Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3266-W/02
Zulässigkeit von Wertberichtigungen zu Forderungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3266-W/02vom 21.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die steuerliche Anerkennung von Wertberichtigungen zu Forderungen setzt voraus, dass zum Bilanzstichtag konkrete Risken bestehen, die einzelnen Forderungen zugerechnet werden können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Bernhart & Fischer, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23.
Bezirk in Wien betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1996, sowie
Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 1999
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 bleibt
unverändert.
Die Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 1999
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Betriebsgegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom
29. Juli 1988 errichteten Bw. ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere
mit Früchten, Obst und Gemüse sowie deren Im- und Export, der Betrieb,
die Übernahme und Vermittlung aller mit dem Gesellschaftszweck in
Verbindung stehenden Geschäfte, die Beteiligung an gleichartigen
Unternehmungen sowie die Geschäftsführung und Vertretung solcher
Unternehmungen.
Am Stammkapital ist die A-GmbH. mit S 500.000,00 (€
36.336,42) beteiligt.
Geschäftsführer ist A.X.
Anlässlich einer bei der Bw. durchgeführten, die
Abgabenerhebungszeiträume 1996 bis 1999 betreffenden Betriebsprüfung
(BP) wurden die zu den berufungsgegenständlichen Nachforderungen
führenden folgenden, im BP-Bericht vom 30. April 2001 dargestellten,
Feststellungen getroffen:
Körperschaftsteuer
1996:
Geleistete Anzahlungen
(Tz. 20 des BP-Berichtes):
In der Jahresbilanz zum 31. Dezember 1995 scheine unter den
Finanzanlagen die Position "Geleistete Anzahlungen" in Höhe von S
680.594,94 (€ 49.460,76) auf.
Die geleisteten Anzahlungen würden eine beabsichtigte
Beteiligung an der B-Kft mit Sitz in Ungarn repräsentieren, was sich aus
einer Vereinbarung zwischen der C-Kft mit Sitz in Ungarn, der B-Kft und der Bw.
ergebe.
Demnach würden sämtliche Forderungen gegen die
C-Kft an die B-Kft gegen Gewährung einer Beteiligung übertragen.
Der Forderungsausgleich erfolge durch die Übernahme
der ungarischen Grundstücke der C- Kft (auf diesen Liegenschaften befinde
sich die Bananenreifeanlage) durch die B-Kft.
Die von der Bw. geleistete Anzahlung sei im Jahr 1996 von
der Bw. abgeschrieben worden. In einer Vorhaltsbeantwortung vom 9. Juli 2000
habe die Bw. mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt der Forderungsabschreibung bereits
klar gewesen wäre, dass die C-Kft verkauft werden müsse und dass eine
Rückzahlung der Verbindlichkeiten nicht zur Gänze möglich sein
würde. Daher sei vorerst die Anzahlung über S 680.594,94 (€
49.460,76) ausgebucht worden.
Im BP-Verfahren hätte nicht aufgeklärt werden
können, ob diese Forderung gegenüber der B- Kft oder der C-Kft
bestanden habe.
Wertberichtigungen seien steuerlich nur mehr anzuerkennen,
wenn zum Bilanzstichtag konkrete Risken bestünden, die den einzelnen
Forderungen zugerechnet werden könnten. Das konkrete Forderungsrisiko
orientiere sich daher ausschließlich an der individuellen Bonität des
Schuldners.
Eine Einzelwertberichtigung könne daher nur
vorgenommen werden, wenn qualifizierte Gefährdungsgründe hinsichtlich
des Forderungseinganges vorliegen würden.
Da der voraussichtliche Verkauf von Gesellschaftsanteilen
innerhalb der X-Gruppe keinen qualifizierten Gefährdungsgrund darstelle
(die Eigenschaft des Wirtschaftsgutes "Forderung" gehe dadurch nicht verloren),
sei die Abschreibung nicht anzuerkennen.
Etwaige Unterlagen oder Schriftstücke, die eine
steuerliche Anerkennung der Abschreibung gerechtfertigt hätten, seien nicht
vorgelegt worden.
Forderungswertberichtigung
gegenüber verbundenen Unternehmen (Tz. 21 des
BP-Berichtes):
Im Jahr 1996 seien von der Bw. betreffend die Forderungen
gegen die D-spol mit Sitz in der Slowakischen Republik und die C-Kft
Einzelwertberichtigungen (15 %) in Höhe von S 534.000,00 (€ 38.807,29)
mit der Begründung, dass eine Rückführung nicht absehbar
wäre, vorgenommen worden.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2000 sei seitens der Bw.
mitgeteilt worden:
"Die Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen
resultieren vorrangig aus Personal- und diversen Kostenverrechnungen. Da alle
Gesellschaften gegenüber der finanzierenden Bank haften und kostenintensive
Einbringungsmaßnahmen aufgrund der Eigentümerstruktur unsinnig
wären, hat man versucht die finanziellen Mittel aller Gesellschaften
maximal für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zu nutzen.
Zur C-Kft ist zu sagen, dass diese Gesellschaft ursprünglich zur X-Gruppe
gehört hat, aber aufgrund von hohen Verlusten verkauft werden musste. Die
D- spol gehört zu 100 % Herrn A.X."
Ein der Vorhaltsbeantwortung beigelegter Abtretungsvertrag
in ungarischer Sprache (mit teilweise deutscher Übersetzung) beinhalte den
Verkauf der Geschäftsanteile an der C-Kft, wobei als Verkäufer die Bw.
(100 %) aufscheine.
Da diese Beteiligung an der ungarischen Gesellschaft in den
Bilanzen der Bw. nicht aufscheine, sei von der BP um Aufklärung ersucht
worden.
Bis zum Abschluss der BP seien keine zur Aufklärung
der ehemaligen Eigentumsverhältnisse an der C-Kft dienlichen Unterlagen,
wie Handelsregisterauszüge etc., vorgelegt worden. Weiters seien keine
Unterlagen, die eine Beurteilung der Gefährdung des Forderungseinganges
bzw. der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ermöglicht hätten,
zur Verfügung gestellt worden.
Die Wertberichtigung wurde im Prüfungszeitraum nicht
anerkannt. Das Forderungskonto "Verbundene Unternehmen" wurde um die betreffende
Einzelwertberichtigung erhöht.
Körperschaftsteuer
1999 und Umsatzsteuer 1999:
Forderungsverzicht E-GmbH.
(Tz. 25 des BP-Berichtes):
Im Jahr 1999 seien sämtliche Forderungen in Höhe
von S 6,064.798,68 (€ 440.746,11) gegen die E-GmbH. aufgrund eines
Forderungsverzichtes voll abgeschrieben worden. Die darauf entfallende
Umsatzsteuer in Höhe von S 933.465,12 (€ 67.837,56) sei korrigiert
worden.
Geschäftsführer der E-GmbH. sei bis 12. Juli 1999
A.X. gewesen. Am Stammkapital seien A.X. mit S 50.000,00 (€ 3.633,64) und
die A-GmbH. mit S 450.000,00 (€ 32.702,78) beteiligt gewesen.
Geschäftsführer der A-GmbH. sei ebenfalls A.X.
gewesen. Am Stammkapital seien A.X. mit S 171.000,00 (€ 12.427,05), B.X.
mit S 399.000,00 (€ 28.996,46) und C.X. mit S 190.000,00 (€ 13.807,84)
beteiligt gewesen.
Die Gesellschaftsanteile der E-GmbH. seien mit
Abtretungsvertrag vom 12. Juli 1999 an D.Y. veräußert worden. Unter
Punkt 6 dieses Vertrages (Zusicherungen) sei folgendes vereinbart
worden:
"Die übertragenden
Gesellschafter und der übernehmende Gesellschafter sichern sich
wechselseitig zu, dass, soweit dies bislang noch nicht geschehen ist, auf die
Geltendmachung von Forderungen der Gesellschaft gegen die Unternehmen der
X-Gruppe und die X-Gruppe auf die Forderungen gegen die Gesellschaft
verzichten."
Es würden die Voraussetzungen für eine
verdeckte Ausschüttung vorliegen. Die objektive Voraussetzung sei aufgrund
der Einkommensverwendung durch Forderungsverzicht an eine Schwesterngesellschaft
gegeben. Die subjektive Voraussetzung sei aufgrund eines auf
Vorteilsgewährung gerichteten Willensentschlusses der Körperschaft,
d.h. Kenntnis von der Vorteilsgewährung für handelnde Organe der
Gesellschaft, nämlich Geschäftsführer A.X., gegeben.
Der über Anweisung der gemeinsamen
Muttergesellschaft (A-GmbH.) getätigte Forderungsverzicht an die
Schwesterngesellschaft (E-GmbH.) stelle demnach eine verdeckte Ausschüttung
an die A-GmbH. dar.
Der betreffende Forderungsbetrag in Höhe von
brutto S 6,998.263,00 (€ 508.583,61) wurde im Jahr 1999
außerbilanzmäßig zugerechnet.
Für die Ermittlung der Umsatzsteuer für das Jahr
1999 wurde der vom Forderungsverzicht umfasste Betrag den Bemessungsgrundlagen
hinzugerechnet.
In der dagegen
erhobenen Berufung vom 5. Juni 2001 brachte die Bw. vor:
Körperschaftsteuer
1996:
Den geleisteten Anzahlungen an die C-Kft sei
ursprünglich keine Zahlung zugrunde gelegen, sondern es seien
Warenlieferungen an dieses Unternehmen durchgeführt und verrechnet
worden.
Aufgrund von geplanten Investitionen durch die C-Kft seien
diese Forderungen in eine Anzahlung umgewandelt worden. Zum Zeitpunkt der
Bilanzerstellung für das Geschäftsjahr 1996 im Kalenderjahr 1997 sei
bereits klar ersichtlich gewesen, dass die C-Kft konkursreif gewesen sei und
weder ein Bilanzposten als Beteiligung aktivierbar sei noch eine
Rückzahlung erwartet werden könne. Die Gesellschaftsanteile an der
C-Kft seien nur deshalb veräußert worden, um einen Zusammenhang mit
den österreichischen Firmen mit dem Konkurs der Gesellschaft zu
vermeiden.
Die Anzahlungen seien aufgrund des Wissens von der
Uneinbringlichkeit im Geschäftsjahr 1996 auszubuchen. Dass auch die Anteile
an der C-Kft abgetreten worden seien, ändere diesen Sachverhalt
nicht.
Die Forderungen gegenüber der D-spol und der C-Kft
würden ausnahmslos Exportforderungen aus Warenlieferungen betreffen. Man
habe versucht, in Ungarn und in der Slowakei Firmen aufzubauen und Umsätze
zu erzielen. Aus diesem Grund seien Tochtergesellschaften beliefert worden, die
ihrerseits an ausländische Kunden weiter geliefert hätten. Da diese
Gesellschaften nicht kostendeckend arbeiten hätten können bzw. ihre
Forderungen zum Großteil uneinbringlich geworden seien, habe sich als
Konsequenz die Notwendigkeit ergeben, die Forderungen gegenüber diesen
Gesellschaften zumindest zu berichtigen. Es sei zu diesem Zeitpunkt ein
Prozentsatz von 15 Prozent gewählt worden, der aus heutiger Sicht
sicherlich zu gering gewesen sei. Aufgrund des momentanen Wissensstandes
wären die Forderungen im Jahr 1996 zur Gänze auszubuchen
gewesen.
Die Aufklärung zu den unklaren
Gesellschaftsverhältnissen sei insofern gegeben worden, als dargestellt
worden sei, dass A.X. persönlich die entsprechenden Mittel zur
Verfügung gestellt habe. Die Eintragung der Bw. in das ungarische
Firmenbuch wäre ausschließlich ein redaktionelles Versehen gewesen,
das auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführen gewesen
sei.
Es sei richtig, dass die Beschaffung von Unterlagen aus den
Reformstaaten problematisch sei, jedoch könne die Uneinbringlichkeit der
Forderungen jederzeit durch die Aussagen von Zeugen nachgewiesen
werden.
Körperschaftsteuer
1999 und Umsatzsteuer 1999:
Die E-GmbH. sei seit Übernahme durch die A-GmbH. nicht
in der Lage gewesen, gewinnbringend zu arbeiten. Die Problematik habe darin
bestanden, dass die E-GmbH. nicht rein im Handelsbereich tätig gewesen sei,
sondern eine Veredelung der Produkte durchgeführt habe.
Alle Versuche, die negativen Ergebnisse der E-GmbH. in
positive zu wandeln, wären fehlgeschlagen.
Aus diesem Grund sei die E-GmbH. zum Zeitpunkt der
Abtretung an D.Y. konkursreif gewesen. Unter Berücksichtigung eines
Fremdvergleiches, welcher auch für die Abschreibung von Forderungen gelten
müsse, wäre der Konkurs anzumelden gewesen und die Forderungen
wären auszubuchen gewesen.
Im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt nur umgekehrt
gewesen. Es seien zuerst die Anteile abgetreten worden und danach sei der
Konkurs über das Vermögen der E-GmbH. eröffnet worden. Aufgrund
der wechselseitigen Haftungen der Gesellschaften hätte der Konkurs der
Schwesterngesellschaft den Bestand der Bw. und der A-GmbH.
gefährdet.
Es liege also keineswegs eine Vorteilsgewährung an den
Gesellschafter vor.
Von der BP wurde am 17.
Oktober 2001 wie folgt zur Berufung Stellung genommen:
Körperschaftsteuer
1996:
Es seien bis zum Ende der BP keine Unterlagen
vorgelegt worden, die
1. Aufklärung über die
Eigentumsverhältnisse an der C-Kft geben hätten
können,
2. eine Beurteilung der Gefährdung des
Forderungseinganges bzw. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ermöglicht
hätten,
3. eine steuerliche Anerkennung der Abschreibungen
gerechtfertigt hätten.
Während die Abgabenbehörde die Verpflichtung zur
amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit treffe, sei der
Abgabepflichtige in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht dazu verhalten,
die Richtigkeit der in seinen Anbringen dargelegten Umstände zu beweisen
oder glaubhaft zu machen bzw. die für das Bestehen und den Umfang der
Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgemäß offenzulegen.
Die im Vorhalteverfahren und in der Berufung seitens der
Bw. gelieferten Begründungen für die Abschreibungen würden deren
steuerliche Anerkennung nicht rechtfertigen.
Körperschaftsteuer
1999 und Umsatzsteuer 1999:
Zum Forderungsverzicht betreffend die E-GmbH. werde auf die
Ausführungen im BP-Bericht verwiesen.
Mit Anbringen vom 5.
März 2002 erstattete die Bw. folgende Gegenäußerung zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung:
Körperschaftsteuer 1996:
Zur Aussage der BP, dass bis Prüfungsende keine
Unterlagen vorgelegt worden seien, werde nochmals darauf hingewiesen, dass sehr
wohl versucht worden sei, diesen Nachweis zu erbringen, dass aber keine
schriftliche Dokumentation zu erhalten gewesen sei.
In der Beilage werde nunmehr der Bescheid des
Komitatsgerichtes Györ-Moson-Sopron über die Zahlungsunfähigkeit
der C-Kft im ungarischen Original und in deutscher Übersetzung vorgelegt,
die der Bw. erst in den letzten Tagen zugekommen sei.
Die Bescheinigung belege die Zahlungsunfähigkeit der
ungarischen Gesellschaft und zeige die Berechtigung der Forderungsabschreibung
auf. Dieser Nachweis zeige daher auf, dass die mit 15 % vorgenommene
Forderungsabschreibung nicht ausreichend gewesen sei und die Forderungen zur
Gänze abgeschrieben werden hätten müssen.
Daher werde das Berufungsbegehren diesbezüglich
ergänzt.
Da, wie ausgeführt, die Zahlungsunfähigkeit der
ausländischen Gesellschaften D-spol und C-Kft vorgelegen sei und eine
Einbringlichkeit der Forderungen damit schon zum 31. Dezember 1996 nicht mehr
gegeben gewesen sei, werde der Antrag gestellt, die Forderungen in der gesamten
Höhe von S 3,563.865,37 (€ 258.996,20) (und nicht mit 15 %)
auszubuchen und ertragsteuerlich zu berücksichtigen.
Da die Bw. ihrer steuerlichen Vertretung zugesagt habe,
dass nunmehr auch betreffend die Forderungen der D-spol eine Bestätigung
zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit erlangt worden sei, werde auch eine
diesbezügliche Ergänzung der Berufung eingebracht werden, welche
sofort nach Erhalt nachgereicht werde.
Körperschaftsteuer
1999 und Umsatzsteuer 1999:
Wie in der Berufung ausgeführt, sei eine Sanierung der
E-GmbH. aufgrund der negativen operativen Ergebnisse trotz mehrfacher
Änderungen in der Personalstruktur und der Angebotspalette nicht erreichbar
gewesen. Eine Insolvenz der E-GmbH. hätte aufgrund der Verflechtungen durch
die gegenseitigen bankmäßigen Haftungen der Gesellschaften auch zur
Insolvenz der anderen Gesellschaften beigetragen.
Da zum Zeitpunkt der Abtretung der Anteile an der E-GmbH.
bereits klar gewesen sei, dass eine Begleichung der Verbindlichkeiten nicht
möglich sei, wäre auch ohne Abtretung eine gänzliche Abschreibung
der Forderungen unumgänglich gewesen.
Die BP verweise jedoch, ohne dies zu prüfen, darauf,
dass die objektive und subjektive Voraussetzung für eine verdeckte
Ausschüttung vorliege. Tatsächlich könne eine verdeckte
Ausschüttung nur angenommen werden, wenn Vermögensminderungen oder
verhinderte Vermögensmehrungen einer Kapitalgesellschaft durch das
Gesellschaftsverhältnis verursacht seien. Verdeckte Ausschüttungen
seien nicht durch Dritte veranlasst, sondern durch die
Gesellschafterstellung.
Im Fall des Forderungsverzichtes gegenüber der E-GmbH.
sei der Verzicht zur gleichen Zeit ausgesprochen worden, zu dem die Gesellschaft
an eine dritte Person abgetreten worden sei. Es sei außerdem auch ein
Forderungsverzicht der A-GmbH. (100 % Eigentümer der Bw.) und ein Verzicht
von A.X. vereinbart worden. Da erstens ein Forderungsverzicht der üblichen
Vorgangsweise des täglichen Geschäftsbetriebes entspreche und zweitens
auch die Eigentümer (A-GmbH. und persönliche Gesellschafter) keinen
wirtschaftlichen Vorteil erreicht hätten, würden die objektiven
Merkmale einer verdeckten Ausschüttung fehlen. Es liege keine Zuwendung
aufgrund der Gesellschafterstellung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Körperschaftsteuer
1996:
Geleistete
Anzahlungen:
Gemäß
§ 6 Z 2 lit. a) EStG 1988, BGBl.Nr.
400/1988 idF BGBl.Nr. 21/1995 sind nicht abnutzbares Anlagevermögen und
Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
Wertberichtigungen zu Forderungen sind steuerlich
anzuerkennen, wenn zum Bilanzstichtag konkrete Risken bestehen, die einzelnen
Forderungen zugerechnet werden können. Es müssen zum Bilanzstichtag
Umstände vorliegen, nach denen damit zu rechnen ist, dass bestimmte
Forderungen nicht mit dem vollen Nennbetrag eingehen werden. Das konkrete
Forderungsrisiko orientiert sich daher ausschließlich an der individuellen
Bonität des Schuldners oder an besonderen Absprachen zwischen
Gläubiger und Schuldner im Zusammenhang mit dem Forderungseingang.
In der Bilanz zum 31. Dezember 1995 ist unter der Position
Finanzanlagen der Betrag S 680.594,94 (€ 49.460,76) "Geleistete
Anzahlungen" ausgewiesen.
Dazu findet sich folgende Erläuterung:
"Die geleisteten Anzahlungen
repräsentieren eine beabsichtigte Beteiligung an der B-Kft, Ungarn und
ergeben sich aus einer Vereinbarung zwischen der C-Kft, der B-Kft und der Bw.
Demnach werden sämtliche Forderungen an die C- Kft an die B-Kft gegen
Gewährung einer Beteiligung übertragen. Der Forderungsausgleich
erfolgt durch die Übernahme der ungarischen Grundstücke an der C-Kft
(auf diesen Liegenschaften befindet sich die Bananenreifungsanlage) durch die
B-Kft."
Die Bilanzposition "Geleistete Anzahlungen" findet sich
erstmals im Jahresabschluss für das Jahr 1995, was eine
Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Bw., dass es sich bei diesen
Anzahlungen ursprünglich um Forderungen aus Warenlieferungen an die C-Kft
gehandelt habe, ergibt.
Der Inhalt der Vereinbarung zwischen der C-Kft, der B-Kft
und der Bw. ist auf eine künftige Gestaltung ausgerichtet, sodass ein
Übergang der Forderungen der Bw. gegen die C-Kft an die B-Kft erst bei
Umsetzung der Vereinbarung erfolgt wäre.
Wenn die Bw. als Grund für die im Jahr 1996
vorgenommene Abschreibung der Forderung ihr Wissen um die Uneinbringlichkeit bei
der C-Kft zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz vorbringt, ist dazu
festzustellen, dass dieses Vorbringen mangels Vorlage von Unterlagen keiner
Überprüfung zugänglich ist.
Allein aus der Tatsache, dass diese Vereinbarung
abgeschlossen wurde, kann nicht das Vorliegen eines konkreten Forderungsrisikos
zum Bilanzstichtag gefolgert werden.
Zum Berufungsvorbringen, dass die Uneinbringlichkeit der
Forderungen jederzeit durch die Aussagen von Zeugen nachgewiesen werden
könne, ist festzustellen, dass dieses kein Beweisantrag ist, da keine
Namhaftmachung (Bekanntgabe von Namen und Adressen) konkreter als Zeugen zu
vernehmender Personen unterblieben ist.
Mit dem als Beilage zur Gegenäußerung der Bw.
zur Stellungnahme der BP zur Berufung vorgelegten Bescheid des Komitatsgerichtes
Györ-Moson-Sopron wurde die Zahlungsunfähigkeit der C-Kft festgestellt
und gleichzeitig deren Liquidierung angeordnet.
Dieser Bescheid, welcher am 9. Februar 1998 erlassen wurde,
beinhaltet keine Aussage über den Zeitpunkt des Eintrittes der
Zahlungsunfähigkeit der C-Kft.
Aus der gerichtlichen Feststellung der
Zahlungsunfähigkeit im Jahre 1998 kann nicht einfach geschlossen werden,
dass eine solche bereits zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1996 bestanden
hat.
Daher ist es nicht möglich, diesen Bescheid als
Nachweis dafür anzuerkennen, dass die Voraussetzungen für die eine
Wertberichtigung der Forderungen der Bw. gegen die C-Kft zum Bilanzstichtag 31.
Dezember 1996 vorgelegen sind.
Die Nichtanerkennung der Abschreibung der geleisteten
Anzahlung in Höhe von S 680.594,94 (€ 49.460,76) wegen
Uneinbringlichkeit durch die BP ist daher zu Recht erfolgt.
Forderungswertberichtigung
gegenüber verbundenen Unternehmen:
Bei der von der Bw. im Jahr 1996 vorgenommenen
Wertberichtigung in Höhe von S 534.000,00 (€ 38.807,29) handelt es
sich um eine Einzelwertberichtigung im Ausmaß von 15 % der Forderungen
gegen die Tochtergesellschaften C-Kft und D-spol.
Im Anhang zum Jahresabschluss für das Jahr 1996 findet
sich dazu unter der Überschrift "Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände" folgende Erläuterung:
"Bei der Bewertung von Forderungen wurden
erkennbare Risiken durch individuelle Abwertungen
berücksichtigt."
Im BP-Verfahren (Vorhaltsbeantwortung vom 9. Juli 2000)
wurde vorgebracht, dass die Forderungen aus Personal- und diversen
Kostenverrechnungen stammen würden. In der Berufung wurde vorgebracht, dass
es ausnahmslos Exportforderungen aus Warenlieferungen seien.
Das Vorbringen der Bw., dass zum Bilanzstichtag 31.
Dezember 1996 hinsichtlich der Forderungen konkrete Risken betreffend
Einbringlichkeit bestanden hätten, ist lediglich durch allgemeine
Ausführungen, die keiner Überprüfung zugänglich sind,
begründet.
Da es an konkreten Aussagen sowie an der Vorlage von zum
Nachweis der Gefährdung der Einbringlichkeit bzw. Uneinbringlichkeit der
Forderungen geeigneten Unterlagen ermangelt, kann dieses Vorbringen nur als
bloße Behauptung der Bw. gewertet werden.
Hinsichtlich des Bescheides des Komitatsgerichtes
Györ-Moson-Sopron vom 9. Februar 1998, betreffend die Feststellung der
Zahlungsunfähigkeit der C-Kft, wird auf die beim vorangegangenen
Berufungspunkt dargestellte rechtliche Würdigung verwiesen.
Demnach ist es nicht möglich, diesen Bescheid als
Nachweis dafür anzuerkennen, dass die Voraussetzungen für eine
Wertberichtigung der Forderungen der Bw. gegen die C-Kft zum Bilanzstichtag 31.
Dezember 1996 vorgelegen sind.
Eine von der Bw. in der Gegenäußerung in
Aussicht gestellte Bestätigung zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit
der D-spol zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1996 ist bis dato nicht beigebracht
worden.
Somit wurden auch im Berufungsverfahren sowohl hinsichtlich
der Forderungen gegen die C-Kft als auch hinsichtlich der Forderungen gegen die
D-spol keine Nachweise für das Vorliegen konkreter Einbringungsrisken zum
31. Dezember 1996 erbracht.
Daher ist die steuerliche Nichtanerkennung der von der Bw.
vorgenommenen Wertberichtigungen im Ausmaß von 15 % der Forderungen gegen
diese Unternehmen zu Recht erfolgt.
Daraus folgt, dass auch dem von der Bw. in der
Gegenäußerung gestellten Antrag auf Abschreibung der Forderungen
gegen die Unternehmen mit ihrem vollen Betrag nicht stattgegeben werden
kann.
Körperschaftsteuer
1999 und Umsatzsteuer 1999:
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988, BGBl.Nr.
401/1988, ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das
Einkommen im Wege offner oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.
Verdeckte Ausschüttungen sind alle nicht ohne weiteres
als Ausschüttung erkennbare Zuwendungen (Vorteile an die an einer
Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer
Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und dritten, der
Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen, nicht gewährt
werden (vgl. z.B. VwGH 20.9.1983, 82/14/0273).
Voraussetzung für eine verdeckten Ausschüttung
ist also eine Vorteilsgewährung an unmittelbar oder mittelbar Beteiligte,
die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen.
Die gesellschaftsrechtliche Verflechtung der Bw. mit der
E-GmbH. ergibt sich daraus, dass zum Zeitpunkt des Forderungsverzichtes die zu
100 % an der Bw. beteiligte A-GmbH. auch zu 90 % an der E-GmbH. beteiligt war.
Die restlichen 10 % am Stammkapital der E-GmbH. hielt A.X., welcher
Geschäftsführer der Bw., der A-GmbH. und der E-GmbH. war.
Zu prüfen ist, ob es durch den Verzicht der Bw. auf
ihre Forderungen gegen die E-GmbH. tatsächlich zur Gewährung eines
Vorteils für die A-GmbH., der eine Gewinnminderung bei der Bw. zur Folge
hatte, gekommen ist.
Der Forderungsverzicht erfolgte im Zusammenhang mit der
Übertragung der Anteile an der E- GmbH. an D.Y., was auch an der
Vereinbarung der beiden Vorgänge im Vertrag vom 12. Juli 1999 ersichtlich
ist.
Das Vorbringen der Bw., dass die E-GmbH. zum Zeitpunkt des
Forderungsverzichtes durch die Bw. "konkursreif" gewesen sei, ist
glaubwürdig.
Durch Einsicht in das Firmenbuch wurde festgestellt, dass
mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14. September 1999 der Konkurs
über das Vermögen der E-GmbH eröffnet wurde.
Der Konkurs wurde nach rechtskräftiger
Bestätigung des am 24. Jänner 2000 abgeschlossenen Zwangsausgleiches
gemäß
§ 157 Abs. 1 Konkursordnung aufgehoben.
Durch den im Zusammenhang mit der Übertragung der
Anteile an der E-GmbH. erfolgten Verzicht der Bw. auf ihre Forderungen gegen
diese Gesellschaft konnte erreicht werden, dass zum Zeitpunkt der
Konkurseröffnung keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zur
Alleingesellschafterin der Bw., der A-GmbH., mehr bestanden.
Dies stimmt auch mit den plausiblen Ausführungen der
Bw. betreffend die Beweggründe für ihre Vorgangsweise überein,
wonach bei einer Konkurseröffnung ohne vorherige Übernahme der Anteile
an der E-GmbH. durch eine andere Person infolge einer allfälligen
Haftungsinanspruchnahme der A-GmbH. deren Bestand und der Bestand der Bw., deren
Alleingesellschafterin die A-GmbH. ist, gefährdet gewesen
wären.
Für die Beantwortung der Frage, ob die
Wertberichtigung wegen des Forderungsverzichtes zulässig war, gelten die
obigen Ausführungen zu § 6 Z 2 lit. a) EStG 1988.
Nach der Rechtsprechung ist eine Wertberichtigung wegen
eines Forderungsverzichtes nur dann zulässig, wenn die Forderung zum
Zeitpunkt des Verzichtes tatsächlich uneinbringlich ist (z.B. VwGH
11.6.1965, 350/65).
Aus der zeitlichen Nähe zur Eröffnung des
Konkurses über das Vermögen der E-GmbH. lässt sich
nachvollziehen, dass diese zum Zeitpunkt des Forderungsverzichtes durch die Bw.
bereits insolvent im Sinne von "konkursreif" war.
Forderungen gegen einen unmittelbar vor der Eröffnung
des Konkursverfahrens befindlichen Schuldner sind aus der Sicht seiner
Gläubiger bei Anwendung des kaufmännischen Vorsichtsprinzips als
uneinbringlich zu betrachten.
Daher wäre von der Bw. - auch wenn sie nicht auf die
Bezahlung verzichtet hätte - eine Abschreibung ihrer Forderungen gegen die
E-GmbH. vorzunehmen gewesen.
Dass letztlich ein Zwangsausgleich zustandegekommen ist,
war für die Bw. zum Zeitpunkt des Forderungsverzichtes nicht
vorhersehbar.
In dem Umstand, dass durch die gewählte Vorgangsweise
(Forderungsverzicht und Übertragung der Anteile an der E-GmbH. an eine
andere Person) eine Gefährdung der Existenz der Alleingesellschafterin der
Bw., der A-GmbH., durch eine allfällige Haftungsinanspruchnahme im
Zusammenhang mit dem Konkursfall der E-GmbH. abgewendet werden konnte, kann
daher keine Vorteilsgewährung an die A-GmbH., die zu einer Gewinnminderung
bei der Bw. geführt hat, erblickt werden.
Die von der BP vorgenommene Beurteilung des Verzichtes der
Bw. auf ihre Forderungen gegen die E-GmbH. als verdeckte Ausschüttung an
die A-GmbH. ist nicht zur Recht erfolgt.
Die Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 1999 werden
entsprechend abgeändert.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien,
21. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3266-W/02
- Stammnummer
- 5089
- Gültig
- 21.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF