Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0232-F/02
Zeitpunkt der Wertberichtigung einer Forderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0232-F/02vom 17.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Maßgeblich für die Bewertung sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie am Bilanzstichtag bestanden haben. Nach dem Bilanzstichtag eingetretene und nicht vorhersehbare Änderungen in den Wertverhältnissen können bei der Bewertung zum Bilanzstichtag nicht berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist hingegen die spätere bessere Einsicht über die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse (so genannte "werterhellende" Umstände). Als werterhellende Umstände sind jedoch nur Tatsachen zu berücksichtigen, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, dem Steuerpflichtigen aber erst zwischen dem Bilanzstichtag und der Bilanzerstellung bekannt geworden sind.
Die Wertberichtigung einer Forderung ist nicht zulässig, wenn einem außergerichtlichen Ausgleich erst nach der Bilanzerstellung zugestimmt wurde und für das Bestehen berechtigter Zweifel an der Einbringlichkeit der Forderung schon am Bilanzstichtag sprechende Umstände nicht aufgezeigt werden können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MM, vertreten durch
Mag. Dr. Rudolf Rudari gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom 30. Juli 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer
erklärte für das Jahr 2000 neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit aus der Verpachtung seines ruhenden
Stickereibetriebes resultierende, gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelte Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 169.487,00 S sowie umsatzsteuerlich
relevante Erlöse in Höhe von 192.000,00 S.
Den Ergebnissen einer von Mai
bis Juli 2001 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung Rechnung
tragend, brachte das Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 30. Juli 2001 mit 173.084,00 S in
Ansatz.
Mit Schreiben vom
1. August 2001 ersuchte der steuerliche Vertreter des Berufungsführers
bei der Erstellung des Einkommensteuerbescheides 2000 zu berücksichtigen,
dass von einer offenen Kundenforderung in Höhe von 90.500,00 S ein
Betrag von 72.400,00 S ausfalle, da einem außergerichtlichen
Ausgleich mit einer Quote von 20% zugestimmt worden sei.
Nachdem das Finanzamt diesem Ersuchen nicht nachgekommen
ist, hat der steuerliche Vertreter gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid
2000 Berufung erhoben und nach Ergehen einer abweislichen
Berufungsvorentscheidung die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Begründend führt er im
Wesentlichen aus, dass die Forderung an den Pächter aus dem Jahr 2000 mit
einem Betrag von 70.000,00 S nicht einbringlich sei, da dieser nunmehr
insolvent sei. Werterhellende Umstände nach dem Bilanzstichtag seien
für die Forderungsbewertung zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen.
Tatsache sei, dass die uneinbringlichen Forderungen bereits aus dem Zeitraum
08/2000 resultierten, wodurch die Zahlungsschwäche offenbar gewesen sei und
zumindest die Einstellung einer Wertberichtigung geboten gewesen
wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6
Z 2 lit. a EStG 1988 sind nicht abnutzbares Anlagevermögen
und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen; ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt
werden.
Anders als bei der
Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988, bei der eine
Teilwertabschreibung zwingend vorzunehmen ist, wenn sich aus den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
eine solche Abwertungsverpflichtung ergibt, besteht bei der Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 eine Verpflichtung zur Vornahme
einer Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nicht. Ein Steuerpflichtiger,
der wie der Berufungsführer den Gewinn gemäß
§ 4
Abs. 1 EStG 1988 ermittelt, hat somit die Wahl, ob er bei einer wie
gegenständlich zum Umlaufvermögen zählenden Forderung eine
Teilwertabschreibung vornimmt oder nicht, wobei nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes eine solche Wertberichtigung nur dann zulässig
ist, wenn die Wertminderung erheblich und dauernd ist (vgl. VwGH 15.9.1993,
91/13/0125).
Maßgeblich für die
Bewertung sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie am
Bilanzstichtag bestanden haben. Nach dem Bilanzstichtag eingetretene und nicht
vorhersehbare Änderungen in den Wertverhältnissen können bei der
Bewertung zum Bilanzstichtag nicht berücksichtigt werden. Zu
berücksichtigen ist hingegen die spätere bessere Einsicht über
die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse (so genannte
"werterhellende" Umstände). Als werterhellende Umstände sind jedoch
nur Tatsachen zu berücksichtigen, die objektiv bereits am Bilanzstichtag
bestanden haben, dem Steuerpflichtigen aber erst zwischen dem Bilanzstichtag und
der Bilanzerstellung bekannt geworden sind (vgl. VwGH 27.11.2001,
98/14/0052, sowie Doralt,
Einkommensteuergesetz6,
Kommentar, § 6 Tz 14 ff, und die dort jeweils
angeführten Judikate).
Bestehen daher am
Bilanzstichtag berechtigte Zweifel an der Einbringlichkeit einer Forderung, dann
ist eine solche Forderung am Bilanzstichtag abzuschreiben (vgl.
VwGH 31.3.1998, 96/13/0002). Die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners
im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses ist dabei ein Indiz,
rechtfertigt allein aber nicht die Wertberichtigung zum Bilanzstichtag. Auch
eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt keine
Wertberichtigung.
Gegenständlich brachte der
steuerliche Vertreter zu den für die Beurteilung der Zulässigkeit
einer Wertberichtigung maßgeblichen Verhältnissen lediglich vor, dass
einem außergerichtlichen Ausgleich mit einer Quote von 20% zugestimmt
worden sei und daher ein Forderungsbetrag von 72.400,00 S (Schreiben vom
1. August 2001) bzw. von 70.000,00 S (Berufungsschriftsatz) ausfalle.
Die uneinbringlichen Forderungen resultierten bereits aus dem Zeitraum 08/2000,
wodurch die Zahlungsschwäche offenbar gewesen sei. Weiters geht aus der
Aktenlage hervor, dass der Berufungsführer den Schuldner mit
Schriftsätzen vom 10. Juli 2001 und vom 15. Juli 2001 um die
Begleichung noch offener Mietzahlungen aus dem Jahr 2000 (80.000,00 S)
sowie einer Heizölrechnung (10.500,00 S) ersucht hat.
Abgesehen davon, dass der
steuerliche Vertreter erst nach der Erstellung und Abgabe der Bilanz beim
Finanzamt um die Berücksichtigung des Forderungsausfalls ersucht hat und
schon aus diesem Grund kein bis zur Bilanzerstellung bekannt gewordener
werterhellender Umstand vorlag, sondern im Hinblick auf das diesbezügliche
Bilanzierungswahlrecht allenfalls eine Bilanzänderung durchzuführen
gewesen wäre, sind die Ausführungen des steuerlichen Vertreters nicht
geeignet, eine Wertberichtigung zum Bilanzstichtag zu rechtfertigen, wird damit
doch in keiner Weise aufgezeigt, inwieweit bereits am Bilanzstichtag berechtigte
Zweifel an der Einbringlichkeit der Forderung bestanden haben sollten. Allein
der Umstand, dass die unbeglichenen Forderungen aus einem vor dem Bilanzstichtag
liegenden Zeitraum stammen, zeigt dies jedenfalls nicht auf. Auch spricht gegen
eine solche Annahme, dass die Forderung in der am 21. März 2001 beim
Finanzamt eingereichten Bilanz noch mit dem Nennwert ausgewiesen war, der
Forderungsausfall auch während der von Mai bis Juli 2001
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung nicht eingewendet
wurde, der Berufungsführer dem Schuldner noch im Juli 2001
Zahlungserinnerungen zukommen ließ und sohin offensichtlich noch auf einen
Zahlungseingang hoffte und das Ersuchen um die Berücksichtigung eines
Zahlungsausfalls erst gestellt wurde, nachdem einem außergerichtlichen
Ausgleich zugestimmt wurde. Dies wiederum ist aber eine Tatsache, die erst im
Jahr 2001 eingetreten ist und daher keine Forderungsberichtigung zum
Bilanzstichtag für das Jahr 2000 zu rechtfertigen vermag.
Umsatzsteuerrechtlich kommt
eine Änderung der Bemessungsgrundlage erst dann in Betracht, wenn die
Uneinbringlichkeit einer Forderung feststeht (vgl. Ruppe, UStG
19942, § 16
Tz 76). Nach § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 sind die
Vorschriften über die Änderung der Bemessungsgrundlage auf die
Uneinbringlichkeit von Entgelten sinngemäß anzuwenden, dh. die
Korrekturen sind in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die
Uneinbringlichkeit eingetreten ist. Das ist nach obigen Ausführungen aber
erst im Jahr 2001 der Fall.
Die Berufung war daher
gesamthaft gesehen als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
17. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0232-F/02
- Stammnummer
- 3289
- Gültig
- 17.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF