Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0429-S/02
Zinsen aus einem Letter des EKC
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0429-S/02vom 17.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch die Pongauer Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgmbH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes St. Johann/Pg. betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1993 und 1994
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Auswertung von
Kontrollmaterial, das auf Grund finanzbehördlicher Ermittlungen beim
European Kings Club gewonnen wurde, stellte das Finanzamt fest, dass der Bw. im
Jänner 1993 zehn, im März 1993 einen, im April 1993 zwölf und im
Februar 1994 drei sog. Letter zum Stückpreis von S 9.800,00 erworben
hatte. In diesen Lettern verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des
zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von
zwölf Monaten jeweils zum siebten jedes Monats S 1.400,00 an den
Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die
restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu einer versprochenen
jährlichen Rendite von rund 71% führte.
Bei der
Einkommensteuerveranlagung 1993 rechnete das Finanzamt dem Bw. Einkünfte
aus Kapiatalvermögen in Höhe von S 43.400,00, 1994 in Höhe von S
117.600,00 zu. Dabei wurden die Erträge aus den bis April 1993
angeschafften Lettern berücksichtigt.
Dagegen erhob der Bw. Berufung
mit folgender Begründung:
Der European Kings Club habe
ein Glücksspiel aufgebaut, das jedem Spieler die Möglichkeit geboten
habe, sich durch Ankauf von Lettern an diesem Spiel zu beteiligen. Die daraus
erzielten Gewinne seien als Glücksspiel-Gewinne nicht
steuerbar.
Mit nachweislich zugestelltem
Vorhalt legte das Finanzamt dem Bw. die wesentlichen Entscheidungsgründe
des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 25. November 2002,
Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 sowie die sich für ihn daraus ergebenden
steuerlichen Konsequenzen dar und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu seinem
Berufungsbegehren nochmals Stellung zu nehmen. Eine Äußerung des Bw.
dazu erfolgte nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs.
1 Z. 4 EStG 1988 zählen ua. auch Zinsen und andere Erträgnisse aus
sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen,
Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen.
Die Einkünfte aus
Kapitalvermögen umfassen die Früchte aus der entgeltlichen
Überlassung von Kapital. Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse
aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst.
Wertminderungen sowie Werterhöhungen als auch der gänzliche Verlust
des Kapitalstammes sind daher prinzipiell steuerlich unerheblich
(Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 27 Tz 1 sowie die dort zitierte
Judikatur). Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen. Dabei handelt es
sich um das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die
Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall bezeichnet wird (aaO,
§ 27 Tz 20).
In seinem Erkenntnis vom 25.
November 2002, 97/14/0094, 97/14/0095 stellte der Verwaltungsgerichtshof
Folgendes fest:
Mit dem Erwerb eines vom European Kings Club begebenen
Letter ist weder die Teilnahme an einem Glücks- noch an einem
Pyramidenspiel verbunden.
Die dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital
im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel
ab der achten Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß
§ 27 Abs. 1 Z. 4 leg.cit. dar.
Der Verlust des eingesetzten
Kapitals (Kaufpreis des Letter) ist steuerlich unbeachtlich.
Damit steht bereits fest, dass
die dem Bw. in den Jahren 1993 und 1994 zugeflossenen Beträge in Höhe
von S 43.400,00 bzw. S 117.600,00 (Zinsen für die bis April 1993
gezeichneten Letter) Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
17. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0429-S/02
- Stammnummer
- 5178
- Gültig
- 17.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF