…Finanzamtes (es wird in diesem Zusammenhang auf die Anfragebeantwortung des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 25. Juni 1999 verwiesen), dass es sich bei der J-A um eine Domizil- bzw. Sitzgesellschaft handle, die in Liechtenstein keine geschäftlichen oder kommerziellen Tätigkeiten entfalten darf, konnte nicht widerlegt werden…
…ansässig sind), die durch diese Steuererleichterungen Firmen oder (wohlhabende) Privatpersonen anlocken, sich dort niederzulassen, und sich damit ein gewissen Einkommen sichern (so wörtlich die Internetinformation auf www.beepworld.de). Unter Domizil- bzw. Sitzgesellschaften versteht man grundsätzlich Rechtsgebilde, die im Land ihrer Registrierung (Firmenbuch, Handelsregister, Öffentlichkeitsregister)…
…Österreich transportiert werde. Die Firma BFL sei beim Finanzamt Graz Stadt registriert und habe dort eine österreichische UID- und Steuernummer. Die Firma BFL sei eine liechtensteinische Domizil- bzw. Sitzgesellschaft mit einer liechtensteinischen Adresse. Die Firmenanschrift sei die Anschrift eines liechtensteinischen Treuhandbüros in E. Die im…
…Der Prüfer gelangte daher zum Schluss, dass die ***AG1*** vor dem Jahr 2017 als Domizil- bzw. Sitzgesellschaft ohne Personal und eigenständigen Betrieb anzusehen und als funktionslos einzustufen sei. Die von der ***GmbH1*** an die ***AG1*** für Management- und Geschäftsführertätigkeiten geleisteten Zahlungen 2014 und 2015 rechnete…
…Risiko trägt, dieser aber auch der wirtschaftliche Erfolg alleine zukommt. Das Finanzamt ist auf Grund umfangreicher Erhebungen zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der GVA um eine Domizil- bzw. Sitzgesellschaft handelt, welche in Liechtenstein keine geschäftlichen oder kommerziellen Tätigkeiten entfalten darf. Diese Gesellschaft…
…wesentlichste - für die Abwicklung von Geschäftsbeziehungen über Sitzgesellschaften ist, wie die Erfahrung zeigt, durch Gewinnverlagerungen in Steueroasenländer (wie ua. auch Liechtenstein) Steuerspareffekte zu bewirken. Bei einer solchen "Briefkastenfirma" liegt somit der Verdacht nahe, dass die an sie bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw…
…ebenso wenig nachgewiesen werden können wie die Sachausstattung dieser Einrichtung und ihre fachliche Kompetenz , die vereinbarte Leistung tatsächlich zu erbringen. Auf die bereits früher vorgehaltene Beschaffenheit der Anstalt (Sitzgesellschaft nach Liechtensteinischem Handelsrecht mit Domizil bei einem Treuhänder, ohne zweckentsprechende Ausstattung und Kompetenz) dürfe verwiesen werden.
…die ihre Geschäftstätigkeit im Ausland ausübt, handeln. Die Firma hätte ihr Domizil in Vaduz, Str., am Sitz des Repräsentanten Dr.S. , wo die anfallenden Büroarbeiten erledigt würden. Eigene Büroräumlichen bzw. Angestellte seien jedoch nicht ersichtlich. Die Tätigkeit der Gesellschaft soll obenumschriebenem Zweck entsprechen. Genauere Angaben…
…gezahlt wird, tatsächlich und wirtschaftlich nicht von der Domizilgesellschaft und deren Angestellten erbracht. Das Wesen einer Domizil- oder Sitzgesellschaft besteht darin, dass diese in dem Niedrigsteuerstaat nur ihren Sitz (mit oder ohne Haltung eines Büros) hat und dort keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (BFH 30. 8…
…2001/13/0013), weshalb es als wirklicher Empfänger von Leistungsvergütungen nicht in Betracht kommt) handelt. Dass die X-AG als Domizilgesellschaft (das Wesen einer Domizil- oder Sitzgesellschaft besteht darin, dass diese in dem Niedrigsteuerstaat nur ihren Sitz - mit oder ohne Haltung eines Büros - hat und…
…der Bf. sei dieselbe Person wie die Geschäftsführerin der GmbH, beide Firmen werden vom selben Steuerberater vertreten und die Vizepräsidentin führe ein Einzelunternehmen, das Domizil- und Sekretariatsdienstleistungen ausführe. In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bf. aus, dass sie gar keine Domizilgesellschaft sein könne, da…
…261: Bei Gesellschaften, die als solche Unternehmereigenschaft besäßen (die C habe Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und besitze sohin Unternehmereigenschaft), sei Zurechnungssubjekt die Gesellschaft, die die Leistung erbringen soll bzw. für die die Leistung bestimmt sei. Würden von natürlichen Personen, die höchstpersönliche Leistungen erbrächten, Kapitalgesellschaften eingeschaltet…
…Auskunft des KSV gegenüber, dass es sich um eine Sitzgesellschaft handle, die keine eigentliche Tätigkeit ausübe. Dagegen hat die Bw. AG den Vorlageantrag eingebracht und in der mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Februar 2005 unter Vorlage einer nicht anonymisierten Referenzliste der S. Investments AG bzw. E…
…sei von der schweizerischen Firma S. (nunmehr E.) durchgeführt worden. Diese Firma habe auf dem Gebiet der internationalen Unternehmens- bzw. Anteilsverkäufe große Erfahrung und so hätte durch die professionelle Abwicklung ein etwa doppelt so hoher Abtretungspreis, als er in einem Gutachten aus dem Jahr 1997…
…eine (nachhaltige) Leistungserbringung möglich ist. Gesellschaften sind regelmäßig Unternehmer, wenn sie nachhaltig Umsätze erzielen (vgl. Gurtner/Kanduth-Kristen, Domizil-/Sitzgesellschaften im Umsatzsteuerrecht, taxlex 2014, 257). Da für die Unternehmereigenschaft die (nachhaltige) Erbringung umsatzsteuerlicher Leistungen Voraussetzung ist, ist letztlich auch ausschlaggebend, wem die Erbringung einer umsatzsteuerlichen…
…wurde seitens des Geschäftsführers Herrn X, sowie der steuerlichen Vertretung, , die Feststellung, dass es sich bei der maltesischen Gesellschaft um eine Sitzgesellschaft handelt, vehement zurückgewiesen. Herr X. gab gegenüber den Organen der österr. Finanzverwaltung bekannt, dass er seit 1997 in Malta wohnhaft gewesen wäre und…
…Ba als Mitarbeiter tätig. Mit der angegebenen Firmenanschrift Anschrift seien derzeit über 140 Sitzunternehmungen bekannt. Die TeAn sei eine reine Domizil-Sitzgesellschaft, deren Rechtsvertretung der Schweigepflicht unterstehe. Der erhöhten Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht, der Beweismittelbeschaffungs- und Beweismittelvorsorgepflicht sei seitens der Bw bzw. deren Geschäftsführung nachgekommen worden…
…gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich die Geschäftsleitung nach Deutschland, so wird die Gesellschaft hiedurch zwar in Deutschland "ansässig" und darf auf Grund des DBA-Deutschland grundsätzlich nur mehr mit inländischen Betriebstätten- bzw. Immobilieneinkünften besteuert werden, doch führt dies nicht zum Erlöschen ihrer unbeschränkten Steuerpflicht…
Ob eine in Österreich errichtete GesmbH den Ort ihrer Geschäftsleitung in Österreich oder in Deutschland hat, ob es sich hierbei sonach um eine "Person mit Wohnsitz in Österreich" oder um eine "Person mit Wohnsitz in Deutschland" handelt, kann nicht im EAS-Verfahren beantwortet werden…
Schüttet eine "inländische Kapitalgesellschaft" (die T-GmbH, eine nach österreichischem Recht gegründete und im Firmenbuch eingetragene Kapitalgesellschaft, deren statutarischer Sitz im Sinn des § 27 Abs. 1 BAO sich in Österreich befindet) ihre Gewinne an die österreichische Muttergesellschaft, die M-GmbH, aus, dann ist diese Gewinnausschüttung…