Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1812-W/04
Zwischensteuer bei Privatstiftungen, Zulässigkeit eines Werbungskostenabzuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1812-W/04vom 15.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Marsoner + Partner GmbH., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2003
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die mit Stiftungsurkunde vom 14. Dezember 1995 errichtete
Bw. ist eine Privatstiftung im Sinne des Privatstiftungsgesetzes, BGBl.Nr.
694/1993. Stiftungszweck ist die Förderung und Versorgung der
Begünstigten.
Mit Körperschaftsteuererklärung für das Jahr
2003 erklärte die Bw. der Zwischenbesteuerung gemäß
§ 13
Abs. 3 Z 1 KStG 1988 unterliegende Kapitalerträge in Höhe von €
61.021,40. Wie aus der beiliegenden Aufstellung ersichtlich ist, wurde dieser
Betrag ermittelt, indem von den von der Bw. erzielten Kapitalerträgen in
Höhe von € 63.467,00 Werbungskosten in Höhe von € 2.445,60
in Abzug gebracht wurden.
Mit angefochtenem Bescheid vom 20. September 2004 versagte
das Finanzamt den geltend gemachten Abzug von Werbungskosten und begründete
dies damit, dass Gegenstand der Zwischenbesteuerung im Sinne des Zweckes dieser
Einrichtung die Vorwegerfassung künftiger Zuwendungen die
Kapitalerträge in voller Höhe, somit ohne Werbungskostenabzug,
seien.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 11. Oktober 2004
brachte die Bw. folgendes vor:
Gemäß Rz 90 Stiftungssteuerrichtlinien
würden "im Sinne des Zweckes dieser Einrichtung als Vorwegerfassung
künftiger Zuwendungen" die Kapitalerträge in voller Höhe, d.h.
ohne Werbungskostenabzug, der Zwischensteuer unterliegen. Ein solches
Abzugsverbot sei jedoch im Gesetz - § 12 Abs. 2 KStG 1988 beziehe sich nur
auf steuerfreie bzw. endbesteuerte Einkünfte - nicht gedeckt (siehe
auch Muszynska/Stangl, Die Ertragsbesteuerung der Privatstiftung, Bank Privat,
2002, 47, 58). Das Argument der "Vorwegerfassung" der Kapitalertragsteuer bei
Zuwendungen gehe ins Leere, da einerseits (formal gesehen) eine eigene Steuer
der Privatstiftung vorliege und andererseits wirtschaftlich gesehen nur die
"Nettozinsen" dem Begünstigten zugewendet werden könnten und bei einer
Bruttobesteuerung der Kapitalerträge in der Privatstiftung ein
Überhang an Zwischensteuer bestehen bleibe (vgl. Bruckner, Stellungnahmen
des Fachsenats für Steuerrecht zum Entwurf der Stiftungssteuerrichtlinien
2001, ÖStZ 2001, 490). Die Nichtabzugsfähigkeit könne auch nicht
aus der Verwendung des Wortes "Kapitalerträge" statt
"Kapitaleinkünfte" in § 13 Abs. 3 KStG 1988 sowie § 22 Abs. 3
KStG 1988 abgeleitet werden, da diese Begriffe nicht immer einheitlich vom
Gesetzgeber verwendet würden. So spreche § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 von
Zinsen und "anderen Erträgnissen", obwohl bei Einkünften
gemäß
§ 27 EStG ein Werbungskostenabzug zulässig sei. Da
der Gesetzgeber im Bereich der Kapitalertragsteuer (und Endbesteuerung)
ausdrücklich die Bruttobesteuerung vorgesehen habe (§ 95 Abs. 2 EStG
1988 sehe vor, dass "die Kapitalertragsteuer ohne Abzug einzubehalten" sei,
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 verbiete bei endbesteuerungsfähigen
Einkünften ausdrücklich den Werbungskostenabzug) und bei den der
Zwischenbesteuerung unterliegenden Kapitaleinkünften zum
Werbungskostenabzug schweige, sei davon auszugehen, dass der Abzug von
Werbungskosten zulässig sei, da ein Abzugsverbot ausdrücklich normiert
sein müsste (vgl. Marschner, Praxisfragen zur Zwischenbesteuerung, SWK
12/2003, 363).
Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zum
Budgetbegleitgesetz 2001 zu § 13 Abs. 3 KStG 1988 sollten die aus einer
längerfristigen Thesaurierung von steuerfrei gestellten Einkünften
resultierenden Zinsvorteile für Privatstiftungen und ihre Begünstigten
durch die Einführung einer Zwischenbesteuerung teilweise geschlossen
werden. Die Erläuternden Bemerkungen würden richtigerweise von
Einkünften sprechen, da wirtschaftlich gesehen nur die "Nettozinsen" dem
Begünstigten zugewendet werden könnten. In Höhe der
Werbungskosten entstehe bei der Privatstiftung eben kein Zinsvorteil, weshalb
ein Werbungskostenabzugsverbot demnach systematisch nicht gerechtfertigt
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, BGBl.Nr.
401/1988, sind bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder
unter § 7 Abs. 3 fallen, in- und ausländische Kapitalerträge aus
Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z
3 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988), Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher
als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis
angeboten werden, Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5
EStG 1988, soweit diese Kapitalerträge zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988 gehören, weder bei
den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach
Maßgabe des § 22 Abs. 3 gesondert zu versteuern.
Die Besteuerung (§ 22 Abs. 3) von Kapitalerträgen
unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des
§ 27 Abs. 2 Z 7 EStG 1988 getätigt worden sind und davon
Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist sowie keine Entlastung von der
Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens
erfolgt.
Gemäß
§ 22 Abs. 3 KStG 1988 beträgt
die Körperschaftsteuer 12,5 % für nach § 13 Abs. 3 zu
versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer
Privatstiftung.
Die den Gegenstand dieses Berufungsverfahrens bildende
Frage, nämlich ob im Falle zwischensteuerpflichtiger Kapitalerträge
ein von der Bw. begehrter Werbungskostenabzug zulässig ist, ist unter
Zugrundelegung der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen zu
beurteilen.
Um eine dem Willen des Gesetzgebers gemäße
Rechtsanwendung vornehmen zu können, ist dabei dem allgemeinen
Verständnis des Begriffes Interpretation entsprechend vom Ausdruck der
Normen auf den Inhalt der Normen zu schließen, wobei nach den anerkannten
Regeln juristischer Interpretation vorzugehen ist.
Die Stiftungssteuerrichtlinien stellen lediglich eine
Rechtsauslegung des Bundesministeriums für Finanzen dar und sind somit
keine Rechtserkenntnisquelle.
Daher kommt der in Rz 90 der Stiftungssteuerrichtlinien
vertretenen Ansicht, dass die Kapitalerträge deshalb in voller Höhe
(ohne Werbungskostenabzug) der Zwischensteuer unterliegen würden, weil
Zweck der Zwischenbesteuerung die Vorerfassung künftiger Zuwendungen sei,
keine rechtsverbindliche Wirkung zu.
Aus diesem Grunde kann aus dem Vorbringen der Bw. zum
Inhalt der Rz 90 der Stiftungssteuerrichtlinien nichts gewonnen
werden.
Der Gesetzgeber ordnet in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988
und § 22 Abs. 3 KStG 1988 ausdrücklich an, dass Gegenstand der
Zwischenbesteuerung von Privatstiftungen "Kapitalerträge" sein
sollen.
Jede Gesetzesauslegung hat mit der Erforschung des
Wortsinnes zu beginnen.
Der Begriff "Kapitalerträge" erfasst seiner Bedeutung
nach Einnahmen, die Erträgnisse des Kapitalstammes sind.
Demnach führt die Vornahme einer Verbalinterpretation
der anzuwendenden Rechtsnormen zweifelsfrei zum Ergebnis, dass nach dem
gesetzgeberischen Willen die Erträgnisse des Kapitalstammes der
Zwischenbesteuerung unterliegen. Dies bedeutet, dass das
Brutto-Besteuerungsprinzip gilt und daher allfällige Aufwendungen im
Zusammenhang mit den Kapitalerträgen für Zwecke der
Zwischenbesteuerung nicht als Werbungskosten abgezogen werden
können.
Auf Grund der Klarheit der Textierung bleibt kein Spielraum
für eine darüber hinausgehende, die Möglichkeit eines
Werbungskostenabzuges einbeziehende, Gesetzesauslegung.
Es muss vielmehr angenommen werden, dass der Gesetzgeber,
wenn er einen Werbungskostenabzug zulassen hätte wollen, dies in
eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht hätte.
Das Vorbringen der Bw., dass die Begriffe
"Kapitelerträge" bzw. "Kapitaleinkünfte" vom Gesetzgeber nicht immer
einheitlich verwendet würden, da zum Beispiel § 27 Abs. 1 Z 4 EStG
1988 von Zinsen und "anderen Erträgnissen" spreche, obwohl bei
Einkünften gemäß
§ 27 EStG 1988 ein Werbungskostenabzug
zulässig sei, ist gedanklich nicht nachvollziehbar.
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 normiert, dass Zinsen und
andere Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel
Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus
Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören.
Aus dieser Bestimmung kann jedenfalls kein Indiz dafür
abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber den in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988
und § 22 Abs. 3 KStG 1988 gebrauchten Begriff "Kapitalerträge" im
Sinne des Begriffes "Einkünfte aus Kapitalvermögen" verstanden wissen
wollte.
Auch den systematischen Überlegungen der Bw., wonach
für die Zwischenbesteuerung kein gesetzlich normiertes explizites
Abzugsverbot bestehe und daher die Zulässigkeit des Werbungskostenabzuges
gegeben sei, kann nicht gefolgt werden.
Indem der Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 und
§ 22 Abs. 3 KStG 1988 den Begriff "Kapitalerträge" gebraucht, ordnet
er die Zwischenbesteuerung der Erträgnisse des Kapitalstammes
an.
Da diese gesetzgeberische Anordnung dem Wortsinn
gemäß eindeutig ist, müsste die zusätzliche Normierung
eines Abzugsverbotes für Werbungskosten geradezu als eine sinnwidrige
Bestimmung angesehen werden.
Dem Vorbringen der Bw., dass aus den Erläuternden
Bemerkungen zum Budgetbegleitgesetz 2001 zu § 13 Abs. 3 KStG 1988 zu
folgern sei, dass ein Werbungskostenabzugsverbot demnach "systematisch" nicht
gerechtfertigt wäre, ist zu entgegnen, dass Gesetzesmaterialien keine
Rechtserzeugungsnormen und daher im Rahmen einer systematischen Interpretation
bedeutungslos sind.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass in den
Berufungsvorbringen der Bw. keine zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des
vorliegenden Sachverhaltes führenden Argumente erkannt werden
können.
Aus der dargestellten rechtlichen Würdigung ergibt
sich, dass die Versagung der Gewährung des Werbungskostenabzuges durch das
Finanzamt zu Recht erfolgt ist.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
15. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1812-W/04
- Stammnummer
- 14711
- Gültig
- 15.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF