Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 20. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 25. Juli 2003 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit 57…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 19. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 25. Juli 2003 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit 2…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 19. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 25. Juli 2003 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit 6…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Josef Hofinger, Dr. Roland Menschick, Rechtsanwälte, 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 20, vom 2. Jänner 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 2. Dezember 2002 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge…
Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, wurden die §§ 14 und 16 BewG 1955 neu gefasst. Damit wurden die bisherigen Bestimmungen über die Bewertung von un- oder niedrig verzinsten Forderungen oder Verbindlichkeiten sowie von Renten und dauernden Lasten den neueren Entwicklungen angepasst. Die…
6.7.2 Forderungen 6.7.2.1 Wirtschaftsgut Rz 2325: Ein Anspruch kann im bilanzrechtlichen Sinn nur bzw. erst dann als Forderung angesetzt werden, wenn es sich dabei um ein Wirtschaftsgut handelt. Dafür sind in erster Linie die Regeln der Betriebswirtschaftslehre maßgeblich, nicht sosehr…
…der Bemessungsgrundlagenabweichungen für ***Bf2*** sehr eingeschränkt. Lt. Ansicht des Finanzamtes Österreich wären diese o.a. Umstände des Jahres 2012 als erkennbares Risiko bei der Forderungsbewertung des Veräußerungserlöses per 31.08.2012 zu Grunde zu legen. Auf Grund der gravierenden Vorwürfe gegen Dr. ***Bf2*** war lt…
…auch die beim Einzelunternehmen des AD nicht nachgewiesenen Bareinlagen berücksichtigt, sodass sich eine nachvollziehbare Schätzung ergebe. Hinsichtlich der nicht anerkannten Forderungsabwertung weist das Finanzamt darauf hin, dass nach den Feststellungen der Außenprüfung die geltend gemachte Wertberichtigung pauschal vorgenommen worden sei und ein nachvollziehbares Mahnsystem nicht…
…70.000,00 S nicht einbringlich sei, da dieser nunmehr insolvent sei. Werterhellende Umstände nach dem Bilanzstichtag seien für die Forderungsbewertung zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Tatsache sei, dass die uneinbringlichen Forderungen bereits aus dem Zeitraum 08/2000 resultierten, wodurch die Zahlungsschwäche offenbar gewesen sei und…
…Abzinsung sämtliche Forderungen (gegen die ***1***) über einen Zeitraum von zehn Jahren sei erforderlich, da sowohl aus Gläubiger- als auch als Schuldnersicht eine einheitliche Forderung vorliege. In einem Exkurs unter dem Titel "ergänzende Anmerkungen zu Forderungsbewertung und -verzicht" legte Beschwerdeführerin dar, dass der erste Jahresabschluss…
…Ob eine Rückstellung allenfalls für ein späteres Jahr (nach dem Jahre 2009) zu bilden, oder dem Sachverhalt ohnehin mit einer Forderungsbewertung bzw Forderungsabschreibung (ebenfalls in einem späteren Jahr) zu begegnen wäre, ist nicht Sache des Beschwerdeverfahrens und daher an dieser Stelle nicht zu beurteilen. 3…
…nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige die Abschlussarbeiten, insbesondere die Bildung von Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungspositionen sowie die Forderungsbewertung unterlassen hat (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 23. September 2010).“ Auch dass ein freiwilliger Wechsel der Gewinnermittlungsart nicht rückwirkend erfolgen darf…
…sei aus den Prüfberichten der Wirtschaftsprüfer ersichtlich, welche in den nächsten Tagen direkt per Post übermittelt würden. ad Körperschaftsteuer 2005: Laut Anlage "Forderungsbewertung zum 30.06.2007" sei ersichtlich, dass noch erhebliche Forderungen wertberichtigt werden müssten und die Leasingverbindlichkeiten nicht als Verbindlichkeiten erfasst worden seien…
…Einbringlichkeit und Werthaltigkeit einer Forderung naturgemäß nicht ab. Sie können lediglich ein Indiz (von vielen) für das Risiko einer Forderungseinbringung angesehen werden, dürfen aber keinesfalls als (einziges) entscheidendes Kriterium für die Forderungsbewertung herangezogen werden. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass prozessuale Eintreibungsmaßnahmen betriebswirtschaftlich dann nicht sinnvoll…
…und Wohnungserwerb, unverzinste Gehaltsvorschüsse zur Verfügung. Im Jahresabschluss führe dies bei der Forderungsbewertung zu einer Abzinsung auf den Barwert zum Bilanzstichtag. Es handle sich dabei um eine seit Jahrzehnten gepflogene und bisher von der Finanzverwaltung bei der Bw in vielfachen Betriebsprüfungen bestätigte Bewertungsmethode. Nunmehr werde…
…landwirtschaftlichen Flächen rückwirkend, aus der Sicht des Jahres 2006, vorgelegt werden kann. Diese Einschätzung der Situation sei dann auch übermittelt worden. Hinsichtlich der Forderungsbewertung werde auf den wirtschaftlichen Bericht der Firma R, "welcher auch die Grundlage für die Abzinsung der Forderung darstellte", verwiesen. Dieser Bericht…
…Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, 4. Auflage). Maßgeblich für die Forderungsbewertung sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwertes dartun kann (vgl. VwGH 27.9.1995, 92/13/0310). Eine Wertberichtigung…
… 200 BAO die Erlassung vorläufiger Bescheide zu Lasten des Abgabepflichtigen vorsehe, sei dies bei den mit Rückstellungen und Forderungsbewertungen verbundenen Unsicherheiten gleichermaßen selbstverständlich nicht vorgesehen. Eine rechtspolitische Begründung für diese unterschiedliche Behandlung werde vom Gesetzgeber nicht geliefert. Den bis zum Jahr 1999 erlassenen Umsatzsteuerbescheiden liege…
6.2 Bewertungsgrundsätze 6.2.1 Allgemeines Rz 2124: Für die Bewertung haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermitteln, auf den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzubauen (siehe Rz 419 ff). Des Weiteren sind die allgemeinen Bewertungsgrundsätze zu beachten. Dazu gehören…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Judith Leodolter und die weiteren Mitglieder Oberrätin Mag. Helga Preyer, Mag. Gertraud Lunzer und Ing. Helmut Jörg über die Berufung der C.u.TKEG, Handel mit F.G., R., vertreten durch Hans Baumgartner WTH GmbH…