Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0901-W/10
Nicht beteiligte Geschäftsführer - Dienstverhältnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0901-W/10vom 09.07.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für eine nichtselbständig ausgeübte Tätigkeit sprechen im gegenständlichen Fall (zusammengefasst) folgende Merkmale: die auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von (laufenden) Arbeitsleistungen, die monatlich gleichbleibende Entlohnung, die organisatorische und strukturelle Eingliederung in das Unternehmen der Bw. und das Fehlen eines Unternehmerwagnisses. Nach Auffassung der Berufungsbehörde überwiegen daher die Merkmale, die für eine nichtselbständig ausgeübte Tätigkeit sprechen, sodass im Ergebnis - nach dem Gesamtbild - jedenfalls vom Vorliegen von Dienstverhältnissen im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen ist. Ob - wie von der Berufungsbehörde ausgeführt worden ist - auch die Weisungsgebundenheit zu bejahen ist oder ob - wie der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat - die Weisungsgebundenheit für die Beurteilung der Arbeitnehmerstellung kein entscheidungsrelevantes Merkmal darstellt, kann daher dahingestellt bleiben, da dies zu keiner Änderung der auf das dargestellte Überwiegen gestützten Gesamtbeurteilung führt.
Zu den weiteren Berufungseinwendungen:
Lt. den Geschäftsführerverträgen konnten sich die beiden Geschäftsführer vertreten lassen. Dass tatsächlich eine Vertretung stattgefunden habe, wird nicht einmal von der Bw. behauptet. Angesichts der (unstrittigen) gleich bleibenden monatlichen Entlohnung ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Vertretung tatsächlich stattgefunden hat. Im Übrigen ist die den Geschäftsführern eingeräumte generelle Vertretungsbefugnis nach Auffassung der Berufungsbehörde nicht mit der (ebenfalls vertraglich vereinbarten) Verschwiegenheitspflicht in Einklang zu bringen (so auch: VwGH vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137). Die (allgemein gehaltene) Vereinbarung, dass sich die Geschäftsführer vertreten lassen können, steht daher nach Auffassung der Berufungsbehörde der dargestellten Gesamtbeurteilung, dass Dienstverhältnisse (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) vorliegen, nicht entgegen.
Zum Vorbringen der Bw., dass es keine Urlaubsregelung gegeben und dass die Bw. keine Sozialleistungen erbracht habe:
Sozialleistungen, wie die Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder die Absicherung bei Verletzungen sind Kennzeichen eines allgemein üblichen Dienstverhältnisses, ihr Fehlen bedeutet aber noch nicht, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht seine Arbeitskraft im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 schulden würde (VwGH vom 18. März 2004, Zl. 2000/15/0078, mw Hinweisen). Dass es keine Urlaubsregelung gegeben und dass die Bw. keine Sozialleistungen erbracht hat, steht daher der Beurteilung, dass Dienstverhältnisse (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) vorliegen, ebenfalls nicht entgegen.
Auch der Umstand, dass die beiden Geschäftsführer (lt. Geschäftsführerverträgen) keinem Konkurrenzverbot unterliegen, steht der Beurteilung, dass Dienstverhältnisse (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) nicht entgegen, da ein nichtbestehendes Konkurrenzverbot (nur) auf eine selbständig ausgeübte Tätigkeit hinweist, die Nichtselbständigkeit aber nicht notwendig ausschließt (in diesem Sinn auch: VwGH vom 27. Jänner 1983, Zl. 81/08/0032).
Die angefochtenen Bescheide entsprechen daher der Sach- und Rechtslage, sodass wie im Spruch zu entscheiden war.
Wien, am 9. Juli 2012
Normen und Schlagworte
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0901-W/10
- Stammnummer
- 60280
- Gültig
- 09.07.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF