…unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet der Beschuldigte in seiner Berufung zunächst ein, dass es bei § 35 Abs. 2 FinStrG um ein Erfolgsdelikt handle und der Erfolg erst eintrete, wenn die Abgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird. Nach Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz (3…
…Abgabengutschriften, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt wurden (lit. c). Die Abgabenhinterziehung als Erfolgsdelikt setzt somit das Bewirken einer Abgabenverkürzung voraus. Die bloße Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht alleine genügt nicht. Allerdings bewirkt auch die nur vorübergehende Abgabenverkürzung den Tatbestand des …
…die den Gegenstand betreffende Gesamtbetrachtung mutatis mutandis, dass die wesentliche Tathandlung eines Beteiligten jene war, gerade die letzte Zollschuld zum Entstehen zu bringen, also bei einem Erfolgsdelikt das Aussteigen-Lassen der beförderten Personen, wird eine erste Zollschuld durch die nachfolgende, im Zeitpunkt des Aussteigens entstandene…
nicht vor. Sofern die Fahrzeuge mit denen diese Verkehrsdienste durchgeführt werden, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Sicherheits- und Umweltstandards entsprechen (dies ist durch technische Fahrzeugberichte für Busse und ein Kontrolldokument nachzuweisen - Art. 7 Abs. 2), unterliegen Rundfahrten mit geschlossenen Türen, Absetzfahrten und Abholfahrten nicht…
…die den Gegenstand betreffende Gesamtbetrachtung, dass die wesentliche Tathandlung eines Beteiligten jene war, gerade die letzte Zollschuld zum Entstehen zu bringen, also mutatis mutandis bei einem Erfolgsdelikt das Aussteigen-Lassen der beförderten Personen, wird eine erste Zollschuld durch die nachfolgende, im Zeitpunkt des Aussteigens entstandene…
…die den Gegenstand betreffende Gesamtbetrachtung, dass die wesentliche Tathandlung eines Beteiligten jene war, gerade die letzte Zollschuld zum Entstehen zu bringen, also mutatis mutandis bei einem Erfolgsdelikt das Aussteigen Lassen der beförderten Personen, wird eine erste Zollschuld durch die nachfolgende, im Zeitpunkt des Aussteigens entstandene…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Meister sowie die Laienbeisitzer Dr. Helmut Renner und Dipl.Ing. Peter Tomasi als weitere Mitglieder des…
…eine Abgabe auch tatsächlich verkürzt worden sein. Die Abgabenhinterziehung stelle sich daher als Erfolgsdelikt dar. Die bloße Gefährdung der Erhebung einer Abgabe sei nicht strafbar. Voraussetzung sei ein Kausalzusammenhang zwischen Verletzung einer Wahrheits- oder Offenlegungspflicht und der Beeinträchtigung der betroffenen Abgabe. Die Verkürzung der Umsatzsteuer…
…Verjährung erlöschen. Bei den Erfolgsdelikten würde die Verjährungsfrist erst mit Eintreten des Erfolgs zu laufen beginnen (§ 31 Abs. 1 3. Satz FinStrG). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Finanzvergehen seien Erfolgsdelikte. Bei durch Bescheid festzusetzenden Abgaben würde die Abgabenverkürzung mit der Zustellung des Steuerbescheides eintreten, in dem…
…der (förmlichen) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG noch keine exakte und vollständige Umschreibung des (dem Verdächtigen) zur Last gelegten Verhaltens im Sinne einer (späteren) Subsumtion erforderlich ist und andererseits beim Erfolgsdelikt des § 33 Abs. 1 FinStrG der Vorsatz des Täters nicht auch…
…sind. Die Verfolgungsverjährungsfrist für Abgabenhinterziehungen beträgt demnach 5 Jahre, wobei sie bei einem Erfolgsdelikt mit Eintritt des Erfolges (Zustellung des unrichtigen Bescheides) beginnt. Beim Versuch kommt es für den Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist darauf an, wann die letzte zur Ausführung des Finanzvergehens führende Handlung abgeschlossen wurde…
…der Hinterziehung gerechtfertigt ist (VwGH 29.9.1997, 96/17/0453). Zu berücksichtigen ist weiters, dass sich die Abgabenhinterziehung in objektiver Hinsicht als Erfolgsdelikt darstellt, weil das Tatbild der Abgabenhinterziehung auf den Eintritt einer Abgabenverkürzung abstellt. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben gilt die Abgabenhinterziehung dann als…
…die Selbstbemessungsabgabe nicht entrichtet, weil er weder dafür Vorsorge treffen kann noch in der Folge am Fälligkeitstag für eine Entrichtung entsprechende Mittel zur Verfügung hatte. Auch wäre unter der Umschreibung der gegenständlichen Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgabe als Erfolgsdelikt kein anderes Ergebnis eingetreten, hätte eine andere abgabenredliche…
…verfahrensgegenständlichen Teppiche unter Verletzung der im ZK normierten Anzeige- und Wahrheitspflicht begangenen Eingangsabgabenverkürzung, sei Anfang November 1997 begangen worden. Da es sich bei dem angenommenen Delikt um ein Erfolgsdelikt handle, habe mit dem jedenfalls noch 1997 erfolgten Eintritt des Taterfolges der Lauf der Verjährungsfrist iSd. …
…899 ZK-DVO habe es die belangte Behörde aber bisher verabsäumt, die zur Entscheidungsfällung unbedingt notwendigen Tatsachen festzustellen. Da die fahrlässige Verletzung der zollrechtlichen Gestellungspflicht ein Erfolgsdelikt darstelle, habe die Behörde dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Zollschuldentstehungstatbestandes, sondern auch dessen subjektive Verschulden…
…sodass sich der strafrechtlich relevante Betrag auf € 7.735,63 reduziert. Das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG zählt zu den Erfolgsdelikten, wobei das Tatbild auf den Eintritt einer Abgabenverkürzung abgestellt ist, welcher im gegenständlichen Fall durch die Festsetzung der (verkürzten) Umsatzsteuer eingetreten wäre…
…31. März 2009 bereits absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG eingetreten ist. Entsprechend der Bestimmung des § 31 Abs. 1 FinStrG beginnt die Verjährungsfrist bei Erfolgsdelikten mit deren Vollendung. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1…
…war am 1. bzw. spätestens am 10. Jänner 2005 eingetreten. Eine andere Sichtweise, mit welcher Erfolgsdelikte wie Abgabenhinterziehungen bzw. fahrlässige Abgabenverkürzungen als unechte Unterlassungsdelikte qualifiziert werden würden, hätte in der Regel eine Verschiebung des Fristlaufes jeweils bis zur Tatentdeckung zur Folge, eine Sichtweise, welche offenkundig…
…cit.), jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist, d. i. bei Erfolgsdelikten mit dessen Eintritt, zehn Jahre verstrichen sind. Damit erweisen sich aber die ob des oben dargestellten objektiven Tatbildcharakters bei einem entsprechenden Verschulden des Bw. (Vorsatz) denkmöglicherweise heranzuziehenden Delikte iSd. §§ 33 Abs. 1 bzw…
…des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Bei den der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Vergehen der Abgabenhinterziehung handelt es sich um Erfolgsdelikte, welche mit dem eingetretenen Erfolg vollendet sind. Da die bescheidmäßig festzusetzende Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt wurde…