Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0655-L/03
teilweise Tilgung einer Forderung als Gegenleistung; Bewertung der Forderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0655-L/03vom 13.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Josef
Hofinger, Dr. Roland Menschick, Rechtsanwälte, 4710 Grieskirchen,
Rossmarkt 20, vom 2. Jänner 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Urfahr vom 2. Dezember 2002 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert: Gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG 1987 wird die
Grunderwerbsteuer mit 3,5 % von der Gegenleistung in Höhe von €
80.000,-- festgesetzt mit € 2.800,--. Das Mehrbegehren wird
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erwarb mit Kaufvertrag vom
21.3./12.4.2002 von Herrn A. das Grundstück EZ 326 GB Riedau, auf dem sich
ein Einfamilienhaus mit der Adresse P. befindet, um den erklärten Kaufpreis
von € 36.000,--. In dem in der Folge durchgeführten
Ermittlungsverfahren zur Feststellung des tatsächlichen Kaufpreises gab die
Berufungswerberin über Anfrage des Finanzamtes bekannt, dass sie am
21.3.2002 mit dem Verkäufer eine Stundungsvereinbarung geschlossen habe,
die (auszugsweise) lautet: I. A. schuldet der V. aufgrund eines
Einmalkredites zur Kontonummer ......und aufgrund eines Girokontovertrages Nr.
...... insgesamt an Zinsen, Kosten, und Kapital per 21.3.2002 einen Betrag von
€ 221.717,90. Verwendungszweck für die Gewährung des
Einmalbarkredites war der Kauf der Liegenschaft EZ 326 GB Riedau. Mit
Kaufvertrag vom 21.3.2002 erwarb die V. die bis dahin im Eigentum des A.
stehende Liegenschaft EZ 326 GB Riedau um einen Kaufpreis von
€ 36.000,--. Dieser Kaufpreis wird mit dem zur Zeit bestehenden
Debetsaldo gegenverrechnet, sodass sich die Verbindlichkeiten des A.
gegenüber der V. entsprechend vermindern. Die zum Zeitpunkt des
Abschlusses dieser Vereinbarung bestehende Verbindlichkeit beträgt daher
€ 221.717,90 abzüglich der aufgrund der
Drittschluldnerexekution gegen die V-AG zur Zahlung fällige Betrag in
Höhe von € 5.701,94 und abzüglich des Kaufpreises
betreffend die Liegenschaft EZ 326 GB Riedau in Höhe von
€ 36.000,-- insgesamt € 180.015,96. II. Die V.
stundet A. diese offene Verbindlichkeit. Die Stundung wird so lange
gewährt, bis A. einen zum Zeitpunkt dieses Vertrages nicht absehbaren
Vermögenszuwachs in Höhe dieses gemäß I. offenen Betrages
erlangt, etwa durch unerwartete Einkommenszuwächse, Erbschaft, Lottogewinne
oder dgl., usw. Nur in diesen Fällen ist die V. berechtigt, die Stundung zu
widerrufen und den zum Zeitpunkt des Vermögenszuwachses samt Zinsen
aushaftenden Betrag zu verlangen. III. A. verpflichtet sich, die V.
verlässlich über das Eintreten der in Punkt II. vorgesehenen
Voraussetzungen ohne Verzug zu informieren bzw. informieren zu lassen, ansonsten
die V. berechtigt ist, zusätzlich zur Fälligstellung des gesamten
aushaftenden Betrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 % des zum Zeitpunkt
des Vermögenszuwachses bestehenden gesamten Außenstandes zu
verlangen. IV. bis VIII.: (hier nicht von Bedeutung).
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer unter Einbeziehung des angeführten gestundeten Betrages
fest. Nach der Begründung stelle die Stundungsvereinbarung einen
auflösend bedingten Verzicht auf die Darlehens- bzw. Kreditrückzahlung
dar. Ein derartiger Verzicht stelle eine weitere Gegenleistung im Sinne des
§ 5 GrEStG dar.
Dagegen richtet sich die Berufung mit nachstehender
Begründung: Die Berufungswerberin habe gegen den Verkäufer
wegen dessen hoher Verbindlichkeiten gerichtliche Exekutionen geführt,
wobei zunächst gemäß dem vollstreckbaren Titel lediglich ein
Betrag von € 36.336,42 geltend gemacht wurde. Sämtliche
Exekutionsversuche seien mangels Vermögens erfolglos geblieben, so auch die
Versteigerung der nunmehr vertragsgegenständlichen Liegenschaft mangels
Interessenten. Eine weitere erfolgreiche Exekutionsführung bzw.
Einbringlichmachung des aushaftenden Debetsaldos war daher unrealistisch. Die
Berufungswerberin habe sich daher zur Vermeidung weiterer Schäden dazu
veranlasst gesehen, ihrem Schuldner einen Ankauf der Liegenschaft EZ 326
GB Riedau um € 36.000,-- und Gegenverrechnung auf die offenen
Verbindlichkeiten anzubieten. Gleichzeitig sollte auch die sofortige
Räumung der Liegenschaft gewährleistet sein, damit die
Berufungswerberin als neue Eigentümerin diese Liegenschaft in der Folge
veräußern und so den als uneinbringlich anzusehenden Debetsaldo
entsprechend minimieren konnte. Durch diese Vorgangsweise war für die
Berufungswerberin die Möglichkeit gegeben, den Ausfall halbwegs in Grenzen
zu halten. In weiterer Folge wurde die Wohnung geräumt und es erfolgte die
Weiterveräußerung um den angemessenen Preis von € 80.000,--.
Daher erscheine es ungerechtfertigt, den vollen gestundeten Betrag (vgl. oben)
als Gegenleistung zu qualifizieren. Dies auch deshalb, weil die genannte
Bemessungsgrundlage nicht annähernd den tatsächlichen Verkehrswert der
Liegenschaft repräsentiere. Dieser liege vielmehr bei jener Summe, welche
die Berufungswerberin bei der Weiterveräußerung erzielte. Es werde
daher beantragt, die Grunderwerbsteuer unter Zugrundelegung des erklärten
Kaufpreises zuzüglich der Vertragserrichtungskosten zu bemessen. Das
Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG 1987 ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Der Begriff
der Gegenleistung im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem
Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff. Sie ist die Summe dessen,
was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht,
dass er das Grundstück erhält. Nicht maßgebend ist, was die
Vertragschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was der Käufer
nach dem Inhalt der Kaufvereinbarung als Gegenleistung im maßgebenden
Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat; Schriftlichkeit in einer
formellen Urkunde ist nicht erforderlich, auch mündlich vereinbarte
Leistungen oder solche, die in anderen Urkunden festgehalten werden, sind
Gegenleistung, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem
Grundstückserwerb besteht. Der Begriff der Gegenleistung im
Grunderwerbsteuerrecht ist im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Für die
Beurteilung der Gegenleistung kommt es daher nicht auf die äußere
Form der Verträge an, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt, der
nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Unstrittig ist
im vorliegenden Fall, dass der Liegenschaftsverkäufer bei der
Berufungswerberin Verbindlichkeiten in einem den Verkehrswert der Liegenschaft
wesentlich übersteigenden Ausmaß hatte und zwischen den Beteiligten
die oben ausgeführte Vereinbarung getroffen wurde. Der Verfahrensablauf,
bei welchem die Berufungswerberin bestrebt war, den Schaden möglichst
niedrig zu halten, entspricht durchaus den Erfahrungen des Wirtschaftslebens.
Die Berufungswerberin strebte zumindest zur teilweisen Berichtigung ihrer
Forderung die Möglichkeit an, das nunmehr vertragsgegenständliche
Grundstück verwerten zu können. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen
dem Grundstückserwerb und der Vereinbarung kann daher nicht in Abrede
gestellt werden. Ist die Steuer von der Gegenleistung zu erheben (vgl.
§ 4 Abs. 1 GrEStG), ist diese Gegenleistung nach den Bestimmungen des
ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (§§ 2 - 17 BewG) zu
bewerten. Nach § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen, die nicht
im § 13 bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn
nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert
begründen. Nach Abs. 2 des § 14 BewG bleiben Forderungen, die
uneinbringlich sind, außer Ansatz. Bei Forderungen ist somit die
Bewertung mit dem Nennwert die Regel, von der nur in Ausnahmefällen -
nämlich wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren
Wert begründen - eine Abweichung zulässig ist. Als besondere
Umstände sind solche anzusehen, die vom Normalfall erheblich abweichen.
Solche besonderen Umstände liegen beispielsweise vor, wenn eine Forderung
uneinbringlich ist; diesfalls bleibt sie nach der ausdrücklichen Anordnung
des § 14 Abs. 2 BewG außer Ansatz. Für teilweise einbringliche
Forderungen sind lediglich die voraussichtlich einbringlichen Beträge
anzusetzen. Für die Beurteilung, inwieweit eine Forderung einbringlich ist,
sind die Verhältnisse am Stichtag maßgebend. Tatsachen, die erst nach
dem Stichtag bekannt werden, können zwar bei der Bewertung
berücksichtigt werden, aber nur dann, wenn sie am Stichtag bereits
bestanden haben. Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am
Stichtag noch nicht vorhanden waren, muss bei der Bewertung für den
Stichtag außer Ansatz bleiben. Die Uneinbringlichkeit einer Forderung
lässt sich in der Regel erst längere Zeit nach ihrem Eintritt
nachweisen. Daher wäre die Berücksichtigung des besonderen Umstandes
der Uneinbringlichkeit, wollte man sie von einem strengen Nachweis abhängig
machen, an einem diesem Nachweis vorangehenden Stichtag schlechthin
unmöglich. Es stellt daher nicht erst die erwiesene Uneinbringlichkeit,
sondern schon die Tatsache, dass der Einbringlichkeit am Stichtag ein
begründeter Zweifel entgegensteht (dubiose Forderung), einen besonderen
Umstand dar, der eine niedrigere Bewertung dieser Forderung rechtfertigt. Ist
somit - nach den Verhältnissen am Stichtag - zweifelhaft, ob
eine Kapitalforderung in voller Höhe bezahlt werden kann, so ist dies ein
Umstand, der den Ansatz eines geringeren Wertes als des Nennwertes
begründet. Wann eine Kapitalforderung als zweifelhaft angesehen werden
muss, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende
Tatfrage. Dies hängt auch von den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen des Schuldners ab; auf allfällige
persönliche und sachliche Sicherheiten ist Bedacht zu nehmen. Unsichere
Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, der sich allerdings
erst bei der Verwertung des schuldnerischen Vermögens
herausstellt. Die Berufungswerberin hat gegen den Schuldner erfolglos
Exekution geführt; der Schuldner hatte vor dem Liegenschaftsverkauf -
abgesehen vom Liegenschaftseigentum - kein verwertbares Vermögen. In
einem solchen Fall ist der in der Folge tatsächlich erzielte Kaufpreis
für die Liegenschaft als Wert der Forderung anzusetzen. Was den
beantragten Ansatz der Gegenleistung in Höhe von € 36.000,--
betrifft, ist auszuführen, dass dabei von einer Hingabe an Zahlungs Statt
auszugehen wäre und die Verbindlichkeit des Schuldners insoweit erlischt.
Dabei handelt es sich allerdings nicht um die Gegenleistung für den
Grundstückserwerb, weil die Abgabenbehörde bei der Ermittlung der
Gegenleistung nicht an die Parteiangaben gebunden ist. Die
Begründung im angefochtenen Bescheid und in der Berufungsvorentscheidung,
wonach ein Verzicht auf eine Forderung bzw. deren "Fallenlassen" gegeben ist,
widerspricht der Aktenlage.
Über die Berufung ist somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 13.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0655-L/03
- Stammnummer
- 15349
- Gültig
- 13.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF