…Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (VwGH vom 26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form…
…Erfolg abhängig sei, bei drohender Insolvenz nach dem Gesellschafts- bzw. Strafrecht eine Zahlung von Geschäftsführervergütungen unter Sanktion gestellt sei und der Geschäftsführer aus den gesetzlichen Schutzbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes ausgenommen und von einer Entgeltfortzahlung bei Insolvenz ausgeschlossen sei. Zum Unternehmerwagnis sei daher zusammenfassend festzuhalten, dass es…
…14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (VwGH vom 26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000, 98/15/0200)…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Peter Steurer und die weiteren Mitglieder Mag. Peter Bilger, Bernd Feldkircher und Dr. Klaus Holbach im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufungen des M.M., vertreten durch dessen Schwager Mag. F.H., gegen die…
…Österreich in Höhe von € 1.965,04. Weiters bezog der Berufungswerber im Jahr 2003 von der IAF Service GmbH aus der Entgeltfortzahlung nach einer Insolvenz eines früheren Arbeitgebers Bezüge in der Höhe von € 4.342,91. Mit der vom Finanzamt Salzburg Land veranlagten…
…kein Unternehmerwagnis zu begründen. Ansprüche auf Urlaubsgeld und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind Merkmale eines sozial gestalteten Arbeitsverhältnisses. Dass die sog. Werkvertragsnehmer kein Urlaubsgeld und keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten haben kann daher, wenn - wie im gegenständlichen Fall - bereits entgegenstehende Merkmale gegen das Vorliegen eines…
…Er unterliegt weiters keinem Wettbewerbsverbot, hat keinerlei arbeitsrechtliche Ansprüche, insbesondere keinen Urlaubs- oder Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall und hat das Recht sich vertreten zu lassen. Diese Vereinbarungen werden auch tatsächlich so gelebt. Im Zuge der GPLA wurden keine Indizien vorgebracht, die gegen den dargestellten Sachverhalt sprechen…
…dass die Bw. keine Sozialleistungen erbracht habe: Sozialleistungen, wie die Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder die Absicherung bei Verletzungen sind Kennzeichen eines allgemein üblichen Dienstverhältnisses, ihr Fehlen bedeutet aber noch nicht, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht seine Arbeitskraft im Sinne des § 47…
…dies zusammengefasst damit, dass sie nur im 1. Halbjahr 2010 einen Entgeltfortzahlungsanspruch iHv rund EUR 14.800,00 brutto gehabt habe, der Lohnzettel aber ein Bruttogehalt von EUR 28.654,00 ausweise und sich die Differenz auf die stornierten Bezüge im 2. Halbjahr 2010 beziehe…
…sich bei Ausführung der Arbeit von Dritten vertreten lassen könne, keinen Abfertigungs- und Urlaubsanspruch, keinen Kündigungsschutz und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Herr AM sei als 100 % Gesellschafter der Aufsicht durch andere entzogen, sei keinen betrieblichen Ordnungsvorschriften und keinerlei disziplinären Folgen unterworfen und…
…über die tägliche Tätigkeit und über die Arbeitszeit zu geben und der Ersatz der wichtigen Spesen durch den Arbeitgeber sprächen für ein Überwiegen der Merkmale einer unselbständigen Tätigkeit. Für die Ausübung als Gewerbetreibender spreche das Fehlen einer Vereinbarung über Urlaubsgeld, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, eigene Geschäftseinteilung…
…dem Dienstgeberbeitrag. Frau W habe eine aufrechte Berufsbefugnis als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und trage mit ihrem Einzelunternehmen Unternehmensrisiko, da nur geleistete Tätigkeiten in Rechnung gestellt werden können. Zudem gäbe es keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, geschweige denn einen bezahlten Urlaub. Würden die Ressourcen der Bw. vom…
… 38 ArbVG. Die das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitgliedes absichernden Vorschriften sind lediglich Mittel zur Erreichung des genannten Zweckes. Dies gilt auch für die Entgeltfortzahlung im Freistellungsfall. Das fortgezahlte Entgelt ist nicht Einnahme aus der Tätigkeit oder Funktion als Mitglied des Betriebsrates, sondern weiterhin Einnahme aus dem…
…im Streitjahr 2006 keine direkten Zahlungen der BKK erhalten hätte, sondern wäre der Betrag von € 6.496,35 im Wege der Entgeltfortzahlung direkt an den Dienstgeber ausbezahlt worden. In einer weiteren Eingabe an den Unabhängigen Finanzsenat wurde ergänzend ausgeführt, dass die angeführten Lohnsteuerbeträge lt…
…bleibenden Bezüge, sondern vom laufenden Geschäftsverlauf abhängige und vom wirtschaftlichen Ergebnis der Gesellschaft beeinflusste Zahlungen ausbezahlt werden würden es kein Urlaubs-und Weihnachtsgeld und keine Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Abwesenheit gäbe die Vertreterbefugnis fehle die Gesellschafter die Beiträge zur Pflichtversicherung sowie ihre Ausgaben betreffend KFZ, Telefon…
…gearteten Ansprüche aus dem bestehenden Dienstverhältnis bis zum 31.12.2000 vollständig und richtig abgegolten. Das Finanzamt erließ einen abweisenden Bescheid und begründeten diesen wie folgt:Das Ansuchen betreffend Antrag auf Rückerstattung von Lohnsteuer betreffend Nachzahlung der Entgeltfortzahlung für die Jahre 1995-2000 wurde abgewiesen…
…gehören: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten. Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, dass das in § 22…
…Liquidität und Ertrag der Gesellschaft, Haftungen im Falle von Insolvenz für ausbezahlte Honorare im Zeitpunkt der Überschuldung und den Ausschluss einer Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Insolvenz sei auch das unternehmerische Wagnis gegeben. Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes…
…Reisekosten selbst, habe kein Firmenauto, sondern ein eigenes Kfz für Dienstfahrten ohne Spesenersatz. Die Entlohnung sei variabel, richte sich nach dem jeweiligen Stand der Lkws und werde nach Verfügbarkeit der finanziellen Mittel ausbezahlt. Es bestehe keine Entgeltfortzahlung an Feiertagen, Krankenständen, Urlauben, kein Urlaubsanspruch, es würden…
…Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten. Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2…