Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2053-W/04
Zwischensteuer bei Privatstiftungen, Zulässigkeit eines Werbungskostenabzuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2053-W/04vom 04.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Geyer & Geyer Wirtschaftstreuhand GmbH., gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 23. Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr
2003 und Festsetzung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das
Jahr 2005 und Folgejahre entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die mit Stiftungsurkunde vom 18. Dezember 2000 errichtete
Bw. ist eine Privatstiftung im Sinne des Privatstiftungsgesetzes, BGBl.Nr.
694/1993. Stiftungszweck ist die Unterstützung der in der
Stiftungszusatzurkunde als Begünstigte angeführten Personen,
insbesondere die Förderung der Berufsausbildung und Erziehung sowie die
wirtschaftliche Förderung der Begünstigten im weitesten Sinne.
Mit Körperschaftsteuererklärung für das Jahr
2003 erklärte die Bw. der Zwischenbesteuerung gemäß
§ 13
Abs. 3 Z 1 KStG 1988 unterliegende Kapitalerträge in Höhe von €
48.113,76 (abzüglich getätigter Zuwendungen im Sinne des § 27
Abs. 1 Z 7 EStG 1988 in Höhe von € 13.781,02). Wie aus der
beiliegenden Aufstellung ersichtlich ist, wurde dieser Betrag ermittelt, indem
von den von der Bw. erzielten Kapitalerträgen in Höhe von €
58.503,31 Werbungskosten in Höhe von € 10.389,55 in Abzug gebracht
wurden.
Mit angefochtenem Bescheid versagte das Finanzamt den
geltend gemachten Abzug von Werbungskosten und begründete dies damit, dass
Gegenstand der Zwischenbesteuerung im Sinne des Zweckes dieser Einrichtung als
Vorwegerfassung künftiger Zuwendungen die Kapitalerträge in voller
Höhe, somit ohne Werbungskostenabzug, seien.
Die Festsetzung der Vorauszahlungen an
Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 und Folgejahre wurde mit
angefochtenem Bescheid unter Zugrundelegung dieses Veranlagungsergebnisses
vorgenommen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. folgendes
vor:
Gemäß Rz 90 der Stiftungssteuerrichtlinien
würden "im Sinne des Zweckes dieser Einrichtung als Vorwegerfassung
künftiger Zuwendungen" die Kapitalerträge in voller Höhe, d.h.
ohne Werbungskostenabzug, der Zwischenbesteuerung unterliegen.
Ein solches Abzugsverbot sei jedoch im Gesetz nicht
gedeckt, da sich § 12 Abs. 2 KStG 1988 nur auf steuerfreie bzw.
endbesteuerte Einkünfte beziehe.
Das Argument der "Vorwegerfassung" der Kapitalertragsteuer
bei Zuwendungen gehe ins Leere, da einerseits (formal gesehen) eine eigene
Steuer der Privatstiftung vorliege und andererseits wirtschaftlich gesehen nur
die "Nettozinsen" dem Begünstigten zugewendet werden könnten und bei
einer Bruttobesteuerung der Kapitalerträge in der Privatstiftung ein
Überhang an Zwischensteuer bestehen bleibe.
Die Nichtabzugsfähigkeit könne nach Ansicht der
Bw. auch nicht aus der Verwendung des Wortes "Kapitalerträge" statt
"Kapitaleinkünfte" in § 13 Abs. 3 KStG 1988 sowie § 22 Abs. 3
KStG 1988 abgeleitet werden, da diese Begriffe nicht immer einheitlich vom
Gesetzgeber verwendet würden.
So spreche § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 von Zinsen und
"anderen Erträgnissen", obwohl bei Einkünften gemäß
§
27 EStG 1988 ein Werbungskostenabzug zulässig sei.
Da der Gesetzgeber im Bereich der Kapitalertragsteuer (und
Endbesteuerung) ausdrücklich die Bruttobesteuerung vorgesehen habe und bei
den Zwischenbesteuerung unterliegenden Kapitaleinkünften zum
Werbungskostenabzug schweige, sei davon auszugehen, dass der Abzug von
Werbungskosten zulässig sei, da ein Abzugsverbot ausdrücklich normiert
sein müsste.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I) Körperschaftsteuer für das Jahr 2003:
Gemäß
§ 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, BGBl.Nr.
401/1988, sind bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder
unter § 7 Abs. 3 fallen, in- und ausländische Kapitalerträge aus
Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z
3 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988), Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher
als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis
angeboten werden, Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5
EStG 1988, soweit diese Kapitalerträge zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988 gehören, weder bei
den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach
Maßgabe des § 22 Abs. 3 gesondert zu versteuern.
Die Besteuerung (§ 22 Abs. 3) von Kapitalerträgen
unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des
§ 27 Abs. 2 Z 7 EStG 1988 getätigt worden sind und davon
Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist sowie keine Entlastung von der
Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt.
Gemäß
§ 22 Abs. 3 KStG 1988 beträgt
die Körperschaftsteuer 12,5 % für nach § 13 Abs. 3 zu
versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer Privatstiftung.
Die den Gegenstand dieses Berufungsverfahrens bildende
Frage, nämlich ob im Falle zwischensteuerpflichtiger Kapitalerträge
ein von der Bw. begehrter Werbungskostenabzug zulässig ist, ist unter
Zugrundelegung der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen.
Um eine dem Willen des Gesetzgebers gemäße
Rechtsanwendung vornehmen zu können, ist dabei dem allgemeinen
Verständnis des Begriffes Interpretation entsprechend vom Ausdruck der
Normen auf den Inhalt der Normen zu schließen, wobei nach den anerkannten
Regeln juristischer Interpretation vorzugehen ist.
Die Stiftungssteuerrichtlinien stellen lediglich eine
Rechtsauslegung des Bundesministeriums für Finanzen dar und sind somit
keine Rechtserkenntnisquelle.
Daher kommt der in Rz 90 der Stiftungssteuerrichtlinien
vertretenen Ansicht, dass die Kapitalerträge deshalb in voller Höhe
(ohne Werbungskostenabzug) der Zwischensteuer unterliegen würden, weil
Zweck der Zwischenbesteuerung die Vorerfassung künftiger Zuwendungen sei,
keine rechtsverbindliche Wirkung zu.
Aus diesem Grunde kann aus dem Vorbringen der Bw. zum
Inhalt der Rz 90 der Stiftungssteuerrichtlinien nichts gewonnen werden.
Der Gesetzgeber ordnet in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988
und § 22 Abs. 3 KStG 1988 ausdrücklich an, dass Gegenstand der
Zwischenbesteuerung von Privatstiftungen "Kapitalerträge" sein
sollen.
Jede Gesetzesauslegung hat mit der Erforschung des
Wortsinnes zu beginnen.
Der Begriff "Kapitalerträge" erfasst seiner Bedeutung
nach Einnahmen, die Erträgnisse des Kapitalstammes sind.
Demnach führt die Vornahme einer Verbalinterpretation
der anzuwendenden Rechtsnormen zweifelsfrei zum Ergebnis, dass nach dem
gesetzgeberischen Willen die Erträgnisse des Kapitalstammes der
Zwischenbesteuerung unterliegen. Dies bedeutet, dass das
Brutto-Besteuerungsprinzip gilt und daher allfällige Aufwendungen im
Zusammenhang mit den Kapitalerträgen für Zwecke der
Zwischenbesteuerung nicht als Werbungskosten abgezogen werden
können.
Auf Grund der Klarheit der Textierung bleibt kein Spielraum
für eine darüber hinausgehende, die Möglichkeit eines
Werbungskostenabzuges einbeziehende, Gesetzesauslegung.
Es muss vielmehr angenommen werden, dass der Gesetzgeber,
wenn er einen Werbungskostenabzug zulassen hätte wollen, dies in
eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht hätte.
Das Vorbringen der Bw., dass die Begriffe
"Kapitelerträge" bzw. "Kapitaleinkünfte" vom Gesetzgeber nicht immer
einheitlich verwendet würden, da zum Beispiel § 27 Abs. 1 Z 4 EStG
1988 von Zinsen und "anderen Erträgnissen" spreche, obwohl bei
Einkünften gemäß
§ 27 EStG 1988 ein Werbungskostenabzug
zulässig sei, ist gedanklich nicht nachvollziehbar.
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 normiert, dass Zinsen und
andere Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel
Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus
Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören.
Aus dieser Bestimmung kann jedenfalls kein Indiz dafür
abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber den in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988
und § 22 Abs. 3 KStG 1988 gebrauchten Begriff "Kapitalerträge" im
Sinne des Begriffes "Einkünfte aus Kapitalvermögen" verstanden wissen
wollte.
Auch den systematischen Überlegungen der Bw., wonach
für die Zwischenbesteuerung kein gesetzlich normiertes explizites
Abzugsverbot bestehe und daher die Zulässigkeit des Werbungskostenabzuges
gegeben sei, kann nicht gefolgt werden.
Indem der Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 und
§ 22 Abs. 3 KStG 1988 den Begriff "Kapitalerträge" gebraucht, ordnet
er die Zwischenbesteuerung der Erträgnisse des Kapitalstammes an.
Da diese gesetzgeberische Anordnung dem Wortsinn
gemäß eindeutig ist, müsste die zusätzliche Normierung
eines Abzugsverbotes für Werbungskosten geradezu als eine sinnwidrige
Bestimmung angesehen werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass in den
Berufungsvorbringen der Bw. keine zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des
vorliegenden Sachverhaltes führenden Argumente erkannt werden
können.
Aus der dargestellten rechtlichen Würdigung ergibt
sich, dass die Versagung der Gewährung des Werbungskostenabzuges durch das
Finanzamt zu Recht erfolgt ist.
II) Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das
Jahr 2005 und Folgejahre:
Da zu diesem Berufungspunkt keine gesonderten Vorbringen
erstattet wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Bw. nur durch die
Höhe des bei der Ermittlung der Vorauszahlungen zugrunde gelegten
Veranlagungsergebnisses des Jahres 2003 infolge der Versagung des
Werbungskostenabzuges beschwert erachtet.
Dazu wird auf die rechtliche Würdigung zu Punkt I)
Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 verwiesen.
Da der die Grundlage für die vom Finanzamt
gemäß
§ 24 Abs. 3 KStG 1988 iVm § 45 Abs. 1 EStG 1988
vorgenommene Festsetzung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für
das Jahr 2005 und Folgejahre bildende Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 nic7ht abgeändert wird,
bleibt auch dieser Bescheid unverändert.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
4. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2053-W/04
- Stammnummer
- 15190
- Gültig
- 04.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF