Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1627-W/02
Sonstige Bezüge eines pensionierten Angestellten einer ausländischen Botschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1627-W/02vom 19.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 199 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist und bezieht als ehemaliger
Angestellter einer ausländischen Botschaft Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Im Rahmen der Berufung vom 14. Juni 2000 gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 wurde eingewendet, dass der Bw. keine 13. und 14.
Bezüge, sondern seine Pensionseinkünfte nur 12 monatlich erhalten
würde.
Auf Grund dieser Einwendung, dass keine sonstigen
Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG 88 (13. und
14. Monatsbezug) erhalten worden wären, nahm das Finanzamt eine
amtswegige Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend
Einkommensteuer 1994 bis 1998 vor. In der Begründung führte das
Finanzamt aus, dass unter Bedachtnahme auf die Gleichmäßigkeit der
Besteuerung sowie Vorrangigkeit des Prinzipes der Rechtsrichtigkeit die in den
Vorjahren 1994 bis 1998 vorgenommene Berücksichtigung von sonstigen
Bezügen zu korrigieren gewesen wäre. Die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wären daher in Höhe des Gesamtbetrages
nach Abzug der Bankspesen in Ansatz gebracht worden.
In der form- und fristgerechten Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1999 wurde ersucht, die Erhöhung der
Einkommen um jährlich rd. S 20.000,00 bis S 25.000,00
aufzuklären. Im Zuge eines Mängelvorhaltes des Finanzamtes vom
22. August 2000 wurde ergänzend vorgebracht, dass der Bw. mit Wohnsitz
in Österreich nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes besteuert
würde. Auf Basis dieser Bestimmungen würde die ausländische
Pension des Bw. nicht nur 12 laufende sondern auch zwei sonstige Bezüge
steuerlich und arbeitsrechtliche Grundlagen darstellen.
Im Rahmen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 8.
September 2000 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1998
führte das Finanzamt zur Begründung wie folgt aus: Die
Pensionseinkünfte aus den USA würden nach den Bestimmungen des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und den
Vereinigten Staaten von Amerika den innerstaatlichen Steuerrecht unterliegen.
Gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 sei die Besteuerung von
"sonstigen Bezügen" mit festem Steuersatz von 6 % auf
Bezüge eingeschränkt, die nicht als laufende Bezüge zu
qualifizieren seien. Nach Lehre und Rechtsprechung würden dafür nur
solche Bezüge in Frage kommen, die neben den laufenden Bezügen
zusätzlich zufließen, und würde dies auch aus den
äußeren Merkmalen ersichtlich sein müssen. Auf einen lediglich
inländischen arbeits- oder pensionsrechtlichen Anspruch würde es dabei
nicht ankommen, sondern auf den faktischen Bezug derselben. Ein solcher
würde aber im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde form- und
fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt
gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 die Lohnsteuer
6 %.
Nach Abs. 11 der genannten gesetzlichen Bestimmung ist
§ 67 Abs. 1 auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern
anzuwenden.
Sonstige Bezüge müssen durch vertragliche
Festsetzung tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen
zu unterscheiden sein. Die nachträgliche rein rechnerische Aufteilung des
Gesamtbezuges in laufende und sonstige Bezüge kann aber mangels eindeutig
erkennbarer Unterscheidungsmerkmale zwischen laufenden und sonstigen
Bezügen und mangels der vorauszusetzenden Kumulierung dieser beiden Arten
von Bezügen in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht als ausreichende
Grundlage für die Anwendung der in § 67 EStG 1988
festgesetzten, die Progression der Lohnsteuer ausschaltenden,
Lohnsteuersätze angesehen werden (VwGH vom 19.11.1969,
Zl. 1157/68).
Voraussetzung für die Anwendung des § 67
Abs. 11 EStG 1988 ist stets, dass den Arbeitnehmern überhaupt
sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988
zufließen. Erhalten die Arbeitnehmer nur laufende Bezüge, kommt
§ 67 Abs. 11 EStG 1988 nicht zur Anwendung. Wenn etwa der
13. und 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Monatsbezug
ausbezahlt wird, sind sie als laufender Arbeitsbezug zu besteuern (VwGH vom
30.9.1980, Zl. 2525/80).
Im vorliegenden Fall wurden lt. vorgelegten
Auszahlungsbelegen in Kopie im Rahmen der streitgegenständlichen
Jahresveranlagungen nur laufende Bezüge in die Form von 12
Monatsauszahlungen erhalten. Auf Grund der Aktenlage ist somit ersichtlich, dass
keine sonstige Bezüge bzw. Sonderzahlungen i.S.d. § 67 EStG 1988
betreffend 13. und 14. Monatsbezug erhalten wurden. Die erhaltenen Bezüge
waren somit auch entsprechend den einkommensteuerlichen Bestimmungen nach §
67 Abs. 1 EStG 1988 als laufender Arbeitslohn nach den Tarif zu versteuern.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
19. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1627-W/02
- Stammnummer
- 9932
- Gültig
- 19.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF