Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1167-W/04
Zwischensteuer bei Privatstiftungen, Zulässigkeit eines Werbungskostenabzuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1167-W/04vom 15.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
VICTORIA WirtschaftstreuhandGmbH., gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 23. Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die mit Stiftungsurkunde vom 14. November 1995 errichtete
Bw. ist eine Privatstiftung im Sinne des Privatstiftungsgesetzes, BGBl.Nr.
694/1993. Stiftungszweck ist die Unterstützung der oder des jeweils
Begünstigten, insbesondere durch Gewährung einer Geldleistung zur
Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes.
Mit Körperschaftsteuererklärung für das Jahr
2002 erklärte die Bw. unter anderem der Zwischenbesteuerung
gemäß
§ 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 unterliegende
Kapitalerträge in Höhe von € 45.809,34 (abzüglich
getätigter Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 in
Höhe von € 10.000,00). Wie aus der beigelegten Aufstellung ersichtlich
ist, wurden bei der Ermittlung dieses Betrages Werbungskosten in Höhe von
€ 18.215,39 in Abzug gebracht.
Mit angefochtenem Bescheid versagte das Finanzamt den
geltend gemachten Abzug von Werbungskosten und begründete dies damit, dass
Gegenstand der Zwischenbesteuerung im Sinne des Zweckes dieser Einrichtung als
Vorwegerfassung künftiger Zuwendungen die Kapitalerträge in voller
Höhe, somit ohne den Abzug von Werbungskosten, seien.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw.
folgendes vor:
Offensichtlich sei der Werbungskostenabzug für
zwischensteuerpflichtige Einkünfte unter Zugrundelegung der in Rz 90
Stiftungsrichtlinien enthaltenen Rechtsansicht vom Finanzamt nicht
berücksichtigt worden. Dieser Rechtsansicht sei aus folgenden Gründen
nicht zu folgen:
In Rz 90 Stiftungsrichtlinien werde zum Ausdruck gebracht,
dass die Kapitalerträge in voller Höhe der Zwischenbesteuerung
unterliegen würden, weil Zweck der Zwischenbesteuerung die Vorwegerfassung
künftiger Zuwendungen sei. Gerade dieser Zweck widerspreche jedoch der
angesprochenen Rechtsfolge, den Werbungskostenabzug nicht zuzulassen. An die
Begünstigten der Privatstiftung könnten nämlich nur die nach
Abzug der in der Stiftung anfallenden Werbungskosten erzielten Erträge
ausgeschüttet werden. Da der an die Begünstigten ausschüttbare
Betrag sohin um die Werbungskosten reduziert sei und die Zwischensteuer einer
"Vorwegerfassung" der im Rahmen dieser Ausschüttung an die
Begünstigten anfallenden Kapitalertragsteuer diene, sei konsequenterweise
die Zwischenbesteuerung nur von den um die Werbungskosten verminderten
Erträgen vorzunehmen. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass das Gesetz kein
Abzugsverbot für Werbungskosten im Zusammenhang mit
zwischensteuerpflichtigen Erträgen vorsehe. Die Stiftung erziele mit den
zwischensteuerpflichtigen Erträgen Einkünfte aus Kapitalvermögen
im Sinne des § 27 EStG 1988. Für diese Einkunftsart bestehe kein
generelles Abzugsverbot von Werbungskosten. Lediglich § 97 EStG 1988 sehe
für endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen eine
Bruttobesteuerung im Sinne eines Schedulensystems vor. Über § 12 KStG
1988 werde diese Bestimmung auch in das Körperschaftsteuerrecht
transformiert. § 12 Abs. 2 KStG 1988 in der für das Jahr 2002
anwendbaren Fassung spreche nur von einem Werbungskostenabzugsverbot für
solche Werbungskosten, die mit nicht steuerpflichtigen
Vermögensvermehrungen und Einnahmen oder mit Kapitalerträgen im Sinne
des § 97 EStG 1988 in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
stünden. Die zwischensteuerpflichtigen Zinserträge der Privatstiftung
seien in der Stiftung steuerpflichtig und unterlägen nicht der
Endbesteuerung nach § 97 EStG 1988. Der Umstand, dass eine allfällige
künftige Zuwendung der Stiftung an die Begünstigten, die unter
Umständen aus zwischensteuerpflichtigen Zinserträgen gespeist werde,
der Endbesteuerung unterliegen könne (je nach Einkommenssituation beim
Begünstigten) habe für die Frage, ob ein Werbungskostenabzug auf Ebene
der Stiftung zustehe keine Bedeutung bzw. bestehe in diesem Fall keinesfalls der
von § 12 Abs. 2 KStG 1988 geforderte unmittelbare
Zusammenhang.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni 2004 als unbegründet ab und
begründete dies wie folgt:
§ 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 bestimme, dass bei
Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 und 7 oder unter § 7 Abs. 3
KStG 1988 fallen, in- und ausländische Kapitalerträge, soweit diese
Kapitalerträge zu den Einkünften im Sinne des § 27 EStG 1988
gehören, nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 EStG 1988 gesondert zu
besteuern seien. Wie schon der Gesetzesbestimmung klar entnommen werden
könne, handle es sich um Erträge und nicht um Einkünfte, die nach
Maßgabe des § 22 Abs. 3 EStG 1988 gesondert zu besteuern
seien.
Die Zwischenbesteuerung werde auch getrennt von der
Normalbesteuerung der Privatstiftung erhoben und stelle somit eine
Bruttobesteuerung im Sinne einer Schedulenbesteuerung dar.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. folgendes
vor:
Strittig sei lediglich die Rechtsfrage, ob im Rahmen der
Zwischenbesteuerung nach § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 ein Werbungskostenabzug
zustehe. Das Finanzamt halte einen Werbungskostenabzug für unzulässig,
da das Gesetz im Wortlaut von Kapitalerträgen spreche und es sich bei der
Zwischenbesteuerung um eine "Bruttobesteuerung im Sinne einer
Schedulenbesteuerung" handle. Diese Rechtsansicht beruhe offensichtlich auf Rz
90 Stiftungsrichtlinien und sei jüngst auch in der Literatur vertreten
worden (vgl. König/Rief in König/Schwarzinger, Körperschaften im
Steuerrecht, Wiesner-Festschrift, 234).
Dieser Rechtsansicht könne aus folgenden Gründen
nicht gefolgt werden:
1. Grammatikalische Interpretation des § 13
KStG:
Ein Argument der Behörde gehe dahin, dass zufolge dem
Wortlaut des § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 in der für das Jahr 2002
geltenden Fassung Kapitalerträge, unter anderem Kapitalerträge aus
Forderungswertpapieren, der Zwischensteuer unterliegen würden. Der
Behörde sei zuzugestehen, dass die Textierung des § 13 Abs. 3 KStG
1988 offensichtlich an § 93 EStG 1988 betreffend den
Kapitalertragsteuerabzug angelehnt sei. Es sei jedoch zu beachten, dass die
Begriffe "Kapitalerträge" bzw. "Kapitaleinkünfte" vom Gesetzgeber
nicht immer einheitlich verwendet würden. So spreche zum Beispiel § 27
Abs. 1 Z 4 EStG 1988 von Zinsen und "anderen Erträgnissen", obwohl bei
Einkünften gemäß
§ 27 EStG 1988 ein Werbungskostenabzug
zulässig sei (vgl. Marschner, SWK 2003, 363 f).
2. Historische Interpretation:
Die Erläuternden Bemerkungen zum Ministerialentwurf
bzw. zur Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2001/02 (vgl.
Österreichische Steuerzeitung 2000, 509 bzw. 552
f.)enthielten keine expliziten Aussagen
zum Werbungskostenabzug. Aus den Erläuternden Bemerkungen sei zu entnehmen,
dass es sich bei der Zwischensteuer um eine "Art Schedulenbesteuerung" handeln
solle. Weiters gehe daraus hervor, dass mit der Zwischenbesteuerung eine
Vorwegbelastung künftiger Zuwendungen der Privatstiftung an
Begünstigte erfolgen solle. Daraus würden sich daher keinerlei
zwingende Argumente für oder gegen einen Werbungskostenabzug
ergeben.
3. Systematische Überlegungen, verfassungskonforme
Interpretation:
Die Zwischenbesteuerung sei in ihrer Textierung an die
Vorschriften des EStG 1988 zum Kapitalertragsteuerabzug angelehnt. Anders als in
den entsprechenden Bestimmungen des EStG 1988 (§ 93 Abs. 5 bzw. § 97
Abs. 4) bestehe für die Zwischenbesteuerung kein gesetzlich normiertes
Abzugsverbot. Aus dem Fehlen eines expliziten Abzugsverbotes folge e contrario
die Zulässigkeit des Werbungskostenabzuges. Für den Umkehrschluss und
gegen eine Analogie zu § 20 Abs. 2 EStG 1988 bzw. § 12 KStG 1988
würden folgende Argumente sprechen:
- Eines der
tragenden Prinzipien des österreichischen Ertragsteuerrechts sei das
Prinzip der Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit
des Steuerpflichtigen. Aus diesem Leistungsfähigkeitsprinzip seien
verschiedene Unterprinzipien abzuleiten, zu denen auch das objektive
Nettoprinzip gehöre (vgl. Doralt/Ruppe I, Rz 25). Diesem Prinzip entspreche
die grundsätzliche Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben und
Werbungskosten. Abzugsverbote für Betriebsausgaben oder Werbungskosten
seien soweit ersichtlich, ausnahmslos kodifiziert. So enthielten zum Beispiel
die Bestimmungen des § 93 Abs. 5 EStG 1988 bzw. des § 97 Abs. 4 EStG
1988 explizite Abzugsverbote für Werbungskosten im Zusammenhang mit
endbesteuerten kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften. Weiters sei in
§ 99 Abs. 2 EStG beim Steuerabzug auf bestimmte Einkünfte
beschränkt Steuerpflichtiger ein explizites Abzugsverbot für
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten normiert.
- Darüber
hinaus bestehe für Abzugsverbote von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
jeweils eine besondere Rechtfertigung bzw. könne sie in den Bereichen, in
denen eine derartige Rechtfertigung fehle, nicht vor den Grundfreiheiten und dem
Gleichheitssatz bestehen. So sei der Ausschluss des Werbungskostenabzuges bei
den der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünften aus
Kapitalvermögen durch § 2 Endbesteuerungsgesetz verfassungsrechtlich
determiniert. Die Abzugsverbote für Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
von beschränkt Steuerpflichtigen seien, soweit sei dazu führten, dass
mangels Veranlagungsoption eine endgültige Belastung beim Steuerpflichtigen
verbleibe, aus europarechtlicher Sicht nicht aufrecht zu erhalten (vgl. EuGH
12.6.2003, C-234/01, Gerritse).
- Aus all dem
ergebe sich, dass Abzugsverbote restriktiv auszulegen seien. Wo der Gesetzgeber
kein derartiges Verbot normiert habe, sei davon auszugehen, dass ein
Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug zulässig sei.
- Diese
systematischen Erwägungen würden eine weitere Unterstützung in
der Entstehungsgeschichte des Steuerreformgesetzes 2005 finden. Im
Ministerialentwurf des Steuerreformgesetzes sei ein explizites Abzugsverbot
für Werbungskosten im Zusammenhang mit zwischensteuerpflichtigen
Einkünften in § 12 Abs. 2 KStG 1988 normiert worden. Diese Regelung
sei nach Einwendungen im Begutachtungsverfahren (vgl. insbesondere die
Stellungnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder) nicht mehr in die
Regierungsvorlage und den endgültigen Gesetzestext übernommen worden.
Angesichts des Umstandes, dass der Werbungskostenabzug von
zwischensteuerpflichtigen Erträgen ein umstrittenes Rechtsgebiet sei (vgl.
die bereits erwähnten Autoren, insbesondere Marschner und König/Rief),
könne dieser Reaktion des Gesetzgebers entnommen werden, dass ein
Werbungskostenabzug für zulässig erachtet werde.
4. Teleologische Interpretation:
Den Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen
zufolge solle die Zwischenbesteuerung einer "Vorwegerfassung" von
Kapitalertragsteuer auf Zuwendungen an Begünstigte dienen. Dem entspreche
auch die gesetzliche Umsetzung in § 13 Abs. 3 KStG 1988, wonach nur der die
laufenden Zuwendungen übersteigende Teil der Kapitalerträge der
Zwischensteuer unterliegen solle. Ein derartiges Verständnis des Wesens der
Zwischenbesteuerung werde auch in Rz 90 Stiftungsrichtlinien angesprochen. Die
daraus folgenden Konsequenzen würden in den Stiftungsrichtlinien jedoch
nicht gezogen. Sei der Zweck dieser Einrichtung nämlich die Vorwegerfassung
künftiger Zuwendungen, so sei zu beachten, dass wirtschaftlich gesehen nur
die "Nettozinsen", also die um Werbungskosten gekürzten Kapitalerträge
den Begünstigten zugewendet werden könnten und bei einer
Bruttobesteuerung der Kapitalerträge in der Privatstiftung ein
Überhang an Zwischensteuer bestehen bleibe.
- Wie gezeigt
worden sei, ließen sich weder aus der grammatikalischen noch aus der
historischen Interpretation des § 13 KStG 1988 zwingende Argumente für
oder gegen einen Werbungskostenabzug im Rahmen der Zwischenbesteuerung
gewinnen.
Dem gegenüber würden die systematischen und
teleologischen Aspekte für die Zulässigkeit des Werbungskostenabzuges
sprechen.
Gerade der Umstand, dass bei der Besteuerung der
Kapitalerträge im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Endbesteuerung ein
verfassungsrechtlich vorgegebener Ausschluss vom Werbungskostenabzug bestehe und
dieser im Wege einer expliziten Umsetzung in der einfachgesetzlichen
Ausführung realisiert worden sei, lasse für die Zwischenbesteuerung,
bei der ein Werbungskostenabzugsverbot im Gesetz eben nicht normiert sei, nur
den Schluss zu, dass im Rahmen der Zwischensteuer ein Werbungskostenabzug
zulässig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, BGBl.Nr.
401/1988, sind bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder
unter § 7 Abs. 3 fallen, in- und ausländische Kapitalerträge aus
Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z
3 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988), Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher
als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis
angeboten werden, Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5
des EStG 1988, soweit diese Kapitalerträge zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988 gehören, weder bei
den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach
Maßgabe des § 22 Abs. 3 gesondert zu versteuern.
Die Besteuerung (§ 22 Abs. 3) von Kapitalerträgen
unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des
§ 27 Abs. 2 Z 7 des EStG 1988 getätigt worden sind und davon
Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist sowie keine Entlastung von der
Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens
erfolgt.
Gemäß
§ 22 Abs. 3 KStG 1988 beträgt
die Körperschaftsteuer 12,5 % für nach § 13 Abs. 3 zu
versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer Privatstiftung.
Die den Gegenstand dieses Berufungsverfahrens bildende
Frage, nämlich ob im Falle zwischensteuerpflichtiger Kapitalerträge
ein von der Bw. begehrter Werbungskostenabzug zulässig ist, ist unter
Zugrundelegung der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen zu
beurteilen.
Um eine dem Willen des Gesetzgebers gemäße
Rechtsanwendung vornehmen zu können, ist dabei dem allgemeinen
Verständnis des Begriffes Interpretation entsprechend vom Ausdruck der
Normen auf den Inhalt der Normen zu schließen, wobei nach den anerkannten
Regeln juristischer Interpretation vorzugehen ist.
Die Stiftungsrichtlinien stellen lediglich eine
Rechtsauslegung des Bundesministeriums für Finanzen dar und sind somit
keine Rechtserkenntnisquelle.
Daher kommt der in Rz 90 der Stiftungsrichtlinien
vertretenen Ansicht, dass die Kapitalerträge deshalb in voller Höhe
(ohne Werbungskostenabzug) der Zwischensteuer unterliegen würden, weil
Zweck der Zwischenbesteuerung die Vorerfassung künftiger Zuwendungen sei,
keine rechtsverbindliche Wirkung zu.
Aus diesem Grunde kann aus den Vorbringen der Bw. zum
Inhalt der Rz. 90 der Stiftungsrichtlinien nichts gewonnen werden.
Der Gesetzgeber ordnet in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988
und § 22 Abs. 3 KStG 1988 ausdrücklich an, dass Gegenstand der
Zwischenbesteuerung von Privatstiftungen "Kapitalerträge" sein
sollen.
Jede Gesetzesauslegung hat mit der Erforschung des
Wortsinnes zu beginnen.
Der Begriff "Kapitalerträge" erfasst seiner Bedeutung
nach Einnahmen, die Erträgnisse des Kapitalstammes sind.
Demnach führt die Vornahme einer Verbalinterpretation
der anzuwendenden Rechtsnormen zweifelsfrei zum Ergebnis, dass nach dem
gesetzgeberischen Willen die Erträgnisse des Kapitalstammes der
Zwischenbesteuerung unterliegen. Dies bedeutet, dass das
Brutto-Besteuerungsprinzip gilt und daher allfällige Aufwendungen im
Zusammenhang mit den Kapitalerträgen für Zwecke der
Zwischenbesteuerung nicht als Werbungskosten abgezogen werden
können.
Auf Grund der Klarheit der Textierung bleibt kein Spielraum
für eine darüber hinausgehende, die Möglichkeit eines
Werbungskostenabzuges einbeziehende, Gesetzesauslegung.
Es muss vielmehr angenommen werden, dass der Gesetzgeber,
wenn er einen Werbungskostenabzug zulassen hätte wollen, dies in
eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht hätte.
Das von der Bw. unter der Überschrift "1.
Grammatikalische Interpretation des § 13 KStG" erstattete
Berufungsvorbringen, dass die Begriffe "Kapitalerträge" bzw.
"Kapitaleinkünfte" vom Gesetzgeber nicht immer einheitlich verwendet
würden, da zum Beispiel § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 von Zinsen und
"anderen Erträgnissen" spreche, obwohl bei Einkünften gemäß
§ 27 EStG 1988 ein Werbungskostenabzug zulässig sei, ist gedanklich
nicht nachvollziehbar.
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 normiert, das Zinsen und
andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel
Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus
Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören.
Aus dieser Bestimmung kann jedenfalls kein Indiz dafür
abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber den in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988
und § 22 Abs. 3 KStG 1988 gebrauchten Begriff "Kapitalerträge" im
Sinne des Begriffes "Einkünfte aus Kapitalvermögen" verstanden wissen
wollte.
Zu dem unter der Überschrift "2. Historische
Interpretation" erstatteten Berufungsvorbringen, dass aus den Erläuternden
Bemerkungen zum Ministerialentwurf bzw. zur Regierungsvorlage des
Budgetbegleitgesetzes 2001/02 hervorgehe, dass mit der Zwischenbesteuerung eine
Vorwegbelastung künftiger Zuwendungen der Privatstiftung an
Begünstigte erfolgen solle, woraus sich daher keinerlei zwingende Argumente
für oder gegen einen Werbungskostenabzug ergeben würden, ist folgendes
festzustellen:
Eine historische Interpretation (subjektive Auslegung) ist
dann vorzunehmen, wenn eine zweifelhafte Rechtsnorm nicht eindeutig geklärt
werden kann. Da im Falle der anzuwendenden Rechtsnormen bereits die
Verbalinterpretation zu einem eindeutigen Ergebnis führt, kommt eine
historische Interpretation nicht in Betracht.
Abgesehen davon wären die Gesetzesmaterialien, zumal
sie keine Aussage zur Absicht des Gesetzgebers für die zu beurteilende
Frage beinhalten, für die Auslegung bedeutungslos.
Den systematischen Überlegungen der Bw., wonach
für die Zwischenbesteuerung kein gesetzlich normiertes explizites
Abzugsverbot bestehe und daher die Zulässigkeit des Werbungskostenabzuges
gegeben sei, kann nicht gefolgt werden.
Indem der Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 und
§ 22 Abs. 3 KStG 1988 den Begriff "Kapitalerträge" gebraucht, ordnet
er die Zwischenbesteuerung der Erträgnisse des Kapitalstammes
an.
Da diese gesetzgeberische Anordnung dem Wortsinn
gemäß eindeutig ist, müsste die zusätzliche Normierung
eines Abzugsverbotes für Werbungskosten geradezu als eine sinnwidrige
Bestimmung angesehen werden.
Dem von der Bw. angesprochenen Umstand, dass Abzugsverbote
für Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Abgabenrecht ausnahmslos
kodifiziert seien, kommt daher für die berufungsgegenständliche
Thematik keine Bedeutung zu.
Ebenso kann aus den Ausführungen der Bw. zur
Entstehungsgeschichte des Steuerreformgesetzes 2005, wonach ein im
Ministerialentwurf vorgesehenes Abzugsverbot für Werbungskosten im
Zusammenhang mit zwischensteuerpflichtigen Einkünften in § 12 Abs. 2
KStG 1988 nach Einwendungen im Begutachtungsverfahren nicht in die
Regierungsvorlage und in den endgültigen Gesetzestext übernommen
worden sei, nicht geschlossen werden, dass das von ihr im
berufungsgegenständlichen Fall angestrebte Ergebnis vom Gesetzgeber gewollt
wäre.
Auch in den Ausführungen der Bw. zur teleologischen
Interpretation können keine zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des
vorliegenden Sachverhaltes führenden Argumente erkannt werden.
Soweit die Bw. eine Gewährung des
Werbungskostenabzuges im Wege einer verfassungskonformen Interpretation
anstrebt, wird darauf verwiesen, dass die Grenze jeder Interpretation der
Wortlaut des Gesetzes ist.
Aus der dargestellten rechtlichen Würdigung ergibt
sich, dass die Versagung der Gewährung des Werbungskostenabzuges durch das
Finanzamt zu Recht erfolgt ist.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1167-W/04
- Stammnummer
- 11830
- Gültig
- 15.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF