Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0387-L/05
Forderungsbewertung bei Nachrangigkeitsvereinbarung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0387-L/05vom 10.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 19. August 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 25. Juli 2003
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die
Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit 6.398,33 €. Die
Bemessungsgrundlagen für die Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist auf Grund des Testamentes zu 1/3
Erbe nach dem am 29.9.2001 verstorbenen Herrn Dkfm. L und hat zu diesem Anteil
die unbedingte Erbserklärung abgegeben. Im Abhandlungsprotokoll vom
25.11.2002, 1 A 123/01 b BG K, (spätere GZ 3 A 16/03 k) ist unter II.
Passiva, Punkt a) ausgeführt: Grundbücherliche Belastungen: Beim erbl.
Liegenschaftsbesitz ist auf Grund der Pfandurkunde vom 19.12.1997 ein Pfandrecht
für den Höchstbetrag von 15 Mio. S für die R-Bank reg.
Gen.m.b.H. einverleibt. Die Forderung der R-Bank haftet laut deren Schreiben zum
Todestag mit einem Betrag von 6,257.625,00 S tatsächlich
aus. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Erbschaftssteuer fest. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass
die Verbindlichkeit laut Punkt a) der Passiva keine Schuld des Erblassers sei,
weil die Haftung am Todestag noch nicht in Anspruch genommen wurde; deshalb sei
sie nicht abzugsfähig.
Dagegen wird in der Berufung Folgendes
eingewendet: Die Begründung im angefochtenen Bescheid sei
unzutreffend. Die Haftung wurde seitens der R-Bank in Anspruch genommen. Die
Haftungsinsanspruchnahme habe sich auf ursprünglich 15 Mio. S bezogen.
Nachdem der Erblasser bereits einen Betrag von 9 Mio. S
zurückbezahlt habe, hafteten zum Todestag samt Zinsen 6,257.625,00 S
als Schuld des Erblassers aus. Durch die Abgabe der unbedingten
Erbserklärung haben sich die Erben zur Tilgung dieser Restschuld
verpflichtet. Der auf den Berufungswerber entfallende Schuldanteil sei somit als
Erblasserschuld vom Erwerb abzuziehen. In einem der Berufung
angeschlossenen Schreiben der R-Bank vom 14.8.2003 heißt es: a) Die
Liegenschaft EZ 59 KG S haftet für ein Pfandrecht in Höhe von
15 Mio. S zugunsten der R-Bank. b) ... c) Am 15.5.2001
wurde von Dkfm. L. ein Teilbetrag von 9 Mio. S bezahlt. d) Die
Restzahlung von 6 Mio. S zzgl. laufender Zinsen war am Todestag zur Zahlung
fällig. Die exekutive Geltendmachung gegenüber den Erben wird derzeit
nicht betrieben, da diese sich verpflichtet haben, die Zahlung innerhalb einer
angemessenen Frist zu leisten.
Im Berufungsverfahren wurde dem Finanzamt in einem
Schreiben der RLB bekanntgegeben: Betr. Konkurs LH Gesellschaft
m.b.H. ... Daneben bestehen Bürgschaften und Drittpfandbestellungen
der Familie L. (vgl. dazu das Schreiben der R-Bank vom 14.8.2003).
Weiters ist ein Darlehensvertrag vom 7.6.1999,
abgeschlossen zwischen dem Erblasser und der H- GmbH aktenkundig, welcher
(auszugsweise) lautet: I. Darlehensgewährung: (1) Herr KommR
Dkfm. L verpflichtet sich, der Firma H- GmbH ein Darlehen in der Höhe von 6
Mio. S zu gewähren. (2) Der Darlehensbetrag wurde der
Darlehensnehmerin am 29.4.1999 bankmäßig überwiesen. (3)
Die Darlehensnehmerin bestätigt den Erhalt der Darlehensvaluta am 29.4.1999
in der gesamten Höhe von 6 Mio. S II.
Dauer/Verzinsung: (1) Dieses Darlehen wird auf unbestimmte Zeit
gewährt. Der Darlehensgeber verzichtet auf eine Kündigung bzw.
Fälligstellung des Darlehens während der ersten fünf Jahre ab
Zuzählung des Darlehens. (2) Das Darlehen wird mit 2,5 % p.a.
verzinst, wobei die Zinsen jährlich am Ende eines jeden Jahres dem Kapital
zuzurechen und von dem sich neu ergebenden Kapitalsbetrag wiederum Zinsen zu
verrechnen sind. (3) Für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet
ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, werden keine Rückzahlungsraten vom
Darlehensnehmer geleistet. Wird nach Ablauf dieser fünf Jahre der
Darlehensvertrag nicht gekündigt, so verlängert sich der ratenfreie
Zeitraum jeweils um ein Jahr, allerdings bis zu einer Höchstdauer von
zwanzig Jahren. Die Darlehensvaluta ist somit jedenfalls per 1.6.2019 zur
Rückzahlung fällig. (4) Kündigt der Darlehensnehmer das
Darlehen, so ist die Darlehenssumme in drei gleich großen Raten in den
nächsten drei aufeinander folgenden Jahren zum 31.12. fällig; sohin im
ersten Jahr nach der Kündigung 2 Mio. S samt Zinsen. Für den
Zeitraum zwischen der Bezahlung der ersten Rate und dem Fälligwerden der
zwei restlichen Raten ist der jeweils offene Betrag mit 2,5 % p.a. zu
verzinsen. III. Sicherstellung: Die Darlehensnehmerin ist
verpflichtet, dem Darlehensgeber zu jedem Zeitpunkt volle Sicherheiten über
den jeweils offen aushaftenden Darlehensbetrag in der jeweils vom Darlehensgeber
gewünschten Form zu geben.
Weiters liegt ein Schreiben der WT GmbH an Herrn Notar Dr.
B vom 21.10.2002, betreffend die Darlehensbewertung in der Verlassenschaftssache
vor: "Wie Sie vielleicht wissen, ist die Firma H- GmbH durch die
Insolvenz der LH GmbH in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
Auslöser dieser Probleme ist die Tatsache, dass das Lager der H- GmbH
wesentlich auf den Abnehmer LH GmbH ausgerichtet war. Durch den
insolvenzbedingten Wegfall des Hauptabnehmers besteht bei der Lagerbewertung ein
Wertberichtigungsbedarf in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro. Diese
Abwertung aber führt zu einer buchmäßigen Überschuldung des
Unternehmens H- GmbH. Um die aus der Tatsache der buchmäßigen
Überschuldung notwendigen Konsequenzen (Insolvenzverfahren) zu vermeiden,
wurde nach Gesprächen zwischen der Erbengemeinschaft und der H- GmbH eine
Nachrangigkeitsvereinbarung getroffen. Auf Basis dieser
Nachrangigkeitsvereinbarung ist eine Rückführung des Darlehens erst
dann möglich, wenn die Firma H- GmbH hinsichtlich des Eigenkapitals die im
Unternehmensreorganisationsgesetz vorgesehene Grenze von 8 % wieder
überschritten hat. Auf Basis der mir derzeit vorliegenden Zahlen
(erheblicher Verlust 2001, laufende weitere Verluste 2002) wird meinerseits
daher davon ausgegangen, dass dieses Darlehen aus Sicht der Darlehensgeber
sowohl am Todestag als auch am heutigen Tag als wertlos zu bezeichnen
ist.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
dahingehend Folge, dass es die erblasserische Verbindlichkeit (vgl. oben, Punkt
a der Passiva) als abzugsfähig wertete, gleichzeitig wurde jedoch die
Darlehensforderung gegenüber der H- GmbH als weiteren steuerpflichtigen
Erwerb angesetzt und die Erbschaftssteuer entsprechend berechnet. Die
vereinbarte Nachrangigkeit der Forderung sei für die Bewertung ohne
Bedeutung. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
ergänzt: Der Ansatz der Darlehensforderung (in Höhe von 2
Mio. S) sei nicht berechtigt, weil diese zum Todestag des Erblassers nicht
werthaltig gewesen sei. Der Darlehensvertrag sei abgeschlossen worden, um der H-
GmbH eine gewisse Liquidität zu verschaffen. Die Jahresergebnisse zum
31.12.2001 und 2002 verdeutlichen klar, dass das Familienunternehmen (Anm.:
Familienunternehmen, deshalb, weil Gesellschafter der GmbH Frau RL und Frau BM
sind) nur weiter bestehen konnte, wenn die Erbengemeinschaft bezüglich des
Darlehens eine Rangrücktrittserklärung abgibt. Wäre dies nicht
geschehen, wäre eine Insolvenz der H- GmbH die Folge gewesen.
Außerdem war die Forderung unverzinslich, was gem.
§ 14 Abs. 3 BewG eine Abzinsung mit 5,5 % des Nennwertes über die
Vertragsdauer erfordert hätte. Da keine schriftliche Vereinbarung über
die Laufzeit vorliege, sei der bei Vertragsabschluss maßgebliche
Parteiwille zu ermitteln; bei der Auslegung des Parteiwillens seien
wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die konkrete
Vertragsdauer werde sich daher ausgehend von der zu erwartenden Ertragssituation
an einer schnellstmöglichen Bedienbarkeit des Darlehens aus der Sicht der
Darlehensschuldnerin zu orientieren haben. Der früheste Zeitpunkt zur
Entrichtung der Tilgungsraten werde unter Berücksichtigung einer
Umsatzrendite von 4,5 %, einem durchschnittlichen Jahresumsatz von
300.000,00 € und einem negativen Eigenkapitalstand von ca.
256.000,00 € in frühestens 19 Jahren sein. Auf Grund der
im BewG vorgesehenen linearen Bewertung mit 5,5 % ergebe sich bei in Raten zu
tilgenden unverzinslichen Darlehen, dass alle Raten, die später als in 18
Jahren nach dem Bewertungsstichtag zu entrichten seien, ein Wert von Null. Da
die erste Tilgungsrate überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt fällig
werde, sei der Wert der Darlehensforderung insgesamt Null.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist ausschließlich die Bewertung des
Darlehens laut Vertrag vom 7.6.1999. Das Darlehen wurde auf unbestimmte
Zeit gewährt, die Verzinsung beträgt 2,5 % per anno, wobei die Zinsen
jährlich dem Kapital hinzugerechnet werden und vom sich neu ergebenden
Kapitalbetrag die Zinsen berechnet werden. Für die ersten 5 Jahre werden
keine Rückzahlungsraten geleistet, wird dann der Darlehensvertrag nicht
gekündigt, verlängert sich der tilgungsfreie Zeitraum um jeweils 1
Jahr, allerdings nur bis zu einer Höchstdauer von 20 Jahren. Die
Darlehensnehmerin ist verpflichtet, dem Darlehensgeber zu jedem Zeitpunkt volle
Sicherheiten über den jeweils aushaftenden Darlehensbetrag in der vom
Darlehensgeber gewünschten Form zu geben.
Die Bewertung richtet sich gemäß
§ 19 Abs.
1 ErbStG, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften). Nach § 14 Abs. 1 BewG sind
Kapitalforderungen, die nicht im § 13 bezeichnet sind, und Schulden mit dem
Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder
geringeren Wert begründen. Nach Abs. 2 des § 14 bleiben Forderungen,
die uneinbringlich sind, außer Ansatz (auf den Berufungseinwand
hinsichtlich § 14 Abs. 3 ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht
einzugehen).
Bei Forderungen ist somit die Bewertung mit dem Nennwert
die Regel, von der nur in Ausnahmefällen - nämlich wenn besondere
Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen - eine
Abweichung zulässig ist. Als besondere Umstände sind solche anzusehen,
die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich
geltenden Konditionen - erheblich abweichen (vgl. zB. das Erkenntnis vom
31.5.1995, Zl. 93/16/0045). Solche besonderen Umstände liegen
beispielsweise vor, wenn eine Forderung uneinbringlich ist; diesfalls bleibt sie
- wie § 14 Abs. 2 BewG ausdrücklich anordnet - gänzlich
außer Ansatz. Für teilweise einbringliche Forderungen sind lediglich
die voraussichtlich einbringlichen Beträge anzusetzen. Für die
Beurteilung, inwieweit eine Forderung einbringlich ist, sind die
Verhältnisse am Stichtag maßgebend. Tatsachen, die erst nach dem
Stichtag bekannt werden, können zwar bei der Bewertung berücksichtigt
werden, aber nur dann, wenn sie am Stichtag schon bestanden haben. Der
nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Stichtag noch nicht
vorhanden waren, muss bei der Bewertung für den Stichtag außer Ansatz
bleiben. Die Uneinbringlichkeit einer Forderung lässt sich in der Regel
erst längere Zeit nach ihrem Eintritt nachweisen. Daher wäre die
Berücksichtigung des besonderen Umstandes der Uneinbringlichkeit, wollte
man sie von einem strengen Nachweis abhängig machen, an einem diesem
Nachweis vorangehenden Stichtag schlechthin unmöglich. Es stellt daher
nicht erst die erwiesene Uneinbringlichkeit, sondern schon die Tatsache, dass
der Einbringlichkeit am Stichtag ein begründeter Zweifel entgegensteht
(dubiose Forderung), einen besonderen Umstand dar, der eine niedrigere Bewertung
dieser Forderung rechtfertigt (vgl. die Erkenntnisse vom 9.9.1955, Zl. 3235/53
und vom 23.5.1996, Zl. 92/15/0065).
Ist somit - nach den Verhältnissen am Stichtag -
zweifelhaft, ob eine Kapitalforderung in voller Höhe bezahlt werden kann,
so ist dies ein Umstand, der den Ansatz eines geringeren Wertes als des
Nennwertes begründet. Wann eine Kapitalforderung als zweifelhaft angesehen
werden muss, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende
Tatfrage. Dies hängt in erster Linie von den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen des Schuldners ab (vgl. Rössler/Troll,
BewG 16, § 12, Rz. 14); auf allfällige persönliche und sachliche
Sicherheiten ist Bedacht zu nehmen. Besondere Umstände im Sinne des
§ 14 Abs. 1 BewG sind solche, die vom Normalfall - gemessen an den im
Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen.
Ein solcher Umstand kann dann vorliegen, wenn eine Forderung, die auf
längere Zeit nicht kündbar ist, entweder nicht oder nur gering
verzinst ist oder nach den Verhältnissen am Stichtag mit Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist, dass der Gläubiger auch trotz Sicherstellung mit
erheblichen Verlusten zu rechnen hat. Die Nachrangigkeitsvereinbarung ist
entgegen der in der Berufungsvorentscheidung vertretenen Ansicht ein Umstand,
der insoweit zu berücksichtigen ist, als der Gläubiger die Tilgung
seiner Forderung erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erwarten kann.
Im vorliegenden Fall kann mit der Rückführung des Darlehens erst dann
gerechnet werden, wenn die Firma H- GmbH hinsichtlich des Eigenkapitals die im
Unternehmensreorganisationsgesetz vorgesehene Grenze von 8 % wieder
überschritten hat. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren die
Jahresergebnisse der Darlehensschuldnerin bis einschließlich 2007
vorgelegt; das Darlehen haftet immer noch in voller Höhe aus; eine
Rückzahlung kann bei der derzeitigen Unternehmensentwicklung nicht erfolgen
und wird auch in absehbarer Zeit nicht erfolgen. Der Ansatz der Forderung mit
dem Wert Null ist daher gerechtfertigt.
In der Niederschrift vom 3.4.2008 wurde der Antrag auf
mündliche Verhandlung durch den Berufungssenat zurückgezogen.
Es ergibt sich daher folgende Abgabenberechnung:
|
steuerpflichtiger Erwerb (lt.
Berufungsvorentscheidung)
|
2546.862,53 S
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|
abzüglich Darlehensforderung
|
2.000.000,00 S
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|
steuerpflichtiger Erwerb (gerundet)
|
546.860,00 S
|
|
davon 3,5 % ErbSt
|
19.140,10 S
|
|
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 %
vom Wert der Grundstücke (wie Berufungsvorentscheidung)
|
54.462,80 S
|
|
abzüglich gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG
(höchstens)
|
1.500,00 S
|
|
abzüglich Steuer für Vorerwerb (wie
Berufungsvorentscheidung)
|
3.200,00 S
|
|
Summe Erbschaftssteuer
|
88.043,00 S
|
|
das entspricht
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|
6.398,33 €
Linz, am
10. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0387-L/05
- Stammnummer
- 34144
- Gültig
- 10.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF