Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1849-W/05
Entgeltnachzahlungen - Zufluss, Anwendung der im Zuflusszeitpunkt bestehenden Gesetzeslage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1849-W/05vom 30.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nachzahlungen von Entgelt sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 19 Abs 1 EStG 1988). Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie erhält (VwGH 17.10.1984, 82/13/0266; 22.2.1993, 92/15/0048).
Die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sein, der Steuerpflichtige muss über die Einnahme frei verfügen können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Bescheid über die Abweisung des Antrags auf Rückerstattung
von Lohnsteuer betreffend Entgeltnachzahlung für die Jahre 1995 bis 2000,
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Angestellter.
Strittig sind die Rückerstattung von Lohnsteuer bzw. der
Lohnsteuerabzug einer
Nachzahlung von Arbeitslohn für abgelaufene Kalenderjahre (vgl.
§ 67 Abs 8 lit.c
EStG 1988 iVm § 19 Abs 1 EStG 1988).
Der
Bw. vertritt die Ansicht, dass bei der Auszahlung einer Nachzahlung von
Gehaltsansprüchen aus den Jahren 1995-2000, im Kalenderjahr 2002, die vom
Dienstgeber einzubehaltende Lohnsteuer nach der in den Jahren 1995-2000
geltenden Rechtslage vorzunehmen sei. Das Finanzamt geht unter Bezugnahme auf
die Bestimmung des § 19 Abs 1 EStG 1988 davon aus, dass die
Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer nach der im Kalenderjahr der
Auszahlung (2002) geltenden Rechtslage vorzunehmen ist.
Der Bw. stellte den A n t r a
g,die Berechnung mit dem bis 31.12.2000
geltenden Durchschnittssteuersatz vorzunehmen, dies per Bescheid festzustellen,
sowie die Differenz zu der sich daraus ergebenden geringeren Steuer zu
erstatten. Der Bw. führte aus, dass auf Grund der ab 1.1.2001 geltenden
Rechtslage diese Nachzahlung mit dem
Grenzsteuersatz
versteuert worden
sei. Der Bw. legte eine Verzichtserklärung gegenüber seinem
ehemaligenArbeitgeber vor: Der Bw.
erhielt auf Grund des Urteiles des OLG Wien für die Kalenderjahre 1995 bis
2000 (1.1.1995 - 31.12.2000) eine im beiderseitigen Einvernehmen
festgelegte Vergleichszahlung (einschließlich 3 %iger Verzinsung) in
Höhe von ATS 1,750.000,00 brutto ausbezahlt. Laut Bw. sei die
Auszahlung im Februar 2002 erfolgt. Mit Bezahlung dieses Vergleichsbetrages
seien somit alle wie immer gearteten Ansprüche aus dem bestehenden
Dienstverhältnis bis zum 31.12.2000 vollständig und richtig
abgegolten.
Das Finanzamt erließ
einen abweisenden Bescheid und begründeten diesen wie
folgt:Das Ansuchen betreffend Antrag
auf Rückerstattung von Lohnsteuer betreffend Nachzahlung der
Entgeltfortzahlung für die Jahre 1995-2000 wurde abgewiesen. Da die
Vereinbarung betreffend der Vergleichszahlung am 30.3.2001 geschlossen wurde,
und die Auszahlung im Februar 2002 erfolgt ist, müsse der Lohnsteuerabzug
auf Grund der zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Rechtslage erfolgen
(§ 19 Abs 1 EStG 1988: Einnahmen seien in jenem Jahr bezogen, in
dem sie tatsächlich zugeflossen, d.h. ausbezahlt worden sind). Daher sei
der Lohnsteuerabzug nach dem progressiven Steuertarif (Grenzsteuersatz)
korrekt.
Gegen
den abweisenden Bescheid erhob der Bw. Berufung und begründete sie
wie folgt:
Die durch die gesetzliche Änderung bewirkte erhebliche
Erhöhung der Steuerbelastung der aus den Jahren 1995-2000 herrührenden
Nachzahlung stelle eine Benachteiligung bzw. Ungleichbehandlung dar, mit der der
Bw. nicht rechnen musste. Im Vertrauen auf die Tendenz und Kontinuität der
Steuergesetzgebung hätte er allenfalls mit einer Verringerung der
Steuerlast, aber nicht mit deren Verschärfung rechnen müssen.
Insbesondere auch wegen der einschlägigen politischen Ankündigungen
der Bundesregierung. Tatsächlich seien auch in erheblichem Maße
Unternehmenssteuern z.B. Körperschaftsteuern gesenkt worden. Diese
erhebliche Erhöhung der Steuerbelastung, von der diese Nachzahlung
betroffen sei, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und
Vertrauensschutz. Daher sei die Berechnung mit der bis 31. Dezember 2000
geltenden Rechtslage vorzunehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 in der für das
Berufungsjahr 2002 geltenden Fassung sind Nachzahlungen für abgelaufene
Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des
Auszahlungszeitpunktes beruhen, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem
festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im
Kalendermonat der Zahlung zu erfassen.
In
berufungsgegenständlichem Fall ist die Nachzahlung im Jahr 2002 (im Februar
2002 laut Aktenlage)
erfolgt.
Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge
im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen.
Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende
Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht
kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen.
Gem. Abs. 10 sind sonstige Bezüge, die nicht unter
Abs. 1 bis 8 fallen, wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens
nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu
unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel
gemäß Abs. 2.
Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie
dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 19 Abs 1 EStG 1988). Zugeflossen
ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und
wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also die volle Verfügungsmacht
über sie erhält (VwGH 17.10.1984, 82/13/0266; 22.2.1993,
92/15/0048).
Die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des
Steuerpflichtigen übergegangen sein, der Steuerpflichtige muss über
die Einnahme frei verfügen können. Dem tatsächlichen
Übergang sind jene Fälle gleichgestellt, in denen die Verwirklichung
eines Anspruchs derart nahe gerückt und gesichert ist, dass dies
wirtschaftlich der tatsächlichen Realisierung des Anspruchs gleichkommt
(VwGH 16.12.1986, 86/14/0081; keine denkunmögliche Auslegung, VfGH
16.10.1967, B 162/67).
Einnahmen sind danach dem Steuerpflichtigen zugeflossen,
wenn sie auf sein Bankkonto gutgeschrieben sind (VwGH 9.3.1982,
82/14/0011). Der Zeitpunkt der Einnahme steht mit dem Zeitpunkt der
Ausgabe in einer zeitlichen Wechselbeziehung (VwGH 5.10.1988, 84/13/0044), muss
sich aber nicht decken. Die Verfügungsmöglichkeit muss objektiv
und tatsächlich bestehen: Der Steuerpflichtige muss objektiv in der Lage
sein, über die Einnahme frei verfügen zu können; die subjektive
Kenntnis über die Verfügungsmöglichkeit ist nicht
maßgeblich, der Steuerpflichtige muss also vom Zufluss keine Kenntnis
haben.
Der Steuerpflichtige muss auch tatsächlich in der Lage
sein, über die Einnahme frei verfügen zu können.
Die Fälligkeit ist nicht maßgeblich (zB VwGH
19.5.1992, 92/14/0011). Daher sind Vorauszahlungen vor Fälligkeit
zugeflossen und trotz Fälligkeit nicht gezahlte Beträge nicht
zugeflossen (Doralt, Einkommensteuer Kommentar, 4. Aufl., § 19 Tz 8 bis
10).
Der unabhängige Finanzsenat (UFS) ist wie die
übrigen Verwaltungsbehörden aufgrund des Legalitätsprinzips an
die geltenden Gesetze bzw. gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Allfällige
verfassungsrechtliche Bedenken (beispielsweise vom Bw. geäußerte
Gleichheitswidrigkeit von gesetzlichen Bestimmungen) können allenfalls vom
Bw. vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
30. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1849-W/05
- Stammnummer
- 20147
- Gültig
- 30.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF