Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1134-L/06
Keine Berücksichtigung von Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, wenn der Zweitwohnsitz nicht am Arbeitsort bzw. in unmittelbarer Nähe ist. Kosten für Konzertbesuche sind auch für einen Musiklehrer bzw. Berufsmusiker nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1134-L/06vom 10.04.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Teilnahme des Berufungswerbers an dieser Veranstaltung ist eine Trennung von der
auch möglichen passiven Teilnahme vorgenommen worden. Eine derartige
passive Teilnahme wäre möglicherweise auch für Nichtmusiker von
Interesse, nicht aber eine aktive Teilnahme. Von den angeführten
Aufwendungen sind die direkten Kurskosten (570,00 €) zu
berücksichtigen, sowie folgende sonstige Aufwendungen: Porto:
0,55 €
Fahrtkosten Linz-Salzburg-Linz: 280km à
0,356 € = 99,68 € (Routenplaner:
tiscover.com). Fahrtkosten Salzburg:
30,80 €
Übezimmer: 30,00 €
12 Tage
Nächtigung à 15,00 € = 180,00 €
5 Tage
Diäten à 26,40 = 132,00 € (durchgehende Tätigkeit; da
nach einer Aufenthaltsdauer von 5 Tagen ein neuer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wurde, sind danach keine
Verpflegungsmehraufwendungen mehr zu
berücksichtigen). Sommerakademie
2005: Teilnahmegebühr: 570,00 €; sonstige Kosten:
473,03 €
Laut den Aufzeichnungen hat der Berufungswerber im Jahr
2004 offensichtlich als passiver Teilnehmer diese Akademie besucht. Auch in der
Vorhaltsbeantwortung vom 29. März 2008 wurde lediglich das Jahr
2005 angeführt. Die beantragten Aufwendungen für das Jahr 2004 sind
demnach nicht zu berücksichtigen (Teilnahme unter Umständen auch von
berufsfremden Personen von Interesse; gem. § 20 EStG; das
heißt es besteht auch Anziehungskraft für nicht
"Berufsmusiker"). Sommerakademie
2004: Eintritte: 66,00 €; Reisekosten:
303,36 €
Berufskleidung -
Smoking Hemden: Auch für diesen Berufungspunkt gilt die gesetzliche
Bestimmung des § 20 Abs. 2 lit. a EStG 1988. Da
es sich laut Rechnungsbeleg hier um "herkömmliche" Hemden handelt, die auch
von nicht im Bereich des Berufungswerbers tätigen Personen getragen werden
(können), sind die diesbezüglichen Aufwendungen nicht als
Werbungskosten abzugsfähig: Hemden 2004: 54,90 €.
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit:
Fahrtkosten:
Der Berufungswerber erzielte in den
berufungsgegenständlichen Zeiträumen neben den Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit als Musiker. Das zuständige
Finanzamt nahm teilweise geringfügige Änderung bei den Fahrtkosten vor
(z.B. Entfernung nach Attnang wie in den Vorjahren 150km statt wie vom
Berufungswerber angeführt 160km). Diesen geringfügigen Änderungen
wird in den Berufungsschriften auch nicht entgegengetreten. Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz schließt sich hier der Ansicht des
zuständigen Finanzamtes an. Bei einigen Fahrten unterstellte das
zuständige Finanzamt, dass die Fahrt nicht von L aus begonnen wurde,
sondern von der Wohnung in Urfahr aus. Hierzu ist anzumerken, dass im
Gegensatz zum Pendlerpauschale und den Fahrten zur Arbeitsstätte
(Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit) hier nicht das
Überwiegensprinzip im Lohnzahlungszeitraum maßgeblich ist, sondern
die tatsächlich durchgeführte Fahrtstrecke. In der Auflistung
des Berufungswerbers wurden teilweise die Fahrten von Urfahr aus berechnet und
teilweise von L aus.
Strittig sind hier folgende Fahrten: 9.2.2004
Ursulinenhof (71,20 €) (Anm. Referent: richtig:
35,60 €) 27.8.-5.9.2004: Festival Attnang
(71,20 €) 31.12.2004: Brucknerhaus
(35,60 €) 8.9.-9.9.2004: Bad Dürrnberg
(153,08 €) 11.+12.3.2005: Operngala in L : 2 Fahrten (71,20)
jeweils Linz-L -Linz? 7.9.2005: Bad Dürrnberg
(153,08 €)
Aufgrund der doch relativ wenigen angeführten Fahrten
erscheint es glaubhaft, dass diese Fahrten tatsächlich von L aus begonnen
wurden. Für die Fahrt zur Operngala ist jeweils nur 1 Fahrt zu
berücksichtigen, da es nicht glaubhaft erscheint, dass der Berufungswerber
nicht in L genächtigt hatte. Die Veranstaltung war am Freitag bzw. Samstag.
Laut vorliegenden Angaben, hatte der Berufungswerber auch keine anderen
Veranstaltungen an diesem Wochenende, die eine Fahrt nach Linz erforderlich
gemacht hätten. Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz
sind diese Fahrten wie in den Beilagen zu den Steuererklärungen zu
berücksichtigen.
Kosten
Klavier:
Da der Berufungswerber das Klavier bzw. die Klaviere sowohl
für die Tätigkeit als Musikschullehrer (Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit) als auch für die Tätigkeit als Musiker
(Einkünfte aus selbständiger Arbeit) benötigt (und zudem ein
Zweitklavier vorhanden ist), erscheint die Berücksichtigung der vollen
Kosten für das Klavier als richtig. In Anlehnung an das
Berufungsbegehren werden die bei den Werbungskosten (Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit) nicht berücksichtigten Aufwendungen (25%)
nunmehr bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit erfasst.
Bei den restlichen Aufwendungen wird mangels Einwendungen
des Berufungswerbers den Ausführungen des Finanzamtes gefolgt (Noten,
Telefon, etc.).
Im Folgenden die Darstellung der Berechnungsgrundlagen laut
Berufungsentscheidung (BE). Es werde hier die Änderungen gegenüber dem
Finanzamt (FA) wiedergegeben:
2004 (Einkünfte aus
selbständiger Arbeit):
|
|
FA
|
Änderung
|
BE
|
Ursulinenhof (9.2.)
|
0,00
|
35,50
|
35,50
|
Dürrnberg (8.9.)
|
124,60
|
28,48
|
153,08
|
Brucknerhaus (31.12.)
|
0,00
|
35,60
|
35,60
|
Afa Klavier 25%
|
0,00
|
327,00
|
327,00
|
Klavierservice (25%)
|
0,00
|
20,25
|
20,25
|
SUMME AUSGABEN
|
2.288,90
|
|
2.735,73
|
SUMME EINNAHMEN
|
3.041,00
|
|
3.041,00
|
GEWINN
|
752,10
|
|
305,27
2005 (Einkünfte aus
selbständiger Arbeit):
|
|
FA
|
Änderung
|
BE
|
Operngala Lembach
|
0,00
|
35,60
|
35,60
|
Dürrnberg (7.9.)
|
124,60
|
28,48
|
153,08
|
Afa Klavier 25%
|
0,00
|
327,00
|
327,00
|
SUMME AUSGABEN
|
874,34
|
|
1.265,42
|
SUMME EINNAHMEN
|
1.863,00
|
|
1.863,00
|
GEWINN
|
988,66
|
|
597,58
Werbungskosten 2004
(Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit):
|
|
FA
|
Änderung
|
BE
|
Atemtechnik
|
0,00
|
890,00
|
890,00
|
Fahrtkosten (Leonding)
|
0,00
|
169,46
|
169,46
|
SUMME
|
1.617,42
|
|
2.676,88
|
Gr. PP (40km-60km)
|
|
|
1.692,00
Werbungskosten 2005
(Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit):
|
|
FA
|
Änderung
|
BE
|
Atemtechnik
|
0,00
|
510,00
|
510,00
|
Fahrtkosten (Leonding)
|
0,00
|
174,44
|
174,44
|
Sommerakademie
|
0,00
|
570,00
|
570,00
|
Sonst. Kosten Sommerakademie
|
0,00
|
473,03
|
473,03
|
SUMME
|
2.408,36
|
|
4.135,83
|
Gr. PP (40km-60km)
|
|
|
1.692,00
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 10.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1134-L/06
- Stammnummer
- 34149
- Gültig
- 10.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF