Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1541-W/04
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1541-W/04vom 03.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,O-Gasse, vertreten durch
TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH, Steuerberatungsgesellschaft,
1020 Wien, Praterstraße 38, vom 25. März 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 15. März 2004 betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Sektion A) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1999
bis 31. Dezember 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Geschäftsführer der Bw. war laut
Firmenbuchauszug seit 1972 der im Streitzeitraum zu 51% bzw. 63% an der Bw.
beteiligte G.P..
Im Zuge einer die Jahre 1999 bis 2002 umfassenden
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer fest, dass für die
Geschäftsführerbezüge des G.P. Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag nicht entsprechend der ab 1994 geänderten Rechtslage
abgeführt worden waren. Es wurden daher für folgende Beträge die
im Spruch des Bescheides genannten Abgaben nachgefordert (alle Beträge in
Euro):
|
Jahr
|
Gf-Bezug
|
DB
|
DZ
|
1999
|
9.730,89
|
437,89
|
51,57
|
2000
|
20.348,39
|
915,68
|
105,81
|
2001
|
23.691,34
|
1.066,11
|
120,83
|
2002
|
13.800,00
|
621,00
|
60,72
In der dagegen erhobenen
Berufung wurde ausgeführt, der Geschäftsführer sei für die
Bw. in einem Auftragsverhältnis als Zahntechniker tätig. Er sei nicht
in die Organisation eingebunden, weil er keinen organisatorischen Vorschriften
unterliege, keinen zeitlichen Einschränkungen und betrieblichen Kontrollen
unterworfen sei. Ebenso fehle die disziplinäre Verantwortlichkeit
gegenüber der Bw.. Durch die ergebnisabhängige Auszahlung der
Honorarvergütung in Abhängigkeit von Liquidität und Ertrag der
Gesellschaft, Haftungen im Falle von Insolvenz für ausbezahlte Honorare im
Zeitpunkt der Überschuldung und den Ausschluss einer Entgeltfortzahlung bei
Krankheit und Insolvenz sei auch das unternehmerische Wagnis gegeben.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes könne bei einer kontinuierlichen und über
einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung von einer Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus gesprochen werden.
Laut einer schriftlichen Vereinbarung würden die
Geschäftsführerbezüge mit 70% des Gewinnes vor
Geschäftsführerbezüge und Körperschaftsteuer festgesetzt. Es
könnte aber jährlich mindestens ATS 240.000,- vorab entnommen werden.
Werde in einem Jahr kein Gewinn erwirtschaftet oder reiche der Gewinn nicht aus,
um die Vorausentnahmen des Geschäftsführers abzudecken, seien diese
mit künftigen Gewinnen zu verrechnen.
Die Gewinne in den Jahren 1999 bis 2002 seien ausreichend
gewesen, damit die Entnahmen über der Mindestsumme von ATS 240.000,-
gelegen seien. Daraus sei kein Unternehmerrisiko zu ersehen. Der
Geschäftsführer habe in seinen Einkommensteuererklärungen das
Betriebsausgabenpauschale und Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung
als Ausgaben erklärt. Daraus könne kein wesentliches ausgabenseitiges
Wagnis abgeleitet werden.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung wurde darauf
hingewiesen, Herr G.P. sei als Zahntechniker tätig gewesen und habe nicht
selbständige, sondern vielmehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erzielt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Herr G.P. war an der Bw. im Streitzeitraum zu 51% bzw.63%
beteiligt und nahm die Aufgaben der Geschäftsführung seit 1972
wahr.
Eine Gegenüberstellung der
Geschäftsführerbezüge und der Ergebnisse der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit (vor Abzug der
Geschäftsführerbezüge) der Streitjahre zeigt folgendes Bild (alle
Beträge - mit Ausnahme des Jahres 2002 - in ATS):
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
Gf-Bezüge
|
280.000,-
|
280.000,-
|
326.000,-
|
13.800,-
|
EGT
vor Gf-Bezug
|
630.468,36
|
464.379,18
|
465.786,75
|
40.819,30
|
Gf-Bezug
in % vom EGT
|
44,41%
|
60,30%
|
70%
|
66,19%
Der Geschäftsführer
unterliegt keinen organisatorischen Vorschriften und ist keinen zeitlichen
Einschränkungen und betrieblichen Kontrollen unterworfen. Die Honorare
werden in Abhängigkeit von Liqudität und Ertrag der Gesellschaft
ausgezahlt. Es besteht keine Entgeltfortzahlungspflicht im Falle von Krankheit
und Insolvenz.
Laut einer undatierten Vereinbarung können
jährlich mindestens S 240.000,- voraus entnommen werden. Wird in einem
Geschäftsjahr kein Gewinn erzielt oder ist der Gewinn nicht ausreichend, um
die vom Gesellschafter-Geschäftsführer getätigten Vorausentnahmen
abzudecken, so sind diese mit künftigen Gewinnen zu verrechnen. Bei
voraussichtlicher Verlustsituation sind die Entnahmen zum Wohle der Gesellschaft
einzustellen.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt
befindlichen Unterlagen, das Vorbringen in der Berufung, die der Behörde
vorliegenden Bilanzen, ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu
beurteilen.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend
der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl.
Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis
i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG
1988.
Nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist
dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§ 22 Z 2 EStG 1988).
Die Regelung
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG
festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998
(WKG).
Der
Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 1.3.2001, G 109/00, darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Der
Verfassungsgerichtshof hat aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutreffe. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom
30.11.1999, 99/14/0270, und VwGH vom 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort
(VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999,
98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (VwGH vom 26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH v. 26.4.2000, 99/14/0339).
Im Erkenntnis
des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, stellte der
Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem
Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des Unternehmerwagnisses oder einer als
"laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung
zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen
wäre.
Eine
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom
23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052). Unerheblich ist, ob der
Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich
der Geschäftsführung tätig ist.
Entsprechend
dem der Behörde vorliegenden Firmenbuchauszug übte Herr G.P. die
Geschäftsführung seit 1972 aus.
Vor dem
Hintergrund des vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen funktionalen
Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des
Betriebes ist durch die unbestritten kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für den Geschäftsführer das Merkmal
der Eingliederung ohne Zweifel gegeben (VwGH v. 23.11.2004, 2004/15/0068). Den
Sachverhaltskomponenten, dass der Geschäftsführer keinen
organisatorischen Vorschriften unterliegt, keinen zeitlichen
Einschränkungen und keinen betrieblichen Kontrollen unterworfen ist und im
Krankheitsfall keine Entgeltfortzahlungspflicht besteht, ist keine wesentliche
Bedeutung beizumessen (VwGH v. 16.6.2001, 2001/14/0103).
Das im oben
zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes neben der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus genannte Kriterium des fehlenden Unternehmerwagnisses
ist im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt. Ein Unternehmerwagnis ist
nämlich nur dann zu bejahen, wenn der Erfolg der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052).
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255, und vom
26.7.2000, 2000/14/0061, ausgesprochen hat, steht im Vordergrund dieses
Merkmales, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen
sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Laut einer der
Behörde vorliegenden undatierten Vereinbarung der Bw. mit dem
Geschäftsführer würden die Geschäftsführerbezüge
durch die Gesellschafterversammlung jährlich neu festgesetzt. Die
Bezüge seien zur Gänze erfolgsabhängig und würden 70% des
Gewinnes vor Geschäftsführerbezügen und Körperschaftsteuer
betragen. Tatsächlich erhielt der Geschäftsführer in den
Streitjahren Bezüge, deren Höhe sich zwischen 44,41% und 70% (siehe
Tabelle oben) des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
vor Steuer und Geschäftsführerentschädigung bewegte. Anders als
dies der Vereinbarung entsprochen hätte, waren die Bezüge des
Geschäftsführers nicht in den in der Berufung behaupteten Zusammenhang
mit dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Bw. zu
bringen. Ihre tatsächliche Entwicklung zeigte, dass sie vielmehr trotz
sinkendem EGT gleich blieben bzw. im Jahr 2001 sogar stiegen.
Ein mit der Tätigkeit des
Geschäftsführers für die Bw. einnahmenseitig verbundenen
Unternehmerwagnis kann in Anbetracht der obigen Ausführungen nicht bejaht
werden. Auch das Vorbringen, die Auszahlung der Vergütungen erfolge in
Abhängigkeit von Liquidität und Ertrag der Gesellschaft, ist nicht
geeignet der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Schwankungen der Bezüge
eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage
oder der Liquidität der Gesellschaft lassen für sich allein keinen
Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der
Honorierung des Geschäftsführers zu (VwGH 19.12.2001, 2001/13/0091,
VwGH 17.10.2001, 2001/13/0102).
Dass sich ein
Unternehmerwagnis aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben hätte, wurde in der Berufung nicht vorgebracht und ist auch den
Einkommensteuererklärungen des Geschäftsführers nicht zu
entnehmen, da dort bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger
Arbeit neben den Beiträgen zur gewerblichen Sozialversicherung lediglich
das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6% in Abzug gebracht
wurde.
Dem Vorbringen,
der Geschäftsführer sei als Zahntechniker tätig gewesen und habe
demzufolge Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ist entgegenzuhalten, dass
damit die Trennung der Sphäre der Gesellschaft von jener des
Gesellschafters außer Acht gelassen wird. Dass Herr G.P. als
Geschäftsführer die Arbeit eines Zahntechnikers im Rahmen der Bw.
ausübte, wird nicht in Abrede gestellt. Zu unterscheiden ist lediglich,
dass die Bw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, der
Geschäftsführer aber in Anwendung der oben zitierten Bestimmung des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 Einkünfte aus selbständiger
Arbeit. Sind aber die vom Geschäftsführer für seine
Tätigkeit bezogenen Einkünfte unter
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu subsumieren, bleibt
für die Anwendung der Bestimmung des § 23 EStG 1988 kein Raum,
liegen doch gewerbliche Einkünfte nur dann vor, soweit die Betätigung
weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige
Arbeit anzusehen ist.
Wenn
vorgebracht wird, dass ein Unternehmerwagnis darin begründet sei, dass
Haftungen im Falle von Insolvenz gegeben seien, ist auf die ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Risiko, das
der Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle der Übernahme einer
Haftung trägt, der Gesellschafter-Sphäre zuzuordnen ist und damit kein
Indiz für ein Unternehmerwagnis im Bereich der
Geschäftsführertätigkeit darstellt (vgl. ua VwGH 30.10.2003,
2003/15/0072).
Die Berufung war daher in Anbetracht obiger
Ausführungen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 3.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
GeschäftsführerbezügeDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragEingliederung in den betrieblichen OrganismusUnternehmerwagnisErgebnis der gewöhnlichen GeschäftstätigkeitErtragslageLiquiditätEinkünfte aus GewerbebetriebHaftung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1541-W/04
- Stammnummer
- 16248
- Gültig
- 03.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF