… 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die Schenkung eines Forderungsrechts ist ausgeführt, wenn dieses formgerecht abgetreten oder wirksam in der Person des Zuwendungsempfängers neu bestellt wurde (vgl. Fellner a.a.O…
… 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die Schenkung eines Forderungsrechts ist ausgeführt, wenn dieses formgerecht abgetreten oder wirksam in der Person des Zuwendungsempfängers neu bestellt wurde (vgl. Fellner a.a.O…
… 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die Schenkung eines Forderungsrechts ist ausgeführt, wenn dieses formgerecht abgetreten oder wirksam in der Person des Zuwendungsempfängers neu bestellt wurde (vgl. Fellner a.a.O…
…angegebenen Höhe. Hinsichtlich der angesetzten Forderung an die GesmbH in Höhe von S 42.000.000,00 wandte der Bw. ein, dass dieser Ansatz dem Teilwertprinzip, welches Grundlage der Bewertung von Kapitalforderungen gem. § 14 BewG sei, widerspreche. Die Forderung sei lediglich mit einem Betrag in…
…mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Bei Forderungen und Schulden ist also die Bewertung mit dem Nennwert die Regel, von der nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen, eine Abweichung zulässig…
…Bewertung mit dem Nennwert die Regel, von der nur in Ausnahmefällen - nämlich wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen - eine Abweichung zulässig ist. Als besondere Umstände sind solche anzusehen, die vom Normalfall erheblich abweichen. Solche besonderen Umstände liegen beispielsweise vor, wenn eine Forderung…
…Forderung eindeutig nachvollziehbar. Die Identität der Beträge sei damit nachgewiesen. Über die Berufung wurde erwogen: Im Sinne des § 6 EStG 1988 sind für die Bewertung von Forderungen die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Bestehen am Bilanzstichtag berechtigte Zweifel an der Einbringlichkeit oder der Werthaltigkeit einer Forderung…
…Verwertung durch Einziehung. Für ihre Bewertung könne deshalb nicht der Betrag maßgeblich sein, der bei einer Abtretung an einen Dritten am Stichtag hätte erzielt werden können, sondern der Betrag, der bei Geltendmachung der Forderung an diesem Stichtag vom Schuldner gefordert werden konnte, also der Nennwert…
…Verwertung durch Einziehung. Für ihre Bewertung könne deshalb nicht der Betrag maßgeblich sein, der bei einer Abtretung an einen Dritten am Stichtag hätte erzielt werden können, sondern der Betrag, der bei Geltendmachung der Forderung an diesem Stichtag vom Schuldner gefordert werden konnte, also der Nennwert…
…Geldeingangsdauer sei im Jahr 2000 im Vergleich zum Vorjahr somit nicht eingetreten. Wenn ein Steuerpflichtiger im ersten Jahr eines sprunghaften Ansteigens der Zahlungsfristen auf über zwei Monate Laufzeit zur Bewertung der Forderungen unter Berücksichtigung einer Abzinsung übergehe, so widerspreche dies nicht dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit…
…erfolgte, habe dazu keine Unterlagen vorgelegt. Die Betriebseinnahmen des Jahres 2001 seien ebenfalls als Teilzahlung auf die bei LP bestehende Forderung zum Recht "Quadratspiel" gutgeschrieben worden, wobei auch hier stets eine Gegenverrechnung mit Mieten an LP erfolgten. Nach dem Strafurteil sei auch der Rechnung, deren…
…Quadratspiel" nicht anerkannt, wiewohl die Bw dazu Aufrechnung mit Gutschriften vorgenommen hat. Weiters hat die Bw genaue Kenntnis darüber, dass die Verwendung einer Forderung zur Begleichung einer Schuld nicht nur die Verausgabung, sondern auch die Vereinnahmung von Entgelten iSd § 17 Abs. 1 UStG 1994 bewirkt…
…erzielt werden. Aus demselben Grund fehlt auch eine Marktpräsenz. 7. Bewertung der Rechte/Forderungen/tatsächlich beabsichtigtes Entgelt Der Einstieg in das Vorsteuerkarussell des LP sind stets Rechte gewesen. Die daraus resultierenden Schulden hat LP sodann immer mit schwer oder nicht bestimmbaren Leistungen "zivilrechtlich" abgebaut. Dies…
…Aufrechnung führte zu einer Vermögensvermehrung durch geldwerte Güter. Mit wertlosen Forderungen ist eine Aufrechnung iSd § 1438 ABGB denkunmöglich, bzw. können mit wertlosen Forderungen nur solche Gegenforderungen aufgerechnet werden, die in Wahrheit ebenfalls mit ATS Null zu bewerten sind. Bei dieser Sachlage ist weiters davon auszugehen…
…EH nicht anerkennt, ist eine Kompensation mit meinen Gegenleistungen nicht möglich. Da meine Gegenleistungen somit als Entgelt zu bewerten sind, mache ich daher die Vorsteuer aus folgenden Rechnungen für von mir an EH erbrachten Leistungen (Entgelte) geltend: | Rechnung | öS | 20% MWSt, öS …
…geltend gemachten Vorsteuern | 1.592.000,- | | Schuld des Bw an EK | 9.552.000,- Diesen Schulden stehen insbesondere folgende Forderungen gegenüber: -) Verkäufe an EK von Rechten um netto ATS 3.125.000,- (1999) und um netto ATS 1.101.000,- (2000)…
…davon auszugehen ist, dass die Bewertung der Forderungen in den ursprünglich beim Finanzamt eingereichten Bilanzen dem Kenntnisstand der Bw (ihres GF) über die Verhältnisse zu den Bilanzstichtagen der Berufungsjahre bei Erstellung der Bilanzen entsprochen hat. Soweit die steuerliche Vertretung der Bw meint, die beigelegte Korrespondenz…
…an die Bediensteten der Bw verbunden sind, bei der Bewertung dieser Kredite berücksichtigen. Gerade bei einem Dienstleistungsbetrieb wie dem einer Bank sind ein gutes Betriebsklima und ein qualifizierter und leistungswilliger Mitarbeiterbeiterstamm, deren Förderung durch die zinslosen Gehaltsvorschüsse beabsichtigt ist, wesentliche Faktoren für den unternehmerischen Erfolg…
…7.2000, 97/16/0222). Die Tatsache, dass die Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wurde, wäre allenfalls bei der Bewertung der Forderung durch Abzinsung zu berücksichtigen (siehe dazu auch die Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates UFS 27.11.2007, RV//0268-I/07; UFS…
…verstärkter Senat). Der Umstand, dass der Zinssatz einer Hypothekarforderung nicht unerheblich unter dem üblichen Zinssatz liegt, kann also eine niedrigere Bewertung der Forderung als mit ihrem Nennwert jedenfalls rechtfertigen. Dieser geringere Wert ist durch Abzinsung zu ermitteln. Bei einer Restlaufzeit von 22 Jahren ergibt sich…