…der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt…
…41 Gegen diesen Einkommensteuerbescheid wurde Berufung innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben: Die Berufung richte sich gegen die Besteuerung der sonstigen Bezüge. Diese seien nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und nach Abzug des Freibetrages von € 620,- mit 6 % besteuert worden…
…Kalendermonates der Besteuerung zu unterziehen (§ 67 Abs. 10 EStG 1988). Der Abs. 8 ist auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden (§ 67 Abs. 11 EStG 1988). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die auf Grund des Versäumungsurteiles erhaltenen Zahlungen, soweit sie Sonstige Bezüge darstellen…
…166.158,00, sodass nach Abzug der bereits im Lohnzettel ausgewiesenen sonstigen Bezüge in Höhe von S 13.026,00 ein Betrag in Höhe von S 153.132,00 verbleibt, zu dem eine begünstigte Besteuerung der Bonuszahlung in Anspruch genommen werden kann. Jener Teil der…
…Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro (8.500 S) übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs 2 höchstens 1.680 Euro (23.000 S) beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro (8…
…Steuerbelastung. Der UFS kann in der gegenständlichen Besteuerung der Einkünfte des BW nach § 36 HGG keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des EStG erkennen. Zu der vom BW angeführten Jubiläumszuwendung ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 67 Abs. 1 EStG beträgt die Lohnsteuer von sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen…
…Abs. 1 und 2 des EStG keinen Interpretationsspielraum offen lassen, blieb für den Unabhängigen Finanzsenat kein Raum für eine analoge Anwendung der Bestimmungen für die Besteuerung von Abfertigungen. Im § 67 Abs. 6 EStG sind ausdrücklich nur sonstige Bezüge erwähnt, die bei Beendigung eines Dienstverhältnisses anfallen…
…1 und 2 EStG 1988, also die Bestimmungen über die begünstigte Besteuerung von sonstigen Bezügen im Rahmen des Jahressechstels, auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden. Dies bedeutet, dass diese Begünstigungen auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern zustehen, die nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit…
…ausbezahlt worden. Da das Jahressechstel (§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988) für die begünstigte Besteuerung von sonstigen Bezügen bereits ausgeschöpft gewesen sei, habe der Arbeitgeber diese Zahlung korrekt der Tariflohnsteuer unterzogen. In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 erhobenen Berufung wurde eingewendet, der Bw. habe…
…1988 verwiesen sowie ausgeführt, dass laut vorliegenden Unterlagen die sonstigen Bezüge € 443,36 (Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt) und € 17,53 (italienische Pension) betragen und somit nicht den Freibetrag von € 620,00 übersteigen würden, weshalb sie nicht zur Besteuerung heranzuziehen seien. Somit müsse der…
…dem Grunde der begünstigten Besteuerung zu unterziehen, da diese zur Gänze mit dem Pensionsabfindungsbetrag in Verrechnung gebracht worden seien, ist auch deshalb nichts gewonnen, zumal allein der Auszahlungsmodus (monatliche Auszahlung) die begünstigte Besteuerung ausschließt. Für die Beurteilung von Zahlungen als sonstige Bezüge kommt es nämlich…
…einem eigenen Rechtstitel beruhten und tatsächlich nicht monatlich sondern für längere Perioden fällig wurden, kommt die beantragte begünstigte Besteuerung in Frage. Die bloße vierteljährliche Auszahlung von Beträgen würde die Zahlungen nämlich noch nicht zu begünstigt zu besteuernden Sonstigen Bezügen machen (vgl. VwGH 12.3.1963…
…nach § 67 EStG 1988 begünstigte Besteuerung von Bezugsteilen setzt u.a. voraus, dass solche auch tatsächlich neben dem laufenden Arbeitslohn bezahlt werden. Dieser Umstand steht aber mangels entsprechender Aufzeichnungen bzw. Angaben durch die Bw. nicht fest. Das fiktive Herausrechnen von sonstigen Bezügen aus einer nach …
…ausbezahlte Abfindungen mit einem Viertel steuerfrei und Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen ab dem Jahr 2001 zu einem Drittel steuerfrei zu belassen sind. Abschließend normieren § 67 Abs. 9 und 10 EStG 1988 für die Besteuerung sonstiger Bezüge folgendes: "(9) Sonstige Bezüge…
…In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass unter Bedachtnahme auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie Vorrangigkeit des Prinzipes der Rechtsrichtigkeit die in den Vorjahren 1994 bis 1998 vorgenommene Berücksichtigung von sonstigen Bezügen zu korrigieren gewesen wäre. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wären daher in…
…und solchen aus selbständiger Arbeit eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ergeben könnte, ist nicht nachvollziehbar, handelt es sich doch bei der Besteuerung von sonstigen Bezügen um eine Steuerbegünstigung, die nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Anwendung findet. Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Sonderbehandlung der Bw…
…76,9454% von 35.280 öS, das sind 27.146,34 öS, abgezogen werden. Weiters ist auch klarzustellen, dass eine weitere Umverteilung der in der Steuererklärung geltend gemachten Werbungskosten auf die sonstigen Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 (insbesondere Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), deren Besteuerung gemäß …
…ob die im Lohnausweis bestätigte Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe von 3.204,00 SFr gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden kann, die im Lohnausweis bestätigten sonstigen Bezüge gemäß § 67 EStG 1988 berücksichtigt worden sind, die geltend gemachten Sonderausgaben als solche auch berücksichtigt…
… 67 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern (Freibetrag von Eur 620, begünstigter 6%-iger Steuersatz)." Im Zuge der am 02.03.2011 abgeführten mündlichen Berufungsverhandlung ergänzte der Bw. sein bisheriges Vorbringen zum Berufungspunkt "Besteuerung sonstiger Bezüge" dahingehend, dass nach dem DBA Deutschland-Österreich für die…
…des Bw. abgelöst hat. Gegen die Mitteilung, dass die begünstigte Besteuerung von in den Monaten Oktober bis Dezember 2005 zur Auszahlung gebrachten sonstigen Bezügen des Bw. nur im Ausmaß von € 1.372,84 greifen kann, hat die steuerliche Vertretung keine Einwendungen erhoben. Hingegen hat…