Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0493-L/07
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0493-L/07vom 29.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der UH, W,B, vertreten durch Fa. X,L, vom
12. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom
6. Dezember 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz Bw) bezog im Jahr
2000 vor allem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Daneben flossen ihr laut Beilage zur
Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form
von in- und ausländischen Kapitalerträgen zu.
In derselben Beilage wies sie auch
"Einkünfte aus Spekulationsgeschäft"
in folgender Form aus:
|
"Kauf
Besserungsvereinbarung am 23.1.1998
|
450.000,00
|
Verkauf am
2.10.2000
|
1.500.000,00
|
Veräußerungsgewinn
|
1.050.000,00
Steuerfrei, da
Verkauf nach einem Jahr."
Mit
Bescheid vom 23. Mai 2002 wurde die Bw
erklärungsgemäß zur
Einkommensteuer für das Jahr 2000
veranlagt.
Am 24. Mai 2002
erging seitens des Finanzamtes ein
Vorhalt mit dem Ersuchen, bezüglich
Kauf und Verkauf der Besserungsvereinbarung geeignete Unterlagen
vorzulegen.
Mit Schreiben vom 18. Juni
2002 wurden von der Pflichtigen auftragsgemäß Kopien folgender
Unterlagen (Vereinbarungen) vorgelegt:
1) "VERZICHT -
BESSERUNGSVEREINBARUNG" VOM 1. DEZEMBER 1995 - abgeschlossen zwischen
FGmbH (in der Folge kurz
F) und
XBank. (in der Folge kurz
X):
Aus diesem Schriftstück geht
hervor, dass die F mit der X in Geschäftsverbindung gestanden und die X im
Rahmen dieser Geschäftsverbindung an die F Kredite gewährt habe
(§ 1). Auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung der F leistete die
X zur Verbesserung der Kapital- und Ertragssituation der F einen
Sanierungsbeitrag, indem sie mit Wirkung 31. Oktober 1995 auf
Kreditforderungen in Höhe von 43 Mio. S verzichtete (§ 2). In
§ 3 der Vereinbarung mit dem Titel
"Besserungsvereinbarung" wurde Folgendes
festgehalten: "Die
Kreditforderungen der
X leben jedoch bis
zu einer Höhe von 12.600.000,00 S wieder auf (Besserungskapital), wenn
in Zukunft ab dem Jahresabschluss 2/1997 wirtschaftliche Gewinne, definiert in
Form eines wie nachstehend zu übermittelnden Überschusses, erzielt
werden.
20%
des errechneten Überschusses werden von
F als Gegenleistung
für die Gewährung des Sanierungsbeitrages gemäß
§ 2 an
die X bis zur
Höhe der wiederauflebenden Forderung
bezahlt.
Dieser
Überschuss errechnet sich wie
folgt:
Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gem. § 231 Abs. 2 Z 17
HBG idF X
abzüglich 4 Mio. S = Überschuss." Laut
§ 4 der Vereinbarung war die X in
Kenntnis davon, dass seitens der F bereits Verpflichtungen aus
Besserungsvereinbarungen gegenüber Frau TH, Geschäftsfrau, M, bis zu
einem Betrag von 9 Mio. S und gegenüber IGmbH bis zu einem Betrag von 6
Mio. S bestanden. In Anbetracht dieser Verpflichtungen wurde vereinbart, dass
diese vorrangig im Verhältnis zu den Verpflichtungen aus
gegenständlicher Besserungsvereinbarung zu erfüllen
wären. Laut § 5 der
Vereinbarung sollte das Besserungskapital unverzinst sein. Der für
das Besserungskapital aufzuwendende Betrag war zum Zweck der Verbesserung der
Kreditwürdigkeit sechs Monate nach dem Bilanzstichtag zur Zahlung
fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges wurden 9% Verzugszinsen
vereinbart (§ 6). Die Rechte
und Pflichten aus dieser Vereinbarung sollten laut
§ 7 auf die jeweiligen
Rechtsnachfolger übergehen. Die X sollte berechtigt sein, ihre
Ansprüche aus dieser Vereinbarung an Dritte rechtsgeschäftlich zu
übertragen. Der Passus in § 8
betreffend gesellschaftsrechtliche Änderungen, wonach während
der Laufzeit der Besserungsvereinbarung Änderungen des
Gesellschaftsvertrages und/oder der Gesellschafterstruktur der vorherigen
Zustimmung der X bedürften und für den Fall, dass diese Zustimmung
nicht eingeholt würde, eine Konventionalstrafe in Höhe des
aushaftenden Besserungskapitals zu zahlen wäre, wurde dezidiert
gestrichen.
2.
"ZESSIONSVERTRAG" vom 20. Jänner 1998 - abgeschlossen zwischen der
X als Zedentin und den Zessionaren
Dipl.Ing. GA, Ing.
FH und
UH:
Im Vertragsgegenstand
(Punkt I) wurde auf die oben unter Punkt
1 erläuterte Verzichts- und Besserungsvereinbarung zwischen der F und der
Zedentin Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass deren vollständiger
Inhalt den Vertragsparteien bekannt sei. Laut
Punkt II der Vereinbarung trat der
Zedent hiemit die ihm auf Grund der Verzichts- und Besserungsvereinbarung
gemäß Punkt I allenfalls zustehenden Forderungen an die Zessionare
vorbehaltlos zu nachstehenden Anteilen ab: a) an Dipl.Ing. GA (Zessionar
1) bis zu einem Betrag von maximal 5.040.000,00 S, welcher einem Anteil von
40% entspreche; b) an Ing. FH (Zessionar 2) bis zu einem Betrag von
maximal 5.670.000,00 S, welcher einem Anteil von 45% entspreche; c)
an UH (Zessionar 3) bis zu einem Betrag von
1.890.000,00 S, welcher einem
Anteil von 15% entspreche. Die
Zessionare seien ermächtigt, die F von der erfolgten Abtretung zu
verständigen. In Punkt III
(Abtretungspreis) wurde vereinbart, dass die Zessionare als Gegenleistung
für die Abtretung binnen 14 Tagen ab Unterfertigung dieses Vertrages
Abtretungspreise wie folgt zu bezahlen hätten: a) Zessionar 1 einen
Abtretungspreis von 1.200.000,00 S; b) Zessionar 2 einen
Abtretungspreis von 1.350.000,00 S; c) Zessionar 3 einen
Abtretungspreis von
450.000,00 S. Die Abtretungspreise seien bar- und abzugsfrei
auf das Konto des Zedenten bei der X zu überweisen. Barzahlung wäre
ausgeschlossen. In Punkt IV (Haftung)
wurde darauf hingewiesen, dass der Zedent keinerlei Haftung für das
tatsächliche Entstehen einer werthaltigen Forderung aus der Verzichts- und
Besserungsvereinbarung gemäß Punkt I dieses Vertrages übernehme.
Der Zedent übernehme weiters keinerlei Haftung für die steuerlichen
Auswirkungen dieser Abtretung bei den Zessionaren 1 bis 3.
3. "ABLÖSE
BESSERUNGSVEREINBARUNG" vom 2. Oktober 2000 - abgeschlossen zwischen den
Berechtigten Ing. FH,
UH und Dipl.Ing.
GA und der
F:
In dieser Vereinbarung wurde
zunächst auf die unter den obigen Punkten 1 und 2 getroffenen
Vereinbarungen verwiesen. Im Rahmen der gegenständlichen
Vereinbarung wurde nunmehr zwischen den Berechtigten und der F festgelegt, dass
die Ansprüche aus der Besserungsvereinbarung durch eine
einmalige Abschlagszahlung von 10 Mio. S
abgegolten werden und die Ansprüche damit erlöschen sollten.
Die Differenz zwischen dem Nominale der Besserungsvereinbarung und der
Abschlagszahlung spiegelte - dies wurde ausdrücklich erwähnt - den
Zinsvorteil aus der vorzeitigen
Rückzahlung wider. Die Beträge sollten wie folgt zur Auszahlung
kommen und innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung
fällig sein:
|
Ing. FH
|
4.500.000,00 S
|
UH
|
1.500.000,00 S
|
Dipl.Ing. GA
|
4.000.000,00 S
|
SUMME
|
10.000.000,00 S
Mit
Bescheiden vom 19. August 2002 wurde
seitens des Finanzamtes das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2000
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder
aufgenommen und im Rahmen des im wieder aufgenommen Verfahrens ergangenen
Einkommensteuerbescheides 2000 der sich
aus der Einlösung der Besserungsvereinbarung ergebende Überschuss als
Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst.
Der gegen den angeführten Wiederaufnahmebescheid
erhobenen Berufung wurde mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 30. November 2006, GZ RV/0012-L/04, mit der
Begründung Folge gegeben, dass sich aus
dem angefochtenen Wiederaufnahmebescheid der konkrete Wiederaufnahmegrund (neue
hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel) nicht ergeben habe. Der
Berufungsbehörde sei es aber verwehrt, einen solchen zu
ergänzen. Da auf Grund der Stattgabe der Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid dem im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheid 2000 die Rechtsgrundlage entzogen worden war, wurde die
Berufung gegen letztgenannten Bescheid mit gleicher Entscheidung
zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom
6. Dezember 2006 nahm das Finanzamt in weiterer Folge das
Verfahren betreffend Einkommensteuer
2000 abermals wieder auf und
begründet dies, wie folgt:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303/4 BAO war
erforderlich, weil Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
In der Beilage zur
Steuererklärung wurden Einkünfte aus Spekulationsgeschäft - Kauf
Besserungsvereinbarung am 23.1.1998, Verkauf am 2.10.2000,
Veräußerungsgewinn S 1.050.000,00 - als steuerfrei ausgewiesen.
Der Bescheid für das Jahr 2000 ist am 23.5.2002
ergangen.
Erst im Zuge des
Vorhaltsverfahrens vom 24. Mai 2002 wurde am 18.6.2002 der Sachverhalt
offen gelegt. Aus den im Vorhalteverfahren vorgelegten Unterlagen ist
ersichtlich, dass es sich bei dem Vorgang am 2.10.2000 nicht um einen Verkauf,
sondern um eine Einlösung der Besserungsvereinbarung handelt, und
außerdem wurde bekannt, dass die Anschaffungskosten weit unter dem
ursprünglichen Nennwert lagen, da die Einbringung zum Zeitpunkt der Zession
unsicher bzw. eine Einlösung in nächster Zukunft kaum wahrscheinlich
war.
Löst die
Steuerpflichtige eine zinsenfreie Forderung eines Dritten ab und bezahlt sie
dafür einen abgezinsten Betrag, dann gehört der Unterschiedsbetrag
zwischen den Anschaffungskosten der Forderung und dem später erhaltenen
Betrag zu den Zinsen und anderen Erträgnissen aus Kapitalforderungen jeder
Art, und damit liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen
vor.
Da somit der
angeführte Wiederaufnahmegrund auf die Sachentscheidung einen Einfluss hat,
liegen die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303/4 BAO
vor.
Die Wiederaufnahme des
Verfahrens erfolgte unter Abwägung von Billigkeits- und
Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO). Im vorliegenden Fall
überwiegt das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der
Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen
Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen
werden."
Ebenfalls am
6. Dezember 2006 wurde vom
Finanzamt im wieder aufgenommenen Verfahren ein
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000
erlassen, in dem der strittige "Veräußerungsgewinn" in
Höhe von 1.050.000,00 S zur Gänze als steuerpflichtige
Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst wurde. Begründend
wurde ausgeführt, dass erzielte
Mehrbetrag, den die Steuerpflichtige durch die Einlösung der von ihr
erworbenen Besserungsforderungen im Vergleich zu ihren Anschaffungskosten
erreicht habe, den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zuzurechnen sei.
Gegen die angeführten Bescheide betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2002 sowie
Einkommensteuer für das Jahr 2002 erhob die Bw durch ihre steuerliche
Vertreterin Berufung und beantragte die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend
führte sie Folgendes aus:
1.
Zur Wiederaufnahme:
Nach hM sei
die Einlösung bzw. Ablöse (Einziehung der Forderung durch den
Gläubiger) einer Forderung genauso wie ein Verkauf dieser Forderung zu
behandeln.
Was die Tatsache,
dass die Besserungsvereinbarung nicht verkauft, sondern eingelöst worden
wäre, anlangt, so hätte sich durch die neu hervorgekommenen
Beweismittel daher kein im Spruch anders lautender Bescheid ergeben können.
Dies sei aber nach dem letzten Halbsatz des § 303 Abs. 4 BAO eine
Voraussetzung für die Wiederaufnahme. Es ließen sich die nachteiligen
Folgen einer früheren unzutreffenden rechtlichen Beurteilung -
gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - bei unveränderter
Tatsachenlage nicht im Wege der Wiederaufnahme
beseitigen.
Sei die
Möglichkeit eines Einflusses des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes
auf die Sachentscheidung, also die Möglichkeit einer geänderten
Entscheidung bei Berücksichtigung des nunmehr hervorgekommenen
Sachverhaltes zu verneinen, dann sei das rechtskräftig abgeschlossene
Verfahren nicht wieder aufzunehmen (Verweis auf VwGH und
VfGH).
Selbst wenn man die
Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz zugrunde lege, durch die
Einlösung einer unter ihrem Nominale angeschafften Forderung
entstünden Kapitalerträge iSd § 27 Abs. 1 Z 4
EStG, ergäbe sich kein Unterschied zum Fall des Verkaufs, da aus
wirtschaftlicher Sicht sowohl die Einlösung als auch der Verkauf zu einem
über dem Anschaffungspreis liegenden Betrag zum identischen Ergebnis
führen würde. Träfe die Ansicht des Finanzamtes für den Fall
der Einlösung zu, müsse sie auch beim Verkauf angewendet werden.
Gerade dieser Verkauf sei aber abweichend beurteilt
worden.
Ob die
Anschaffungskosten der Beteiligung unter dem Nominale der Besserungsvereinbarung
gelegen hätten oder nicht, hätte - die Ansicht der Abgabenbehörde
erster Instanz zugrunde gelegt - keinen Unterschied machen dürfen. Denn bei
Anschaffungskosten unter dem Nominale habe die Behörde Steuerpflicht
angenommen; bei einer Rückzahlung über den dem Nominale entsprechenden
Anschaffungskosten hätte sie ebenso - und dies bereits im Zeitpunkt der
Erlassung des Erstbescheides - zur Steuerpflicht gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG (wie in EStRL Rz 2391) kommen müssen. Auch
insofern hätten die neuen Beweismittel im Ergebnis keinen anders lautenden
Bescheid verursachen können. Laut VwGH (2.12.1985, 84/15/217) könne
eine frühere unzutreffende rechtliche Beurteilung, die bereits richtig
möglich gewesen wäre, nicht im Wege einer Wiederaufnahme saniert
werden.
Da somit der
angeführte Wiederaufnahmegrund auf die Sachentscheidung keinen Einfluss
habe (auch die Einlösung der Besserungsvereinbarung stelle ein
Veräußerungsgeschäft iSd § 30 EStG dar) und daher die
Möglichkeit einer geänderten Entscheidung bei Berücksichtigung
des "hervorgekommenen" Sachverhaltes zu verneinen sei, sei die Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO entsprechend der Judikatur
nicht zulässig.
2.
Zur Einkommensteuer
2000:
Zusammenfassend wendete
die Bw diesbezüglich vor allem ein, dass der Differenzbetrag zwischen
Anschaffungskosten und Ablösebetrag der Besserungsforderung deshalb nicht
einkommensteuerpflichtig sein könne, weil die Forderung aufgrund der
zweifelhaften Bonität der F unter
dem Nominalwert gekauft worden wäre. Allenfalls könne nur eine
anteilige Zinskomponente, deren Berechnung dargestellt wurde, herausgerechnet
werden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. Februar
2007 wurde die Berufung gegen den
"Wiederaufnahmebescheid betreffend
Einkommensteuer vom 6.12.2006" im Wesentlichen mit der Begründung,
dass der Sachverhalt, dass es sich bei dem in
der Beilage zur Einkommensteuererklärung angeführten Verkauf um eine
Einlösung der Besserungsvereinbarung gehandelt habe und die
Anschaffungskosten weit unter dem ursprünglichen Nennwert gelegen
hätten, erst durch die Vorhaltsbeantwortung vom 18.6.2002 offen gelegt
worden sei, nachdem der Erstbescheid am 23.5.2002 ergangen wäre. Der
angeführte Wiederaufnahmegrund habe somit auf die Sachentscheidung - §
27 Abs. 1 Z 4 und nicht § 30 EStG 1988 - gehabt.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000
wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. Februar
2007 teilweise stattgebend erledigt, indem - analog zur Vorgangsweise
laut Berufungsentscheidung vom 30.11.2006, RV/0013-L/04, die bei gleich
gelagertem Sachverhalt den Gatten der Bw betroffen hatte - ein unter
Heranziehung des ursprünglichen Forderungswertes der Besserungsvereinbarung
ermittelter Prozentsatz auf den Veräußerungsgewinn umgelegt und der
entsprechende Betrag (430.500,00 S) als Zinsenanteil aus dem Titel der
Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterzogen
wurde.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 beantragte die Bw durch
ihre steuerliche Vertreterin die Vorlage der
Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer vom
6.12.2006 an den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz, wobei auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen
wurde. Gleichzeitig wurde auf die in der Berufungsschrift beantragte
mündliche Verhandlung
verzichtet.
Hinsichtlich der teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 (Sachbescheid) wurde kein
Vorlageantrag eingebracht, sodass diese in
Rechtskraft erwuchs.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
303 Abs. 4 BAO
ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 lit. a und lit. c BAO und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren war strittig,
ob im Zusammenhang mit der vom Finanzamt durchgeführten Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 sämtliche
Tatbestandsvoraussetzungen der zitierten Gesetzesbestimmung erfüllt gewesen
wären.
Nach Ansicht der Bw waren durch die neu hervorgekommenen
Beweismittel keine Tatsachen bekannt geworden, die geeignet gewesen wären,
einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeizuführen, was aber eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung
bilde.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(siehe z.B. VwGH 29.5.2001, 97/14/0036) kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens
- darin ist der Bw zuzustimmen - auf Grund des Neuhervorkommens von Tatsachen
oder Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens nur dann vorgenommen
werden, wenn der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der
Sachverhalt nicht so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in
diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder
aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen
können.
Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen bedeutet
dies Folgendes:
Wie aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, stützte
das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens im Wesentlichen auf das
Hervorkommen neuer Beweismittel, wobei
diese in den im Zuge eines Vorhaltsverfahrens nachträglich vorgelegten
Unterlagen (Besserungsvereinbarung F/X vom 1.12.1995; Zessionsvertrag vom
20.1.1998; Ablöse Besserungsvereinbarung vom 2.10.2000) bestanden
hätten.
Ursprünglich war der Abgabenbehörde erster
Instanz aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000 nur bekannt
gewesen, dass eine am 23.1.1998 um 450.000,00 S käuflich erworbene
Besserungsvereinbarung am 2.10.2000 (also außerhalb des
Spekulationszeitraumes) um 1.500.000,00 S verkauft worden war und sich
daraus ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.050.000,00 S
ergeben hatte. Aus diesen Ausführungen ging weder hervor, um eine
Besserungsvereinbarung welcher Art (z.B. in- oder ausländische Forderung?)
es sich hiebei gehandelt hatte, noch waren die konkreten Hintergründe des
Ankaufs (Ermittlung der Anschaffungskosten) und des Verkaufs daraus
ersichtlich.
Unbestritten ist, dass es sich bei einer
"Besserungsvereinbarung" um ein Wirtschaftsgut
handelt. So hat der
Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 31.1.2001, 95/13/0281,
festgestellt, dass eine
"Besserungsvereinbarung"
jedenfalls ein Gläubigerrecht schuldrechtlicher Art darstelle, das als im
wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig
bewertbares Gut und damit als
Wirtschaftsgut
zu betrachten
sei.
Unter einer
Besserungsvereinbarung sei eine Abmachung zu verstehen, wonach ein Kapitalnehmer
mit Kapital ausgestattet werde, das er dem Kapitalgeber nur im Falle seiner
"Besserung" zurückzahlen müsse. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise
entstehe dadurch nichts Anderes als ein Anspruch auf Rückzahlung des
hingegebenen Kapitals nach Maßgabe der vereinbarten näheren
Bestimmungen der Vereinbarung. Die Rückzahlung habe aus künftigen
Gewinnen und/oder Liquidationserlösen zu erfolgen. Es gebe die
verschiedensten Ausgestaltungen von Besserungsvereinbarungen.
Gemäß
§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988 sind nicht
abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, kann
dieser angesetzt werden (VwGH 17.12.2003, 2000/13/0117). Dieser Teilwert wird
neben der Fälligkeit und Verzinslichkeit von der Einbringlichkeit der
Forderung, der in Fällen, in denen sie von der Gewinnlage eines
Unternehmens abhängig ist, natürlicherweise ein besonderes Augenmerk
zu schenken sein wird, bestimmt (siehe auch Doralt, Kommentar zur
Einkommensteuer, Tz 202 zu § 6).
Wie auch in der zum gleich gelagerten Sachverhalt
ergangenen Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
30.11.2006, RV/0013-L/04, ausführlich dargestellt, ist
eine Veräußerung von Forderungen
vorerst darauf zu untersuchen, ob "Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art" und damit
Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Wird eine Forderung
unter ihrem Nennwert gekauft und sodann zu ihrem Nennwert eingezogen, liegen
Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, weil der niedrigere Kaufpreis dem
abgezinsten Nennwert entsprechen wird. Wurde dagegen die Forderung etwa wegen
zweifelhafter Bonität des Schuldners unter dem Nennwert erworben und
innerhalb der Spekulationsfrist weiterveräußert, dann liegt ein
Spekulationsgeschäft vor (Doralt, a.a.O., Tz 36 zu
§ 30).
Fest steht auf Grund dieser Ausführungen, dass der
sich aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000 offen gelegte
Vorgang "Kauf/Verkauf einer Besserungsvereinbarung" jedenfalls genauer
hinterfragt hätte werden müssen, was schließlich - aber
nachträglich, also im Wege eines erst nach Erlassung des Erstbescheides
durchgeführten Vorhaltsverfahrens! - auch passierte.
Nach Ansicht des Finanzamtes ergaben sich aus den nunmehr
vorgelegten Beweismitteln, die - das sei hier betont - den vom Finanzamt
herangezogenen Wiederaufnahmegrund bildeten, vor allem neue Aspekte im Hinblick
auf die Anschaffungskosten der Besserungsvereinbarung und deren
Veräußerung und in weiterer Folge auf die Qualifikation des sich
daraus ergebenden "Veräußerungsgewinnes" als steuerpflichtige
Einkünfte (Wertsteigerung der Forderung, Erträgnisses des
Kapitalstammes).
Wenn nun die Bw vermeint, dass jene sich aus den
Beweismitteln ergebenden Tatsachen, die das Finanzamt nunmehr als Rechtfertigung
für die gänzliche Versteuerung des "Veräußerungsgewinnes"
als Einkünfte aus Kapitalvermögen heranzog, zu keiner Änderung an
der rechtlichen Beurteilung gegenüber der Sachlage, die sich bereits aus
der Beilage zur Einkommensteuererklärung ergeben hatte, führen
hätte können, so kann sich der Unabhängige Finanzsenat dieser
Argumentation aus folgenden Gründen nicht anschließen:
Grundsätzlich ist es richtig, dass neue Erkenntnisse
in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen,
gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die
Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen
werden, keinen Wiederaufnahmegrund
darstellen (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 9
zu § 303; VwGH 19.11.1998, 96/15/0148).
Für diese richtige rechtliche Beurteilung müssen
der abgabenfestsetzenden Stelle aber alle
rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt sein (VwGH 29.5.2001,
97/14/0036), was bei der gegenständlichen Sachlage nicht der Fall
war.
Das Finanzamt hatte vielmehr auf Grund der Darstellung in
der Beilage zur Einkommensteuererklärung auch davon ausgehen können,
dass sich der Veräußerungserlös aus dem Verkauf der
Besserungsvereinbarung aus einer Wertsteigerung des Wirtschaftsgutes ergeben
hätte. Wertänderungen des Kapitalstammes von § 27
(Einkünfte aus Kapitalvermögen) werden grundsätzlich nicht
erfasst, weil die Kapitalanlage zum Privatvermögen gehört. Daher
bleiben etwa Verluste und Gewinne aus Kursdifferenzen zwischen Anschaffung und
Veräußerung von Wertpapieren grundsätzlich außer Betracht.
Eine Steuerpflicht könnte sich allenfalls aus § 30 oder § 31
ergeben (Doralt, a.a.O., Tz 10 zu § 27).
Der Argumentation der Bw, dass das Finanzamt - egal, ob
Verkauf oder Einlösung bzw. Anschaffung zum oder unter dem Nennwert - den
Mehrerlös bzw. Veräußerungsgewinn bei richtiger rechtlicher
Beurteilung schon im wiederaufzunehmenden Erstverfahren als zu versteuernde
Erträgnisse aus Kapitalvermögen behandeln hätte müssen, kann
insofern nicht gefolgt werden.
Erst die aus den im Vorhaltsverfahren vorgelegten
Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, vor allem das Wissen darum, dass die
Besserungsvereinbarung seinerzeit nur um einen Bruchteil ihres Nennwertes
erworben worden war, erbrachten solche neuen entscheidungsrelevanten
Sachverhaltselemente, die die Versteuerung zumindest eines Zinsanteiles als
Einkünfte aus Kapitalvermögengemäß
§ 27 Abs. 1
Z 4 EStG 1988 nach sich ziehen mussten.
Letztendlich ergab sich aus der genaueren Prüfung und
abschließenden rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes auch ein
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 in Form einer - unangefochten
gebliebenen - Berufungsvorentscheidung, in der der strittige
Veräußerungsgewinn in einen als Einkünfte aus
Kapitalvermögen zu erfassenden Zinsanteil und einen als Wertänderung
des Kapitalstammes (aus Bonitätsgründen) steuerlich nicht zu
erfassenden Anteil aufzuteilen war. Diese diffizile Berechnung war jedoch nur in
Kenntnis der Unterlagen (Beweismittel) laut Vorhaltsverfahren, vor allem der
ursprünglichen Forderung aus der Besserungsvereinbarung möglich,
sodass den nachträglich im Vorhaltsverfahren vorgelegten Vereinbarungen
bzw. Beweismitteln jedenfalls die Tauglichkeit als Wiederaufnahmegrund
zugebilligt werden musste.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass - wie schon in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt - die Tatsache, dass die Behörde
bereits vor Erlassung des Erstbescheides den Sachverhalt hätte
abklären können, einer Wiederaufnahme von Amts wegen nicht
entgegenstand. Nach gesicherter Rechtsprechung (siehe z.B. VwGH
25.2.2005, 2001/14/007) und herrschender Lehre (Ritz, a.a.O., Tz 16 zu §
303; Stoll, Kommentar zur BAO, Bd. III, S 2932 u. 2934 mwN) schließt
nämlich allfälliges Verschulden der Behörde an der
Nichtausforschung von Sachverhaltselementen die amtswegige Wiederaufnahme nicht
aus.
Ingesamt konnte also in der Verfügung der
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2000 keine
Rechtswidrigkeit erblickt werden, zumal die gegenständliche
Ermessensentscheidung im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf das
Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rechtsrichtigkeit der
Entscheidung gegenüber dem Interesse auf Rechtsbeständigkeit sowie die
nicht nur geringfügigen steuerlichen Auswirkungen entsprechend
begründet und gegen diese Ermessensübung von der Bw auch keine
Einwendung erhoben worden war.
Der Berufung war daher aus den dargelegten Gründen der
Erfolg zu versagen.
Linz, am 29.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegenneu hervorgekommene BeweismittelTatsachenim Spruch anders lautender BescheidBesserungsvereinbarungWirtschaftsgutEinkünfte aus Kapitalvermögen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0493-L/07
- Stammnummer
- 34936
- Gültig
- 29.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF