Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0099-W/08
Krankengeldbezug gemäß § 69 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-W/08vom 29.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Vertr., vom
16. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 26. Februar 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war Bediensteter der Arbeitg. und
ist im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens verstorben.
Auf Grund einer Meldung bezüglich einer weiteren
auszahlenden Stelle gemäß
§ 69 Abs. 2 EStG erfolgte eine
Wiederaufnahme des Abgabenbescheides für das Jahr 2006 unter
Miteinbeziehung der Einkünfte der KrankenkassedesArbeitgebers in Höhe
von € 7.579,08 für den Zeitraum 6.3.bis 31.7.2006.
Der Bw. zog in der Folge den Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung zurück, jedoch wurde die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 4.4.2007 als unbegründet abgewiesen, da es
sich um eine Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 EStG handelt.
Im Zuge des Vorlageantrages vom 16.4.2007 wendet die
Ehegattin des Bw. ein, dass dem Bw. bis zur Pensionierung nur das normale Gehalt
seitens des Arbeitgebers überwiesen worden wäre. Zum Nachweis legte
der Bw. die Gehaltszettel inkl. Erläuterungen, Versicherungsdokumente und
Pensionsversicherungsbescheide samt Schriftverkehr vor (Invaliditätspension
Neubemessung ab 1.8.2006).
Das Finanzamt ersuchte in der Folge den ehemaligen
Arbeitgeber des Bw. um Auskunft bezüglich der Einkünfte lt. Lohnzettel
sowie den Einkünften der KrankenkassedesArbeitgebers. Der Arbeitgeber
bestätigte in der Folge, dass die Höhe des Bruttobezuges von €
35.340,79 lt. Lohnzettel richtig ermittelt worden wäre und in erster Linie
aus einer Abfertigung von 12 Monaten und einem Jubiläumsgeld von 2
Monatsbezügen resultieren würde.
Das Finanzamt erhielt am 31.10.2007 Kenntnis, dass der Bw.
mit 15.8.2007 verstorben wäre. Die Witwe des Bw. ersuchte in der Folge um
Erledigung der Eingabe und legte den Beschluss des Bezirksgerichtes vom
13.11.2007 über die Verlassenschaftssache des Bw. vor und wendete weiters
ein, dass der verstorbene Ehegatte im Streitjahr 2006 keine direkten Zahlungen
der BKK erhalten hätte, sondern wäre der Betrag von € 6.496,35 im
Wege der Entgeltfortzahlung direkt an den Dienstgeber ausbezahlt worden.
In einer weiteren Eingabe an den Unabhängigen
Finanzsenat wurde ergänzend ausgeführt, dass die angeführten
Lohnsteuerbeträge lt. Lohnzetteln eine Lohnsteuerhöhe von €
4.417,73 ergeben würde während auf den Beitragsgrundlagennachweis nur
€ 1.768,41 angeführt seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 69 Abs. 2 EStG sind bei
vorübergehender Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen
Krankenversorgung gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e 22%
Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 € täglich
übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im
Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner
des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel auszustellen und an das Finanzamt
der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein
Siebentel des Krankengeldes gesondert als sonstiger Bezug gemäß
§ 67 Abs. 1 und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene
Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen. In diesem Lohnzettel
ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß
§ 67 Abs.
1 auszuweisen.
Die Auszahlungen aus der Kranken- und Unfallversorgung
werden somit im Wege der Veranlagung der vollen Tarifbesteuerung unterworfen.
Die Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG umfasst die
Bezüge aus einer Krankenversorgung, die aufgrund eines bestehenden oder
früheren Dienstverhältnisses zufließen.
Im vorliegenden Fall wurden somit richtigerweise die
Bezüge aus dem Dienstverhältnis als auch aus der Krankenversorgung der
Besteuerung unterworfen. Zum Berufungseinwand, dass nur das normale Gehalt
überwiesen und kein Krankengeld ausbezahlt worden wäre, wird
festgestellt, dass wie in den vorgelegten monatlichen Gehaltszetteln ersichtlich
Lohnsteuer für das Krankengeld in Höhe von 22% abgezogen wurde (KN
7630). D.h. das Krankengeld wurde vom Arbeitgeber ausbezahlt, jedoch nur dem
Steuersatz des Krankengeldes unterworfen. Dem Bw. wurden somit die
Krankengeldbezüge direkt vom Dienstgeber lt. monatlichen Gehaltszettel
ausbezahlt, jedoch im Jahreslohnzettel die Krankengeldbezüge nicht
ausgewiesen. Diesbezüglich hat der Versicherungsträger entsprechend
der Bestimmung nach § 69 Abs. 2 EStG einen eigenen Lohnzettel ausgestellt
und an das Finanzamt übermittelt. Die Krankengeldbezüge wurden somit
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen dem Finanzamt bekannt gegeben.
Die Berechnung der Jahresveranlagung auf Basis des
Jahreslohnzettels des Arbeitgebers und Lohnzettels der Krankenkasse erfolgte
somit richtig. Lt. Gehaltszetteln 1-7/2006 des Arbeitgebers ergibt sich eine
ausbezahlte Nettosumme von insgesamt € 36.449,00, lt. Jahreslohnzettel des
Arbeitgebers beläuft sich dagegen der Bruttobezug nur auf € 35.340,79.
D.h. das aktive Einkommen des Bw. ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der
Einkünfte lt. Jahreslohnzettel des Arbeitgebers und der Krankenkasse in
Höhe von € 35.340,79 zuzüglich € 7.579,08, somit insgesamt
€°42.919,87.
Weiters ist festzustellen, dass lt. Rücksprache mit
der zuständigen Stelle der Pensionsversicherungsanstalt bezüglich den
Bw. bereits mit 1.5.2006 der Pensionsanspruch (Invaliditätspension)
bestand, jedoch auf Grund des Krankenstandes des Bw. bis 15.9.2006
(vorübergehend) ruhend bzw. teilweise ruhend gestellt wurde. Die
Pensionsbeträge beliefen sich im Zeitraum Mai bis Juli lediglich auf €
45,40 und in den Monaten August bis September als Teilpension auf € 795,85,
€ 1.183,32 und € 1.591,70.
Die Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2006 erfolgte somit entsprechend der gesetzlichen Bestimmung nach § 41
Abs. 1 Z 3 EStG (Pflichtveranlagung) und wurden die Auszahlungen aus der
Kranken- und Unfallversorgung zu Recht der vollen Tarifbesteuerung unterworfen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 29.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0099-W/08
- Stammnummer
- 34409
- Gültig
- 29.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF