Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1994-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1994-L/02vom 04.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
16. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom 30. August
2002 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1.1.1997 bis 31.12.2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 30.
August 2002 den Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom
Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer iHv. 1.534,92 € in Anspruch
genommen und den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe iHv. 9.275,23 € sowie den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag iHv. 974,11 € für den Prüfungszeitraum
1.1.1997 bis 31.12.2001 nachgefordert. Bei der Lohnsteuerprüfung sei
festgestellt worden, dass im Prüfungszeitraum 1997 bis 2001
Geschäftsführervergütungen bezahlt und diese nur zum Teil in den
Jahren 2000 und 2001 in die Bemessungsgrundlagen des Dienstgeberbeitrages sowie
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom
23.4.2001, Zl. 2001/14/0054, zur DB-Pflicht eines zu 100 % am
Stammkapital der GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
folgende Auffassung vertreten, die auch auf den gegenständlichen
Sachverhalt anzuwenden sei trotz des formellen Werkvertrages, der aber
wirtschaftlich als Dauerschuldverhältnis zu betrachten sei.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz idF.
BGBl. 1993/818 sei der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne seien dabei Bezüge gem.
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit.a und lit.b EStG sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG.
Dem in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG enthaltenen
Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" für
die Subsumierung von Gehältern und sonstigen Vergütungen von
Gesellschafter-Geschäftsführern unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit sei das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei sei das Vorliegen der
aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlenden
Weisungsgebundenheit anzunehmen und sodann zu beurteilen, ob die Voraussetzungen
der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund
stehen würden. Verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses,
die in Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien
für ein Dienstverhältnis wären, würden aber im Falle der auf
die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden
Weisungsgebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und seien daher
für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen,
nicht brauchbar. Ebenso habe der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom
1.3.2001, Zl. G 109/00 aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutreffe. Zu
den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit
ihre Indizwirkung verlieren würden, würden nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende gehören: fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung
der Tätigkeit, Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten. Zusammenfassend könne somit
festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf
die Kriterien der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und des Fehlens des Unternehmerwagnisses abstelle. Von
Bedeutung sei weiters noch das Merkmal der laufenden wenn auch nicht notwendig
monatlichen Entlohnung. Bei der Anwendung des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 sei ausgehend von vor allem diesen Kriterien zu
beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen würden.
Ob bzw. in welcher Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die
einzelnen Kriterien vorliegen würden, sei eine Sachverhaltsfrage, wobei
sich besondere Schwierigkeiten bei den Leistungsverhältnissen der
Gesellschafter-Geschäftsführer insbesondere aus dem häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben könnten. Dieser
Aspekt habe zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem
Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen
in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung
die wesentliche Bedeutung beizumessen sei. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sei gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bilde und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben müsse. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spräche für die Eingliederung. Von Bedeutung sei auch, dass
eine auf Dauer angelegte Tätigkeit eine laufende Entlohnung erfahren habe.
Eine laufende Entlohnung liege dabei aber auch vor, wenn der Jahresbezug nicht
in monatlich gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt werde,
unabhängig davon, ob der Jahresbezug eines
Gesellschafter-Geschäftsführers geteilt durch 12 einen geraden Betrag
ergebe. Gegenständlich erfolge die Auszahlung des monatlichen
Geschäftsführerbezuges iHv. 40.000,00 S laufend und zwar analog
einem Dienstnehmer mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld - als Sonderzahlung
bzw. UZ und WR lt. Geschäftsführerkonto der Buchhaltung bezeichnet
- (14 x 40.000 S = 560.000 S) gleichmäßig in allen
Prüfungsjahren. Unternehmerwagnis liege vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhänge und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen müsse. Im Vordergrund stehe dabei, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen treffe, wobei auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen
bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben würden, einzubeziehen
seien. Gegenständlich sei die Geschäftsführungsvergütung
aufgrund des im Zuge der Lohnsteuerprüfung vorgelegten
Geschäftsführervertrages vom 20. Jänner 1998 wie folgt
geregelt: § 4 Bezüge: Für die ordnungsgemäße
Erbringung seiner Leistungen erhalte der Geschäftsführer ein
erfolgsabhängiges Entgelt iHv. 14 % des jährlich erwirtschafteten
Rohertrages. Unter der Bezugsgröße Rohertrag sei die Differenz aus
der Summe der Umsatzerlöse (ohne Nebenerlöse oder sonstige
Erträge) und dem Gesamtbetrag aus Aufwand für Material und sonstige
bezogene Herstellungsleistungen lt. G+V-Rechnung der jährlich zu
erstellenden Jahresabschlüsse zu verstehen. Zur Deckung des laufenden
Lebensunterhaltes sei der Geschäftsführer berechtigt, während des
Geschäftsjahres Entnahmen bis zu einer Höhe von maximal
100.000,00 S pro Monat zu tätigen. Darüber hinaus würden
durch das Unternehmen zugunsten des Geschäftsführers die Zahlungen an
die gesetzliche Sozialversicherung und die private Lebensversicherung des
Geschäftsführers geleistet. Sowohl die getätigten Entnahmen als
auch die zugunsten des Geschäftsführers geleisteten Zahlungen seien
als Akonto-Zahlungen zu werten. Die definitive Abrechnung des Entgelts für
die Geschäftsführung habe mit Erstellung des Jahresabschlusses,
spätestens aber im neunten Monat nach Ende des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres zu erfolgen. Innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung
der endgültigen Höhe des Entgeltes habe die sich aus der Berechnung
ergebende Ausgleichszahlung zu erfolgen. Differenzen zwischen Akonto-Zahlungen
und endgültiger Höhe des Entgelts bis einschließlich 0,5 %
vom Rohertrag blieben unberücksichtigt und würden zu keiner
Ausgleichszahlung führen. Im gegenständlichen Fall habe der
Gesellschafter-Geschäftsführer im Prüfungszeitraum eine
monatliche Geschäftsführungsvergütung von 40.000,00 S und
zwar 14 x pro Jahr erhalten. Neben dieser
Geschäftsführungsvergütung sei von der Gesellschaft die
gewerbliche Sozialversicherung sowie ab 1999 die private Lebensversicherung des
Geschäftsführers bezahlt worden. Für die private Nutzung des
Firmen-PKW's seien vom Gesellschafter-Geschäftsführer entsprechende
Sachbezugswerte angesetzt worden. Neben diesen Vergütungen seien vor allem
in den Wirtschaftsjahren 1997/1998 und 1998/1999 erhebliche Entnahmen über
das Verrechnungskonto des Gesellschafters getätigt worden. Gravierende
Schwankungen der Jahresbezugssummen, die insbesondere auf Unwägbarkeiten
des Wirtschaftslebens zurückzuführen seien, könnten ein starkes
Indiz für das Unternehmerwagnis sein. Gegenständlich handle es sich
bei der tatsächlich bezahlten Geschäftsführervergütung um
einen Fixbezug (40.000,00 S 12 x monatlich und jeweils 40.000,00 S UZ
und WR). Eine tatsächliche Entlohnung unter Bezugnahme auf § 4
des Geschäftsführervertrages sei im Prüfungszeitraum 1997 bis
2001 nicht erfolgt. Die in § 4 geforderte jährliche
Abrechnung und Ausgleichszahlung - unter Berücksichtigung der
getätigten Entnahmen und Akonto-Zahlungen - sei im gesamten
Prüfungszeitraum nicht vorgenommen worden, obwohl aufgrund der in den oben
angeführten Wirtschaftsjahren 1997/1998 und 1998/1999 über das
Verrechnungskonto getätigten Entnahmen die vereinbarte Höhe von
14 % des Rohertrages erheblich überschritten worden sei -
Gesamtentgelt über 20 % im Jahr 1997/1998 bzw. über 24 % im
Jahr 1998/1999. Nach Ansicht der Lohnsteuerprüfung stelle auch die
im § 4 des Geschäftsführervertrages vereinbarte
Bezugsgröße Rohertrag keinen entsprechenden Parameter für ein
relevantes Unternehmerrisiko dar, da in diesem Fall dem
Gesellschafter-Geschäftsführer das Wagnis von ins Gewicht fallenden
Einnahmensschwankungen - alle sonstigen anfallenden Aufwendungen der
Gesellschaft würden nicht berücksichtigt - kaum treffen
würden. Die steuerlichen Gewinne der Gesellschaft seien in den Jahren 1998
bis 2001 zwischen 824.596,00 S (1998) und 205.701,00 S (2000)
geschwankt. Der monatlich gleichbleibende Bezug des Geschäftsführers
sei ab dem Jahre 1999 nur durch die zusätzliche Zahlung der privaten
Lebensversicherung sowie eines höheren Kfz-Sachbezuges gestiegen.
Seitens der Firma sei der monatliche Fixbezug iHv. 40.000,00 S ab
Juni 2000 rückwirkend, ab 1.1.2000 bei der Bemessungsgrundlage für
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mitberücksichtigt
worden. Da im gegenständlichen Fall die Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers auf Dauer angelegt sei und ein ins
Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht erkennbar sei, seien die bezahlten
Geschäftsführerhonorare gem. § 41 FLAG zur Gänze DB-
und DZ-pflichtig.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass ungeachtet der zahlreichen einschlägigen
Erkenntnisse nach wie vor gelte, dass zumindest die Kriterien Eingliederung und
Unternehmerwagnis iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 (sonst
alle Merkmale) nebeneinander vorhanden sein müssten. Darüber hinaus
sei in Zweifelsfällen auf weitere Kriterien, wie Pflicht zur
persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
Urlaubseinteilung usw. Bedacht zu nehmen. Für die Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens werde angeführt, dass der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bilde und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben müsse. Eine auf
Dauer angelegte Leistungserbringung spräche noch nicht für eine
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus eines Betriebes. Ansonsten
wären bei exzessiver Interpretation
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Beratungsverträge über unbestimmte Zeit, die
Unternehmen mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Consultingfirmen,
Wirtschaftstreuhändern, usw. abschließen,
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Liefer- und
sonstige Dienstleistungsverträge und
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Importverträge,
die Unternehmen untereinander vereinbaren
unter das Kriterium Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus zu subsumieren.
Auch eine laufende Vergütung für erbrachte
Leistungen sei bei Beziehungen, welche keine Eingliederung unterstellt werde,
ein durchaus marktübliches Verhalten und somit geeignetes Indiz für
ein steuerliches Dienstverhältnis. Für die Beurteilung, ob eine
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben sei, seien alle
Merkmale wie arbeitsrechtliche Einstufung der Tätigkeit,
sozialversicherungsrechtliche Zuordnung, Arbeitszeit, Abfertigungsregelung,
Urlaubsregelung, Arbeitsort, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung,
Vertretungsmöglichkeit zu erheben bzw. zu überprüfen. Auch wenn
zugegebenermaßen nicht alle Kriterien in gleicher Intensität
vorliegen müssten, so ergäbe sich dennoch aus der Summe dieser
Tatbestandsmerkmale die Beurteilungsnotwendigkeit hinsichtlich der Zuordnung zu
einem geschäftlichen Organismus. Im gegenständlichen Fall liege die
überwiegende Zahl oben angeführte Indizien nicht vor bzw. sei
amtlicherseits nicht erhoben bzw. überprüft worden. Die
Abgabenbehörde weise in ihrem Prüfungsbericht darauf hin, dass eine
regelmäßige Auszahlung des monatlichen
Geschäftsführerbezuges iHv. 40.000,00 S erfolge und die 13. bzw.
14. jährliche Auszahlung sogar als Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld in der
Buchhaltung bezeichnet worden sei. Dabei werde der Bestimmung im
Geschäftsführervertrag keine Beachtung geschenkt, wonach der
Geschäftsführer berechtigt sei, monatliche Entnahmen bis zu einer
Höhe von maximal 100.000,00 S zu tätigen. In welcher Form
und unter welcher Bezeichnung in der Buchhaltung des Unternehmens die Entnahmen
getätigt würden, sei für die Beurteilung weitestgehend
unerheblich. Faktum sei, dass lt. Vertrag Entnahmen bis zu einer Höhe von
100.000,00 S pro Monat genehmigt und als Akonto-Zahlung zu werten seien.
Weiters werde in der Beilage zum Prüfungsbericht angeführt, dass
über das Verrechnungskonto des Gesellschafters erhebliche Entnahmen
getätigt worden seien. Hier gehe die Sachverhaltsbeurteilung der
Abgabenbehörde in Bezug auf den gegenständlichen Streitfall in eine
falsche Richtung. Das Verrechnungskonto des Gesellschafters sei
ähnlich der kontokorrentmäßigen Bankverbindung als ein
Schuldverhältnis zu werten, das diesfalls zwischen Kapitalgesellschaft und
Anteilseigner bestehe. Der Saldo des Verrechnungskontos werde
regelmäßig durch Gewinnausschüttungen abgedeckt. Dieser Umstand
sei bei den Prüfungserhebungen völlig außer Acht gelassen
worden. Eine direkte Verbindung zur Leistungsvergütung des
Geschäftsführers könne hierdurch nicht hergestellt werden.
Vielmehr seien die Funktionen
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a)
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des Geschäftsführers, dessen Tätigkeit
gemäß Pkt. 4 des Geschäftführervertrages vergütet
würden und
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b)
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des Gesellschafters, der über das
Gesellschafter-Verrechnungskonto Entnahmen tätige und den Saldo über
Gewinnausschüttungen abdecke,
getrennt zu betrachten. Die Vergütung der
Arbeitsleistung des Geschäftsführers sei im
Geschäftsführervertrag eindeutig erfolgsabhängig gestaltet. Die
Anwendung der Bestimmungen vom Punkt 4 des Vertrages bewirke für den
Geschäftsführer ein erhebliches Unternehmerrisiko. Wie es der VwGH in
ständiger Rechtsprechung fordere. Die Bemessungsbasis für die
Vergütung, nämlich der detaillierte Rohrertrag sei eine
betriebswirtschaftlich eindeutig anerkannte Erfolgskomponente. Sie werde
wesentlich einerseits durch das agieren des verantwortlichen
Geschäftsführers und andererseits durch die Unwägbarkeiten des
Wirtschaftslebens beeinflusst. In der Beurteilung des Sachverhaltes lasse das
Finanzamt außer Acht, dass u. a. bei gleich bleibendem Umsatz und
steigenden Materialkosten oder bei sinkendem Umsatz und gleich bleibendem
Rohaufschlag der Geschäftsführerbezug empfindlich schrumpfen
könne. Im Extremfall wäre auch ein Geschäftsführerbezug von
Null möglich. Diesfalls wäre das steuerwirksame Einkommen des
Geschäftsführers unter Berücksichtigung der
Sozialversicherungsbeträge sogar negativ. Wie bereits weiter oben
dargestellt, sei eine Vermischung der Gesellschafterentnahmen (über das
Verrechnungskonto) mit den zulässigen Akonto-Entnahmen des
Geschäftsführers in Anrechnung auf seine ihm zustehende jährliche
Vergütung nicht zielführend. In diesem Lichte gesehen, gehe die
Feststellung der Abgabenbehörde ins Leere die gem. Punkt 4 des
Geschäftsführervertrages geforderte Abrechnung bzw. Ausgleichszahlung
sei nicht vorgenommen worden. Eine Abrechnung sei nicht nötig, da sich die
Akonto-Zahlungen exakt im Rahmen der zulässigen Bandbreite (13,5 % bis
14,5 % des Rohertrages) befunden hätten. Dass es nicht zu gravierenden
Schwankungen der Geschäftsführerbezüge gekommen sei, sei nicht
auf eine betragsmäßig fixe Vergütung sondern auf das Geschick
des Geschäftsführers in der Leitung des Unternehmens und auf die in
seinem Geschäftsbereich stabile Wirtschaftslage zurückzuführen.
Wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich sei, sei weder eine
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens, noch das
Fehlen eines wesentlichen Unternehmerwagnisses gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis
im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen
Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen
von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd. § 47
Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2 EStG
1988, die an Personen gewährt werden, die an Kapitalgesellschaften
wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998, B 286/98 und
vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1. März 2001, G 109/00, und vom 7. März 2001, G 110/00,
abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v. 1. März
2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses,
die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien
für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
In dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054, sowie in
zahlreichen späteren Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt,
dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte
Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien abstellt: -
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft, - das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie -
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung.
Schließlich ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1
VwGG gebildeten Senat von dieser Rechtsprechung insoweit abgegangen, dass er die
Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen,
nur mehr auf die gesetzliche Definition eines steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser
Legaldefinition das steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei
Merkmale, nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben
ist, kommt es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob
diese Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Im Falle
der klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft sind dann alle weiteren Merkmale, die vor dem
Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso ohne Bedeutung wie die
zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und
tätigem Gesellschafter.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255, vom 27.1. 2000, 98/15/0200,
und vom 26.4.2000, 99/14/0339). Im gegebenen Fall übt der
Geschäftsführer der Berufungswerberin seine
Geschäftsführungstätigkeit unstrittig seit vielen Jahren aus. Das
Merkmal seiner Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft
ist daher gegeben. Das von der Berufungswerberin als Argument angeführte
Unternehmerrisiko geht mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen
Sachverhalte ins Leere.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 4.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1994-L/02
- Stammnummer
- 15176
- Gültig
- 04.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF