Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0064-W/04
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Bezüge des Gesellschafter Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0064-W/04vom 01.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P, vertreten durch AICO Treuhand- und
Revisions GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
1010 Wien, Rathausstraße 20, vom 29. August 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 17. Juni 2003
betreffend Dienstgeberbeitrag (DB) zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleinige Gesellschafterin (100
Prozent) der Bw. ist die M. An dieser Gesellschafterin ist HH zu
91,82 Prozent beteiligt. HH ist laut Firmenbuchauszug seit 29.10.1973
Geschäftsführer der Bw. Er führt auch die Geschäfte der
Alleingesellschafterin der Bw.
Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung stellte die Finanzbehörde fest, dass die an den
Geschäftsführer laut Geschäftsbesorgungsvertrag ausbezahlten
Honorare für die Geschäftsführungstätigkeit in die
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen seien. Es ergingen in der Folge entsprechende
Abgabenbescheide für den Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2001.
Gegen diese Bescheide wurde
Berufung eingebracht. Die Bw. führte darin aus, dass nach der
langjährigen Rechtsprechung des VwGH für die Beurteilung der Frage, ob
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vorliegen und DB-
und DZ-Pflicht von Bezügen von wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführern gegeben sei, das Gesamtbild der
Verhältnisse ausschlaggebend sei. Dabei spielten die Eingliederung in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft, die laufende Entlohnung und vor allem
das Unternehmerrisiko des Geschäftsführers eine entscheidende Rolle.
Ein Unternehmerwagnis liege vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des
Geschäftsführers weitgehend von seinem unternehmerischen
Fähigkeiten, der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von
der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhingen. Dabei komme es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an.
Im Falle des Herrn HH spreche
das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse nicht für das
Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Aus dem am 2.1.1995 zwischen der Bw.
und dem Geschäftsführer abgeschlossenen
Geschäftsbesorgungsvertrag gehe hervor, dass die Anwendbarkeit des
Angestelltengesetzes ausdrücklich ausgenommen sei und daher weder
Arbeitszeit, Erholungsansprüche noch alle sonstigen Dienstnehmern
gemäß Angestelltengesetz zustehenden Ansprüche für Herrn HH
gälten. Es beständen somit kein Abfertigungsanspruch und auch sonst
keine Versorgungszusagen. Die Honorierung sei zu 100 Prozent an den
Geschäftserfolg der Bw. gebunden. Der Geschäftsführer erhalte
10 Prozent des Ergebnisses der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit (EGGT), wobei das Honorar mit ATS 1.500.000,00
pro Jahr nach oben gedeckelt sei. Diese Deckelung sei sinnvoll, weil der
Geschäftsführer auf Grund der hohen EGGT sonst eine verdeckte
Gewinnausschüttung gegenüber den Finanzbehörden zu rechtfertigen
gehabt hätte. Aus den angeführten Tatsachen könne geschlossen
werden, dass ein Fremdgeschäftsführer sich auf ein derartiges
finanzielles Risiko eines Honorarverlustes bei Verlustjahren, keinen
Abfertigungs- und Pensionsanspruch etc. bei gleichzeitiger
betragsmäßiger Begrenzung nach oben kaum einlassen würde. Die
nach oben eingezogene Plafondierung des zu 100 Prozent variabel vereinbarten
Honorars könne nicht als Argument gegen das Vorliegen eines
Unternehmerrisikos herangezogen werden. Die Konsequenz daraus wäre
nämlich, dass ein tüchtiger Geschäftsführer, der das
Unternehmen sehr erfolgreich führe und die Unternehmensgewinne steigere,
kein Unternehmerrisiko tragen würde, weil die Deckelung zum Tragen
käme. Der weniger tüchtige Geschäftsführer hingegen, der die
Unternehmensgewinne nicht steigern würde und in der Folge in Verlustjahren
keine Honoraransprüche hätte, würde dann unbestreitbar ein
Unternehmerrisiko tragen. Folge man dieser Ansicht, dann würde einem
erfolgreichen Geschäftsführer auf Grund des Erfolges das
Unternehmerrisiko abgesprochen, dem nicht erfolgreichen
Geschäftsführer hingegen auf Grund des Misserfolges ein solches
zuerkannt werden. Eine solche Auffassung wäre schon aus
Gleichheitsgründen völlig verfehlt.
Die Finanzbehörde
entschied über die Berufung mit abweisender Berufungsvorentscheidung.
Begründend führte sie aus, dass sich aus dem regelmäßigen
und gleich bleibenden Honorarzufluss zeige, dass nach dem tatsächlich
verwirklichten Sachverhalt kein Unternehmerwagnis zum Tragen gekommen sei.
Weiters könnten die Berufungsausführungen, dass im Falle eines
Bilanzverlustes das Jahreshonorar von 10 Prozent des EGGT nicht zur
Auszahlung käme, dem Geschäftsbesorgungsvertrag nicht entnommen
werden. Das ausgabenseitige Unternehmerrisiko sei durch die Übernahme der
Spesen laut § 5 des Geschäftsbesorgungsvetrages de facto auf Null
abgefedert. Allein in der Beschränkung nach oben könne kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerrisiko erblickt werden, gehöre es doch zu den
Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes, die Eigenkapitalkraft eines
Unternehmens nicht durch zu hohe Entnahmen zu schwächen.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. begründend aus,
dass die Honoraransprüche des Geschäftsführers objektiv
unzweifelhaft dem vollen Unternehmerwagnis unterlägen, was das Risiko der
Reduktion in Jahren mit schlechtem Geschäftserfolg beträfe. Die
Behauptung der Behörde, es käme kein einnahmenseitiges
Unternehmerwagnis zum Tragen, sei unzutreffend und völlig verfehlt. Der
Geschäftsführer trage durch die Deckelung der Bezüge nach oben
ein doppeltes Risiko, da die Bezüge nach oben zwar gedeckelt, nach unten
aber voll einbüßbar seien. Wäre das Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit negativ gewesen, wäre ein
Honoraranspruch für Herrn HH überhaupt nicht entstanden. Es
würden auch nie vorweg Honorare für das laufende Wirtschaftsjahr
akontiert, da dies vertraglich nicht vorgesehen sei. Es liege daher nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse ein sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnis aufweisendes Beschäftigungsverhältnis iSd
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG nicht vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt:
HH ist an der Alleingesellschafterin M der Bw. zu
91,82 Prozent beteiligt. Er nimmt die Aufgaben der
Geschäftsführung bei der Bw. seit 29.10.1973 wahr.
Der Geschäftsführer erhielt im Streitzeitraum
folgende Vergütungen für seine Tätigkeit:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
€
|
Vergütung
|
1.500.000,00
|
1.500.000,00
|
1.500.000,00
|
110.000,00
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die von der Bw.
vorgelegten Unterlagen sowie auf die Feststellungen im Rahmen der
Lohnsteuerprüfung.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993
ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu
den Einkünften aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil
am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 Prozent beträgt
(§ 22 Z 2 EStG 1988).
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich für das Jahr 1998 in § 57 Abs. 7 und 8 des
Handelskammergesetzes (HKG) und für die Jahre 1999 bis 2001 in
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 1.3.2001,
G 109/00, darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000,
2000/15/0075, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270, und VwGH vom 27.7.1999,
99/14/0136), fixer Arbeitsort (VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226),
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (VwGH vom
26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH v.
26.4.2000, 99/14/0339). Der Verfassungsgerichtshof hat weiters aufgezeigt, dass
dies insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Unternehmens und des Fehlens des
Unternehmerwagnisses nicht zutreffe.
Bezug nehmend auf die Ausführungen des
Verfassungsgerichtshofes kristallisierten sich danach in der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem drei Merkmale eines Dienstverhältnisses
heraus, nämlich
die
Eingliederung in den betrieblichen Organismus,
das
fehlende Unternehmerrisiko
eine
laufende, wenn auch nicht monatliche Entlohnung
Im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10.
November 2004, 2003/13/0018, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei
der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt
werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei
seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der
Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des
Unternehmerwagnisses oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann
nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des
für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes nicht klar zu erkennen wäre.
Eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. des wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom
23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052). Unerheblich ist, ob der
Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich
der Geschäftsführung tätig ist.
Entsprechend dem der Behörde vorliegenden
Firmenbuchauszug übte HH die Geschäftsführung seit dem 29.10.1973
aus. Vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen funktionalen
Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des
Betriebes ist für den Geschäftsführer durch die unbestritten
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung sowie durch die
sonstige Tätigkeit im Rahmen der Bw. das Merkmal der Eingliederung ohne
Zweifel gegeben (VwGH v. 23.11.2004, 2004/15/0068).
Das im oben zitierten Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes genannte Kriterium des fehlenden Unternehmerwagnisses
ist im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt. Ein Unternehmerwagnis wäre
nur dann zu bejahen, wenn den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Die Bw. vergütete die
Geschäftsführung in dem betreffenden Streitzeitraum in gleich
bleibender Höhe wie aus der Darstellung der Bezüge im Sachverhalt
ersichtlich ist. Lediglich für das Jahr 2001 ergibt sich eine
geringfügige Abweichung zu den Beträgen der Vorjahre.
Wenn die Bw. nun vorbringt, die gleich bleibende Höhe
der Bezüge ergäbe sich nur aus der Deckelung der Bezüge nach
oben, auf Grund der ergebnisabhängigen Vergütung entsprechend der
getroffenen Vereinbarung sei aber dennoch ein Unternehmerwagnis gegeben, so
vermag dieses Vorbringen der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt der
steuerlichen Beurteilung nur der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt.
Mangels schwankender Bezüge kann ein ins Gewicht fallendes
Unternehmerrisiko aus dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt für
den Geschäftsführer nicht erblickt werden.
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die
Betätigung des Geschäftsführers auf Grund der zweifelsfreien
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Bw. und dem Fehlen eines
Unternehmerwagnisses als eine Betätigung im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988 zu qualifizieren ist. Die Vergütungen des Geschäftsführers
sind daher im Sinne der obigen Ausführungen in die Bemessungsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen.
Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes im verstärkten Senat vom 10.11.2004, 2003/13/0018
erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen der Bw. betreffend
das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses und der fehlenden monatlichen
Entlohnung, da diesen Sachverhaltselementen auf Grund des Vorliegens der
Eingliederung keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zukommt.
Die Berufung war daher im Sinne der obigen
Ausführungen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 1.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0064-W/04
- Stammnummer
- 21156
- Gültig
- 01.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF