Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4081-W/02
Bewertung der Vorräte, Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen unterlassener Ermittlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4081-W/02vom 21.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A. GesmbH. & Co KG, Adresse,
vertreten durch Kelemen & Kelemen Treuhand KEG, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 8380 Jennersdorf, Raxerstraße 13,
vom 25. März 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oberwart vom
5. März 2002 betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die
Wirtschaftsjahre 1997/1998, 1998/1999 und 1999/2000 entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Wirtschaftsjahre
1997/1998, 1998/1999 und 1999/2000 wird als zurückgenommen
erklärt.
Die Bescheide betreffend
Feststellung von Einkünften für die Wirtschaftsjahre 1997/1998,
1998/1999 und 1999/2000 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Firma A. GesmbH. & Co KG (Berufungswerberin, Bw.)
betreibt eine Tankstelle, eine Kfz-Reparatur und einen Kfz-Handel. Die
Kommanditisten sind B. (70%) und C. (30%). Die Veranlagung der Wirtschaftsjahre
1997/1998, 1998/1999 und1999/2000 (in der Folge mit 1998 - 2000 bezeichnet)
erfolgte zunächst erklärungsgemäß.
Auf Grund diverser Feststellungen im Rahmen einer
Betriebsprüfung der Jahre 1998 - 2000 wurde hinsichtlich Umsatzsteuer und
Gewinnfeststellung das Verfahren wiederaufgenommen und neue Feststellungs- und
Umsatzsteuerbescheide erlassen.
Folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden
bescheidmäßig festgestellt (Schillingbeträge):
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Einkünfte lt. Erstbescheid
|
173.264
|
21.772
|
112.905
|
Einkünfte lt. Wiederaufnahme
|
215.264
|
15.696
|
310.470
Abgesehen von der Erhöhung des Inventurwertes von
zwei Gebrauchtwagen, für die von der Bw. zu Unrecht ein Vorsteuerabzug in
Anspruch genommen worden war, enthält der Betriebsprüfungsbericht
keine Feststellungen über die Bewertung von Vorräten.
Die Bw. brachte gegen die Umsatz- und
Feststellungsbescheide 1998 - 2000 eine Berufung ein.
Da eine Begründung sowie eine Erklärung fehlte,
in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden und welche Änderungen
beantragt werden, wurde die Bw. vom Finanzamt aufgefordert, die Mängel bis
8. Mai 2002 zu beheben.
Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2002 leistete die Bw. dem
Mängelbehebungsauftrag Folge, allerdings nur bezüglich der
Gewinnermittlung 1998 - 2000. Bezüglich der Umsatzsteuer enthält das
Schreiben keine Ausführungen.
Die Bw. bringt vor, der Entwurf zum Jahresabschluss zum
Bilanzstichtag 31. Jänner 2002 weise einen nicht durch Eigenkapital
gedeckten Fehlbetrag von 883.406,78 € (12.155.942 S) aus. Auf Grund der
Höhe des negativen Eigenkapitals sei von einer Überschuldung i.S. des
Insolvenzrechtes auszugehen.
Aus den Jahresabschlüssen der Jahre 1998 bis 2001 sei
ersichtlich, dass die Vorrätebewertung in jener Höhe durchgeführt
worden sei, um ein ausgeglichenes Ergebnis ausweisen zu können.
Tatsächlich seien jedoch in den Jahren 1998 bis 2002 Verluste von ca. 1
Mio. € (13.760.300 S) erwirtschaftet worden, welche bei korrekter
Vorrätebewertung im Entwurf zum Jahresabschluss zum 31. Jänner 2002
ausgewiesen seien. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei dieser Verlust auf
den Zeitraum 1998 bis 2002 aufzuteilen.
Die Verteilung der Bestände sei der Beilage zu
entnehmen. Es werde davon ausgegangen, dass die Differenz der tatsächlichen
Bestände und der bilanzierten Bestände auf die Jahre 1998 bis 2002
gleichverteilt werde.
Die Einkünfte der Bw. seien daher laut den
beiliegenden berichtigten Erklärungen festzustellen
(Schillingbeträge):
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Einkünfte lt. Berufung
|
-1.817.886
|
-4.034.665
|
-5.338.557
Korrektur der Bewertung der Fahrzeuge:
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Summe Bestandsveränderung
|
-2.033.150
|
-4.050.361
|
-5.649.027
|
-809.641
|
-12.542.178
Der Berufung ist weiters ein Sanierungskonzept beigelegt,
in dem auf eine Abwertung sowie Bestandsveränderung von Vorräten von
931.227 € (12.813.963 S) und Einzelwertberichtigungen von Forderungen von
68.840 € (947.259 S) im Geschäftsjahr 2001/2002 hingewiesen wird. In
Aussicht genommen wird insbesondere eine Kapitalzuführung durch die
Aufnahme dreier weiterer Kommanditisten und ein Abverkauf von Liegenschaften zur
Reduktion von Bankverbindlichkeiten. Durch einen erhofften Schuldnachlass lasse
sich in der Folge eine positive Entwicklung der Bw. erwarten.
Der Betriebsprüfer entgegnete zum Berufungsvorbringen,
er habe im Zuge der Betriebsprüfung keine Überbewertung der
Bestände hinsichtlich Neufahrzeugen, Gebrauchtfahrzeugen, Motorrädern
incl. Zubehör und Ersatzteilen festgestellt. Es sei auch während der
Betriebsprüfung vom steuerlichen Vertreter niemals ein Einwand gegen die
Inventurbewertung vorgebracht worden.
Gegen die beantragte Abwertung spreche, dass dies
keineswegs den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Der Fehler einer
nicht vorgenommenen Abwertung werde vielmehr in den Vorjahren liegen, da die
Inventurbewertung über Jahre hinaus gleich durchgeführt worden sei. Es
müsste somit jenes Jahr korrigiert werden, in dem erstmals eine
Überbewertung entstanden sei.
Es sei aus der Berufung keine Begründung für eine
Abwertung ersichtlich. Sollte es sich um eine Abwertung der Ersatzteile handeln
(so genannte Gängigkeitsabschläge aufgrund verminderter
Absatzmöglichkeit), so sei es für die steuerliche Anerkennung einer
Teilwertabschreibung erforderlich, dass am Bilanzstichtag in werterhellender
Betrachtung tatsächlich eine Wertminderung von Wirtschaftsgütern
vorliegt und dadurch eine verminderte Absatzmöglichkeit ausgelöst
werde. Bei Ersatzteilen im Kfz-Sektor sei dies aber nicht der Fall, da alte
Ersatzteile zum gleichen Preis weiterfakturiert werden. Eine Abwertung wegen
eines "Gängigkeitsabschlages" sei daher zu verwehren.
Darüber hinaus könnten auch wegen des
steuerlichen Nachholverbotes die Auswirkungen eines unrichtigen Bilanzansatzes
nicht in einem späteren Wirtschaftsjahr nachgeholt werden.
Die Bw. entgegnete mit Schreiben vom 29. Juli 2002 zu
dieser Stellungnahme des Betriebsprüfers, das Sanierungskonzept sowie die
Bilanz zum 31. Jänner 2002 mit einem ausgewiesenen Vorratsbestand von
726.923,32 € (10.002.683 S) sei von der D. Bank geprüft und in Ordnung
befunden worden. Die D. Bank habe zur Unternehmenssanierung einen Schuldnachlass
von 250.000 € (3.440.075 S) gewährt. Mit der Bank E. werde derzeit
über einen Schuldnachlass verhandelt.
Der Vorratsbestand sei in jener Höhe (11.362.000 S zum
31.1.1997 ansteigend bis 22.817.000 S zum 31.1.2001) angesetzt worden, um den
Banken gegenüber ein ausgeglichenes Betriebsergebnis darstellen zu
können. Angesichts der Erhöhung des Vorratsbestandes im
Verhältnis zur Bilanzsumme (von 52,1% der Bilanzsumme zum 31.1.1997 bis
81,6% zum 31.1.2001) hätte dem Betriebsprüfer das Missverhältnis
auffallen müssen. Dieser habe betreffend des Vorratsbestandes keine
weiterführenden Prüfungshandlungen gesetzt, da dies nur zu einem
steuerlichen Minderergebnis aus der Betriebsprüfung hätte führen
können.
Eine Richtigstellung der Vorräte im Geschäftsjahr
2001/2002 sei wegen des steuerlichen Nachholverbotes unzulässig, da dies in
den Jahren der Verursachung (1998 bis 2000) zu erfolgen habe.
Auf Grund der offensichtlichen Bilanzierungsfehler, welche
von den Banken bereits geprüft worden seien und für erwiesen gelten
(bereits gewährter Schuldnachlass), hätte auch die
Betriebsprüfung betreffend der Vorräte weitere Maßnahmen setzen
müssen.
Beigelegt ist ein Schreiben der D. Bank vom 25. Juni 2002,
mit welchem ein Forderungsverzicht von 250.000 € unter der Voraussetzung
der Einhaltung von in der Folge genannten Bedingungen gewährt wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide:
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1
oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat die
Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem
Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt
(§ 275 BAO).
Der Berufung fehlte im gegenständlichen Fall eine
Begründung sowie eine Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide
angefochten werden und welche Änderungen beantragt werden. Dem
Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes wurde hinsichtlich der Umsatzsteuer
nicht entsprochen.
Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1998 - 2000
gilt daher gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen.
Berufung gegen die
Feststellungsbescheide:
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen
noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, die
Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei
deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
können.
Von der Bw. wurde erstmals in der Berufung vorgebracht,
dass die Bewertung der Vorräte zu hoch angesetzt worden sei. Ermittlungen
zur Überprüfung der Bewertung des Umlaufvermögens wurden nach der
Aktenlage vom Finanzamt nicht getätigt.
Das Finanzamt wird daher in Hinblick auf die amtswegige
Ermittlungspflicht des § 115 Abs. 1 BAO unter Wahrung des
Parteiengehörs Feststellungen zu treffen haben, ob den angefochtenen
Bescheiden tatsächlich eine Überbewertung der Vorräte zu Grunde
liegt und gemäß
§ 4 Abs. 2 EStG eine Bilanzberichtigung zu
erfolgen hat.
Umlaufvermögen ist gemäß
§ 6 Z. 2 lit.
a EStG mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der
Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Zu ermitteln ist vom
Finanzamt, ob gegebenenfalls die überhöhte Vorrätebewertung auf
einem falschen Ansatz der Anschaffungskosten beruht oder ob eine Abwertung auf
einen niedrigeren Teilwert unterlassen wurde und welche Vorräte davon
betroffen sind.
Dabei ist zu beachten, dass bei der Ermittlung des Gewinns
gemäß
§ 5 EStG - wie im vorliegenden Fall gegeben - ein
gegenüber den Anschaffungskosten gesunkener Teilwert bei der Bewertung von
Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ohne Einschränkung
angesetzt werden muss (unbedingtes Niederstwertprinzip) (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/
Wanke, EStG 1988, § 6, Anm 23). Für den niedrigeren Teilwert
ist der Steuerpflichtige beweispflichtig
(Doralt, EStG, § 6, Tz. 145, VwGH
26.7.2000, 2000/14/0111). Zu beachten ist auch der Grundsatz der
Nachprüfbarkeit der Inventur. Die Inventurmaßnahmen sind so zu
dokumentieren, dass sie ein sachverständiger Dritter ohne besondere
Schwierigkeiten nachvollziehen kann
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 6, Anm. 3). Die Bw. wird daher konkret darzulegen haben, wie
und auf welcher rechtlichen Basis die Ermittlung von neuen Werten vorgenommen
wurde.
Gängigkeitsabschläge vom Lagerbestand sind
grundsätzlich zulässig, wenn die Verkaufspreise herabgesetzt werden
(Doralt, EStG, § 6,
Tz.234).
Für den Fall, dass aus Sicht der Abgabenbehörde
erster Instanz die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegende Bewertung der
Vorräte tatsächlich den Gegebenheiten nicht entsprochen hat, ist in
weiterer Folge vom Finanzamt das Fehlerursprungsjahr festzustellen, da wegen des
Prinzips der periodenrichtigen Gewinnermittlung ein unrichtiger Bilanzansatz mit
steuerlicher Wirkung nur im Fehlerjahr, nicht aber in einem späteren
Wirtschaftsjahr nachgeholt werden kann (Nachholverbot,
Doralt, EStG, § 4, Tz.171).
Da die durchzuführenden Ermittlungen anders lautende
Bescheide nach sich ziehen können, waren die angefochtenen
Feststellungsbescheide gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz daher
aufzuheben. Ein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz hinsichtlich
der Unterlassung der Ermittlungen ist für die Anwendbarkeit des § 289
Abs. 1 BAO nicht erforderlich. Ob tatsächlich anders lautende Bescheide zu
erlassen sein werden, hängt vom Ergebnis des vom Finanzamt
durchzuführenden Ermittlungsverfahrens ab
(Ritz, BAO-HB,
§ 289, Seite
228).
Wegen des Umfangs der vorzunehmenden
Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der Vorrang vor der
Durchführung von zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben. Eine
entsprechende Prüfung und Würdigung des strittigen Sachverhaltes durch
die Abgabenbehörde erster Instanz ist auch deshalb zweckmäßig,
da das neue Vorbringen erstmals in der Berufung thematisiert wurde.
Gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO kann von der
Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden,
wenn eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO erfolgt oder eine Berufung
nach § 275 BAO als zurückgenommen zu erklären ist. Um einen
erhöhten Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wurde daher von der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Wien, am 21.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4081-W/02
- Stammnummer
- 15530
- Gültig
- 21.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF