Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1813-W/04
Zwischensteuer bei Privatstiftungen, Zulässigkeit eines Werbungskostenabzuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1813-W/04vom 15.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Marsoner + Partner GmbH., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die mit Stiftungsurkunde vom 14. Dezember 1995 errichtete
Bw. ist eine Privatstiftung im Sinne des Privatstiftungsgesetzes, BGBl.Nr.
694/1993. Stiftungszweck ist die Förderung und Versorgung der
Begünstigten.
Mit Körperschaftsteuererklärung für das Jahr
2002 erklärte die Bw. der Zwischenbesteuerung gemäß
§ 13
Abs. 3 Z 1 KStG 1988 unterliegende Kapitalerträge in Höhe von €
90.777,21. Wie aus der beiliegenden Aufstellung ersichtlich ist, wurde dieser
Betrag ermittelt, indem von den von der Bw. erzielten Kapitalerträgen in
Höhe von € 95.300,19 Werbungskosten in Höhe von € 4.522,98
in Abzug gebracht wurden.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 versagte das Finanzamt den
geltend gemachten Abzug von Werbungskosten ohne dies zu begründen. Dieser
Bescheid wurde gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen,
da der Wirtschaftsprüfungsbericht beim Finanzamt noch nicht eingereicht
worden war.
In der gegen den vorläufigen Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 erhobenen Berufung vom 28. Juni
2004 brachte die Bw. im Wesentlichen folgendes vor:
Sie halte in ihrem Vermögen Anteile an einem in
Großbritannien und an einem in Cayman Islands registrierten Fonds. Auf
Grund des fehlenden Nachweises über die tatsächlich von den Fonds
erwirtschafteten Gewinne seien diese Anteile in der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 als
ausländische "schwarze" Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 Abs. 1
InvFG 1993 behandelt worden. Als ausländischer Kapitalanlagefonds gelte,
ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende
Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen
Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt sei. Die zu
versteuernden ausschüttungsgleichen Erträge seinen gemäß
§ 184 BAO zu schätzen, wobei diese Schätzung zwingend durch die
von § 42 Abs. 2 InvFG 1993 festgesetzte Schätzungsmethode zu erfolgen
habe. Die Berechnungen betreffend die beiden ausländischen
Kapitalanlagefonds wurden detailliert dargestellt und vorgebracht, dass die
Steuerbelastung das Ausmaß der Zwischensteuer bei Privatstiftungen
übersteigen würde.
Die Bw. erstattete umfangreiche Vorbringen zur
Erläuterung ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend des § 42
Abs. 2 InvFG 1993 und verwies auf das diesbezügliche vom
Verfassungsgerichtshof eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren. Durch die
Bestimmung des § 42 Abs. 2 InvFG 1993 würden ausländische Fonds
gegenüber inländischen Fonds steuerlich benachteiligt, was auch gegen
Art. 56 des EG-Vertrages verstoße und eine offene Diskriminierung der
ausländischen Fonds darstelle. Da die in § 42 Abs. 2 InvFG 1993
zwingend vorgeschriebene Schätzungsmethode insbesondere bei
Privatstiftungen nicht geeignet sei, eine der Verfassung entsprechende und
EU-gemeinschaftsrechtlich unbedenkliche Besteuerung zu gewährleisten, werde
der Antrag gestellt, nur die tatsächliche Wertveränderung (zwischen
Beginn und Ende des Kalenderjahres) als Bemessungsgrundlage für die
Zwischensteuer heranzuziehen.
Die Berufung blieb vom Finanzamt unbeachtet. Es wurde der
endgültige Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr
2002 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO vom 15. Juli 2004 erlassen. In
diesem findet sich nun eine Begründung für die Versagung des geltend
gemachten Abzuges von Werbungskosten, nämlich, dass Gegenstand der
Zwischenbesteuerung im Sinne des Zweckes dieser Einrichtung die Vorwegerfassung
künftiger Zuwendungen die Kapitalerträge in voller Höhe, somit
ohne Werbungskostenabzug, seien.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 26. Juli 2004 berief
sich die Bw. zum Berufungspunkt § 42 Abs. 2 InvFG 1993 auf die
Weitergeltung ihrer in der Berufung gegen den vorläufigen Bescheid
betreffend Körperschaftsteuer erstatteten Vorbringen. Weiters wandte sich
die Bw. gegen die Versagung des Werbungskostenabzuges und brachte dazu folgendes
vor: Gemäß Rz 90 Stiftungssteuerrichtlinien würden "im Sinne des
Zweckes dieser Einrichtung als Vorwegerfassung künftiger Zuwendungen" die
Kapitalerträge in voller Höhe, d.h. ohne Werbungskostenabzug, der
Zwischensteuer unterliegen. Ein solches Abzugsverbot sei jedoch im Gesetz -
§ 12 Abs. 2 KStG 1988 beziehe sich nur auf steuerfreie bzw. endbesteuerte
Einkünfte - nicht gedeckt (siehe auch Muszynska/Stangl, Die
Ertragsbesteuerung der Privatstiftung, Bank Privat, 2002, 47, 58). Das Argument
der "Vorwegerfassung" der Kapitalertragsteuer bei Zuwendungen gehe ins Leere, da
einerseits (formal gesehen) eine eigene Steuer der Privatstiftung vorliege und
andererseits wirtschaftlich gesehen nur die "Nettozinsen" dem Begünstigten
zugewendet werden könnten und bei einer Bruttobesteuerung der
Kapitalerträge in der Privatstiftung ein Überhang an Zwischensteuer
bestehen bleibe (vgl. Bruckner, Stellungnahmen des Fachsenats für
Steuerrecht zum Entwurf der Stiftungssteuerrichtlinien 2001, ÖStZ 2001,
490). Die Nichtabzugsfähigkeit könne auch nicht aus der Verwendung des
Wortes "Kapitalerträge" statt "Kapitaleinkünfte" in § 13 Abs. 3
KStG 1988 sowie § 22 Abs. 3 KStG 1988 abgeleitet werden, da diese Begriffe
nicht immer einheitlich vom Gesetzgeber verwendet würden. So spreche §
27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 von Zinsen und "anderen Erträgnissen", obwohl bei
Einkünften gemäß
§ 27 EStG ein Werbungskostenabzug
zulässig sei. Da der Gesetzgeber im Bereich der Kapitalertragsteuer (und
Endbesteuerung) ausdrücklich die Bruttobesteuerung vorgesehen habe (§
95 Abs. 2 EStG 1988 sehe vor, dass "die Kapitalertragsteuer ohne Abzug
einzubehalten" sei, § 20 Abs. 2 EStG 1988 verbiete bei
endbesteuerungsfähigen Einkünften ausdrücklich den
Werbungskostenabzug) und bei den der Zwischenbesteuerung unterliegenden
Kapitaleinkünften zum Werbungskostenabzug schweige, sei davon auszugehen,
dass der Abzug von Werbungskosten zulässig sei, da ein Abzugsverbot
ausdrücklich normiert sein müsste (vgl. Marschner, Praxisfragen zur
Zwischenbesteuerung, SWK 12/2003, 363).
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 20. September 2004 als unbegründet abgewiesen. Diese
Entscheidung ist betreffend dem Berufungspunkt § 42 Abs. 2 InvFG 1993
bezüglich der verfassungsrechtlichen Bedenken mit dem Verweis auf Art. 18
Abs. 1 B-VG und bezüglich der gemeinschaftsrechtlichen Bedenken mit
mangelnder Nachvollziehbarkeit seitens des Finanzamtes begründet. Die
Versagung des Werbungskostenabzuges ist im Wesentlichen mit dem eindeutigen
Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 13 Abs. 3 Z 1
KStG 1988 und § 22 Abs. 3 KStG 1988) begründet.
Die Bw. stellte mit Anbringen vom 11. Oktober 2004 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und brachte folgendes vor:
I) Besteuerung "Schwarzer" Fonds:
Die geltende Fassung des § 42 InvFG 1993
verstoße unzweifelhaft gegen die durch Art. 56 EG-Vertrag normierte
Kapitalverkehrsfreiheit. Die unterschiedlichen Rechtsfolgen, die in § 42
Abs. 1 und 2 InvFG 1993 an die Besteuerung ausländischer Fondserträge
im Vergleich zu inländischen Fondserträgen geknüpft würden,
stünden in Widerspruch zur Kapitalverkehrsfreiheit. Durch die Anwendung der
Bestimmungen des § 42 Abs. 1 und 2 InvFG 1993 ergebe sich für die Bw.
eine ungünstigere Besteuerung in Bezug auf die ausländischen
"schwarzen" Fondserträge. Um eine gemeinschaftsrechtskonforme Besteuerung
ausländischer Kapitalanlagefonds zu erreichen, sei eine den
inländischen Fondserträgen nachgebildete Besteuerung
durchzuführen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG werde die
Verfassungsmäßigkeit der ersten beiden Sätze des § 40 Abs.
2 Z 2 InvFG 1993 sowie die Verfassungsmäßigkeit des § 42 Abs. 2
des InvFG in der Fassung BGBl. I Nr. 41/1998, von Amts wegen durch den
Verfassungsgerichtshof geprüft.
Aus diesem Grunde wurde von der Bw. die Aussetzung der
Entscheidung über die Berufung bis zum Vorliegen des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes angeregt.
II) Werbungskosten im Zusammenhang mit
Zwischenbesteuerung:
Die Bw. bezog sich auf die bereits in der Berufungsschrift
erstatteten Vorbringen.
Zusätzlich wurde vorgebracht, dass weiters der
Gesetzeszweck gegen ein Abzugsverbot spreche. Gemäß den
Erläuternden Bemerkungen zum Budgetbegleitgesetz 2001 zu § 13 Abs. 3
KStG 1988 sollten die aus einer längerfristigen Thesaurierung von
steuerfrei gestellten Einkünften resultierenden Zinsvorteile für
Privatstiftungen und ihre Begünstigten durch die Einführung einer
Zwischenbesteuerung teilweise geschlossen werden. Die Erläuternden
Bemerkungen würden richtigerweise von Einkünften sprechen, da
wirtschaftlich gesehen nur die "Nettozinsen" dem Begünstigten zugewendet
werden könnten. In Höhe der Werbungskosten entstehe bei der
Privatstiftung eben kein Zinsvorteil, weshalb ein Werbungskostenabzugsverbot
demnach systematisch nicht gerechtfertigt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I) Besteuerung "Schwarzer" Fonds:
Die Berufungsvorbringen der Bw. zu diesem Berufungspunkt
erschöpfen sich in verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen
Bedenken gegen anzuwendende Bestimmungen.
Gemäß
§ 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993, BGBl. Nr.
532/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 41/1998, sind die ausschüttungsgleichen
Erträge durch einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden unter
Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher Vertreter
können inländische Kreditinstitute oder inländische
Wirtschaftstreuhänder bestellt werden.
Gemäß
§ 42 Abs. 2 InvFG 1993, BGBl. Nr.
532/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 41/1998, wird bei Unterbleiben eines Nachweises
für ausländische Kapitalanlagefonds der ausschüttungsgleiche
Ertrag mit 90 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im
Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10 % des
letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei
Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen
dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen
Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 0,8 % des
bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für
jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden
Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines
Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der
veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenorientierten Anteilen der
Börsenkurs herangezogen werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.
Oktober 2004, G 49, 50/04, § 42 Abs. 2 des InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993,
i.d.F. BGBl. I Nr. 41/1998, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen,
dass die aufgehobene Vorschrift nicht mehr anzuwenden ist und dass frühere
gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
Die ersten beiden Sätze des § 40 Abs. 2 Z 2 des
InvFG, BGBl. Nr. 532/1993, i.d.F. BGBl. I Nr. 41/1998, wurden nicht als
verfassungswidrig aufgehoben.
Weiters blieb der Gerichtshof bei der im
Prüfungsbeschluss vorläufig getroffenen Annahme, dass der Anwendung
der in Prüfung gezogenen Normen der Vorrang unmittelbar anwendbaren
Gemeinschaftsrechts nicht offenkundig entgegenstehe.
Am 9. Dezember hat der Nationalrat das
Abgabenänderungsgesetz 2004 (AbgÄG 2004) beschlossen, das in seinem
Artikel 9 die Änderungen des Investmentfondsgesetztes beinhaltet. Dabei
sollte bei den Änderungen, wie den erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage zu entnehmen ist, den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes in
seinem Beschluss zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens Rechnung
getragen werden.
Auf Grund des Abgabenänderungsantrag im Nationalrat 2.
Lesung treten die durch das AbgÄG 2004 geänderten Bestimmungen des
§ 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 und § 42 Abs. 2 InvFG 1993 mit 5. Dezember
2004 in Kraft.
Demnach ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf
offene Fälle nicht anzuwenden und wirkt nur auf die anhängigen
Beschwerden.
Daher ist im gegenständlichen Fall § 42 Abs. 2
InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, i.d.F. BGBl. I Nr. 41/1998 und nicht die "neue"
Rechtslage gemäß dem AbgÄG 2004 anzuwenden.
II) Werbungskosten im Zusammenhang mit
Zwischenbesteuerung:
Gemäß
§ 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, BGBl.Nr.
401/1988, sind bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder
unter § 7 Abs. 3 fallen, in- und ausländische Kapitalerträge aus
Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z
3 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988), Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher
als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis
angeboten werden, Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5
EStG 1988, soweit diese Kapitalerträge zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988 gehören, weder bei
den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach
Maßgabe des § 22 Abs. 3 gesondert zu versteuern.
Die Besteuerung (§ 22 Abs. 3) von Kapitalerträgen
unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des
§ 27 Abs. 2 Z 7 EStG 1988 getätigt worden sind und davon
Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist sowie keine Entlastung von der
Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens
erfolgt.
Gemäß
§ 22 Abs. 3 KStG 1988 beträgt
die Körperschaftsteuer 12,5 % für nach § 13 Abs. 3 zu
versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer
Privatstiftung.
Die den Gegenstand dieses Berufungsverfahrens bildende
Frage, nämlich ob im Falle zwischensteuerpflichtiger Kapitalerträge
ein von der Bw. begehrter Werbungskostenabzug zulässig ist, ist unter
Zugrundelegung der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen zu
beurteilen.
Um eine dem Willen des Gesetzgebers gemäße
Rechtsanwendung vornehmen zu können, ist dabei dem allgemeinen
Verständnis des Begriffes Interpretation entsprechend vom Ausdruck der
Normen auf den Inhalt der Normen zu schließen, wobei nach den anerkannten
Regeln juristischer Interpretation vorzugehen ist.
Die Stiftungssteuerrichtlinien stellen lediglich eine
Rechtsauslegung des Bundesministeriums für Finanzen dar und sind somit
keine Rechtserkenntnisquelle.
Daher kommt der in Rz 90 der Stiftungssteuerrichtlinien
vertretenen Ansicht, dass die Kapitalerträge deshalb in voller Höhe
(ohne Werbungskostenabzug) der Zwischensteuer unterliegen würden, weil
Zweck der Zwischenbesteuerung die Vorerfassung künftiger Zuwendungen sei,
keine rechtsverbindliche Wirkung zu.
Aus diesem Grunde kann aus dem Vorbringen der Bw. zum
Inhalt der Rz 90 der Stiftungssteuerrichtlinien nichts gewonnen
werden.
Der Gesetzgeber ordnet in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988
und § 22 Abs. 3 KStG 1988 ausdrücklich an, dass Gegenstand der
Zwischenbesteuerung von Privatstiftungen "Kapitalerträge" sein
sollen.
Jede Gesetzesauslegung hat mit der Erforschung des
Wortsinnes zu beginnen.
Der Begriff "Kapitalerträge" erfasst seiner Bedeutung
nach Einnahmen, die Erträgnisse des Kapitalstammes sind.
Demnach führt die Vornahme einer Verbalinterpretation
der anzuwendenden Rechtsnormen zweifelsfrei zum Ergebnis, dass nach dem
gesetzgeberischen Willen die Erträgnisse des Kapitalstammes der
Zwischenbesteuerung unterliegen. Dies bedeutet, dass das
Brutto-Besteuerungsprinzip gilt und daher allfällige Aufwendungen im
Zusammenhang mit den Kapitalerträgen für Zwecke der
Zwischenbesteuerung nicht als Werbungskosten abgezogen werden
können.
Auf Grund der Klarheit der Textierung bleibt kein Spielraum
für eine darüber hinausgehende, die Möglichkeit eines
Werbungskostenabzuges einbeziehende, Gesetzesauslegung.
Es muss vielmehr angenommen werden, dass der Gesetzgeber,
wenn er einen Werbungskostenabzug zulassen hätte wollen, dies in
eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht hätte.
Das Vorbringen der Bw., dass die Begriffe
"Kapitelerträge" bzw. "Kapitaleinkünfte" vom Gesetzgeber nicht immer
einheitlich verwendet würden, da zum Beispiel § 27 Abs. 1 Z 4 EStG
1988 von Zinsen und "anderen Erträgnissen" spreche, obwohl bei
Einkünften gemäß
§ 27 EStG 1988 ein Werbungskostenabzug
zulässig sei, ist gedanklich nicht nachvollziehbar.
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 normiert, dass Zinsen und
andere Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel
Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus
Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören.
Aus dieser Bestimmung kann jedenfalls kein Indiz dafür
abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber den in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988
und § 22 Abs. 3 KStG 1988 gebrauchten Begriff "Kapitalerträge" im
Sinne des Begriffes "Einkünfte aus Kapitalvermögen" verstanden wissen
wollte.
Auch den systematischen Überlegungen der Bw., wonach
für die Zwischenbesteuerung kein gesetzlich normiertes explizites
Abzugsverbot bestehe und daher die Zulässigkeit des Werbungskostenabzuges
gegeben sei, kann nicht gefolgt werden.
Indem der Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 und
§ 22 Abs. 3 KStG 1988 den Begriff "Kapitalerträge" gebraucht, ordnet
er die Zwischenbesteuerung der Erträgnisse des Kapitalstammes
an.
Da diese gesetzgeberische Anordnung dem Wortsinn
gemäß eindeutig ist, müsste die zusätzliche Normierung
eines Abzugsverbotes für Werbungskosten geradezu als eine sinnwidrige
Bestimmung angesehen werden.
Mit dem Vorbringen, dass der Gesetzeszweck gegen ein
Abzugsverbot spreche, spricht die Bw. offensichtlich die teleologische
Interpretationsmethode an.
Dazu ist grundsätzlich festzustellen, dass die
Vornahme einer teleologischen Interpretation die unklare Textierung von Normen
zur Voraussetzung hat, was aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben
ist.
Dem Vorbringen der Bw., dass aus den Erläuternden
Bemerkungen zum Budgetbegleitgesetz 2001 zu § 13 Abs. 3 KStG 1988 zu
folgern sei, dass ein Werbungskostenabzugsverbot demnach "systematisch" nicht
gerechtfertigt wäre, ist zu entgegnen, dass Gesetzesmaterialien keine
Rechtserzeugungsnormen und daher im Rahmen einer systematischen Interpretation
bedeutungslos sind.
Sollte die Bw. trotz der Formulierung dieses Begehrens auf
eine teleologische Interpretation Bezug genommen haben, wird auf die bereits
getroffenen Ausführungen zur Einschränkung der
Anwendungsmöglichkeit dieser Auslegungsmethode verwiesen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass in den
Berufungsvorbringen der Bw. keine zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des
vorliegenden Sachverhaltes führenden Argumente erkannt werden
können.
Aus der dargestellten rechtlichen Würdigung ergibt
sich, dass die Versagung der Gewährung des Werbungskostenabzuges durch das
Finanzamt zu Recht erfolgt ist.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
15. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 22 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1813-W/04
- Stammnummer
- 14702
- Gültig
- 15.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF