…Finanzamtes (es wird in diesem Zusammenhang auf die Anfragebeantwortung des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 25. Juni 1999 verwiesen), dass es sich bei der J-A um eine Domizil- bzw. Sitzgesellschaft handle, die in Liechtenstein keine geschäftlichen oder kommerziellen Tätigkeiten entfalten darf, konnte nicht widerlegt werden…
…ansässig sind), die durch diese Steuererleichterungen Firmen oder (wohlhabende) Privatpersonen anlocken, sich dort niederzulassen, und sich damit ein gewissen Einkommen sichern (so wörtlich die Internetinformation auf www.beepworld.de). Unter Domizil- bzw. Sitzgesellschaften versteht man grundsätzlich Rechtsgebilde, die im Land ihrer Registrierung (Firmenbuch, Handelsregister, Öffentlichkeitsregister)…
…Österreich transportiert werde. Die Firma BFL sei beim Finanzamt Graz Stadt registriert und habe dort eine österreichische UID- und Steuernummer. Die Firma BFL sei eine liechtensteinische Domizil- bzw. Sitzgesellschaft mit einer liechtensteinischen Adresse. Die Firmenanschrift sei die Anschrift eines liechtensteinischen Treuhandbüros in E. Die im…
…Risiko trägt, dieser aber auch der wirtschaftliche Erfolg alleine zukommt. Das Finanzamt ist auf Grund umfangreicher Erhebungen zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der GVA um eine Domizil- bzw. Sitzgesellschaft handelt, welche in Liechtenstein keine geschäftlichen oder kommerziellen Tätigkeiten entfalten darf. Diese Gesellschaft…
…wesentlichste - für die Abwicklung von Geschäftsbeziehungen über Sitzgesellschaften ist, wie die Erfahrung zeigt, durch Gewinnverlagerungen in Steueroasenländer (wie ua. auch Liechtenstein) Steuerspareffekte zu bewirken. Bei einer solchen "Briefkastenfirma" liegt somit der Verdacht nahe, dass die an sie bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw…
…ebenso wenig nachgewiesen werden können wie die Sachausstattung dieser Einrichtung und ihre fachliche Kompetenz , die vereinbarte Leistung tatsächlich zu erbringen. Auf die bereits früher vorgehaltene Beschaffenheit der Anstalt (Sitzgesellschaft nach Liechtensteinischem Handelsrecht mit Domizil bei einem Treuhänder, ohne zweckentsprechende Ausstattung und Kompetenz) dürfe verwiesen werden.
…die ihre Geschäftstätigkeit im Ausland ausübt, handeln. Die Firma hätte ihr Domizil in Vaduz, Str., am Sitz des Repräsentanten Dr.S. , wo die anfallenden Büroarbeiten erledigt würden. Eigene Büroräumlichen bzw. Angestellte seien jedoch nicht ersichtlich. Die Tätigkeit der Gesellschaft soll obenumschriebenem Zweck entsprechen. Genauere Angaben…
…gezahlt wird, tatsächlich und wirtschaftlich nicht von der Domizilgesellschaft und deren Angestellten erbracht. Das Wesen einer Domizil- oder Sitzgesellschaft besteht darin, dass diese in dem Niedrigsteuerstaat nur ihren Sitz (mit oder ohne Haltung eines Büros) hat und dort keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (BFH 30. 8…
…2001/13/0013), weshalb es als wirklicher Empfänger von Leistungsvergütungen nicht in Betracht kommt) handelt. Dass die X-AG als Domizilgesellschaft (das Wesen einer Domizil- oder Sitzgesellschaft besteht darin, dass diese in dem Niedrigsteuerstaat nur ihren Sitz - mit oder ohne Haltung eines Büros - hat und…
…Auskunft des KSV gegenüber, dass es sich um eine Sitzgesellschaft handle, die keine eigentliche Tätigkeit ausübe. Dagegen hat die Bw. AG den Vorlageantrag eingebracht und in der mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Februar 2005 unter Vorlage einer nicht anonymisierten Referenzliste der S. Investments AG bzw. E…
…sei von der schweizerischen Firma S. (nunmehr E.) durchgeführt worden. Diese Firma habe auf dem Gebiet der internationalen Unternehmens- bzw. Anteilsverkäufe große Erfahrung und so hätte durch die professionelle Abwicklung ein etwa doppelt so hoher Abtretungspreis, als er in einem Gutachten aus dem Jahr 1997…
…Ba als Mitarbeiter tätig. Mit der angegebenen Firmenanschrift Anschrift seien derzeit über 140 Sitzunternehmungen bekannt. Die TeAn sei eine reine Domizil-Sitzgesellschaft, deren Rechtsvertretung der Schweigepflicht unterstehe. Der erhöhten Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht, der Beweismittelbeschaffungs- und Beweismittelvorsorgepflicht sei seitens der Bw bzw. deren Geschäftsführung nachgekommen worden…
…gem § 162 Abs 2 BAO und die Zurechnung beim tatsächlichen Empfänger schließen einander ... aus"). I. NN ist eine Briefkastengesellschaft: "Briefkastengesellschaften" (bzw "Steueroasengesellschaften", "Domizilgesellschaften", "Sitzgesellschaften" etc) waren wiederholt Untersuchungsgegenstand von (Höchst-)Gerichten, Finanzverwaltung und Wissenschaft. Für den rechtlich unbestimmten Begriff "Briefkastengesellschaft" existieren verschiedene Umschreibungen, der VwGH…
…denn ihre Haupttätigkeit finde auf der Straße statt. Ebendies bestätigt auch die steuerliche Vertretung der Bw. wenn sie angibt, der Gesellschafter-Geschäftsführer und der in einem nicht näher angegeben Naheverhältnis zu Herrn Ni bzw. zur Bw. stehende Herr L. hätten sich nur sporadisch im "Büro…
…übernommen. Die Adresse sei als Nebenwohnsitz gemeldet worden, weil der Kredit für die Wohnung in der BSt. auf den Berufungswerber laufe bzw. die IP ihren Sitz dort habe. Mit der Gründung der IP wollten er und seine Gattin nach dem Konkurs wieder eine Existenz aufbauen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers, vertreten durch XA und XB und XC, vom 10. Januar 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 15. November 2005 betreffend die Einkommensteuer 1999 bis 2001 und vom 22. Dezember 2006 gegen die Bescheide des…
…dem durch die Wirtschaftsauskunft vermittelten Eindruck durch den Nachweis wirtschaftlicher Aktivitäten der WZ entgegenzutreten. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die vermeintlichen Leistungen über Domizil- bzw. Offshore-Gesellschaften in Steueroasen abgewickelt worden wären - laut Bw hätten die einzelnen Berater an die panamesische Muttergesellschaft fakturiert und…
… 160 dAO, der § 162 BAO vergleichbar ist, aus: "Bei ausländischen Domizil- bzw. Basisgesellschaften ist der Zweck des Benennungsverlangens erst erreicht, wenn sichergestellt ist, dass der wirkliche Empfänger der Zahlungen entweder im Inland nicht steuerpflichtig ist oder im Inland seine steuerlichen Pflichten erfüllt hat..... Ist im…
…konkretisiert worden, dass den Abgabepflichtigen neben einer erhöhten Offenlegungspflicht insbesondere eine Beweismittelbeschaffungspflicht sowie eine Beweisvorsorgepflicht zukommt (vgl. VwGH 26.7.2000, 95/14/0145). Tritt demnach ein Abgabepflichtiger in Geschäfte mit Domizil- bzw. Briefkastengesellschaften ein, dann hat er von Anbeginn dafür zu sorgen, dass er…
…A-Ltd.. bestanden. Allein aus der Feststellung, dass es sich bei der Fa. A-Ltd.. um eine Domizil- bzw. Offshoregesellschaft handle, sei keinesfalls der Schluss, dass an diese keine Leistung erbracht worden sei, zulässig. Im Anschluss an das Vorbringen von vorstellbaren Gründen, die die Zwischenschaltung…