…den Bilanzierungsgrundsätzen bereits Dubiosität zu einer Abwertung (Anmerkung der Referentin: von Wertberichtigung auf "0"ist hier nicht die Rede!) zwinge. Wie auch der UFS in seiner Entscheidung festgestellt hat, sind für die Bewertung einer Forderung die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend und ist (Anmerkung der…
…die Abwertung der Forderungen aus den Gehaltsvorschüssen jedenfalls nicht begründet werden, zumal bei der Bewertung der Forderungen auf das einzelne Unternehmen und das hier strittige Berufungsjahr abzustellen ist. Zudem ist nach den Angaben in der Berufung diese Bewertungsmethode (Abwertung auf den Barwert) von der Bw…
…Vorsteuerkarussell behaupteten Geschäfte mit ATS Null zu bewerten sind, ergibt sich folgerichtig, dass die in der Folge zur Aufrechnung behaupteten Schulden mit wertlosen Forderung bezahlt würden und daher im Wahrheit ebenfalls mit ATS Null zu bewerten sind. Betroffen von dieser rechtlichen Beurteilung sind alle im…
…Zu den Forschungsarbeiten seien von der Bw keine näher erläuternden Unterlagen vorgelegt worden. Auch LP, bei dem zur selben Zeit eine Betriebsprüfung erfolgte, habe dazu keine Unterlagen vorgelegt. Die Betriebseinnahmen des Jahres 2001 seien ebenfalls als Teilzahlung auf die bei LP bestehende Forderung zum Recht …
…nicht anerkannt, wiewohl die Bw dazu Aufrechnung mit Gutschriften vorgenommen hat. Weiters hat die Bw genaue Kenntnis darüber, dass die Verwendung einer Forderung zur Begleichung einer Schuld nicht nur die Verausgabung, sondern auch die Vereinnahmung von Entgelten iSd § 17 Abs. 1 UStG 1994 bewirkt. In…
…103): "Da der Fiskus die Rechnungen von Herrn EH nicht anerkennt, ist eine Kompensation mit meinen Gegenleistungen nicht möglich. Da meine Gegenleistungen somit als Entgelt zu bewerten sind, mache ich daher die Vorsteuer aus folgenden Rechnungen für von mir an EH erbrachten Leistungen (Entgelte) geltend…
…geltend gemachten Vorsteuern | 1.592.000,- | | Schuld des Bw an EK | 9.552.000,- Diesen Schulden stehen insbesondere folgende Forderungen gegenüber: -) Verkäufe an EK von Rechten um netto ATS 3.125.000,- (1999) und um netto ATS 1.101.000,- (2000)…
…Ermittlung des wahren und damit richtigen Wertes der Forderungen ist im strittigen Fall sowohl für das Entgelt gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 als auch für die Forderungsaufrechnung gemäß § 1438 ABGB von Bedeutung. Nur mit inhaltlich (ziffernmäßig) bestimmter Forderung kann aufgerechnet werden (Rummel…
…von Forderungen sind damit die (tatsächlichen) Verhältnisse am Bilanzstichtag (a.a.O. Doralt4, § 6, Tz 201 ff). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewertung eines Wirtschaftsgutes zum niedrigeren Teilwert nur dann zulässig, wenn hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes am Bilanzstichtag eine entsprechende Entwertung eingetreten ist. Forderungen…
…1996 findet sich dazu unter der Überschrift "Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände" folgende Erläuterung: "Bei der Bewertung von Forderungen wurden erkennbare Risiken durch individuelle Abwertungen berücksichtigt." Im BP-Verfahren (Vorhaltsbeantwortung vom 9. Juli 2000) wurde vorgebracht, dass die Forderungen aus Personal- und diversen Kostenverrechnungen stammen würden…
…in wie weit die Bw. zur Verrechnung von Zinsen verpflichtet gewesen und wie einzustellende Zinsenforderungen zu bewerten gewesen waren, unterbleiben. Es war daher der Berufung hinsichtlich der Verzinsungspflicht der Forderung gegenüber der AP GmbH insoweit Folge zu geben, jedoch stellen die weiteren Kreditierungen ohne ausreichende…
…ein Ereignis Wirkung für die Vergangenheit auslöse, eine solche des materiellen Rechts sei. Danach seien aber für die Bewertung von Forderungen die Verhältnisse am jeweiligen Stichtag maßgeblich. In der gegen diesen Bescheid am 29. März 2004 erhobenen Berufung (Bl. 74/2001 E-Akt) wendet der…
…698,25 | -990.698,25 | Gewinn-bzw. Verlustanteil | 530.665,41 | -1.034.479,68 | Verlust gesamt -503.814,27 S | | ad Forderungen Fa.K.Kft ) Der Bewertung von Forderungen seien grundsätzlich die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres…
…und Rückzahlungsbetrag von der hL abgelehnt, vgl Nowotny/M. Tichy, aaO, Rz 98 zu § 198 HGB). Nach Auffassung des Finanzamtes kann die handels- und steuerrechtliche Bewertung eines Zero-Bonds, nämlich dass bei Nullkuponanleihen auf Seiten des Kapitalgebers die laufend anwachsenden Zinsen zur Forderung als nachträgliche…
…und Rückzahlungsbetrag von der hL abgelehnt, vgl Nowotny/M. Tichy, aaO, Rz 98 zu § 198 HGB). Nach Auffassung des Finanzamtes kann die handels- und steuerrechtliche Bewertung eines Zero-Bonds, nämlich dass bei Nullkuponanleihen auf Seiten des Kapitalgebers die laufend anwachsenden Zinsen zur Forderung als nachträgliche…
…und Rückzahlungsbetrag von der hL abgelehnt, vgl Nowotny/M. Tichy, aaO, Rz 98 zu § 198 HGB). Nach Auffassung des Finanzamtes kann die handels- und steuerrechtliche Bewertung eines Zero-Bonds, nämlich dass bei Nullkuponanleihen auf Seiten des Kapitalgebers die laufend anwachsenden Zinsen zur Forderung als nachträgliche…
…Forderung eindeutig nachvollziehbar. Die Identität der Beträge sei damit nachgewiesen. Über die Berufung wurde erwogen: Im Sinne des § 6 EStG 1988 sind für die Bewertung von Forderungen die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Bestehen am Bilanzstichtag berechtigte Zweifel an der Einbringlichkeit oder der Werthaltigkeit einer Forderung…
…auf ein Darlehen, das weiter die Übergeber als Darlehensnehmer schulden. Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 BewG gilt nur für die Bewertung von Forderungen und Schulden. Eine Abzinsung ist nur dann zulässig, wenn ein begünstigtes Darlehen, das bisher der Verkäufer geschuldet hat, mit schuldbefreiender Wirkung…
…ist zu beachten, dass bei der Ermittlung des Gewinns gemäß § 5 EStG - wie im vorliegenden Fall gegeben - ein gegenüber den Anschaffungskosten gesunkener Teilwert bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ohne Einschränkung angesetzt werden muss (unbedingtes Niederstwertprinzip) (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/ Wanke, EStG 1988, …
…nur für die Bewertung von Forderungen und Schulden und daher dann nicht gilt, wenn als Gegenleistung ein Kaufpreis vereinbart worden ist. Denn nach § 5 GrEStG 1987 bildet der Kaufpreis selbst und nicht etwa die Summe der abgezinsten Teilzahlungen die Bemessungsgrundlage. Eine Bewertung des Kaufpreises ist…