Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1134-L/06
Keine Berücksichtigung von Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, wenn der Zweitwohnsitz nicht am Arbeitsort bzw. in unmittelbarer Nähe ist. Kosten für Konzertbesuche sind auch für einen Musiklehrer bzw. Berufsmusiker nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1134-L/06vom 10.04.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 12. September 2006 und
4. September 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom 29. August 2006 betreffend
Einkommensteuer 2004 und 2005 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
|
2004
|
2005
|
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
|
305,27
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597,58
|
Werbungskosten
|
2.676,88
|
4.135,83
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
23.506,05
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22.795,66
|
Einkommen
|
23.168,86
|
22.392,75
|
Einkommensteuer
|
5.172,31
|
4.658,82
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-
6.225,01
|
-
5.543,41
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit
Einkommensteuerbescheid
2004 vom 9. September 2005
wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2004
erklärungsgemäß festgesetzt.
Nach Bescheidaufhebung
gemäß
§ 299 BAO wurde die Einkommensteuer
für das Jahr 2004 mit Bescheid vom 29. August 2006 neu
festgesetzt. Hinsichtlich der Abänderung bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit wurde angeführt, dass für die Strecke
zwischen Linz und Attnang 75 km (wie in den Vorjahren) gerechnet worden
seien. Dadurch würde sich ein Kilometergeld in Höhe von
53,40 € ergeben. Die Fahrten zwischen L und Linz (Brucknerhaus,
Ursulinenhof, Bad Dürrnberg) seien nicht anerkannt worden, da der
Berufungswerber in Urfahr eine Wohnung hätte. Die Parkgebühren
in Wien - Schwechat seien mit dem Kilometergeld abgegolten. Somit
würde sich ein Überschuss in Höhe von 752,10 € bei den
Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ergeben. Das
Pendlerpauschale sei nur für die Fahrtstrecke Urfahr - Garsten gewährt
worden.
Hinsichtlich der Abweichung bei den Werbungskosten
(Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) wurde angeführt, dass
gemäß
§ 16 EStG 1988 Werbungskosten, die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
seien. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988
seien Aufwendungen oder Ausgaben der Lebensführung nicht abzugsfähig,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolge. Würden sich berufliche
Aufwendungen nicht ganz eindeutig (der Aufwand lasse seiner Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen) von der privaten Lebensführung trennen
lassen, dann würde der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den
nichtabzugsfähigen Ausgaben gehören. Sämtliche als Fortbildung
bezeichneten Aufwendungen hätten daher nicht anerkannt werden
können. Für das Klavierservice sei wie für das Klavier ein
25 %iger Privatanteil ausgeschieden worden. Die beantragten Ausgaben
für Berufskleidung (weiße Hemden - Vögele) seien keine typische
Berufskleidung und daher keine Werbungskosten. Für die "fremden
Fahrtspesen" werde keine berufliche Veranlassung gesehen und seien daher auch
nicht anzuerkennen.
Mit Eingabe vom 11. September 2006 wurde
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004
eingebracht. Die Berufung würde sich gegen die - Nichtanerkennung
des großen Pendlerpauschales, - Fahrten zwischen L und Linz sowie
Bad Dürrnberg, - Streichung sämtlicher Fortbildungskosten
und Streichung der Hemden für den Frack und die Taxikosten bei einer
Konzertaufführung richten. 1. Großes
Pendlerpauschale: Da die Benützung eines Massenverkehrsmittels
zwischen L und dem Berufsort Landesmusikschule Garsten nicht möglich sei,
sei der Berufungswerber auf sein Kfz angewiesen. Der Wohnort des
Berufungswerbers sei L, das heißt vom Hauptwohnsitz L nach Garsten
würde die Entfernung wesentlich mehr als 60 km betragen. Der
Zweitwohnsitz des Berufungswerbers in Urfahr würde ausschließlich der
Berufsausübung dienen. Jeder Dienstnehmer solle sich glücklich
schätzen, wenn er in der Nähe seines Wohnortes einen Arbeitsplatz
finde. Ganz abgesehen vom großen Zeitverlust müsse man alle Risiken
des Straßenverkehrs (Stau, Nebel, Glatteis und unaufmerksame Autofahrer)
in Kauf nehmen. Außerdem werde in der Musikschule bis spät in die
Nacht unterrichtet und veranstaltet, umso mehr seit der Einführung der
5-Tage-Woche in den Gymnasien. Es sei daher nur recht und billig, wenn dem
Berufungswerber das große Pendlerpauschale zugestanden werde. In der
Erklärung 2004 hätte der Berufungswerber bereits die
Zweitwohnungskosten angeführt, diese hätten 2.702,70 €
betragen. Aus oben angeführten Gründen werde daher ersucht, entweder
das große Pendlerpauschale oder ansonsten die Zweitwohnungskosten voll
anzuerkennen.
2. Fahrten zwischen L und Linz sowie Bad
Dürrnberg: Der Wohnsitz des Berufungswerbers sei L. Der
Zweitwohnsitz würde ausschließlich der Berufsausübung dienen und
dies nur bei Bedarf meist von Mittwochmittag bis Freitagmittag. Für das
Konzert im Ursulinenhof Linz und in Bad Dürrnberg (Salzburg) sei die Fahrt
daher von L aus notwendigerweise durchzuführen gewesen. Die Fahrtkosten
nach Linz in Höhe von 71,20 € und nach Bad Dürrnberg in
Höhe von 124,60 €, zusammen 195,80 €, seien daher
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Der Überschuss bei den
Einkünften aus selbständiger Tätigkeit würde sich somit um
195,80 € verringern.
3. Streichung sämtlicher
Fortbildungskosten: Was seien Fortbildungskosten und wann seien sie
absetzbar? Finanzminister Karl Heinz Grasser und Alfred Finz,
Staatssekretär im BMF, hätten in ihrer Broschüre Folgendes
ausgeführt: "Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine
berufliche Tätigkeit ausgeführt wird und die Bildungsmaßnahmen
(z.B. berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und
Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen.
Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar. Auch kaufmännische
und bürotechnische Grundausbildungen (z.B. EDV-Kurse, Internet-Kurse,
Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Einführungskurse
in die Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung oder Steuerlehre) sind ohne
Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf
abzugsfähig." Musikschullehrer würden ständig von
Fachverbänden, Landesregierung und auch vom Unterrichtsministerium
angemahnt, die Fortbildung nicht zu vernachlässigen, damit die Schüler
bzw. Studenten eine optimale Ausbildung erfahren. In Leitertagungen des
oberösterreichischen Landesmusikschulenwerkes (LMSW) sei sogar bereits von
einer verpflichtenden Teilnahme jeder Lehrkraft an wenigstens drei Kursen die
Rede gewesen. Die vom Berufungswerber angeführten Kosten seien mit den
jeweiligen Belegen identisch. Keine dieser Ausgaben hätte mit der privaten
Lebensführung irgendetwas zu tun, sondern würden ausschließlich
der Verbesserung der Leistungsfähigkeit und der Weitergabe an die
Auszubildenden dienen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass sich die
Tätigkeit im LMSW nicht auf den Unterricht im Klassenzimmer
beschränken würde. Die Öffentlichkeitsarbeit, sprich zahlreiche
Veranstaltungen, Prüfungen, Wettbewerbe, würden einen wesentlichen
Bestandteil bilden, der sich nicht im stillen Kämmerlein, sondern auf der
Bühne unter vollem Leistungsdruck abspiele. Sie würde auch als
Qualitätsnachweis dienen, der den verantwortlichen Politikern die
notwendige Argumentation liefert, die hohen Kosten für das OÖ LMSW zu
rechtfertigen. In Wort und Schrift werde nicht nur die Quantität
(Schülerzahlen, Wettbewerbsteilnahmen, Abschlussprüfungen), sondern
insbesondere die hohe Qualität des Outputs in OÖ als das führende
Bundesland hervorgehoben. Des Weiteren werde immer wieder betont, dass das LMSW
keine von Gesetzes wegen gesicherte Pflichtschule sei, sondern eine Einrichtung
darstelle, die sich nur durch ihre hochwertige qualitative Arbeit einem
entsprechenden Schülerzulauf und somit die Dienstposten absichere. Insofern
sei der vom Finanzamt zitierte § 20 EStG im gegenständlichen
Fall absolut untreffend. Faktum sei, dass die Korrepetition von Wettbewerben wie
"Prima la Musica" und Abschlussprüfungen auf einem Niveau, das durchaus dem
einer Aufnahmsprüfung an der Musikuniversität entspreche, basiere und
dem zufolge einen bestens im Training befindlichen Pianisten erfordere. Daraus
resultiere auch, dass der Berufungswerber immer wieder und das sei leicht
nachweisbar, für Leistungsabzeichen, Abschlussprüfungen und
Wettbewerbe herangezogen werde. Die Klavierkurse respektive begleitenden
musikalischen Seminare seien im Sinn des Niveauhaltens bzw. -verbesserns daher
absolut notwendig und keineswegs ein "Privatvergnügen". Der direkte
Fachvorgesetzte des Landes OÖ würde immer wieder in persönlichen
Schreiben den Besuch von Klavierkonzerten empfehlen und auch auf die
Notwendigkeit hinweisen, sich über die aktuellen Entwicklungen in diesem
Sektor zu informieren. Die Inhalte der vom Berufungswerber besuchten Seminare
seien im Übrigen - auch das sei nachweisbar - ident mit denen des vom
Land OÖ jährlich herausgegebenen Fortbildungskalenders für
LMS-Lehrer. Der Berufungswerber hätte auch in diesem Jahr einen
Großteil der Schulferien für die Weiterbildung genutzt. Es werde
ersucht anzuerkennen, dass die (nachweisbare) aktive Partizipation des
Berufungswerbers bei -zig Veranstaltungen oberösterreichweit im Sinne des
Dienstgebers sei und in keinster Weise eine private Angelegenheit darstelle. Aus
diesen Gründen werde ersucht, die in der Erklärung angeführten
Fortbildungskosten in vollem Umfang anzuerkennen.
4. Streichung der Hemden führen den Frack und die
Taxikosten: Da das Finanzamt die Belege für das Jahr 2004
bereits seit dem 21. März dJ in Verwahrung hätte, könne
sich der Berufungswerber nur daran erinnern, dass die Taxikosten und Frack- bzw.
Smokinghemden nicht zu den Fortbildungskosten, sondern zu den Werbungskosten
gehören würden. Der Berufungswerber ersuche daher, bei den Belegen
nachzusehen, ob die Taxikosten nicht Aufwand der Portugaltour seien. Die
angeführten "weißen Hemden" seien ein Bestandteil des Fracks bzw.
Smokings, den der Berufungswerber bei den Konzerten zu tragen hätte. Als
Pianist sei er bei jeder Aufführung durch schnelle und schwierige
Stücke sehr rasch derart verschwitzt, dass so ein Hemd keine lange
Lebensdauer aufweisen würde. Der Berufungswerber hätte es nicht
nötig, private Kleidung als Berufskleidung zu deklarieren. Außerdem
sei evident, wie wenig Berufskleidung seitens des Berufungswerbers in den
Erklärungsjahren ausgewiesen worden sei. Somit wäre ein Betrag von
107,80 € (54,90 + 52,90) bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit als Werbungskosten zu erhöhen und der
Überschuss entsprechend zu verringern.
Mit
Einkommensteuerbescheid 2005 vom
29. August 2006 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2005
abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend
wurde auf den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 29. August 2006
hingewiesen.
Anmerkung Referent: Im Einkommensteuerbescheid 2005
vom 29. August 2006 wurden die Fortbildungskosten
erklärungsgemäß in Höhe von 2.542,21 €
(Kennzahl 722) angesetzt. Dies trotz der Begründung (Hinweis auf die
Begründung des Einkommensteuerbescheides 2004), dass die Fortbildungskosten
nicht abzugsfähig seien (Werbungskosten lt. Bescheid: 4.950,57 €;
entsprechend der Begründung würde sich aber lediglich ein Betrag in
Höhe von 2.408,36 € ergeben).
Mit Eingabe vom 4. September 2006 wurde
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 eingebracht. Die Berufung würde
sich gegen die Nichtanerkennung des großen Pendlerpauschales
richten. Da die Benützung eines Massenverkehrsmittels zwischen L und
dem Berufsort Landesmusikschule Garsten nicht möglich sei, sei der
Berufungswerber auf sein Kfz angewiesen. Der Wohnort des Berufungswerbers sei L,
das heißt vom Hauptwohnsitz L nach Garsten würde die Entfernung
wesentlich mehr als 60 km betragen. Der Zweitwohnsitz in Urfahr würde
ausschließlich der Berufsausübung dienen. Jeder Dienstnehmer solle
sich glücklich schätzen, wenn er in der Nähe seines Wohnortes
einen Arbeitsplatz finde. Ganz abgesehen vom großen Zeitverlust müsse
man alle Risiken des Straßenverkehrs (Stau, Nebel, Glatteis und
unaufmerksame Autofahrer) in Kauf nehmen. Außerdem werde in den
Musikschulen bis spät in die Nacht unterrichtet und veranstaltet, umso mehr
seit Einführung der 5-Tage-Woche in den Gymnasien. Es sei daher nur
recht und billig, wenn dem Berufungswerber das große Pendlerpauschale
zugestanden würde. In der Erklärung 2004 hätte er bereits
die Zweitwohnungskosten angeführt, für das Jahr 2005 würden
diese Kosten 2.618,70 € betragen. Aus oben
angeführten Gründen werde daher ersucht entweder das große
Pendlerpauschale oder ansonsten zusätzlich die Zweitwohnungskosten voll
anzuerkennen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
11. September 2006 wurde die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 29. August 2006 als unbegründet
abgewiesen. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988
sei für die Gewährung des Pendlerpauschales ua. Voraussetzung, dass
die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurückgelegt werden müsse. Wie der Berufungswerber in
der Beilage zur Einkommensteuererklärung bekannt gab, würde er die
Fahrt zu der Arbeitsstätte stets von 4040, Blütenstraße 23
antreten. Von einer überwiegenden Zurücklegung der Strecke L - Garsten
- L könne daher keine Rede sein und daher sei das Pendlerpauschale nur
für die Strecke Linz - Garsten - Linz (einfache Strecke 41 km) in
Höhe von 1.692,00 € zu gewähren. Kosten der Wohnung
in Linz: Der Verwaltungsgerichtshof hätte wiederholt ausgesprochen,
dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer
durch private Umstände veranlasst sei. Eine berufliche Veranlassung
würde nur dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an dem Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten sei
(VwGH 20. Dezember 2000, 97/13/0111). Nach ständiger
Rechtsprechung werde einem allein stehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung am
Heimatort als zumutbar erachtet, seinen Ledigenhaushalt innerhalb einer
angemessenen Frist (6 Monate) ab Beginn des Dienstverhältnisses zum
Beschäftigungsort zu verlegen, was der Berufungswerber ja bereits vor
Jahren getan hätte. Die Beibehaltung des Wohnsitzes in Lembach sei daher
ausschließlich privat veranlasst. Die Kosten des Wohnsitzes in Linz
würden daher nicht anerkannt werden können. Die Berufung sei daher
abzuweisen gewesen.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2006 wurde ein
Antrag auf Entscheidung über die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. In der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 werde angeführt, der Berufungswerber
hätte in der Beilage zur Einkommensteuererklärung bekannt gegeben,
dass er die Fahrten zur Arbeitsstätte "stets von 4040, B 23"
zurücklegen würde. Diese Behauptung könne der Bw. in der
eingereichten Erklärung nirgends wiederfinden und würde auch nicht den
Tatsachen entsprechen. Außerdem würde die Strecke B 23 - Garsten
nicht 41 km, sondern der offiziellen Beschilderung folgend exakt
57,5 km betragen. Der Berufungswerber hätte im Lauf der Zeit die
verschiedensten Routen probiert, und nicht einmal unter Befahrung kleinster
Güter - Schleichwege, die praktisch sowohl zeitmäßig als
auch wetterbedingt völlig illusorisch seien, würde man nicht unter
48 km kommen. Die vom Finanzamt angenommenen 41 km seien allenfalls
mit einem Helikopter realisierbar. Der Berufungswerber hätte von
seinen Eltern in L ein großes Haus mit Garten im Erbschaftswege erhalten,
er sei in diesem Objekt aufgewachsen und hätte auch hier immer sein Domizil
und Hauptwohnsitz gehabt. Mangels Beziehungen würde man trotz
nachweislicher Topqualifikation den Arbeitsplatz annehmen müssen, der
angeboten werde. Dies würde auch für einen zweifachen Akademiker
gelten. Dem Berufungswerber sei vom Land OÖ eine (Teilzeit-) Tätigkeit
in Linz bzw. Umgebung versprochen worden, unter der Voraussetzung eines
Wohnsitzes in diesem Gebiet. Dies sei damit begründet worden, dass sich
dadurch für den Dienstgeber eine Fahrtkostenersparnis ergeben würde,
sprich monatlich ausbezahlter Fahrtkostenzuschuss, welcher der Lohnsteuer
unterliegen würde. Aufgrund dieser Präambel hätte der
Berufungswerber in Linz (Le) eine Kleinwohnung (44 m² im
11. Stock) erworben. Der Berufssitz sei danach die Landesmusikschule
Leonding gewesen, an der er von September 1993 bis November 1995
tätig gewesen sei. Mit 1. Dezember 1995 sei er der
Landesmusikschule Garsten (als Stammschule) zugewiesen worden, bei der er noch
immer unterrichten würde. Zwischenzeitlich hätte der Berufungswerber
einige Jahre lang außer Garsten noch drei weitere Schulstandorte zu
betreuen, der am weitesten Entfernte sei der von Weiher-Markt gewesen. Nach
Ansicht des Finanzamtes Rohrbach solle der Berufungswerber nunmehr seinen
ererbten Besitz verkaufen und sich einen Ledigenhaushalt am
Beschäftigungsort suchen. Bei jedem weiteren Wechsel des Berufsortes, und
das könne im Musikschulwesen, wie man anhand der jährlichen
Versetzungen sehe, durchaus vorkommen, würde das Spiel von Neuem beginnen.
So könne es der Verwaltungsgerichtshof wohl nicht gemeint haben und es
könne dem Berufungswerber auch nicht zugemutet werden, den Haushalt in L
aufzugeben. Der Berufungswerber meine auch, dass hier der
Gleichheitsgrundsatz angesichts der Tatsache verletzt werde, dass Kollegen unter
ähnlichen Voraussetzungen keinerlei Schwierigkeiten hätten. Soweit der
Berufungswerber informiert sei, würden außerdem Politiker,
Abgeordnete, EU-Abgeordnete ihre vielfachen Wohnsitze selbstverständlich
als Werbungskosten absetzen. Der Zweitwohnsitz in Urfahr würde
ausschließlich der Berufsausübung dienen, daher seien alle diese
Aufwendungen als Werbungskosten zu werten.
Mit Datum 15. November 2006 wurden
gegenständliche Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten der
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde der Berufungswerber aufgefordert,
folgende Punkte näher zu
erläutern: "
1.)
Fortbildung -
Seminare:
2004:
- Fortbildung Land OÖ.
(255,--; 255,--; 380,--)
-
Fortbildung Puchheim - Heinrich
Schiff
- Ennser
Kammerorchester
- Internat.
Sommerakademie Salzburg
-
Schuberts Zeitgenossen
-
Benefizkonzert Ursulinenhof
-
Wr.
Philharmoniker
2005:
- Fortbildung Land OÖ.
(255,--; 255,--; 570,--)
-
Diverse Konzertbesuche
-
Sommerakademie, Klavier - Klavierdidaktik (genauere Angaben hinsichtlich der
Ausgabe "Übezimmer";
Rechnung)
- Atemtechnik
für Musiker
(418,--)
Genauer Inhalt der
Seminare (Programm, oder ähnliches) samt Teilnahmebestätigung.
Wer hat an den Seminaren
teilgenommen; lediglich Berufsmusiker (wenn möglich, ersuche im um Vorlage
von Teilnehmerlisten oder zumindest Angabe des
Berufes)?
2.)
Reisekosten:
Sie
haben teilweise Kosten für Mitfahrer angeführt: Name und Adresse der
Mitfahrer;
waren die Mitfahrer
Musikerkollegen mit denen sie gemeinsam aufgetreten
sind?
3.)
Bekleidung:
Nachweis,
dass es sich bei diesem Aufwand nicht um Kleidungsstücke handelt, die auch
im "täglichen" Leben Verwendung finden hätten können (Vorlage der
Rechnungen).
3.) Wohnung
Linz:
Beschreibung
der Wohnung in Linz (Le). Ev. Vorlage
eines Planes."
Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 wurde diesem
Ersuchen wie folgt entsprochen: Wie bereits mitgeteilt, sei der
Berufungswerber Klavier- und Korrepetitionslehrer an den Landesmusikschulen
Garsten und Puchenau, nebenbei noch Konzertpianist bei diversen
Aufführungen, des weiteren Mitglied der Wiener Saloniker (kleines
Salonorchester) und des Trio Impossible (Trio Besetzung Cello, Klavier,
Kontrabaß, bestehend aus Musikern des Salonorchesters). Die
gelegentlichen Einkünfte als Konzertpianist und Mitglied des Trio
Impossible und der Wiener Saloniker würden als selbständige
Einkünfte erklärt, die damit verbundenen Betriebsausgaben davon
abgezogen und der Saldobetrag als Gewinn ausgewiesen. In den eingereichten
Erklärungen 2004 und 2005 hätte der Berufungswerber sowohl die
diesbezüglichen Einnahmen als auch die dazu gehörigen Betriebsausgaben
chronologisch aufgeführt, so dass hier eine Verwechslung mit den
Werbungskosten als Dienstnehmer des Landes OÖ (Lehrer) ausgeschlossen sei.
Zu 1.) Fortbildungsseminare: Das BMF hätte eine
Broschüre hinsichtlich der Fortbildungskosten und ihrer Absetzbarkeit
herausgegeben. In der Berufung vom 11. September 2006 hätte der
Berufungswerber sehr ausführlich auf diese Bildungsmaßnahmen
hingewiesen. Das Finanzamt hätte sämtliche Fortbildungskosten ganz
einfach gestrichen. Es werde wiederholt darauf hingewiesen, dass
Musikschullehrer ständig von Fachverbänden der Landesregierung
(Abteilung Kultur OÖ, Landesmusikschulwerk=Dienstgeber) und auch vom
Unterrichtsministerium angemahnt würden, die Fortbildung nicht zu
vernachlässigen, damit die Schüler bzw. Studenten eine optimale
Ausbildung erfahren würden und insbesondere die unterrichtsfreie Zeit
für diese Zwecke zu nutzen. In Leitertagungen des OÖ.
Landesmusikschulwerkes sei sogar bereits von einer verpflichtenden Teilnahme
jeder Lehrkraft an wenigstens drei Kursen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes
die Rede gewesen. Zur Fortbildung würde auch der Besuch von diversen
fachspezifischen Veranstaltungen (Konzerten verschiedener Musikrichtungen), wie
sie vom Berufungswerber auch in den Jahren 2004, 2005 und 2006 getätigt
worden seien. Diese würden auch vom Fachgruppenleiter (=direkter
Fachvorgesetzter des OÖ. Landesmusikschulwerkes, MMag. G) für
Tasteninstrumente empfohlen und gefördert; als Beispiel sei hier auf die
Kooperation mit Steinway-Austria Konzerten hinzuweisen. Keine dieser Ausgaben
hätte mit der privaten Lebensführung irgend etwas zu tun, sondern
würde ausschließlich der Verbesserung der Leistungsfähigkeit und
der Weitergabe an die Auszubildenden dienen. Die damit verbundenen vielen
Stunden würden letztendlich die Freizeit kürzen und Kosten
verursachen, die wohl jeder Lehrer - ohne Verpflichtung - anderweitig verwenden
würde. Diese Argumente würden für die Jahre 2004 und 2005 gelten
und sich beziehen auf: - Besuch fachspezifischer
Veranstaltungen: Ennser Kammerorchester, Puchheim - Heinrich Schiff,
Schuberts Zeitgenossen, Benefizkonzert Landeskulturzentrum Ursulinenhof, Wr.
Philharmoniker. - Aktive Fortbildung: Sommerakademie Salzburg,
Sommerakademie und Klavier-Didaktik (damit verbunden auch die notwendigen
Übungszimmer zum Einstudieren und Nachjustieren des Erarbeiteten,
Atemtechnik für Musiker. Die angeführten Kosten seien mit den
jeweiligen Belegen identisch. Außerdem sei noch festzustellen,
dass sich die Tätigkeit im OÖ. LMSW nicht auf den Unterricht im
Klassenzimmer beschränke, sondern zahlreiche Veranstaltungen,
Prüfungen und Wettbewerbe abzuwickeln seien. Insbesondere würde dies
für das Fach Korrepetition gelten, das Bühnenpräsenz bis zum
Abschlussprüfungs-, gleichzusetzen mit dem Hochschulniveau, erfordere.
Die Korrepetitionsbetreuung (in der Landesmusikschule Puchenau sei er
Hauptkorrepetitor) und die erzielten Erfolge bei Wettbewerben wie "Prima La
Musica", Abschlussprüfungen mit goldenen Leistungsabzeichen wie "Audit of
Art", die vielen Vortragsabende, Übertrittsprüfungen, etc.
alljährlich seien nachweisbar, würden aber eben auch eine permanente
Aktualisierung mittels o.a. Fortbildung und Training erfordern. Der
Fachgruppenleiter würde immer wieder in persönlichen Aussendungen den
Besuch von Klavier- und Kammermusikkonzerten empfehlen und auf die Notwendigkeit
hinweisen, sich über die aktuellen Entwicklungen in diesem Sektor zu
informieren (s. Beilage "Kernzonen der Fortbildung Ergebnisprotokoll" vom
5. Februar 2004, in dem als eine Conclusio die "Erwartungshaltung: Jeder
Musikschullehrer sollte in 5 Jahren mindestens ein Seminar aus jeder
Kernzone besuchen!" formuliert werde). Die Inhalte der vom
Berufungswerber besuchten Seminare seien im Übrigen identisch mit denen des
vom Land OÖ (Dienstgeber!) jährlich herausgegebenen
Fortbildungskalender für LMS-Lehrer. Dieser Kalender würde
auch die für Musiker wichtige Atemtechnik für Instrumentalisten
umfassen. Zu bedenken sei, dass die einzelnen Seminare nur einmal jährlich
angeboten würden und einer Platzbeschränkung unterworfen seien. Im
Falle des Seminars "Atem - Stimme - Bewegung für Instrumentalisten" aus der
"Kernzone Ganzheitliche Pädagogik" würde dies 15 Personen betragen,
und das bei einer Zielgruppe von mehr als 1500 Musikschullehrern. Daher werde
ein inhaltlich übereinstimmender Unterricht in der LMS Leonding (mittels
Einzelunterricht noch mehr ins Detail gehend) angeboten, den der Berufungswerber
im angeführten Zeitraum wahrgenommen hätte - es hätten
Lehrkräfte verschiedener Landesmusikschulen und auch fortgeschrittene
Schüler teilgenommen. Der gleiche Tatbestand würde auch auf
die Fortbildung "Atemtechnik für Musiker" zutreffen (Kursleiter Mag. M),
das in Blockveranstaltungen als Gruppenunterricht mit den entsprechenden
Möglichkeiten gruppendynamischer Prozesse absolviert wurde; hier
hätten neben LMS-Lehrern auch Berufsmusiker teilgenommen.
Zu 2.) Reisekosten - Mitfahrer 2004 und 2005: In der
Gewinnermittlung hätte der Berufungswerber für Mitfahrende die
gesetzlich entsprechenden Beträge als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die
gefahrenen Kilometer und Reiseziele seien aus der Gewinnermittlung ersichtlich.
Die Mitfahrer seien Musikerkollegen, mit denen der Berufungswerber gemeinsam
aufgetreten sei und zwar ausschließlich einzelne Musiker der Wiener
Saloniker und des Trio Impossible. Das Trio Impossible bestehe
aus: Mag. H, Wien IK, Wien Berufungswerber, L
Mitgefahrene Kollegen der Wiener Saloniker: KM, Wien AG,
Wien
Zu 3.) Bekleidung: Die vom Berufungswerber
absolvierten Solokonzerte (Klavier - Klassik) seien im "Smoking"
durchgeführt worden. Für die Wiener Saloniker sei der "Frack" zwingend
vorgeschrieben, den der Berufungswerber eigens für dieses Ensemble
angeschafft hätte. Das Trio Impossible hätte ebenfalls eine eigene
Berufsbekleidung, die sich aus Marketinggründen von allen anderen Ensembles
unterscheide. Hinsichtlich der "weißen Hemden" sei nochmals darauf
hinzuweisen, dass die weißen Hemden ein Bestandteil des Fracks bzw. des
Smokings seien, welcher bei Konzerten zu tragen sei. Als Pianist sei der
Berufungswerber bei jeder Aufführung infolge schneller schwieriger
Stücke sehr rasch derart verschwitzt, dass ein solches Hemd keine lange
Lebensdauer aufweisen würde. Unter diesen Umständen sei evident, wie
vergleichsweise wenig Berufskleidung seitens des Berufungswerbers in den
Erklärungsjahren ausgewiesen wurde, so dass leicht nachvollziehbar sei,
dass private Kleidung nicht als Berufskleidung deklariert worden sei.
Zu 3.) Wohnung Linz (Urfahr): Die Wohnung in der
"Le" würde im 11. Stock liegen. Die Wohnfläche betrage
43,30 m². In dem Wohnraum würde ein Übeklavier stehen. Da
der Erstwohnsitz L sei, sei natürlich auch hier ein Klavier zu Übe-
und Vorbereitungszwecken notwendig. An beiden Standorten sei dies aus
mechanischen und klangtechnischen Gründen jeweils ein relativ hochwertiger
Flügel. Bemerkenswert sei, dass Kollegen des Berufungswerbers (im
Zuständigkeitsbereich anderer Finanzämter), obwohl sie nur die
Lehrtätigkeit ausüben würden, ihr Instrument zu 100% abschreiben
dürfen, hier hingegen bei einer Notwendigkeit von zwei Klavieren lediglich
eine Abschreibung von 75% eines Klaviers gewährt worden sei. Es
werde daher beantragt, zumindest für die selbständige Tätigkeit
und der Notwendigkeit zweier Instrumente die restlichen 25% AfA, d.s.
327,00 € bei der Gewinnermittlung für die Jahre 2004 und 2005 als
weitere Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
In einem neuerlichen Schreiben vom
18. März 2008 ersuchte der Referent des unabhängigen
Finanzsenat um folgende
Ergänzungen: "1.) Hinsichtlich der
Sommerakademie
Salzburg
sind aber noch Fragen
offen:
Haben sie an dieser
Akademie als aktiver bzw. passiver Teilnehmer teilgenommen (Nachweis bezahlter
Teilnahmegebühr) oder waren sie nur an einzelnen Konzerten/Veranstaltungen
anwesend?
Ersuche um genaue
Beschreibung des Ablaufes dieser Veranstaltung, die Anlass für die
getätigten Aufwendungen waren.
2.)
Atemtechnik
:
In
den Rechnungen wird Abbau von persönlichem Stress angeführt;
Entspannungs-, Atem- und Konzentrationsübungen. Dies sind Beschreibungen,
die auch für Nichtmusiker von Interesse sein könnten.
Gibt es inhaltliche
Beschreibungen, Darstellungen, die darauf hinweisen, dass hier Inhalte
dargeboten wurden, die (beinahe) ausschließlich für sie als Musiker
(Musiklehrer) von Interesse waren.
Ersuche um Übermittlung
entsprechender Unterlagen bzw. genaue Beschreibung der Lehrinhalte. Gibt es
Inhalte, Anwendungsbereiche oder Ähnliches, die auf eine Notwendigkeit
dieser Kurse hinweisen (angesprochen sind hier im Wesentlichen die
Einzelsitzungen)?"
Mit Eingabe vom 29. März 2008 wurde diesem
Ersuchen wie folgt entsprochen: zu 1.) Sommerakademie
Salzburg: Der Berufungswerber hätte an dieser Akademie von 1.8.
bis13.8.2005 aktiv teilgenommen, die Teilnahmegebühr (570,00 €)
sei am 23. Mai 2005 überwiesen worden. Der Kurs unter der Leitung
von Prof. Pavel Gililov hätte Klavier- und Klavierkammermusikliteratur
diverser Stile und Epochen behandelt (täglich von ca. 9.00 bis
20.00 Uhr). Am Ende des Kurses sei die Bühnenpräsenz im
Rahmen eines öffentlichen Abschlussabendes erprobt worden. Der
Nutzen eines solchen Kurses sei einerseits für den Klavierunterricht von
Bedeutung, andererseits sei die trainierte Bühnenfitness für die
Korrepetitionsaufgaben relevant. In den beiliegenden Unterlagen befinden
sich nebst Abschlusszertifikat die Teilnehmerkarte der Sommerakademie, in der
auch die zu bezahlenden Übezimmer aufgelistet seien. zu 2)
Atemtechnik: Die Begriffe wie Stress, Entspannung, Atemübungen etc.
seien ausschließlich im Kontext mit der musikalischen Tätigkeit zu
sehen. So bedeutet "Stress" hier die auftretende Angst vor oder bei Auftritten,
ein Phänomen, das Musiker Zeit ihres Lebens begleite. Daher würden
viele Seminare angeboten und besucht, die den Umgang mit Auftrittsangst
trainieren; die Bezeichnungen würden variieren, es gebe z.B. auch Seminare
mit dem Titel "Lampenfieber". Dies würde Berufsmusiker ebenso treffen wie
Musiklehrer und Schüler. Daher laute die Zielsetzung im offiziellen
Fortbildungskalender des OÖ. LMSW beim Atemtechnikseminar für
Instrumentalisten "das Finden einer Gesamtdisposition, die es ermögliche,
sich am Instrument ideal einzubringen, auszudrücken und wohlzufühlen,
diese Disposition sei Grundlage für Atemtechnik des Bläsers ebenso wie
für ökonomische Spieltechnik aller Instrumentalisten und könne an
Schüler vermittelt werden". Die Äquivalenz dieses Seminares mit dem in
Leonding angebotenen Fach "Atemtechnik", das der Berufungswerber
regelmäßig besuche, sei im vorigen Schreiben angeführt worden.
Es werde für Schüler und Lehrkräfte angeboten und betreffe als
offizielles Fach des OÖ. Landesmusikschulwerkes tatsächlich nur auf
Musiker bezogene Inhalte. Hinsichtlich der Inhalte der
Grinberg-Atemtechnik-Seminare liege ein Schreiben bei. Die dabei erlernten
Techniken seien als persönliche Weiterbildung sowohl für den Lehrer
als Musiker als auch für die Schüler im Unterricht relevant,
insbesondere hinsichtlich musikalischer Aspekte als auch hinsichtlich Handling
mit Nervosität und Ängsten bei Auftrittssituationen. Beilage
Grinberg Methode: In dieser Beilage bestätigte der Trainer, dass die
Arbeit mit dem Berufungswerber genau auf seine berufliche Tätigkeit als
Pianist und Pädagoge abgestimmt gewesen sei. Das persönliche Training
hätte spezielle Atemübungen umfasst, die das Ziel hatten, seinen
musikalischen Ausdruck zu verbessern, den Umgang mit Auftrittssituationen zu
verbessern und die körperliche Anspannung, die durch die Tätigkeit als
Musiker entstehe, deutlich zu reduzieren. In den Einzelstunden sei auch an der
Körperhaltung in Verbindung mit der Sitzposition am Klavier bzw. ihrer
Verbesserung gearbeitet worden, um körperliche Dysbalancen auszugleichen
bzw. erst gar nicht entstehen zu lassen. Die Entspannungsübungen
aus der Grinberg Methode seien so auf den Berufungswerber abgestimmt worden,
dass sie exakt seine Tätigkeit als Pianist verbessern sollten. Das
Mentaltraining, das auch unterrichtet worden sei, sei ebenfalls auf seine
berufliche Tätigkeit als Musikpädagoge und Konzertpianist abgestimmt
worden. Das gesamte Training hätte als Weiterbildung gedient, die
es dem Berufungswerber ermöglichen sollte, seine berufliche Tätigkeit
besser und effizienter auszuüben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 16
Abs. Z 6
EStG 1988:
Werbungskosten
sind auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen
gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei
einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5)
abgegolten.
b) Beträgt die
einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar,
dann werden zusätzlich als Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei einer
Fahrtstrecke von
20 km bis 40
km.....450 Euro
jährlich
40 km bis 60
km.....891 Euro
jährlich
über 60
km.........1.332 Euro
jährlich
c) Ist dem
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei einer
einfachen Fahrtstrecke von
2 km
bis 20 km.........243 Euro
jährlich
20 km bis 40
km.......972 Euro
jährlich
40 km bis 60
km....1.692 Euro
jährlich
über 60
km...........2.421 Euro
jährlich
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind
alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abgegolten.
Pendlerpauschale:
Berufungsgegenstand ist hier, ob die Wohnung in Urfahr
Ausgangspunkt für die berufliche Tätigkeit des Berufungswerbers ist
oder der, wie der Berufungswerber ausführt, der Hauptwohnsitz in L.
Der Berufungswerber besitzt eine Eigentumswohnung (43,30 m²)
in Urfahr und einen Wohnsitz in L (laut Vorlageantrag ein Haus mit Garten; im
Erbschaftswege erworben). Als Berufsort wird die Landesmusikschule in
Garsten angegeben. Wesentlich ist also, von wo aus im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend
die Fahrt zur Arbeitsstätte angetreten wurde. In der
Berufungsschrift vom 11. September 2006 führte der
Berufungswerber aus, dass der Zweitwohnsitz in Urfahr ausschließlich zur
Berufsausübung diene. Es widerspricht nicht den Denkgesetzen, wenn
angenommen wird, dass der Berufungswerber zumindest überwiegend von der
Wohnung in Urfahr seine Fahrten zur Musikschule in Garsten unternommen hat.
Diese Ansicht ist auch aus den vorgelegten Reiseaufzeichnungen ersichtlich. Dies
erscheint auch zweckmäßig, da die Entfernung doch erheblich geringer
ist, als von L aus. Als Fahrtstrecke zur Berechnung des
Pendlerpauschales ist also die Wegstrecke Urfahr - Garsten wesentlich. Diese
beträgt laut Berufungswerber exakt 57,5 km. Vom Finanzamt wurde eine
Entfernung von knapp über 40 km angenommen. Da die Bandbreite zur
Berechnung des Pendlerpauschales zwischen 40 km und 60 km liegt, ist
diese unterschiedliche Ansicht nicht von Relevanz. Wesentlich ist aber,
ob dem Berufungswerber die Benützung einer öffentlichen
Verkehrsmittels zumutbar ist oder nicht. Da die Musikstunden in den
Musikschulen sehr oft abends stattfinden (auch Berufstätige besuchen diese
Ausbildungsstätten), erscheint es glaubhaft, dass die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw. zumutbar ist.
Diesen Ausführungen folgend sind die Fahrten im Zusammenhang mit
der nichtselbständigen Tätigkeit des Berufungswerbers zur Musikschule
mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem so genannten großen Pendlerpauschale
für die Entfernung zwischen 40 km und 60 km (Urfahr - Garsten)
abgegolten. Unter dem Punkt Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf
den Pauschbetrag ist demnach ein Betrag von 1.692,00 € zur
berücksichtigen.
Doppelte
Haushaltsführung:
Streitgegenständlich ist weiters, ob die Kosten der
Zweitwohnung als beruflich bedingt anzusehen sind oder nicht:
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht der
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen (vgl. VwGH 26.11.1996, 95/14/0124; 22.2.2000,
96/14/0018). Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierende Qualifikation als Werbungskosten liegt nach
ständiger Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn dem
Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. VwGH 20.12.2000, 97/13/0111). Solche
Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem Gewicht
sind. Persönliche Vorlieben für die Beibehaltung eines Wohnsitzes
reichen nicht aus (vgl. UFSW 23.11.2005, RV/0960-W/05).
Die Berücksichtigung von Wohnungskosten als
Werbungskosten ist also nur dann möglich, wenn diese Kosten beruflich
bedingt sind bzw. aus gewichtigen Gründen nicht abzuwenden sind.
Grundsätzlich steht es dem Steuerpflichtigen frei zu entscheiden,
von wo er seine Fahrt zur Arbeitsstätte antritt. In der Berufungsschrift
führte der Berufungswerber zweifelsfrei an, dass aufgrund von Risiken des
Straßenverkehrs etc. der Zweitwohnsitz ausschließlich zur
Berufsausübung diene. Hierbei übersieht der Berufungswerber, dass der
Ort der Berufsausübung jedenfalls der Standort der Musikschule (also
Garsten) ist. Dies ist jener Ort an dem der Berufungswerber zumindest
überwiegend seine berufliche Tätigkeit ausübt.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den
einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge nicht abgezogen werden.
Das heißt also, dass grundsätzlich Aufwendungen
für eine Wohnung die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht kürzen
dürfen. Derartige Wohnkosten dürften nur dann
berücksichtigt werden, wenn das Führen mehrerer Haushalte beruflich
bedingt ist. Das heißt also, dass eine so genannte doppelte
Haushaltsführung beruflich bedingt sein muss.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt bei einem ledigen
Steuerpflichtigen vor, wenn der ledige Arbeitnehmer außerhalb des Ortes
(Hauptwohnsitz), in dem er einen eigenen Hausstand (Wohnung, etc.)
unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort
(Zweitwohnsitz) wohnt und auch dort einen Haushalt führt.
Der Beschäftigungsort ist Garsten, die Wohnung
für die derartige Kosten begehrt werden befindet sich in Urfahr. Es liegt
also gar keine Wohnung am Beschäftigungsort vor. Eine gem.
höchstgerichtlicher Judikatur definierte doppelte Haushaltsführung
liegt also schon rein begrifflich nicht vor. Aber selbst wenn man den
Argumenten des Berufungswerbers folgt, dass die Wohnung in Urfahr aus
beruflichen Gründen gekauft wurde und selbst wenn man annimmt, dass die
Wohnung am Arbeitsplatz bzw. in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz
wäre, ist eine Berücksichtigung dieser Kosten nicht möglich.
Aufwendungen für eine Wohnung am Arbeitsort und ev. Fahrtkosten zum
Familienwohnsitz sind nur dann im Rahmen der durch
§ 20 EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen. Unter "doppelter Haushaltsführung" sind folglich nur
jene Aufwendungen zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich
veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb
des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen. Die
Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich
veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen - von seinem
Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder - die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder - die Verlegung des Familienwohnsitzes
an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Wesentlich
ist also, ob die Beibehaltung der Wohnsitze in L und Urfahr beruflich bedingt
ist oder nicht. Beruflich bedingt ist zum Beispiel ein Wohnsitz dann,
wenn der Partner des Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige selbst an
diesem Ort wesentliche Einkünfte erzielt und durch Aufgabe dieses
Wohnsitzes diese Einkünfte wegfallen würden. Wenn der
Berufungswerber argumentiert, dass ihm das Finanzamt nahe lege, er solle den
Wohnsitz in Lembach aufgeben, so ist dem zu entgegnen, dass hier nicht von einer
Empfehlung oder Vorschreibung die Rede ist, sondern lediglich davon, dass die
Beibehaltung des Wohnsitzes privat verursacht ist und somit nicht zu
Werbungskosten führen kann. Auch wenn ein Steuerpflichtiger ein
Eigenheim errichtet hat und die Kinder dort die Schule besuchen, führt das
nicht zu abzugsfähigen Kosten für eine Wohnung am Arbeitsort (vgl.
VwGH 18.5.1995, 93/15/0244). Selbst hier sind die Kosten für die Wohnung am
Arbeitsort privat veranlasst. Wenn nun der Berufungswerber den Wohnsitz
in Lembach beibehält, da er in diesem Objekt aufgewachsen ist und hier auch
immer sein Domizil und Hauptwohnsitz gewesen ist (laut Vorlageantrag), so sind
dies ausschließlich private Gründe, die zu keiner
Berücksichtigung im Rahmen der Steuerberechnung führen können.
Wenn nun der Berufungswerber argumentiert, dass es im
Musikschulwesen immer wieder zu Versetzungen kommen kann, so ist hier
festzuhalten, dass der Berufungswerber bereits seit 1995 (!) in Garsten
tätig ist und auch keinerlei konkrete Hinweise vorliegen, dass mit einer
Versetzung zu rechnen ist.
Abschließend ist also hierzu nochmals festzuhalten,
dass im Lohnzahlungszeitraum die Fahrt zur Arbeitsstätte in Garsten
überwiegend von Urfahr aus getätigt wurde. Da die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw. zumutbar ist, ist das
entsprechende Pendlerpauschale zu berücksichtigen. Da die
Beibehaltung der beiden Wohnsitze des Berufungswerbers jedenfalls privat bedingt
ist, sind keine zusätzlichen Kosten zu berücksichtigen (keine so
genannte doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinn).
Fortbildung
(berufliche Werbungskosten; Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit): Der Berufungswerber beantragte unter dem Titel berufliche
Werbungskosten Aufwendungen in Höhe von 3.702,42 € (im
Jahr 2004) und 5.350,03 (im Jahr 2005).
Wie im Sachverhalt dargstellt, hat das zuständige
Finanzamt die Fortbildungskosten des Jahres 2005 (2.542,21 €) bei der
Steuerberechnung trotz der Begründung, dass diese Kosten nicht
abzugsfähig seien, berücksichtigt.
Gemäß
§ 279 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden zweiter
Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster
Instanz auferlegt und eingeräumt werden.
Gemäß
§ 276 Abs.1 BAO dürfen angefochtene Bescheide nach
jeder Richtung abgeändert, aufgehoben oder die Berufung als
unbegründet abgewiesen werden.
In Anlehnung an diese gesetzlichen Bestimmungen werden im
Zuge dieser Berufungsentscheidung die "Fehler" der Abgabenbehörde erster
Instanz korrigiert. Der Fehler bei der Abgabenberechung des Jahres 2005
wird entsprechend den rechtlichen Ausführungen korrigiert (teilweise
Anerkennung der beantragten Fortbildungskosten).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften die Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Fortbildungsmaßnahmen dienen dazu, im jeweils
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass
sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf dient. Zu diesen Fortbildungsmaßnahmen sind
jene abzugrenzen, die zu den nichtabzugsfähigen Bildungsmaßnahmen der
privaten Lebensführung dienen. Aufwendungen für
Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von
allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten
Lebensführung dienen, sind nicht abzugsfähig, und zwar auch dann
nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit
verwendet werden können oder von Nutzen sind. Dieser Vorgangsweise
liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde, als vermieden
werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund seiner Eigenschaft seines
Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen
Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die ein
solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht
ermöglicht und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten
Einkommen tragen müssen. Ein Hinweis auf die berufliche
Notwendigkeit ist beispielsweise, wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil
der Kosten für die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen trägt oder
Veranstaltungen für einen homogenen Teilnehmerkreis veranstaltet werden.
Es erscheint glaubhaft, dass sämtliche vom
Berufungswerber angeführten Aufwendungen für seine berufliche
Tätigkeit von Interesse und Nutzen waren. Für einen Musiker ist es
sicher von Nutzen, wenn er sieht, wie andere Musiker sich auf der Bühne
geben und wie sie Musikstücke interpretieren, die vielleicht selbst
dargeboten werden. Ein wesentliches Kriterium ist aber, ob diese
Veranstaltungen für andere Personen, vielleicht sogar für
Nichtmusiker, von Interesse sind und diese Aufwendungen auch bei anderen
Personen anfallen und sie diese Aufwendungen nicht steuermindernd geltend machen
können. Bei den angeführten Aufwendungen für
Konzertbesuche ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese Konzerte nicht nur
von Klavierlehrern (bzw. allgemein Musikern) besucht wurden, sondern auch von
anderen Personen. Damit ist aber die Sache schon entschieden. Derartige
Aufwendungen dürfen also keinesfalls die steuerliche Bemessungsgrundlage
des Berufungswerbers kürzen.
Zu diesem Bereich zählen jedenfalls folgende
Aufwendungen: 2004: Fortbildung Puchheim - Heinrich Schiff
(Eintritt: 24,00 €; Fahrtkosten: 53,40 €) Ennser
Kammerorchester (Eintritt: 11,00 €; Fahrtkosten:
17,80 €) Schuberts Zeitgenossen (Eintritt, Fahrtkosten,
Nächtigung: 369,36 €) Benefizkonzert Ursulinenhof
(Eintritt: 10,00 €) Wr. Philharmoniker (Eintritt:
7,00 €; Fahrtkosten: 35,60 €)
2005: Landesgalerie Storch
(6,00 €) Brucknerhaus Orchester
(10,00 €) Brucknerhaus AK Classics (15,00 €;
Fahrtkosten: 35,60 €) Brucknerbund Kirchenkonzert
(10,00 €; Fahrtkosten: 63,84 €) Klavierkonzert Graz
(36,00 €; Reisekosten: 55,50 €) Schubert Romantik
Garsten (11,00 €) Tasten Symposion (Reisekosten:
55,40 €) Kirchenkonzert Garsten (8,00 €; Reisekosten:
47,96 €) L Literatur (6,00 €) Stadttheater
Wels Klavierkonzert (36,00 €; Reisekosten
32,36 €) Kulturhaus Reiman Klavierkonzert
(16,00 €)
Im Allgemeinen würden Seminare mit dem Inhalt
Atemtechnik, Stressabbau jedenfalls auch zu den gem.
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen der
Lebensführung zählen. Nach den Darstellungen des Berufungswerbers und
den vorgelegten Unterlagen erscheint es jedoch glaubhaft, dass die besuchten
Seminare einen derart engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des
Berufungswerbers hatten, dass sie für nicht in diesem Bereich Tätige
nicht von Interesse waren. Laut vorgelegten Unterlagen wurde das Seminar
Atem-Stimme-Bewegung für Instrumentalisten speziell für Instrumental-
und Gesangslehrer ausgeschrieben. Auch im Fortbildungskalender des
OÖ Landesmusikschulwerkes werden derartige Veranstaltungen empfohlen. Auch
die Darstellung des Seminarleiters (Mag. M ) lässt den Schluss zu, dass die
Inhalte derart auf die Tätigkeit des Berufungswerbers bzw. auf den
Berufungswerber selbst abgestimmt waren, dass beinahe keine Anziehungskraft auf
andere, nicht der Berufsgruppe des Berufungswerbers angehörige, Personen
ausgeübt wurde.
Abzugsfähig sind auch die Fahrtkosten zur Musikschule
in Leonding (kein Pendlerpauschale, da diese Arbeitsstätte im
Lohnzahlungszeitraum nicht überwiegend aufgesucht wurde).
Folgende Aufwendungen sind demnach zu
berücksichtigen: 2004: Fortbildung Land OÖ:
890,00 €; Fahrtkosten: 169,46 € (34 Fahrten nach
Leonding)
2005: Fortbildung Land OÖ: 510,00 €;
Fahrtkosten: 174,44 € (34 Fahrten nach
Leonding) Atemtechnik für Musiker: 418,00 €
Sommerakademie Salzburg: Laut Vorhaltsbeantwortung
des Berufungswerber hat er an dieser Akademie vom 1.8. bis 13.8.2005
aktiv teilgenommen. Jeder Teilnehmer
erhält hierbei Unterrichtseinheiten. Zwischenzeitlich muss das Besprochene
in eigenen Übezimmern überarbeitet und geprobt werden. Diesen
Ausführung folgend, entsteht auch bei diesen Aufwendungen der Eindruck,
dass sie speziell der Tätigkeit des Berufungswerbers dienlich waren und auf
die Tätigkeit des Berufungswerbers abgestimmt waren. Durch die aktive
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1134-L/06
- Stammnummer
- 34149
- Gültig
- 10.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF