… 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die Schenkung eines Forderungsrechts ist ausgeführt, wenn dieses formgerecht abgetreten oder wirksam in der Person des Zuwendungsempfängers neu bestellt wurde (vgl. Fellner a.a.O…
… 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die Schenkung eines Forderungsrechts ist ausgeführt, wenn dieses formgerecht abgetreten oder wirksam in der Person des Zuwendungsempfängers neu bestellt wurde (vgl. Fellner a.a.O…
… 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die Schenkung eines Forderungsrechts ist ausgeführt, wenn dieses formgerecht abgetreten oder wirksam in der Person des Zuwendungsempfängers neu bestellt wurde (vgl. Fellner a.a.O…
…angegebenen Höhe. Hinsichtlich der angesetzten Forderung an die GesmbH in Höhe von S 42.000.000,00 wandte der Bw. ein, dass dieser Ansatz dem Teilwertprinzip, welches Grundlage der Bewertung von Kapitalforderungen gem. § 14 BewG sei, widerspreche. Die Forderung sei lediglich mit einem Betrag in…
…0002). Die Bewertung der Forderungen mit einem unter den Anschaffungskosten liegenden Teilwert kann entweder in Form der direkten Abschreibung oder in der Form der Schaffung einer Wertberichtigungspost erfolgen. 6.7.2.3.2 Gruppenbewertung Rz 2346: Der Grundsatz der Einzelbewertung schließt es nicht aus, dass…
…mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Bei Forderungen und Schulden ist also die Bewertung mit dem Nennwert die Regel, von der nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen, eine Abweichung zulässig…
…Bewertung mit dem Nennwert die Regel, von der nur in Ausnahmefällen - nämlich wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen - eine Abweichung zulässig ist. Als besondere Umstände sind solche anzusehen, die vom Normalfall erheblich abweichen. Solche besonderen Umstände liegen beispielsweise vor, wenn eine Forderung…
…Anwendbarkeit des § 22 GebG). Im Ergebnis war hier nicht die Lösung von Rechtsfragen entscheidungswesentlich, sondern war auf Sachverhaltsebene zu klären, ob nach der zivilrechtlichen Wirksamkeit die Sicherungszession eine rechtsbezeugende Beurkundung erfolgte sowie die Bewertung der abgetretenen Forderung im konkreten Einzelfall. Wien, am 14. Dezember 2015
…bedingte Forderung anzusehen: das Vorliegen einer Leistungsstörung (Mangel, Irrtum, etc.) ist vielmehr die Anspruchsvoraussetzung, nicht aber eine (aufschiebende oder auflösende) Bedingung im Sinne von § 897 ABGB iVm §§ 696ff ABGB. Daher kommt § 26 GebG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Bei der Bewertung der Forderung wäre…
…Forderung eindeutig nachvollziehbar. Die Identität der Beträge sei damit nachgewiesen. Über die Berufung wurde erwogen: Im Sinne des § 6 EStG 1988 sind für die Bewertung von Forderungen die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Bestehen am Bilanzstichtag berechtigte Zweifel an der Einbringlichkeit oder der Werthaltigkeit einer Forderung…
…50). Der Abspruch über die Unzulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hatte zu erfolgen, da die hier streitentscheidende Frage, wie zweifelhafte Forderungen bzw. der Verzicht auf diese für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu bewerten sind, durch die zu § 5 GrEStG 1987 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl…
…Verwertung durch Einziehung. Für ihre Bewertung könne deshalb nicht der Betrag maßgeblich sein, der bei einer Abtretung an einen Dritten am Stichtag hätte erzielt werden können, sondern der Betrag, der bei Geltendmachung der Forderung an diesem Stichtag vom Schuldner gefordert werden konnte, also der Nennwert…
…Verwertung durch Einziehung. Für ihre Bewertung könne deshalb nicht der Betrag maßgeblich sein, der bei einer Abtretung an einen Dritten am Stichtag hätte erzielt werden können, sondern der Betrag, der bei Geltendmachung der Forderung an diesem Stichtag vom Schuldner gefordert werden konnte, also der Nennwert…
…Geldeingangsdauer sei im Jahr 2000 im Vergleich zum Vorjahr somit nicht eingetreten. Wenn ein Steuerpflichtiger im ersten Jahr eines sprunghaften Ansteigens der Zahlungsfristen auf über zwei Monate Laufzeit zur Bewertung der Forderungen unter Berücksichtigung einer Abzinsung übergehe, so widerspreche dies nicht dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit…
…erfolgte, habe dazu keine Unterlagen vorgelegt. Die Betriebseinnahmen des Jahres 2001 seien ebenfalls als Teilzahlung auf die bei LP bestehende Forderung zum Recht "Quadratspiel" gutgeschrieben worden, wobei auch hier stets eine Gegenverrechnung mit Mieten an LP erfolgten. Nach dem Strafurteil sei auch der Rechnung, deren…
…Quadratspiel" nicht anerkannt, wiewohl die Bw dazu Aufrechnung mit Gutschriften vorgenommen hat. Weiters hat die Bw genaue Kenntnis darüber, dass die Verwendung einer Forderung zur Begleichung einer Schuld nicht nur die Verausgabung, sondern auch die Vereinnahmung von Entgelten iSd § 17 Abs. 1 UStG 1994 bewirkt…
…erzielt werden. Aus demselben Grund fehlt auch eine Marktpräsenz. 7. Bewertung der Rechte/Forderungen/tatsächlich beabsichtigtes Entgelt Der Einstieg in das Vorsteuerkarussell des LP sind stets Rechte gewesen. Die daraus resultierenden Schulden hat LP sodann immer mit schwer oder nicht bestimmbaren Leistungen "zivilrechtlich" abgebaut. Dies…
…Aufrechnung führte zu einer Vermögensvermehrung durch geldwerte Güter. Mit wertlosen Forderungen ist eine Aufrechnung iSd § 1438 ABGB denkunmöglich, bzw. können mit wertlosen Forderungen nur solche Gegenforderungen aufgerechnet werden, die in Wahrheit ebenfalls mit ATS Null zu bewerten sind. Bei dieser Sachlage ist weiters davon auszugehen…
…EH nicht anerkennt, ist eine Kompensation mit meinen Gegenleistungen nicht möglich. Da meine Gegenleistungen somit als Entgelt zu bewerten sind, mache ich daher die Vorsteuer aus folgenden Rechnungen für von mir an EH erbrachten Leistungen (Entgelte) geltend: | Rechnung | öS | 20% MWSt, öS …
…geltend gemachten Vorsteuern | 1.592.000,- | | Schuld des Bw an EK | 9.552.000,- Diesen Schulden stehen insbesondere folgende Forderungen gegenüber: -) Verkäufe an EK von Rechten um netto ATS 3.125.000,- (1999) und um netto ATS 1.101.000,- (2000)…