Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0161-W/06
Abgabe nicht im Einleitungsbescheid angeführt, Konkretisierung der Sache fehlt
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0161-W/06vom 23.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Beschuldigte über die ihm zur Last gelegte Tat und die in Betracht kommende Strafbestimmung zu verständigen. Die Tat einer Steuerhinterziehung besteht aus der vorsätzlichen Verkürzung einer bestimmten Abgabe. Gegenstand einer Überprüfung nach § 161 Abs. 1 FinStrG ist die Sache, die der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vorliegt, nämlich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat. Wird in dem Einleitungsbescheid keine Abgabe genannt, so ist dieser Mangel keiner Berichtigung im Rechtsmittelverfahren zugänglich, da die zu überprüfende Sache nicht determiniert ist.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen R.A., vertreten durch Gruber Wirtschaftstreuhand GesmbH,
3393 Zelking/Melk, Gassen 2, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
22. November 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom
13. November 2006, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. November 2006 hat das Finanzamt
Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Einbringung
unrichtiger Abgabenerklärungen für die Jahre 1999 bis 2001
(unberechtigter Vorsteuerabzug laut Tz 15, Erklärung von Privataufwand als
Betriebsausgaben lt. Tz 17 und 18 und unrichtige Erklärung von Reisekosten
lt. Tz 20 des Betriebsprüfungsberichtes vom 20.7.2004) eine
Abgabenverkürzung in noch festzustellender Höhe zu bewirken versucht
und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 i. V. mit § 13 FinStrG
begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte,
fälschlich als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom
22. November 2006, in welcher zunächst vorgebracht wurde, dass die
Feststellungen der Betriebsprüfung mit Berufung bekämpft worden
seien.
Der Einleitungsbescheid beziehe sich auf diese mit Bericht
vom 20. Juli 2004 abgeschlossene Prüfung, wonach sich ein Zeitraum von 2
Jahren und 4 Monaten zwischen Prüfungsabschluss und Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ergebe, der als unzureichende Rechtssicherheit für
den Bf. zu bezeichnen sei. Der Bescheid enthalte zudem keine Begründung
hinsichtlich der Verdachtsmomente in Richtung einer vorsätzlichen
Abgabenverkürzung nach § 33 FinStrG.
Im Untersuchungsverfahren sei dem Bf. nach § 115
FinStrG Gelegenheit zu geben, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu
machen, die sei nicht erfolgt, der Zusatz "3. Es wird Ihnen zu gegebener
Zeit Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden" ermögliche dies
nicht. Zudem werde um Bekanntgabe der fehlenden Punkte 1 und 2
ersucht.
Die korrekte Berufsbezeichnung des Bf. sei zudem Baumeister
und nicht planender Baumeister.
Zu den Mängeln des Bescheides werde weiteres
vorgebracht, dass eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach dem FinStrG
nur gemäß
§ 82 Abs. 1 i. V. § 83 FinStrG erfolgen
könne und nicht wie im Bescheid unzureichend ausgeführt sei, auf Basis
des § 83 Abs. 1 FinStrG.
Der behauptete Tatbestand des § 33 Abs.1 FinStrG setze
eine vorsätzliche, also absichtliche und wissentliche Pflichtverletzung
seitens des Bf. voraus - dass Wissen und Wollen von Pflichtverletzungen
solle also aus den o. a. Punkten des Betriebsprüfungsberichtes abgeleitet
werden.
TZ 15 des Betriebsprüfungsberichtes behandle Zahlungen
an Baufirmen mit Vorsteuerabzug, TZ 17 einen strittigen Privatanteil an einem
Chrysler Voyager, die strittige betriebliche Zugehörigkeit eines Opel Astra
und eines Skoda Fabia, TZ 18 die Unterlassung der Berücksichtigung eines
Privatanteiles bei Beheizung, Wasser und Strom, nicht anerkannte Anwaltskosten
und Werbeaufwand und TZ 20 strittige Reisekosten und
Tagesdiäten.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung seien mit
Berufung vom 24.August 2004 bekämpft worden, das Verfahren sei noch beim
Unabhängigen Finanzsenat anhängig.
Die Annahme des Verkürzungsvorsatzes werde bestritten,
eine Nichterfassung von Privatanteilen könne auch irrtümlich
erfolgen.
Voraus die Behörde betreffend die Zahlungen an
Baufirmen einen Verkürzungsvorsatz ableite, sei dem Bf. nicht
nachvollziehbar, zu den dazu vorsorglich getroffenen Vorsichtsmaßnahmen
werde auf die Begründung zu Berufung und den Erkenntnissen folgend dem
Urteil des EUGH vom 6.7.2006, Rs. Axel Kittel, C-439/04 zum Erfordernis der
Wissentlichkeit von Steuerbetrügereien anhand objektiver Kriterien
verwiesen.
Die bloße Tatsache, dass beauftragte Subunternehmer
möglicherweise gesetzwidrige Geschäfte geführt haben,
rechtfertige nicht die Annahme, dass der Bf. davon Kenntnis gehabt habe, zumal
die Subunternehmer formal existent gewesen seien.
Die Leistungserbringung sei im Rahmen der
Betriebsprüfung nicht bestritten worden, der Bf. habe sich durch
Beschaffung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Anmeldungen bei der GKK
davon überzeugt es mit einem ordnungsgemäßen Unternehmer zu tun
zu haben.
Es werden daher der Antrag auf Aufhebung des
Einleitungsbescheides und nach § 194 c FinStrG auf Löschung der
unzulässig aufgenommenen Daten aus dem Finanzstrafregister, der Antrag auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aussetzung der Einhebung gem. §
212 a BAO der noch nicht festgestellten strafbestimmenden Wertbeträge und
deren Rechtsfolgen laut den Bestimmungen des FinStrG und der Antrag auf
Akteneinsicht nach § 79 FinStrG gestellt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist
eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Nach § 13
Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss,
sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Betriebsprüfung, die im Bericht vom 20. Juli 2004
dokumentiert sind, zum Anlass um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Im Falle eines Tatverdachtes einer vorsätzlichen
Abgabenverkürzung erfolgt die "Aktenkundigmachung" durch die
Erlassung eines rechtsmittelfähigen Einleitungsbescheides.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Zu den Beschwerdepunkten ist im Einzelnen
auszuführen:
Dem Einwand zwischen der Beendigung der
abgabenbehördlichen Prüfung und der Einleitung liege ein die
Rechtssicherheit des Bf. beeinträchtigender Zeitraum von 2 Jahren und 4
Monaten ist die Bestimmung des § 31 FinStrG entgegenzuhalten.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die
Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die
Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst
mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als
die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich
die Straftat richtet.
Abs. 2 Die Verjährungsfrist beträgt für
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere
Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen
fünf Jahre.
Abs. 3 Begeht der Täter während der
Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die Verjährung
nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen
ist. Dies gilt nicht für fahrlässig begangene Finanzvergehen und
für Finanzvergehen, auf die § 25 anzuwenden ist.
Abs. 4 In die Verjährungsfrist werden nicht
eingerechnet: a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift
die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann; b) die Zeit,
während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei
Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig ist; c) die Zeit,
während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im
Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren beim
Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist; d)
die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines
Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung
gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich
(§§ 90c Abs. 2 und 3, 90d Abs. 1 und 3 StPO).
Abs. 5 Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die
Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit
jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und
gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind.
Die
Verfolgungsverjährungsfrist für Abgabenhinterziehungen beträgt
demnach 5 Jahre, wobei sie bei einem Erfolgsdelikt mit Eintritt des Erfolges
(Zustellung des unrichtigen Bescheides) beginnt.
Beim Versuch kommt es für
den Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist darauf an, wann die letzte zur
Ausführung des Finanzvergehens führende Handlung abgeschlossen wurde.
Bei veranlagten Abgaben ist das das Einreichen einer unrichtigen
Abgabenerklärung bzw. die Unterlassung der Einreichung einer
Abgabenerklärung zum gesetzlich vorgesehenen Abgabetermin.
Bei
fortgesetzten Finanzvergehen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Abschluss
der letzten Teilhandlung zu laufen.
Die Jahreserklärungen für 1999, das erste den
Gegenstand dieses Verfahrens bildende Jahr wurden am 17. April 2001 eingereicht
und führten nicht zu einer Abgabenfestsetzung. Die Verjährungsfrist
hat demnach am 17. April 2001 zu laufen begonnen, demnach wäre zur Wahrung
eines Strafanspruches bis 17. April 2006 eine Verfolgungshandlung zu setzen
gewesen. Nach Abs. 3 des § 31 FinStrG tritt jedoch, wenn innerhalb der
Verjährungsfrist des Erstdeliktes ein weiteres Vergehen gesetzt wird, die
Verjährung nicht ein bevor nicht auch für dieses Vergehen die
Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Die Jahreserklärungen 2000 wurden am 9. Mai 2001 und
die Erklärungen 2001 am 19. Juni 2002 eingereicht und führten
ebenfalls nicht zu einer Abgabenfestsetzung in der beantragten Höhe. Die
Verfolgungsverjährung tritt demnach für Abgabenhinterziehungen an
Umsatzsteuer oder Einkommensteuer 1999 bis 2001 am 19. Juni 2007
ein.
Es ist nach dem Finanzstrafgesetz daher nicht geboten
unmittelbar nach Abschluss einer abgabenbehördlichen Prüfung bereits
eine Verfolgungshandlung zu setzen, die Finanzstrafbehörde erster Instanz
war berechtigt im November 2006 einen Einleitungsbescheid zu
erlassen.
Das Untersuchungsverfahren beginnt mit Einleitung des
Finanzstrafverfahrens, wobei das Parteiengehör auch bereits im
Beschwerdeverfahren gegen einen Einleitungsbescheid zu gewähren ist (VwGH
18.9.2003, 200215/0182). Es steht jedoch der Behörde offen wann innerhalb
der absoluten Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 5 FinStrG) sie welche
Verfahrensschritte setzt. Der Vordruck für die bescheidmäßige
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens sieht demnach drei Möglichkeiten
vor, 1. Ladung des Beschuldigten zu einer Befragung, 2. schriftliche
Rechtfertigung bis zu einem von der Behörde zu bestimmenden Termin oder 3.
gebräuchlich, wenn zunächst lediglich die Setzung einer
Verfolgungshandlung intendiert ist und die Ergebnisse einer
abgabenbehördlichen Prüfung oder des dazu laufenden
Rechtsmittelverfahrens abgewartet werden, eben "Es wird Ihnen zu gegebener
Zeit Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden".
Demnach werden die Parteienrechte gewahrt, wenn dem Bf. zu
einem späteren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor einer das Verfahren
abschließenden Entscheidung Gelegenheit geboten wird seine Position
darzulegen.
Es widerspricht dem Konkretisierungsgebot eines
Einleitungsbescheides nicht, die Höhe der dem Beschuldigten allenfalls
vorzuwerfenden Abgabenverkürzungen dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
nach den §§ 114 f FinStrG vorzubehalten (VwGH 2.8.1995,
93/13/0167).
Nach § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Beschuldigte jedoch
über die ihm zur Last gelegte Tat und die in Betracht kommende
Strafbestimmung zu verständigen.
Dies ist mit dem bekämpften Einleitungsbescheid nicht
erfolgt. Festgehalten wird lediglich, dass vorsätzlich durch die
Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen für die Jahre 1999 bis 2001
Abgabenverkürzungen in noch festzustellender Höhe zu bewirken versucht
wurden.
Die konkrete Tat einer Steuerhinterziehung besteht jedoch
in der Verkürzung einer bestimmten Abgabe.
Aus den in der Klammer angeführten Hinweisen vermag
zwar ein steuerrechtlich vor gebildeter Mensch abzuleiten, dass es sich um
Umsatzsteuer und Einkommensteuerverkürzungen handeln müsse, eine
konkrete Tathandlung im Sinne des Versuches der Verkürzung z.B. der
Umsatzsteuer 1999 durch Einreichung einer unrichtigen Jahreserklärung ist
dabei aber nicht zum Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens gemacht
worden.
Gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Die Sache, die der Rechtsmittelbehörde zur
Entscheidung vorliegt, ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren
wesentlichen Sachverhaltselementen (VwGH 22.5.1996, 96/16/0023). Das bedeutet,
dass die Rechtsmittelbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen
Bescheid abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Rechtsmittelwerber im
Verfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt
bleibt.
Eine Berichtigung/ Ergänzung des Spruches war daher im
Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht möglich, da dem Beschuldigten
bisher keine konkrete Tat zur Last gelegt wurde.
Der Bescheid war in Stattgebung der Beschwerde ohne
weiteres Eingehen auf inhaltliches Vorbringen zu den Feststellungen der
Betriebsprüfung spruchgemäß aufzuheben.
Die Erledigung der offenen Anträge obliegt der
Finanzstrafbehörde erster Instanz. Im Rahmen des auch bereits im
Beschwerdeverfahren zu wahrenden Parteiengehörs wäre die Akteneinsicht
zwar generell auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat zu
gewähren gewesen, da jedoch der Bescheid aufzuheben war und eine
Akteneinsicht keine anders lautende Entscheidung nach sich hätte ziehen
können, liegt im Offenlassen des Antrages keine Beeinträchtigung eines
Parteieninteresses.
Wien, am 23.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0161-W/06
- Stammnummer
- 25965
- Gültig
- 23.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF