Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0189-G/04
Bewertung eines niedrig verzinslichen Darlehens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0189-G/04vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C.W., inJ., vom 5. Juni 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 2. Mai 2003 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Verlass nach der am 16. Jänner 2002
verstorbenen A.W. .erhielt die erbl. Nichte Frau C.W. (im Folgenden auch
Berufungswerberin genannt) 182/2438 Anteile an der Liegenschaft XY mit dem damit
untrennbar verbundenen Wohnungseigentum an der Wohnung 4 als Legat. Der
verdreifachte Einheitswert dieser Wohnung beträgt 40.525,69 €;
damit im Zusammenhang übernimmt die Berufungswerberin die Forderung des
Landes S. aus einem Darlehen restlich aushaftend mit 40.517,68 €. Laut
Auskunft des Gerichtskommissärs wurde das Landesdarlehen 1987 - 88
zugezählt, die Laufzeit beträgt 37 Jahre und die Verzinsung
0,5 %.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2003 schrieb das
Finanzamt der Legatarin die Erbschaftssteuer für diesen Erwerb vor. Die
Bemessungsgrundlage wurde aus der Differenz des dreifachen Einheitswertes der
Wohnung und des um 44 % abgezinsten Landesdarlehens ermittelt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin die
Berufung mit der Begründung, dass bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der Prozentsatz der Abzinsung des Landesdarlehens zu hoch
wäre, da laut Auskunft der zuständigen Abteilung des Landes für
die Wohnbauförderung die Berufungswerberin eine begünstigte
Rückzahlung des Darlehens bei Gewährung eines Nachlasses von 30 %
tätigen könnte. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der
Erbschaftssteuer möge anstatt der Abzinsung von 44 % der Nachlass von
30 % herangezogen werden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass es nicht feststehe, ob
sie bei der vorzeitigen Rückzahlung des Landesdarlehens den Nachlass von
30 % erhält. Da die Berufungswerberin die
Förderungsvoraussetzungen nicht erfülle, wäre es auch
möglich, dass sie den gesamten aushaftenden Betrag zurückzahlen muss.
Dieser Umstand möge bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG unterliegt der
Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Gemäß
§ 2
Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall,
durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches. Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet
sich die Bewertung, soweit nicht im Absatz 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften). Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG ist
für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
für inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der
nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser
Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist
als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend. Gemäß
§ 14 Abs. 1 Bewertungsgesetz sind
Kapitalforderungen, die nicht im § 13 Bewertungsgesetz bezeichnet
sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere
Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.
Besondere Umstände im Sinne des § 14 Abs. 1 BewG
liegen etwa bei einem niedrigen Zinssatz, wie im gegenständlichen Fall in
Höhe von 0,5 %, vor (vgl. VwGH 23.4.1974, 1093/73, verstärkter Senat).
Der Umstand, dass der Zinssatz einer Hypothekarforderung nicht unerheblich unter
dem üblichen Zinssatz liegt, kann also eine niedrigere Bewertung der
Forderung als mit ihrem Nennwert jedenfalls rechtfertigen. Dieser geringere Wert
ist durch Abzinsung zu ermitteln. Bei einer Restlaufzeit von 22 Jahren ergibt
sich ein Ansatz von 44% des aushaftenden Restkapitales.
Für die Wertermittlung ist gemäß
§ 18
ErbStG als Bewertungsstichtag der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
maßgebend. Die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG bei Erwerben von Todes
wegen mit dem Tode des Erblassers .Auf Grund dieser Stichtagsbewertung und den
Bewertungsbestimmungen ergibt sich, dass die Verhältnisse am
Bewertungsstichtag maßgebend sind und ist daher die übernommene
Darlehensschuld beim Land S. mit dem abgezinsten Betrag in Ansatz zu
bringen.
Die vorzeitige Tilgung des Darlehens ist eine Tatsache, die
erst nach dem Bewertungsstichtag eintrat und muss daher bei der Bewertung der
Kapitalforderung unbeachtlich bleiben, weil der nachträgliche Eintritt von
Umständen, die am Bewertungsstichtag noch nicht vorhanden waren, bei der
Bewertung für den Stichtag außer Ansatz bleiben muss (vgl. VwGH
6.5.1955, 233 und 752/53, Slg. 1154).
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 10.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0189-G/04
- Stammnummer
- 28370
- Gültig
- 10.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF