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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1134-L/06

Keine Berücksichtigung von Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, wenn der Zweitwohnsitz nicht am Arbeitsort bzw. in unmittelbarer Nähe ist. Kosten für Konzertbesuche sind auch für einen Musiklehrer bzw. Berufsmusiker nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1134-L/06vom 10.04.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Teilnahme des Berufungswerbers an dieser Veranstaltung ist eine Trennung von der auch möglichen passiven Teilnahme vorgenommen worden. Eine derartige passive Teilnahme wäre möglicherweise auch für Nichtmusiker von Interesse, nicht aber eine aktive Teilnahme. Von den angeführten Aufwendungen sind die direkten Kurskosten (570,00 €) zu berücksichtigen, sowie folgende sonstige Aufwendungen: Porto: 0,55 € Fahrtkosten Linz-Salzburg-Linz: 280km à 0,356 € = 99,68 € (Routenplaner: tiscover.com). Fahrtkosten Salzburg: 30,80 € Übezimmer: 30,00 € 12 Tage Nächtigung à 15,00 € = 180,00 € 5 Tage Diäten à 26,40 = 132,00 € (durchgehende Tätigkeit; da nach einer Aufenthaltsdauer von 5 Tagen ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde, sind danach keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr zu berücksichtigen). Sommerakademie 2005: Teilnahmegebühr: 570,00 €; sonstige Kosten: 473,03 € Laut den Aufzeichnungen hat der Berufungswerber im Jahr 2004 offensichtlich als passiver Teilnehmer diese Akademie besucht. Auch in der Vorhaltsbeantwortung vom 29. März 2008 wurde lediglich das Jahr 2005 angeführt. Die beantragten Aufwendungen für das Jahr 2004 sind demnach nicht zu berücksichtigen (Teilnahme unter Umständen auch von berufsfremden Personen von Interesse; gem. § 20 EStG; das heißt es besteht auch Anziehungskraft für nicht "Berufsmusiker"). Sommerakademie 2004: Eintritte: 66,00 €; Reisekosten: 303,36 € Berufskleidung - Smoking Hemden: Auch für diesen Berufungspunkt gilt die gesetzliche Bestimmung des § 20 Abs. 2 lit. a EStG 1988. Da es sich laut Rechnungsbeleg hier um "herkömmliche" Hemden handelt, die auch von nicht im Bereich des Berufungswerbers tätigen Personen getragen werden (können), sind die diesbezüglichen Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig: Hemden 2004: 54,90 €. Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Fahrtkosten: Der Berufungswerber erzielte in den berufungsgegenständlichen Zeiträumen neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Musiker. Das zuständige Finanzamt nahm teilweise geringfügige Änderung bei den Fahrtkosten vor (z.B. Entfernung nach Attnang wie in den Vorjahren 150km statt wie vom Berufungswerber angeführt 160km). Diesen geringfügigen Änderungen wird in den Berufungsschriften auch nicht entgegengetreten. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz schließt sich hier der Ansicht des zuständigen Finanzamtes an. Bei einigen Fahrten unterstellte das zuständige Finanzamt, dass die Fahrt nicht von L aus begonnen wurde, sondern von der Wohnung in Urfahr aus. Hierzu ist anzumerken, dass im Gegensatz zum Pendlerpauschale und den Fahrten zur Arbeitsstätte (Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit) hier nicht das Überwiegensprinzip im Lohnzahlungszeitraum maßgeblich ist, sondern die tatsächlich durchgeführte Fahrtstrecke. In der Auflistung des Berufungswerbers wurden teilweise die Fahrten von Urfahr aus berechnet und teilweise von L aus. Strittig sind hier folgende Fahrten: 9.2.2004 Ursulinenhof (71,20 €) (Anm. Referent: richtig: 35,60 €) 27.8.-5.9.2004: Festival Attnang (71,20 €) 31.12.2004: Brucknerhaus (35,60 €) 8.9.-9.9.2004: Bad Dürrnberg (153,08 €) 11.+12.3.2005: Operngala in L : 2 Fahrten (71,20) jeweils Linz-L -Linz? 7.9.2005: Bad Dürrnberg (153,08 €) Aufgrund der doch relativ wenigen angeführten Fahrten erscheint es glaubhaft, dass diese Fahrten tatsächlich von L aus begonnen wurden. Für die Fahrt zur Operngala ist jeweils nur 1 Fahrt zu berücksichtigen, da es nicht glaubhaft erscheint, dass der Berufungswerber nicht in L genächtigt hatte. Die Veranstaltung war am Freitag bzw. Samstag. Laut vorliegenden Angaben, hatte der Berufungswerber auch keine anderen Veranstaltungen an diesem Wochenende, die eine Fahrt nach Linz erforderlich gemacht hätten. Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz sind diese Fahrten wie in den Beilagen zu den Steuererklärungen zu berücksichtigen. Kosten Klavier: Da der Berufungswerber das Klavier bzw. die Klaviere sowohl für die Tätigkeit als Musikschullehrer (Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit) als auch für die Tätigkeit als Musiker (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) benötigt (und zudem ein Zweitklavier vorhanden ist), erscheint die Berücksichtigung der vollen Kosten für das Klavier als richtig. In Anlehnung an das Berufungsbegehren werden die bei den Werbungskosten (Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit) nicht berücksichtigten Aufwendungen (25%) nunmehr bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit erfasst. Bei den restlichen Aufwendungen wird mangels Einwendungen des Berufungswerbers den Ausführungen des Finanzamtes gefolgt (Noten, Telefon, etc.). Im Folgenden die Darstellung der Berechnungsgrundlagen laut Berufungsentscheidung (BE). Es werde hier die Änderungen gegenüber dem Finanzamt (FA) wiedergegeben: 2004 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit): | | FA | Änderung | BE | Ursulinenhof (9.2.) | 0,00 | 35,50 | 35,50 | Dürrnberg (8.9.) | 124,60 | 28,48 | 153,08 | Brucknerhaus (31.12.) | 0,00 | 35,60 | 35,60 | Afa Klavier 25% | 0,00 | 327,00 | 327,00 | Klavierservice (25%) | 0,00 | 20,25 | 20,25 | SUMME AUSGABEN | 2.288,90 | | 2.735,73 | SUMME EINNAHMEN | 3.041,00 | | 3.041,00 | GEWINN | 752,10 | | 305,27 2005 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit): | | FA | Änderung | BE | Operngala Lembach | 0,00 | 35,60 | 35,60 | Dürrnberg (7.9.) | 124,60 | 28,48 | 153,08 | Afa Klavier 25% | 0,00 | 327,00 | 327,00 | SUMME AUSGABEN | 874,34 | | 1.265,42 | SUMME EINNAHMEN | 1.863,00 | | 1.863,00 | GEWINN | 988,66 | | 597,58 Werbungskosten 2004 (Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit): | | FA | Änderung | BE | Atemtechnik | 0,00 | 890,00 | 890,00 | Fahrtkosten (Leonding) | 0,00 | 169,46 | 169,46 | SUMME | 1.617,42 | | 2.676,88 | Gr. PP (40km-60km) | | | 1.692,00 Werbungskosten 2005 (Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit): | | FA | Änderung | BE | Atemtechnik | 0,00 | 510,00 | 510,00 | Fahrtkosten (Leonding) | 0,00 | 174,44 | 174,44 | Sommerakademie | 0,00 | 570,00 | 570,00 | Sonst. Kosten Sommerakademie | 0,00 | 473,03 | 473,03 | SUMME | 2.408,36 | | 4.135,83 | Gr. PP (40km-60km) | | | 1.692,00 Beilage: 2 Berechnungsblätter Linz, am 10. April 2008

Normen und Schlagworte

doppelte HaushaltsführungFahrtkostenMusikerKonzertbesucheFortbildungnichtabzugsfähige Aufwendungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1134-L/06
Stammnummer
34149
Gültig
10.04.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF