Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0716-L/05
Bewertung eines Wohnbauförderungsdarlehens, welches von der Erbin zurückzuzahlen ist, weil sie die persönlichen Förderungsvoraussetzungen nicht erbringt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0716-L/05vom 23.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 31. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 24. November 2003 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird
gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG mit 3,5 % vom steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von
89.605,00 € festgesetzt mit 3.136,18 €.
Entscheidungsgründe
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 16.10.2002
verstorbenen Herrn N war unter den Nachlass-Passiva unter anderem eine
Darlehensforderung des Landes Oberösterreich
(Wohnbauförderungsdarlehen) enthalten, welches am Todestag mit
52.396,37 € aushaftete. Das Finanzamt setzte die
Erbschaftssteuer in der Weise fest, dass es den Wert dieses Darlehens "abzinste"
und die Steuer dementsprechend berechnete.
Dagegen richtet sich die Berufung mit der Begründung,
dass die Abzinsung des Darlehens nicht richtig sei, weil eine Überbindung
an die Berufungswerberin und die damit einhergehende Förderung nicht auf
die Berufungswerberin nicht erfolgt sei. Das Finanzamt wies die Berufung
mit der Begründung ab, dass für die Wertermittlung der Todeszeitpunkt
maßgeblich sei und daher ein derartiges Darlehen mit dem niedrigeren
Betrag anzusetzen sei. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
ergänzt: Die Berufungswerberin werde das Darlehen mit dem
aushaftenden Betrag zu tilgen haben, weil bei der Berufungswerberin die
Förderungsvoraussetzungen nicht gegeben seien.
Im Berufungsverfahren gab die Berufungswerberin über
Anfrage bekannt, dass sie die Liegenschaft verkauft und das aushaftende Darlehen
mit 51.800,00 € zurückgezahlt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 Abs. 1 BewG sind
Kapitalforderungen, die nicht in § 13 bezeichnet sind, und Schulden mit dem
Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder
geringeren Wert begründen. Bei Forderungen und Schulden ist also
die Bewertung mit dem Nennwert die Regel, von der nur in Ausnahmefällen,
nämlich wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren
Wert begründen, eine Abweichung zulässig ist. Bei der Auslegung des
unbestimmten Gesetzesbegriffes der "besonderen Umstände" ist nicht nur auf
die Gesetze der Logik, sondern auch auf die Erfahrungen des täglichen
Lebens Bedacht zu nehmen. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen
werden, dass das Steuerrecht sehr wesentlich auf den wirtschaftlichen
Tatbeständen fußt und dass daher bei der Auslegung der Steuergesetze
die wirtschaftlichen Erwägungen sehr maßgebend in die Waagschale
fallen (VwGH v. 28.9.1959, Slg 2075/F). Es trifft im Sinne der
Berufungsvorentscheidung zu, dass die Bewertung gemäß
§ 18
ErbStG auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu erfolgen hat und
diese nach § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers entsteht.
Allerdings darf bei der Bewertung einer Forderung nicht außer Betracht
bleiben, dass gerade bei Forderungen Umstände vorliegen können, die am
Bewertungsstichtag bereits vorhanden, jedoch noch nicht (vollständig)
bekannt waren, der nachträgliche Eintritt von derartigen Umständen hat
jedoch außer Betracht zu bleiben. Der tatsächliche Wert einer
Forderung lässt sich teilweise erst im nachhinein feststellen. Daher
wäre beispielsweise die Berücksichtigung des "besonderen Umstandes"
der Uneinbringlichkeit, wollte man sie von einem strengen Nachweis abhängig
machen, an einem diesem Nachweis vorangehenden Zeitpunkt schlechthin
unmöglich. Sinngemäß Gleiches muss für die Bewertung
einer Forderung des Landes Oberösterreich (Wohnbauförderungsdarlehen)
gelten, zumal in einem Fall wie im vorliegenden (vgl. dazu §§ 28
ff OÖ Wohnbauförderungsgesetz) zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht
feststeht, wie ein derartiges Darlehen seitens des Gläubigers behandelt
wird. Da die Berufungswerberin das aushaftende Darlehen mit
51.800,00 € an den Gläubiger zurückbezahlt hat, ist der
Ansatz dieses Wertes gerechtfertigt. Die Erbschaftssteuer ist daher
gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG mit 3,5 % vom gemäß
§ 28
ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke in
Höhe von 89.605,00 €, das sind 3.136,18 €
festzusetzen.
Linz, am 23.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0716-L/05
- Stammnummer
- 20452
- Gültig
- 23.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF