Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2046-W/04
Zwischensteuer bei Privatstiftungen, Zulässigkeit eines Werbungskostenabzuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2046-W/04vom 02.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Schmidt & Schmidt KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt betreffend die Festsetzung der Abgabe
unverändert.
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für
endgültig erklärt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die mit Stiftungsurkunde vom 16. Dezember 2000 errichtete
Bw. ist eine Privatstiftung im Sinne des Privatstiftungsgesetzes, BGBl.Nr.
694/1993. Stiftungszweck ist die Unterstützung, Absicherung und der
Unterhalt der Begünstigten (Familienstiftung).
Mit Körperschaftsteuererklärung für das Jahr
2002 erklärte die Bw. der Zwischenbesteuerung gemäß
§ 13.
Abs. 3 Z 1 KStG 1988 unterliegende Kapitalerträge in Höhe von €
8.731,50. Wie aus der beiliegenden Aufstellung ersichtlich ist, wurde dieser
Betrag ermittelt, indem von den von der Bw. erzielten Kapitalerträgen in
Höhe von € 20.595,72 Werbungskosten in Höhe von € 11.864,22
in Abzug gebracht wurden.
Mit angefochtenem Bescheid vom 5. September 2003 versagte
das Finanzamt den geltend gemachten Abzug von Werbungskosten und begründete
dies damit, dass Gegenstand der Zwischenbesteuerung im Sinne des Zweckes dieser
Einrichtung die Vorwegerfassung künftiger Zuwendungen die
Kapitalerträge in voller Höhe, somit ohne Werbungskostenabzug,
seien.
Die Festsetzung der Körperschaftsteuer erfolgte
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig, da der
Wirtschaftsprüfungsbericht für das Jahr 2002 zum Zeitpunkt der
Bescheiderlassung dem Finanzamt noch nicht vorlag.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 11. September 2003
brachte die Bw. folgendes vor:
Im KStG 1988 sei kein Abzugsverbot von Werbungskosten
für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer explizit
normiert.
Die Finanzverwaltung führe in Rz 90 der
Stiftungssteuerrichtlinien aus, dass Kapitalerträge in voller Höhe,
d.h. ohne Werbungskostenabzug, der Zwischenbesteuerung zu unterziehen seien und
zwar "im Sinne des Zwecks dieser Einrichtung als Vorwegerfassung künftiger
Zuwendungen". Das Argument der Vorwegerfassung der Kapitalertragsteuer bei
Zuwendungen gehe jedoch ins Leere, da einerseits (formal gesehen) eine eigene
Steuer der Privatstiftung vorliege (im Hinblick auf das
Werbungskostenabzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988) und andererseits
wirtschaftlich gesehen ja nur die Nettozinsen den Begünstigten zugewendet
werden könnten und bei einer Bruttobesteuerung der Kapitalerträge in
der Privatstiftung ein Überhang an Zwischensteuer bestehen bleibe (vgl.
Bruckner, Stellungnahme des Fachsenats für Steuerrecht zum Entwurf der
Stiftungssteuerrichtlinien 2001, ÖStZ 2001, 490).
Die Nichtabzugsfähigkeit könne auch nicht aus der
Verwendung des Wortes "Kapitalerträge" statt "Kapitaleinkünfte" im
§ 13 Abs. 3 KStG 1988 sowie § 22 Abs. 3 KStG 1988 abgeleitet werden,
da diese Begriffe nicht immer einheitlich vom Gesetzgeber verwendet würden.
So spreche etwa § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 von Zinsen und "anderen
Erträgnissen", obwohl bei diesen Einkünften ein Werbungskostenabzug
zulässig sei.
Da der Gesetzgeber im Bereich der Kapitalertragsteuer (und
Endbesteuerung) ausdrücklich die Bruttobesteuerung vorgesehen habe (§
95 Abs. 2 EStG 1988 bzw. § 20 Abs. 2 EStG 1988) und bei den der
Zwischenbesteuerung unterliegenden Kapitaleinkünften zum
Werbungskostenabzug schweige, sei davon auszugehen, dass der Abzug von
Werbungskosten zulässig sein müsse, da ein Abzugsverbot
ausdrücklich normiert sein müsste.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 11. Oktober 2004 als unbegründet abgewiesen. Diese
Entscheidung ist im Wesentlichen mit dem eindeutigen Wortlaut der
maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen begründet.
Die Bw. stellte mit Anbringen vom 15. November 2004 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und brachte darin folgendes vor:
Dass der Begriff "Kapitalerträge" im EStG 1988 nicht
einheitlich verwendet werde, gehe vor allem aus der Regelung des § 27 Abs.
2 Z 4 EStG 1988 hervor, wonach Einkünfte aus Kapitalvermögen, Zinsen
und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art als
Einkünfte aus Kapitalvermögen definiert würden. Hierfür
stehe jedenfalls ein Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkünfteermittlung
zu. Die Ansicht des Finanzamtes, die Bruttobesteuerung am Begriff
"Kapitalerträge" festzuhalten, sei daher insofern nicht richtig, da ja die
Zwischensteuer eine eigene Steuer der Privatstiftung darstelle und hierfür
kein explizites Werbungskostenabzugsverbot vorgesehen sei, wie dies beim
Kapitalertragsteuerabzug der Kapitaleinkünfte gemäß
§ 93
EStG 1988 der Fall sei. Da nun § 13 Abs. 3 KStG 1988 in Zusammenhang mit
§ 22 Abs. 3 KStG 1988 eine separate Besteuerung der Privatstiftung im Sinne
einer Schedulenbesteuerung darstelle und im § 12 Abs. 2 KStG 1988
diesbezüglich kein Werbungskostenabzugsverbot normiert sei, sei davon
auszugehen, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Zwischensteuer gemäß
§ 22 Abs. 3 KStG 1988 ein
Werbungskostenabzug zulässig sein müsse. Verstärkt werde dieses
Argument dadurch, dass im Bereich der Einkommensteuer die Kapitalertragsteuer
für steuerabzugspflichtige Kapitalerträge gemäß
§ 93
EStG 1988 im Zusammenhang mit § 20 Abs. 2 EStG 1988 als Bruttobesteuerung
konzipiert sei, weshalb auch der Werbungskostenabzug versagt sei. Eine
diesbezügliche Regelung sei für die Zwischenbesteuerung nicht
vorgesehen, weshalb auch ein Werbungskostenabzug zulässig sein
müsse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, BGBl.Nr.
401/1988, sind bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder
unter § 7 Abs. 3 fallen, in- und ausländische Kapitalerträge aus
Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z
3 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988), Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher
als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis
angeboten werden, Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5
EStG 1988, soweit diese Kapitalerträge zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988 gehören, weder bei
den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach
Maßgabe des § 22 Abs. 3 gesondert zu versteuern.
Die Besteuerung (§ 22 Abs. 3) von Kapitalerträgen
unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des
§ 27 Abs. 2 Z 7 EStG 1988 getätigt worden sind und davon
Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist sowie keine Entlastung von der
Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens
erfolgt.
Gemäß
§ 22 Abs. 3 KStG 1988 beträgt
die Körperschaftsteuer 12,5 % für nach § 13 Abs. 3 zu
versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer
Privatstiftung.
Die den Gegenstand dieses Berufungsverfahrens bildende
Frage, nämlich ob im Falle zwischensteuerpflichtiger Kapitalerträge
ein von der Bw. begehrter Werbungskostenabzug zulässig ist, ist unter
Zugrundelegung der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen zu
beurteilen.
Um eine dem Willen des Gesetzgebers gemäße
Rechtsanwendung vornehmen zu können, ist dabei dem allgemeinen
Verständnis des Begriffes Interpretation entsprechend vom Ausdruck der
Normen auf den Inhalt der Normen zu schließen, wobei nach den anerkannten
Regeln juristischer Interpretation vorzugehen ist.
Die Stiftungssteuerrichtlinien stellen lediglich eine
Rechtsauslegung des Bundesministeriums für Finanzen dar und sind somit
keine Rechtserkenntnisquelle.
Daher kommt der in Rz 90 der Stiftungssteuerrichtlinien
vertretenen Ansicht, dass die Kapitalerträge deshalb in voller Höhe
(ohne Werbungskostenabzug) der Zwischensteuer unterliegen würden, weil
Zweck der Zwischenbesteuerung die Vorerfassung künftiger Zuwendungen sei,
keine rechtsverbindliche Wirkung zu.
Aus diesem Grunde kann aus dem Vorbringen der Bw. zum
Inhalt der Rz 90 der Stiftungssteuerrichtlinien nichts gewonnen
werden.
Der Gesetzgeber ordnet in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988
und § 22 Abs. 3 KStG 1988 ausdrücklich an, dass Gegenstand der
Zwischenbesteuerung von Privatstiftungen "Kapitalerträge" sein
sollen.
Jede Gesetzesauslegung hat mit der Erforschung des
Wortsinnes zu beginnen.
Der Begriff "Kapitalerträge" erfasst seiner Bedeutung
nach Einnahmen, die Erträgnisse des Kapitalstammes sind.
Demnach führt die Vornahme einer Verbalinterpretation
der anzuwendenden Rechtsnormen zweifelsfrei zum Ergebnis, dass nach dem
gesetzgeberischen Willen die Erträgnisse des Kapitalstammes der
Zwischenbesteuerung unterliegen. Dies bedeutet, dass das
Brutto-Besteuerungsprinzip gilt und daher allfällige Aufwendungen im
Zusammenhang mit den Kapitalerträgen für Zwecke der
Zwischenbesteuerung nicht als Werbungskosten abgezogen werden
können.
Auf Grund der Klarheit der Textierung bleibt kein Spielraum
für eine darüber hinausgehende, die Möglichkeit eines
Werbungskostenabzuges einbeziehende, Gesetzesauslegung.
Es muss vielmehr angenommen werden, dass der Gesetzgeber,
wenn er einen Werbungskostenabzug zulassen hätte wollen, dies in
eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht hätte.
Das Vorbringen der Bw., dass die Begriffe
"Kapitelerträge" bzw. "Kapitaleinkünfte" vom Gesetzgeber nicht immer
einheitlich verwendet würden, da zum Beispiel § 27 Abs. 1 Z 4 EStG
1988 von Zinsen und "anderen Erträgnissen" spreche, obwohl bei
Einkünften gemäß
§ 27 EStG 1988 ein Werbungskostenabzug
zulässig sei, ist gedanklich nicht nachvollziehbar.
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 normiert, dass Zinsen und
andere Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel
Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus
Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören.
Aus dieser Bestimmung kann jedenfalls kein Indiz dafür
abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber den in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988
und § 22 Abs. 3 KStG 1988 gebrauchten Begriff "Kapitalerträge" im
Sinne des Begriffes "Einkünfte aus Kapitalvermögen" verstanden wissen
wollte.
Auch den systematischen Überlegungen der Bw., wonach
für die Zwischenbesteuerung kein gesetzlich normiertes explizites
Abzugsverbot bestehe und daher die Zulässigkeit des Werbungskostenabzuges
gegeben sei, kann nicht gefolgt werden.
Indem der Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 und
§ 22 Abs. 3 KStG 1988 den Begriff "Kapitalerträge" gebraucht, ordnet
er die Zwischenbesteuerung der Erträgnisse des Kapitalstammes
an.
Da diese gesetzgeberische Anordnung dem Wortsinn
gemäß eindeutig ist, müsste die zusätzliche Normierung
eines Abzugsverbotes für Werbungskosten geradezu als eine sinnwidrige
Bestimmung angesehen werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass in den
Berufungsvorbringen der Bw. keine zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des
vorliegenden Sachverhaltes führenden Argumente erkannt werden
können.
Aus der dargestellten rechtlichen Würdigung ergibt
sich, dass die Versagung der Gewährung des Werbungskostenabzuges durch das
Finanzamt zu Recht erfolgt ist.
Der angefochtene Bescheid wurde, da der
Wirtschaftsprüfungsbericht für das Jahr 2002 zum Zeitpunkt der
Bescheiderlassung dem Finanzamt noch nicht vorlag, gemäß
§ 200
Abs. 1 BA0, BGBl.Nr. 194/1961, vorläufig erlassen.
Da der Wirtschaftsprüfungsbericht inzwischen beim
Finanzamt eingereicht wurde, wird der Bescheid gemäß
§ 200 Abs.
2 BAO für endgültig erklärt.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
2. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2046-W/04
- Stammnummer
- 15751
- Gültig
- 02.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF