Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2032-W/09
Bauhilfsarbeiten - Dienstverhältnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2032-W/09vom 17.10.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Von der Bw. wird das Vorliegen von Dienstverhältnissen ua. auch mit der Begründung in Abrede gestellt, dass die Arbeiten der sog. Werkvertragsnehmer nicht laufend kontrolliert worden seien. Eine Kontrolle sei nur bei Fertigstellung des "Werkes" erfolgt. Dazu ist Folgendes auszuführen: die gegenständlichen Arbeiten (Zuarbeiten [diverse Hilfsarbeiten] auf Baustellen) bieten in ihrer Ausführung den sie Auszuführenden (den sog. Werkvertragsnehmern) keinen gestalterischen Spielraum, sodass auch für eine "laufende" Kontrolle dieser Arbeiten kein Raum verbleibt. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache dieser Arbeiten, dass diese (erst und nur) nach Beendigung derselbigen kontrolliert werden: ob die Gerüstteile auf die Palette befördert worden sind bzw. ob das Arbeitsmaterial (oder der Schutt) an die dafür vorgesehen Stelle befördert worden ist. Mit ihrem Einwand, dass keine "laufende" Kontrolle stattgefunden habe, vermag die Bw. daher das Vorliegen von Dienstverhältnissen ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.
Zum Einwand der Bw., die Abrechnung nach m² bzw. nach m³ würde für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos (und damit: gegen das Vorliegen von Dienstverhältnissen) sprechen: Ein Unternehmerwagnis liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Leistende für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (VwGH vom 18. März 2004, Zl. 2000/15/0079). Unstrittig ist, dass die Bw. das Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt hat und dass sie den sog. Werkvertragsnehmern die Sozialversicherungsbeiträge ersetzt hat. Vom Vorliegen eines ausgabenseitigen Unternehmerwagnisses kann daher überhaupt nicht die Rede sein. Unstrittig ist weiters, dass die Entlohnung der sog. Werkvertragsnehmer nach m² bzw. nach m³ erfolgt ist. Nun trifft es zwar zu, dass eine (ausschließlich) am wirtschaftlichen Erfolg orientierte Entlohnung für einen Dienstnehmer eher selten ist; dessen ungeachtet kommt sie im Wirtschaftsleben vor (z.B. Akkordantentätigkeit, Provisionsempfänger etc.). Sie begründet insbesondere dann kein Unternehmerwagnis, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber (der Bw.) getragen werden (VwGH vom 30. November 1993, Zl. 89/14/0300). Der Umstand, dass die Bw. die sog. Werkvertragsnehmer nach m² bzw. m³ entlohnt hat, begründet daher kein Unternehmerwagnis. Auch mit ihrem weiteren Einwand, dass die sog. Werkvertragsnehmer im Falle einer Leistungsverhinderung (Krankheit, Urlaub) keine Entlohnung erhalten hätten und damit das Risiko eines Arbeitsausfalles selbst getragen hätten, vermag die Bw. kein Unternehmerwagnis zu begründen. Ansprüche auf Urlaubsgeld und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind Merkmale eines sozial gestalteten Arbeitsverhältnisses. Dass die sog. Werkvertragsnehmer kein Urlaubsgeld und keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten haben kann daher, wenn - wie im gegenständlichen Fall - bereits entgegenstehende Merkmale gegen das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses sprechen, nicht zur Charakterisierung eines Unternehmerwagnisses herangezogen werden (so auch: VwGH vom 29. September 1987, Zl. 87/14/0110; vgl. auch VwGH vom 18. März 2004, Zl. 2000/15/0079). Dem Einwand der Bw., dass die sog. Werkvertragsnehmer ein Unternehmerwagnis getragen hätten, kann daher ebenfalls nicht gefolgt werden.
Wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Gesamtbeurteilung, ob eine Leistungsbeziehung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt, auch der im Wirtschaftsleben übliche Gestaltungsweise Gewicht beizumessen (so auch: VwGH vom 1. Dezember 1992, Zl. 88/14/0115). Dass - wie im gegenständlichen Fall - Hilfsarbeiten (Zuarbeiten) auf einer Baustelle, die - da sie im Zusammenwirken mit anderen Arbeitern ausgeführt werden - einer gewissen (zeitlichen) Koordination bedürfen und daher auch zwangsläufig eine Eingliederung in die betrieblichen Abläufe des Unternehmens nach sich ziehen, üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden, hat auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VwGH vom 19. September 2007, Zl. 2007/13/0071).
Abgerundet wird das Gesamtbild noch durch den Umstand, dass die sog. Werkvertragsnehmer - wie das Finanzamt in der (unwidersprochen gebliebenen) Bescheidbegründung ausgeführt hat - ausschließlich für die Bw. gearbeitet haben. Ein Umstand, der bei der gebotenen Gesamtbeurteilung ebenfalls für das Vorliegen von Dienstverhältnissen spricht (so auch: VwGH vom 19. September 2007, Zl. 2007/13/0071).
Für das Vorliegen von Dienstverhältnissen spricht auch die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung, wie dies in Pkt. VIII der als "Werkvertrag" bezeichneten Vereinbarungen, wonach die Auftragsweitergabe nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bw. möglich gewesen wäre, zum Ausdruck kommt.
Das Finanzamt ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die sog. Werkvertragsnehmer die Arbeiten, die sie für die Bw. ausgeführt haben, im Rahmen von Dienstverhältnissen (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) erbracht haben.
Zu den Säumniszuschlägen: Wird eine Abgabe - ausgenommen Nebengebühren - nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO (idF BGBl. I Nr. 142/2000) nach Maßgabe der folgenden Absätze Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbetrages (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß
§ 78 Abs. 1 EStG 1988 har der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Gemäß
§ 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt abzuführen.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind. Gemäß
§ 43 Abs. 1 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.
Dass die vorgeschriebenen Abgaben nicht (rechtzeitig) entrichtet und damit Säumniszuschläge verwirkt worden sind, ist unstrittig. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist daher ebenfalls zu Recht erfolgt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 17. Oktober 2012
Normen und Schlagworte
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2032-W/09
- Stammnummer
- 62018
- Gültig
- 17.10.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF