Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0028-L/03
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0028-L/03vom 12.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
20. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom
16. Dezember 2002 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1.4.1999 bis 31.12.2001 nach der am 1. August 2005 in y,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom
16.12.2002 den Arbeitgeber für die Einhaltung und Abfuhr der vom
Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer iHv. 675,86 € in Anspruch
genommen und den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe iHv. 6.377,04 € sowie den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag iHv. 628,33 € für den Zeitraum 1.4.1999 bis
31.12.2001 nachgefordert. Bei der Lohnsteuerprüfung sei
festgestellt worden, dass im Prüfungszeitraum 4/99 bis 12/2001
Geschäftsführervergütungen bezahlt und nicht in die
Bemessungsgrundlagen des DB sowie des Zuschlages zum DB einbezogen worden seien.
Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054 zur
DB-Pflicht eines zu 100 % am Stammkapital der GmbH beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers folgende Auffassung vertreten, die
auch auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden sei - trotz der
formellen Werkverträge, die aber wirtschaftlich als
Dauerschuldverhältnis zu betrachten seien. Gem. § 41 Abs. 3
FLAG sei der DB von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne seien dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und lit. b EStG sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2 EStG. Dem in
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmal
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" für die Subsumierung
von Gehältern und sonstigen Vergütungen von
Gesellschafter-Geschäftsführern unter die Einkünfte aus sonstiger
selbstständiger Arbeit sei das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssten. Dabei sei das Vorliegen der
auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse fehlenden
Weisungsgebundenheit anzunehmen und sodann zu beurteilen, ob die Voraussetzungen
der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im Vordergrund
stehen. Das steuerrechtliche Dienstverhältnis stelle auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit unter Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie auf das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab. In
Zweifelsfällen sei aber zudem auf weitere Kriterien (wie z.B. laufender
Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des
steuerrechtlichen Dienstverhältnisses sei somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen seien die realen
Erscheinungen anhand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssten und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen habe (vgl. VfGH 1.3.2001,
G 109/00). Verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die in
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, würden aber im Falle der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsgebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und seien daher
für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen,
nicht brauchbar. Ebenso habe der VfGH im Erkenntnis vom 1.3.2001, G 109/00
aufgezeigt, dass dies insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus des Unternehmens und des Fehlens des
Unternehmerwagnisses nicht zutreffe. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor
dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren
würden, würden nach der Rechtsprechung des VwGH vor allem Folgende
gehören: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten. Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, dass das in
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses, abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit, vor allem auf die Kriterien
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und des Fehlens des Unternehmerwagnisses abstelle. Von Bedeutung sei weiters
noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung. Bei der Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 sei ausgehend von (vor allem) diesen Kriterien zu beurteilen, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis
sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen würden. Ob bzw. in welcher
Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die einzelnen Kriterien
vorliegen würden, sei eine Sachverhaltsfrage, wobei sich besondere
Schwierigkeiten bei den Leistungsverhältnissen der
Gesellschafter-Geschäftsführer - insbesondere aus dem häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens - ergeben könnten. Dieser
Aspekt habe zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem
Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen
in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung
die wesentliche Bedeutung beizumessen sei. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sei gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer ein Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bilde und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben müsse. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spreche für die Eingliederung. Die Kündbarkeit eines auf unbestimmte
Dauer abgeschlossenen Vertragsverhältnisses des
Gesellschafter-Geschäftsführers stehe der Annahme eines steuerlichen
Dienstverhältnisses nicht entgegen, weil Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 keinesfalls eine
Unkündbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses des
Leistungserbringers erfordern würden. Aus der auf (unbestimmte) Dauer
ausgerichteten Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers
könne aber die Eingliederung des Geschäftsführers in den
betrieblichen Organismus abgeleitet werden. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum unverändert andauernde Erfüllung der
Aufgaben der Geschäftsführung spreche auch gegenständlich -
trotz eines formellen Werkvertrages - eindeutig für die
Eingliederung. Von Bedeutung sei auch, dass eine auf Dauer angelegte
Tätigkeit eine laufende Entlohnung erfahren habe. Eine laufende Entlohnung
liege dabei aber auch vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich gleich
bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt werde, unabhängig davon, ob der
Jahresbezug eines Gesellschafter-Geschäftsführers geteilt durch
zwölf einen geraden Betrag ergebe. Gegenständlich sei die
erfolgwirksame Gutschrift der Geschäftsführerbezüge durch die
Einbuchung beim Jahresabschluss (Geschäftsführeraufwand am
Verrechnungskonto) erfolgt. Die monatlichen Entnahmen seien über das
jeweilige Verrechnungskonto der Geschäftsführer erfolgt.
Unternehmerwagnis liege vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhänge und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
müsse. Im Vordergrund stehe dabei, ob dem Steuerpflichtigen
tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen treffe,
wobei aber auch Wagnisse, die sich auf Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben würden, einzubeziehen seien. Seien
die alleinigen Geschäftsführer einer GmbH auch ihre alleinigen
Gesellschafter, würden sie zwar die gesamte Verantwortung und das gesamte
unternehmerische Risiko tragen, d.h. es drohe ihnen für den Fall, dass sie
falsche Entscheidungen treffen und es zur Insolvenz komme, der Verlust des
Einkommens der GmbH und in der Folge ihres Einkommens und schließlich ein
Absinken des Wertes ihrer Gesellschaftsanteile. Diese wirtschaftlichen Folgen
einer schlechten Geschäftsführung würden allerdings
unabhängig davon eintreten, ob der Geschäftsführer an der
Gesellschaft beteiligt sei oder nicht. Bei Beurteilung der Einkünfte eines
Geschäftsführers sei daher nicht darauf abzustellen, dass diesem aus
seiner Stellung als Gesellschafter ein Wertverlust drohe und, dass die
Gesellschaft Unternehmerrisiko trage. Gegenständlich sei die
Geschäftsführungsvergütung auf Grund der jährlich neu
ausgefertigten Werkverträge wie folgt geregelt:
a) F.C.: Als Honorar erhalte der
Geschäftsführer für das
Geschäftsjahr
1998/1999: 30.000,00 (für August 1999,
vorher NSA), 1999/2000: 600.000,00, 2000/2001: 800.000,00,
über das er innerhalb dieses Geschäftsjahres nach
Maßgabe der Liquidität frei verfügen könne. Bei einem
negativen Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sei jedoch
insoweit eine Reduktion des Geschäftsführerbezuges durchzuführen,
damit dieses zumindest mit Null ausgewiesen werden könne. Jedenfalls stehe
ihm ein Geschäftsführungshonorar von 1998/1999 15.000,00 (für
August 1999 vorher NSA) 1999, 2000: 300.000,00, 2000/2001:
600.000,00 zu. Werde nach Verbuchung des jeweiligen
Geschäftsführerhonorares ein Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit von mehr als 800.000,00 S im
Wirtschaftsjahr 1998/1999, 400.000,00 S im
Wirtschaftsjahr 1999/2000 und 300.000,00 S im
Wirtschaftsjahr 2000/2001 ausgewiesen, so erhalte der
Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich einen Betrag von
50.000,00 S; für alle weiteren 100.000,00 S zusätzlich je
50.000,00 S.
Über diese Tangenten könne der
Geschäftsführer nach Feststellung des Jahresergebnisses durch den
jährlich zu fassenden Umlaufbeschluss verfügen. Seitens des
Gesellschafter-Geschäftsführers F.C. seien bereits im Vorhinein
monatlich 20.000,00 S entnommen worden (gebucht über
Verrechnungskonto). Außerdem seien die GSVG-Beiträge und einige
Privataufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers über das
Verrechnungskonto entnommen worden. Für die Privatnutzung der
Betriebswohnung sowie eines Pkw's (bis zum Kauf am 15.3.2001 eines Opel Omegas
- ebenfalls über das Verrechnungskonto entnommen) seien entsprechende
Sachbezugswerte angesetzt worden. Gravierende Schwankungen der
Jahresbezugssummen, die insbesondere auf Unwägbarkeiten des
Wirtschaftslebens zurückzuführen seien, könnten ein starkes Indiz
für das Unternehmerwagnis sein. Gegenständlich sei die Höhe des
Mindestbezuges dagegen so bemessen, dass kaum derartige gravierende Schwankungen
zu erwarten seien und daher ein entsprechendes einnahmenseitiges Risiko nicht
vorliege, wobei auch maßgeblich von Bedeutung sei, dass als Sachbezug ein
Pkw (bis 3/01) und eine Wohnung zur Verfügung gestellt
würden.
b) F.W.: Als Honorar erhalte der
Geschäftsführer für das Geschäftsjahr
1998/1999
180.000,00, 1999/2000 180.000,00, 2000/2001 370.000,00,
über das er innerhalb dieses Geschäftsjahres nach
Maßgabe der Liquidität frei verfügen könne. Bei einem
negativen Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sei jedoch
insoweit eine Reduktion des Geschäftsführerbezuges durchzuführen,
damit dieses zumindest mit Null ausgewiesen werden könne. Jedenfalls stehe
ihm ein Geschäftsführungshonorar von 1998/1999 90.000,00,
1999/2000 90.000,00, 2000/2001 180.000,00 zu. Werde nach
Verbuchung des jeweiligen Geschäftsführerhonorares ein Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von mehr als 800.000,00 S im
Wirtschaftsjahr 1998/1999 (400.000,00 S im
Wirtschaftsjahr 1999/2000 und 300.000,00 S im
Wirtschaftsjahr 2000/2001) ausgewiesen, so erhalte der
Gesellschaftergeschäftsführer zusätzlich einen Betrag von
50.000,00 S; für alle weiteren 100.000,00 S zusätzlich je
50.000,00 S.
Über diese Tangenten könne der
Gesellschafter-Geschäftsführer nach Feststellung des Jahresergebnisses
durch den jährlich zu fassenden Umlaufbeschluss verfügen. Gravierende
Schwankungen der Jahresbezugssummen, die insbesondere auf Unwägbarkeiten
des Wirtschaftslebens zurückzuführen seien, könnten ein starkes
Indiz für das Unternehmerwagnis sein. Gegenständlich sei zwar die
Höhe des Mindestbezuges in den ersten beiden Wirtschaftsjahren niedriger
bemessen, es würden aber die gesamten Barentnahmen und Privataufwendungen
des Gesellschafter-Geschäftsführers über das Verrechnungskonto
(analog dem seinerzeitigen Privatkonto beim eingebrachten Einzelunternehmen) der
Gesellschaft verrechnet, sodass eventuell neben dem jährlichen Mindestbezug
auftretende Schwankungen den Geschäftsführer nicht treffen
würden. Da im gegenständlichen Fall die Tätigkeit der
Gesellschafter-Geschäftsführer auf Dauer angelegt sei und ein ins
Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht erkennbar sei, seien die bezahlten
Geschäftsführerhonorare gem. § 41 FLAG zur Gänze DB-
und DZ-pflichtig.
Die dagegen eingebrachte Berufung richtet sich gegen die
Festsetzung von DB zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und gegen die
Festsetzung des Zuschlages zum DB sowie gegen die für diese Festsetzung
herangezogene Bemessungsgrundlage von 960.000,00 S für 2001. Es werde
beantragt, von der Festsetzung des DB und DZ Abstand zu nehmen bzw. im Falle der
Festsetzung die Bemessungsgrundlage für 2001 auf 780.000,00 S zu
berichtigen. Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen für die
Geschäftsjahre 1998/1999 und 1999/2000 sei der Prüfer den auch in
diesen Jahren lt. Werkvertrag und Gesellschafterbeschluss gutgebrachten
Geschäftsführervergütungen gefolgt, welche auch Basis für
die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000
gewesen seien. Für das Jahr 2000 seien jedoch neben den in diesem Jahr
zugeflossenen Geschäftsführerbezügen lt. Werkverträgen und
Gesellschafterbeschluss auch noch Entnahmen von den Verrechnungskonten der
Gesellschafter-Geschäftsführer im Gesamtbetrag von 180.000,00 S
der DB- und DZ-Pflicht unterworfen worden. Auch nach der Judikatur des VwGH
könnten Entnahmen von einem Verrechnungskonto nicht zu einer solchen
Abgabepflicht führen. Ein Zufluss des dem jeweiligen Gesellschafter
endgültig zustehenden Geschäftsführerentgelts könne nach dem
gegebenen Sachverhalt erst mit Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses der
Gesellschaft erfolgen. In der Bescheidbegründung der Behörde werde
unter Anführung einer Vielzahl hier nicht zutreffender Entscheidungen des
VwGH und VfGH eine Eingliederung der beiden Geschäftsführer in den
betrieblichen Organismus abgeleitet und mangels wesentlicher Schwankungen der
Bezüge das Bestehen eines Unternehmerwagnisses verneint. Gestützt
werde diese Conclusio durch unrichtige Sachverhaltsdarstellungen. Bei Vorlage
der Niederschrift sei der Prüfer auch darauf hingewiesen worden, sei jedoch
nicht bereit gewesen, die entsprechenden Änderungen durchzuführen,
weshalb auch eine Unterfertigung der Niederschrift nicht erfolgt sei. Die
Geschäftsführung erfolge durch beide Gesellschafter auf Basis von
jährlich neu zu erschließenden Werkverträgen.
F.C.: Für den Geschäftsführer habe
für den Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit (ab
August 1999 also für ein Monat des Geschäftsjahres) der mit der
Gesellschaft abgeschlossene Werkvertrag vorgesehen, dass ihm ein
Geschäftsführungsentgelt von 30.000,00 S zustehe (entspreche
somit einem Jahresentgelt von 360.000,00 S), soweit nach Verbuchung der
Geschäftsführerentgelte kein negatives Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit (EGT) ausgewiesen werden müsste. Für
diesen Fall sei nach dem Werkvertrag vorgesehen, dass eine Reduktion des Bezuges
zu erfolgen habe, damit zumindest ein ausgeglichenes EGT ausgewiesen werden
könne. Jedenfalls stehe ihm aber für seine Tätigkeit ein Betrag
von 15.000,00 S zu. Umgekehrt hätte der
Gesellschafter-Geschäftsführer einen Betrag von weiteren
50.000,00 S erhalten, wenn nach Verbuchung der
Geschäftsführerentgelte ein EGT von mehr als 800.000,00 S
bestanden hätte (EGT nach Geschäftsführerbezügen im
Geschäftsjahr 1998/1999 rund 762.000,00 S). Gegenüber dem
oben errechneten Jahresbezug von 360.000,00 S habe in diesem Zeitraum das
einem angestellten Fremdgeschäftsführer zu bezahlende Mindestgehalt
rund 660.000,00 S betragen. Eine Geltendmachung dieses Bruttobetrages sei
aber im Werkvertrag einvernehmlich ausgeschlossen worden. Im September 1999
sei es neuerlich zu einem Abschluss eines Werkvertrages für das
Geschäftsjahr 1999/2000 gekommen, wobei darin ein
Geschäftsführungsentgelt von 600.000,00 S vereinbart worden sei
und für den Fall eines negativen EGT eine Reduktion auf bis zu
300.000,00 S erfolgt wäre. Umgekehrt wären weitere
50.000,00 S zur Auszahlung gelangt, wenn das EGT nach
Geschäftsführerentgelten größer als 400.000,00 S
gewesen wäre (EGT 1999/2000 rund 386.000,00 S). Auch in diesem
Geschäftsjahr sei der Bezug des kollektivvertraglichen Mindestbezuges eines
Fremdgeschäftsführers einvernehmlich ausgeschlossen worden, welcher im
Jahr 2000 bei rund 672.000,00 S gelegen sei. Richtig sei, dass es auf
Grund einer Vereinbarung auf gesellschaftlicher Ebene durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer im Geschäftsjahr zu monatlichen
Entnahmen von 20.000,00 S gekommen sei. Dieses Entnahmerecht sowie weitere
Entnahmen für GSVG-Beiträge und andere Privataufwendungen stehe jedoch
in keinem Zusammenhang mit der werksvertraglich vereinbarten
Geschäftsführervergütung, zumal diese Verrechnungskonten verzinst
würden und allfällige Guthabenszinsen als Einkünfte aus
Kapitalvermögen erklärt und auch versteuert würden. Unrichtig
sei, dass für die Nutzung einer Wohnung sowie für Privatfahrten mit
einem betrieblichen Pkw Sachbezugswerte angesetzt würden. Richtig sei, dass
für die Nutzung einer im Betriebsgebäude befindlichen Wohnung in
diesem Jahr 52.440,00 S durch Belastung des Verrechnungskontos entrichtet
worden seien und in der GmbH auch als sonstiger betrieblicher Ertrag versteuert
worden seien. Gleiches gelte für die Privatnutzung des Pkw's, die mit
29.400,00 S der GmbH vergütet worden sei. Daher sei auch die
Feststellung des Prüfers unrichtig, dass als Sachbezug ein Pkw und eine
Wohnung zur Verfügung gestellt worden wären, da ein solcher Sachbezug
eben nicht vorliege sondern ein entgeltlicher Vorgang. Der für das
Geschäftsjahr 2000/2001 neuerlich auf ein Jahr abgeschlossene
Werkvertrag sehe ein Geschäftsführungsentgelt von 800.000,00 S
vor und für den Fall eines negativen EGT eine Reduktion auf bis zu
600.000,00 S. Da in diesem Jahr das EGT auch nach Verbuchung der
Mindestgeschäftsführerentgelte immer noch einen negativen Wert (rund
181.000,00 S) aufweise, habe für den
Gesellschafter-Geschäftsführer nur das im Werkvertrag vereinbarte
Mindestentgelt von 600.000,00 S gutgebracht werden können, wodurch er
eine Entgeltseinbusse von 25 % hinnehmen habe müssen. Auch in diesem
Geschäftsjahr sei der Bezug des kollektivvertraglichen Mindestbezuges eines
Fremdgeschäftsführers einvernehmlich ausgeschlossen worden, welcher im
Jahr 2001 bei rund 697.000,00 S gelegen sei. Das Nutzungsentgelt
für die Wohnung sei wie im Vorjahr entrichtet worden. Überdies habe
dem Gesellschafter-Geschäftsführer in diesem Geschäftsjahr
bereits ein privater Pkw (wie auch schon im Geschäftsjahr 1999) zur
Verfügung gestanden, wofür er keine Auslagenersätze von der GmbH
erhalten hätte. Auch andere Aufwendungen, welche zwangsläufig im
Rahmen von Kundenkontakten bei Verkaufsgesprächen und Verkaufswerbung
anfallen würden, sowie zustehende Diäten seien nicht an die GmbH
verrechnet worden, sondern stets über alle Geschäftsjahre hinweg aus
eigenem getragen worden. Allein der Abschluss der gegenständlichen
Werkverträge durch den GesellschafterGeschäftsführer unter
Gefahrtragung, nicht einmal ein kollektivvertragliches Mindestgehalt zu
erreichen, sei als ein Einlassen auf die Unwägbarkeiten des
Wirtschaftslebens zu betrachten. Zudem seien noch die tatsächlich
eingetretenen Entgeltseinbussen gekommen, sodass ein einnahmenseitiges
Unternehmerrisiko mehr als dokumentiert sei. Aber auch ausgabenseitig bestehe
dieses Unternehmerrisiko, da niemals Auslagenersätze geleistet worden seien
und auch weiterhin nicht geleistet würden. Allein durch die Tatsache der
Selbstkostentragung habe der VwGH im Erkenntnis 97/13/0169 das Vorliegen eines
Unternehmerrisikos abgeleitet und den Bescheid aufgehoben, ohne dass dabei auch
ein einnahmenseitiges Risiko, wie es hier zusätzlich vorliege, behauptet
worden wäre.
F.W.: Auch mit diesem Geschäftsführer
seien jährlich im Vorhinein jeweils neue Werkverträge abgeschlossen
worden, in denen die gleichen Erfolgsgrenzen wie oben dargestellt, vereinbart
worden seien. Trotz der nach wie vor als seinerzeitiger Einzelunternehmer
umfassenden unternehmerischen Tätigkeit habe der
Gesellschaftergeschäftsführer lediglich folgende
Geschäftsführervergütungen bzw. Mindesttangenten vereinbart:
1998/1999 vereinbartes Entgelt 180.000,00 S, Mindestentgelt
90.000,00 S, 1999/2000 vereinbartes Entgelt 180.000,00 S,
Mindestentgelt 90.000,00 S, 2000/2001 vereinbartes Entgelt
370.000,00 S, Mindestentgelt 180.000,00 S. Auf Grund dieser
niedrigen Geschäftsführungsentgelte trete durch den Abschluss dieser
Werkverträge ein Einlassen auf die Unwägbarkeiten des
Wirtschaftslebens noch viel deutlicher zu Tage, da ein Erreichen eines
kollektivvertraglichen Mindestgehaltes erst bei außerordentlich guten
Betriebsergebnissen gewährleistet sei. Dazu komme noch, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer für das
Geschäftsjahr 2000/2001 lediglich das Mindestentgelt erhalten habe und
daher gegenüber dem vereinbarten Entgelt eine Einbusse von über
50 % hinnehmen habe müssen. Wenn nun der Prüfer in der
Bescheidbegründung meine, dass den Gesellschafter-Geschäftsführer
jährlich auftretende Schwankungen deswegen nicht träfen, weil er von
seinem Verrechnungskonto Barentnahmen tätige und auch andere
Privataufwendungen entrichte, so sei diese Feststellung insofern unangebracht,
da die Entnahmen von versteuerten Geldern jederzeit zur Gänze hätte
erfolgen können und aus dem angelegten Geld diese Barbehebungen und
Zahlungen für Privataufwände hätte stattfinden können
(Schuldenstand der GmbH gegenüber den
Gesellschafter-Geschäftsführer zum Ende der Geschäftsjahre:
1998/1999 rund 1.140.000,00 S, 1999/2000 rund 848.000,00 S, 2000/2001
rund 736.000,00 S). Wenn schon der VwGH in zahlreichen Erkenntnissen in der
Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter kein mit der
Geschäftsführung in Zusammenhang stehendes Unternehmerrisiko sehe,
sondern hier eine Zweiteilung ein und derselben Person in einen
Geschäftsführer und einen Gesellschafter vornehme, so könne wohl
auch die Rückzahlung solcher Darlehen, in welcher Weise sie auch immer
erfolge, nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, dass dadurch
ein Auftreten von Schwankungen der Bezüge verneint werde. Gleich wie beim
anderen Gesellschafter-Geschäftsführer liege auch bei ihm ein
ausgabenseitiges Unternehmerrisiko in Folge der auch bei ihm bestehenden
Selbstkostentragung von Geschäftsanbahnungskosten, Diäten usw. vor.
Infolge des dargelegten eindeutigen Vorliegens sowohl eines einnahmen-
als auch ausgabenseitigen Unternehmerrisikos bei beiden
Geschäftsführern fehle es für die Vorbeschreibung der
gegenständlichen Abgaben am Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung" und es sei daher die
Vorschreibung bzw. Festsetzung der Beträge an DB und DZ zu Unrecht erfolgt.
Weiters wird in der Berufung auch ein Antrag auf
mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat gestellt.
In der am 1. August 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurden vom steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin seine - auch in
der Berufung angeführten - Argumente hinsichtlich des zeitlichen
Zuflusses der Geschäftsführervergütungen und des Vorliegens eines
Unternehmerwagnisses dargelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 ist ein Betrag
dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn
tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.12.1995, Zl. 95/13/0246,
ausführt, ist es nicht zu bezweifeln, dass der Geschäftsführer
einer Gesellschaft grundsätzlich die tatsächliche Verfügungsmacht
über zu seinen Gunsten ausgestellte Gutschriften hat. Ohne ein die
Liquiditätslage der Gesellschaft im maßgebenden Zeitraum konkret
nachvollziehbar darstellendes Sachvorbringen besteht daher kein rechtlicher
Grund dafür, am Zufluss der Beträge an den Geschäftsführer
zu zweifeln. Nach Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 19 EStG 1988, Tz. 3.2 wird im Schrifttum die Meinung
vertreten, dass entsprechend dem Begriff des Zufließens bloße
Gutschriften in den Büchern des Arbeitgebers dann als Zahlung von
Arbeitslohn an den Arbeitnehmer anzusehen sind, wenn letzterer tatsächlich
über die gutgeschriebenen Beträge verfügen kann; dies wird stets
der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitslohn in seinem Interesse beim
Arbeitgeber stehen und bei diesem gutschreiben lässt. Dem ist die
Rechtsprechung gefolgt. Bei einem geschäftsführenden Gesellschafter
ist die Gutschrift durch die Kapitalgesellschaft als Zufluss im Sinne des EStG
anzusehen, es wäre denn, die Gesellschaft sei illiquid. Auch Doralt
führt im Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 19, Tz 30, unter
"Gutschriften" aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH
grundsätzlich die tatsächliche Verfügungsmacht über die zu
seinen Gunsten ausgestellten Gutschriften hat; Bezüge des
Geschäftsführers fließen daher mit der Gutschrift zu, wenn die
GmbH zahlungsfähig ist (VwGH 20.6.1990, 89/13/0202 u.a.). Ein Zufluss mit
der Gutschrift erfolgt auch dann, wenn sie mit einer Gegenforderung verrechnet
wird (VwGH 24.11.1970, 1573/68). Bei Liquidität der Gesellschaft
bewirkt somit auch eine bloße Gutschrift von Arbeitslohn, also auch die
Nichtauszahlung von Arbeitslohn an den am Unternehmen beteiligten
Geschäftsführer, den Zufluss.
Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin, dass
unterjährige Auszahlungen unabhängig von deren vorläufiger
Verbuchung Entnahmen auf ein noch nicht feststehendes
Geschäftsführerentgelt darstellen würden und daher als noch nicht
zugeflossen im steuerlichen Sinn zu betrachten seien, ist auf Grund der
tatsächlichen Verfügungsmacht der Geschäftsführer über
diese Beträge im gegebenem Fall sehr wohl davon auszugehen, dass den
Geschäftsführern diese im betreffenden Zeitraum bereits zugeflossen
sind. Eine Illiquidität der Gesellschaft wurde weder eingewendet,
noch geht eine solche aus der Aktenlage hervor
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd.
§ 22 Z 2 EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die
an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998,
B 286/98 und vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und
weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom
7. März 2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v.
1. März 2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
In dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054, sowie in
zahlreichen späteren Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt,
dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für
wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien
abstellt: - die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft, - das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie -
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung.
Schließlich ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, in einem nach § 13
Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser Rechtsprechung
insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche Definition
eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2
EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das steuerrechtliche
Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale, nämlich die
Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt es nach
Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob die Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Im Falle der klar erkennbaren
Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft sind dann alle weiteren Merkmale, die vor dem Hintergrund einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso ohne Bedeutung
wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft
und tätigem Gesellschafter.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255, vom 27.1.2000, 98/15/0200, und
vom 26.4.2000, 99/14/0339). Im gegebenen Fall üben die
Geschäftsführer der Berufungswerberin ihre
Geschäftsführungstätigkeit unstrittig seit Jahren aus. Somit kann
auch vom Vorliegen des Merkmales der Eingliederung in den betrieblichen
Organismus der Gesellschaft der wesentlich Beteiligten ausgegangen
werden. Das von der Berufungswerberin als Argument angeführte
Unternehmerrisiko geht mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen
Sachverhalte ins Leere.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
der wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer somit -
unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 12.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0028-L/03
- Stammnummer
- 19808
- Gültig
- 12.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF