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UFSW RV/2188-W/08
Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für eine Mediationsausbildung bei einer vom Dienst freigestellten Betriebsrätin als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2188-W/08vom 11.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) bezog im
streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
In der elektronisch eingereichten Erklärung betreffend
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 beantragte die Bw ua Aufwendungen
für eine zweijährige Mediationsausbildung in Höhe von
€ 1.275,00 sowie die dafür notwendige Fachliteratur in Höhe
von € 28,64 als Werbungskosten anzuerkennen.
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) datiert vom 13. März 2008 wurden die oa
Aufwendungen mit der Begründung nicht gewährt, dass gemäß
§ 20 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und
Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen würden, nicht abgezogen werden
dürften. Da die Bw aus ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit keine
steuerpflichtigen Einnahmen erzielen würde, könnten somit auch die mit
dieser Tätigkeit zusammenhängenden Ausgaben (Ausbildung Mediation)
nicht anerkannt werden.
Mit Eingabe vom 17. März 2008 (persönlich
überreicht) erhob die Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend
wurde lediglich ausgeführt, dass die Kosten für die 2-jährige
Mediationsausbildung und die dafür notwendige Fachliteratur nicht anerkannt
worden seien.
Der Berufung beigelegt wurde nachstehende Bestätigung
(Betriebsrat L.) vom 17. März 2008:
"Frau
Bw. ist seit 1.7.2006 im
L. gemäß
§ 117
ArbVG als Betriebsrätin in dieser Funktion zur Gänze freigestellt und
entlohnt.
Gemäß
§ 90 ff ArbVG ist der Betriebsrat berufen, die Interessen der
MitarbeiterInnen zu vertreten, bzw. in Konflikten zu intervenieren und zu
vermitteln.
Die Ausbildung
zur Mediatorin und Konfliktmanagerin mit besonderen Schwerpunkt in der inner-
und zwischenbetrieblichen Mediation stellt eine perfekte Spezialisierung
für BetriebsrätInnen dar.
Frau
Bw. wird seitens des Betriebsrates
vermehrt auf diesem Gebiet der Konfliktbewältigung
eingesetzt."
Ebenso beigelegt wurde ein Schreiben vom L. betreffend
Freistellung der Betriebsratsmitglieder vom 15. Mai 2006 mit nachstehendem
Inhalt:
"...bezugnehmend
auf den Antrag des Betriebsrates des L.
vom 18. April 2006 wird mitgeteilt, dass die Aufstockung der
Freistellung auf 40 Wochenstunden von Frau
Bw. in der laufenden Periode des
gewählten Betriebsrates gem. § 117 Abs. 1 ArbVG bewilligt
wird. ......"
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. April 2008 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt:
"Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten
sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Wie schon in der
Begründung zum Erstbescheid ausgeführt, dürfen gemäß
§ 20 EStG 1988 bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und
Ausgaben, soweit sie nicht mit steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 16.9.1986, 86/14/0114 und
86/14/0117 ausgesprochen hat, ergibt sich aus § 115 Abs 1
Arbeitsverfassungsgesetz, dass das Mandat des Betriebsratsmitgliedes neben den
Berufspflichten auszuüben ist. Die sich aus den §§ 115ff ArbVG
ergebende Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
(Freizeitgewährung, Freistellung, Bildungsfreistellung, Kündigungs-
und Entlassungsschutz) dient nicht der Sicherung des individuellen
Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitgliedes, sondern der
Aufgabenerfüllung iSd § 38 ArbVG. Die das Arbeitsverhältnis
des Betriebsratsmitgliedes absichernden Vorschriften sind lediglich Mittel zur
Erreichung des genannten Zweckes. Dies gilt auch für die Entgeltfortzahlung
im Freistellungsfall. Das fortgezahlte Entgelt ist nicht Einnahme aus der
Tätigkeit oder Funktion als Mitglied des Betriebsrates, sondern weiterhin
Einnahme aus dem Dienstverhältnis, wobei der Dienstgeber jedoch für
die Dauer der Freistellung keinen Anspruch auf die Arbeitsleistung durch den
Dienstnehmer hat. Die Fortzahlung des Entgeltes ist nicht Gegenleistung des
Dienstgebers für die Wahrnehmung der Aufgaben iSd § 38 ArbVG durch das
Mitglied des Betriebsrates oder Vergeltung für die Ausübung dieser
Funktion, auf deren Erfüllung dem Dienstgeber auch kein Anspruch
zusteht.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in weiteren Erkenntnissen (vgl Erk. vom 20.6.1995,
92/13/0298 und vom 28.5.1997, 94/13/0203) ausgeführt hat, dienen
Aufwendungen aus der Tätigkeit als Betriebsrat nicht der Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Die
Betriebsratstätigkeit stellt nämlich eine von der Tätigkeit als
Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit dar.
Nach der oben
zitierten eindeutigen Rechtsprechung ergibt sich, dass die beantragten Kosten
für die mit der Betriebsratstätigkeit zusammenhängende
Mediationsausbildung keine Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit darstellen."
Mit Eingabe vom 9. Mai 2008 stellte die Bw den Antrag auf
Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Bw die Mediationsausbildung nur
begonnen habe, weil sie als Betriebsrätin gewählt worden sei und als
solche häufig bei Konflikten vermitteln müsse. Als MTF hätte sie
die Ausbildung nicht brauchen können.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2008 legte die Bw nachstehendes
Schreiben des Zentralbetriebsrates vom 26. Juni 2008 vor:
"Frau
Bw. ist im
L. als Betriebsrätin
gemäß
§ 117 ArbVG tätig und absolviert eine 2-jährige
Ausbildung zur Mediatorin und Konfliktmanagerin. Diese Ausbildung wird seitens
des Zentralbetriebsrates der NÖ
LA
als beruflich notwendig angesehen und stellt ein wichtiges Instrument dar,
welches fast täglich in einem derart großen Betrieb anzuwenden ist.
Aus diesem Grund bitten wir, die angefallenen Ausbildungskosten bei den
Werbungskosten zu berücksichtigen.."
Weiters wurde ein Schreiben des kaufmännischen
Direktors des L. vom 2. Juli 2008 an Bw vorlegt :
"Betrifft:
Mediationsausbildung:
Unter Bezugnahme
auf Ihr Schreiben vom 1. Juli 2008 teilen wird Ihnen mit, dass wir Ihr Angebot,
nach Abschluss Ihrer Ausbildung in Moderation im Falle von innerbetrieblichen
Konflikten unentgeltlich innerhalb der Dienstzeit im Rahmen Ihrer
Betriebsratstätigkeit zu vermitteln, gerne annehmen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Aufwendungen für einen
Mediationskurs bei einer freigestellten Betriebsrätin als Werbungskosten
abzugsfähig sind.
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn Aufwendungen mit
der Einkünfteerzielung in einem objektiven Zusammenhang stehen und
subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden
(s. Doralt, EStG 11 , § 16 Tz
32).
Aufwendungen iZm einer Tätigkeit als Betriebsrat oder
Personalvertreter sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diese
Tätigkeit eine eigenständige Einkunftsquelle darstellt. Erhält
der Stpfl vom ArbG Kostenersätze, sind durch diese Funktion veranlasste
Aufwendungen bis zur Höhe dieser Ersätze als Werbungskosten zu
berücksichtigen (LStR 225a). Wird hingegen die Funktion unentgeltlich
ausgeübt, stellt diese Betätigung keine Einkunftsquelle, sondern eine
Quelle von Aufwendungen dar (VwGH 26.7.2000, 2000/14/0084). Diese Aufwendungen
sind auch nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
abzugsfähig (VwGH 21.1.04,99/13/0174; vgl
Jakom/Lenneis
§ 16 Tz 56).
Aufwendungen aus der Tätigkeit als Betriebsrat, dienen
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl E 16.9. 1986,
86/14/0114) nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem
Dienstverhältnis. Die Betriebsratstätigkeit stellt eine von der
Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit dar.
Wie das Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt hat, ergibt sich aus § 115 Abs.1
Arbeitsverfassungsgesetz, dass das Mandat des Betriebsratsmitgliedes neben den
Berufspflichten auszuüben ist. Die sich aus §§ 15 ff ArbVG
ergebende Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
(Freizeitgewährung, Freistellung, Bildungsfreistellung, Kündigungs-
und Entlassungsschutz) dient nicht der Sicherung des individuellen
Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitgliedes, sondern der
Aufgabenerfüllung iSd § 38 ArbVG. Die das
Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitgliedes absichernden Vorschriften sind
lediglich Mittel zur Erreichung des genannten Zweckes. Dies gilt auch für
die Entgeltfortzahlung im Freistellungsfall. Das fortgezahlte Entgelt ist nicht
Einnahme aus der Tätigkeit oder Funktion als Mitglied des Betriebsrates,
sondern weiterhin Einnahme aus dem Dienstverhältnis, wobei der Dienstgeber
jedoch für die Dauer der Freistellung keinen Anspruch auf die
Arbeitsleistung durch den Dienstnehmer hat. Die Fortzahlung des Entgeltes ist
nicht Gegenleistung des Dienstgebers für die Wahrnehmung der Aufgaben iSd
§ 38 ArbVG durch das Mitglied des Betriebsrates oder Vergeltung für
die Ausübung dieser Funktion, auf deren Erfüllung dem Dienstgeber auch
kein Anspruch zusteht.
Den Erkenntnissen des VwGH vom 20.6.1995, 92/13/0298 und
28.5.1997,94/13/0203 folgend stellt die Betriebsratstätigkeit eine von der
Tätigkeit des Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit dar. Dies mit
der Folge, dass die von der Bw in ihrer Funktion als freigestellte
Betriebsrätin beantragten Aufwendungen für eine zweijährige
Mediationsausbildung keine Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit darstellen.
Das fortgezahlte Entgelt ist nicht Einnahme aus der
Tätigkeit oder Funktion der Bw als Mitglied des Betriebsrates, sondern
weiterhin Einnahme aus dem Dienstverhältnis (Tätigkeit als MTF) und
wie die Bw selbst ausführte, hätte sie als MTF diese
Mediationsausbildung nicht gebraucht.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt.
Wien, am 11.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2188-W/08
- Stammnummer
- 37670
- Gültig
- 11.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF