Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0815-I/06
Nachsichtsansuchen iZm einer Pensionsabtretung an den Sozialhilfeträger gemäß § 324 Abs. 3 ASVG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0815-I/06vom 24.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 7. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 7. November 2006 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
6. 7. 2006 stellte die Berufungswerberin (Bw.) einen Nachsichtsantrag
gemäß
§ 236 BAO, der sich auf die Einkommensteuer für
2005 im Betrag von 170,86 € bezog. Dieser Antrag wurde wie folgt
begründet:
"...Durch
eine massive Verschlechterung meines Gesundheitszustandes wurde ich im Juni 2005
in die Vollpflegestufe im Pflegeheim X.
eingeordnet; in diesem Zusammenhang wurde ein Sozialhilfeverfahren der Tiroler
Landesregierung zu Zahl ... eingeleitet
und abgeschlossen. Im Rahmen des Verfahrens, das zur Gewährung von
Sozialhilfe in Form eines Pflegeplatzes führte, musste mein gesamtes
Vermögen verbraucht werden und meine monatlichen Einkünfte wurden auf
das "Taschengeld" beschränkt. In diesem Kontext ist die Eintreibung der
Steuerschuld (die objektiv nur aus der Besteuerung der Sonderzahlungen mit fixen
Sätzen entsteht) subjektiv unbillig, und ich ersuche um Nachsicht. Für
Rückfragen zum Sozialhilfeverfahren bei der Landesregierung verzichte ich
ausdrücklich auf meine Datenschutzrechte..."
Mit Bescheid
vom 7. 11. 2006 gab das Finanzamt dem Nachsichtsansuchen keine Folge.
Begründend führte es nach Zitierung des § 236 Abs. 1 BAO und
Wiedergabe der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
zur Unbilligkeit der Abgabeneinhebung aus, dass sich aus dem Antragsvorbringen
weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung ergäbe. Das Finanzamt wies auch darauf hin, dass es einer
Nachsicht dann nicht bedürfe, wenn Härten aus der Abgabeneinhebung auf
andere Art und Weise (etwa durch Bewilligung von Zahlungserleichterungen)
abgeholfen werden könne. Weiters stellte das Finanzamt fest, dass die Bw.
die Abgabenschuld am 20. 7. 2006 zur Gänze entrichtet habe.
In der dagegen
am 7. 12. 2006 erhobenen Berufung wurde sowohl eine persönliche als auch
eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung behauptet. Eine
persönliche Unbilligkeit sei gegeben, weil die 86 Jahre alte Bw. als
Pflegefall "mit hoher Stufe" in einem Pflegeheim untergebracht sei. Zur Deckung
der Pflegekosten habe die Bw. ihr gesamtes Vermögen verwerten und ihre
laufenden Pensionsbezüge als "Eigenanteil der Sozialhilfe" an das Amt der
Tiroler Landesregierung abtreten müssen. Da der Bw. nur mehr ein
Taschengeld verbleibe, sei ihr die Bezahlung der Abgabenschuld nur "durch
Bittstellung an Dritte" möglich gewesen, wozu die Bw. "wegen
Sittenwidrigkeit" gewiss nicht verpflichtet gewesen wäre. Da die Einleitung
von Vollstreckungsmaßnahmen zur Hereinbringung der Steuerschuld "von jedem
österreichischen Gericht wegen Unbilligkeit abgelehnt" würde, sei die
Steuerschuld als uneinbringlich anzusehen. Im Berufungsverfahren sei
insbesondere zu klären, ob die Bw. aufgrund ihres Pflichtbewusstseins
"pönalisiert" werden solle. Eine sachliche Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung sei darin gelegen, dass das Einkommen der Bw. nach
Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen deutlich
unter der Steuerfreigrenze liege und die Nachforderung nur auf "die festen
Steuersätze der Sonderzahlungen" zurückzuführen sei.
Das Finanzamt
legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag
des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die
Abgabenbehörde im Fall eines Nachsichtsansuchens zuerst zu prüfen, ob
ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff der Unbilligkeit
der Einhebung nach Lage des Falles entspricht. Wird diese Frage verneint, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, sondern der Antrag aus
rechtlichen Gründen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das
Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich des
Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (vgl. zB
VwGH 11. 12. 1996, 94/13/0047).
Die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann entweder persönlich oder sachlich
bedingt sein. Eine persönlich bedingte Unbilligkeit wird stets dann gegeben
sein, wenn die Abgabeneinhebung die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten
und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Eine sachlich bedingte Unbilligkeit ist hingegen anzunehmen,
wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit
ähnlichen Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt
(vgl. zB VwGH 22. 11. 1999, 96/17/0237; 17. 10. 2001,
98/13/0073).
Gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete
Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. In einem solchen Fall ist
zwar kein strengerer Maßstab als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter
Abgaben anzulegen, doch muss der Antragsteller auf Abgabennachsicht im Sinn des
§ 236 Abs. 2 BAO nachvollziehbar darlegen, dass die für eine
Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben, wären sie noch nicht entrichtet,
sprechenden Umstände durch die Tilgung der Abgabenschuldigkeit nicht
beseitigt worden sind (vgl. VwGH 2. 6. 2004, 2003/13/0156).
Die Bw.
versucht, aus ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum (teilweisen) Ersatz der
Kosten für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung und der damit
einhergehenden Verringerung ihres frei verfügbaren Einkommens eine
persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung abzuleiten. Die Bw. macht
insbesondere geltend, dass sie aufgrund der Abtretung ihrer laufenden
Pensionsbezüge an den Sozialhilfeträger zu einer Begleichung der
Steuerschuld aus eigenen Mitteln nicht in der Lage gewesen sei.
Aus dem von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingeholten Akt des Amtes der Tiroler
Landesregierung zu Zl. ... geht hervor, dass die Bw. seit 1. 6. 2005 auf
der Grundlage des § 5 Tiroler Sozialhilfegesetz, LGBl.
Nr. 105/1973, im "Wohnheim X." untergebracht ist. Dort wurde der Bw. (in
Ausführung des zwischen dem Einrichtungsträger und dem Land Tirol
abgeschlossenen Rahmenvertrages über die Hilfe für
pflegebedürftige Personen) ein entsprechender Pflegeplatz in der Kategorie
"Teilpflege 2" zugewiesen.
Die Bw. ist
nach Maßgabe des § 8 Tiroler Sozialhilfegesetz zum (teilweisen)
Ersatz der vom Sozialhilfeträger (Land Tirol) aufgewendeten Pflegekosten
verpflichtet. Für die Zeit der Pflege gehen aufgrund der Legalzession des
§ 324 Abs. 3 ASVG vom gesetzlichen Pensionsanspruch der Bw. 80 %
ihrer Nettobezüge einschließlich allfälliger Zulagen und
Zuschläge auf das Land Tirol über. Weiters muss die Bw. 80 % der von
ihrem früheren Arbeitgeber (X-AG) gewährten Firmenpension zur
Refinanzierung der Pflegekosten aufwenden. Darüber hinaus umfasst die
Kostenersatzverpflichtung der Bw. auch jene Leistungen, die ihr nach dem
Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zustehen. Gemäß
§ 13 Bundespflegegeldgesetz geht der Anspruch der Bw. auf
Pflegegeld (2005: 4.607 €) während der Dauer ihrer
stationären Pflege auf den Kostenträger über, wobei der Bw. ein
Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3
gebührt.
Durch die
Gewährung von Sozialhilfe durch Unterbringung in einem Pflegeheim wird der
Lebensbedarf der Bw. sichergestellt. Weiters umfasst diese Hilfe alle
Maßnahmen, die aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Bw. notwendig
sind (§ 5 Abs. 5 Tiroler Sozialhilfegesetz). Somit wird der Lebensunterhalt
der Bw. durch die Zuerkennung eines Pflegeplatzes im Wege der Sozialhilfe zur
Gänze gedeckt. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz übersieht
nicht, dass der Bw. neben dem vom Sozialhilfeträger gewährten
Naturalunterhalt und der erforderlichen Pflege noch andere persönliche
Bedürfnisse verbleiben, die sie nach ihrer Wahl decken können soll.
Gerade dafür verbleiben aber der Bw. 20 % ihrer
Nettopensionsbezüge und das erwähnte Taschengeld. Wie dem Schreiben
des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16. 8. 2005 zu entnehmen ist,
konnte die Bw. - bezogen auf das Jahr 2005 - solcherart über einen
monatlichen Geldbetrag von rund 347 € (20 % der
Nettopensionsbezüge) zuzüglich 42,20 € Taschengeld frei
verfügen. Setzt man den nachsichtsgegenständlichen Abgabenbetrag von
170,86 € in Relation zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Bw., dann beläuft sich die aus der Einkommensteuerveranlagung 2005
resultierende Nachforderung auf weniger als die Hälfte des frei
verfügbaren Monatseinkommens der Bw. Nach Ansicht der Abgabenbehörde
zweiter Instanz kann in Anbetracht dieser Größenordnung von einer
persönlichen Unbilligkeit im Sinn einer Unzumutbarkeit der Abgabeneinhebung
nicht gesprochen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn zur Bezahlung der
durch das laufende Einkommen der Bw. nicht gedeckten Pflegekosten
Vermögenswerte der Bw. herangezogen werden mussten.
An dieser
Betrachtungsweise ändert auch die Behauptung nichts, die Bw. habe sich die
für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel "durch Bittstellung an
Dritte" beschaffen müssen. Zu Recht hat nämlich das Finanzamt auf die
Möglichkeit von Zahlungserleichterungen (Raten) hingewiesen, womit
allfälligen Liquiditätsengpässen der Bw. abgeholfen hätte
werden können. Da aber die Bw. keinen diesbezüglichen Antrag gestellt
hat, war dem Finanzamt die Bewilligung von Zahlungserleichterungen verwehrt.
Das
sinngemäße weitere Vorbringen, die Bw. werde aufgrund ihres
Pflichtbewusstseins "pönalisiert", weil sie einen Abgabenbetrag entrichtet
habe, der zwangsweise nicht einbringlich gewesen wäre, ist schon deshalb
unverständlich, weil die Verpflichtung zur Entrichtung
rechtmäßig vorgeschriebener Abgaben alle Steuerpflichtigen
gleichermaßen trifft. Auch hängt die Beurteilung, ob eine
Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO vorliegt, nicht davon ab, ob und
inwieweit eine Pfändung der Pensionsbezüge der Bw. nach den
Vorschriften der Abgabenexekutionsordnung über den Pfändungsschutz
zulässig gewesen wäre, wenn sie die gegenständliche
Abgabenschuldigkeit nicht entrichtet hätte.
Zu der erstmals
in der Berufung geltend gemachten sachlichen Unbilligkeit der Einhebung der
Einkommensteuer 2005 ist festzustellen, dass die betreffende Nachforderung aus
der Zusammenrechnung beider Pensionsbezüge der Bw. im Rahmen der
Veranlagung resultiert. Gemäß
§ 41 Abs. 4 zweiter Satz
EStG war die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinn
des § 67 Abs. 1 und 2 entfallende Steuer bei der Veranlagung neu
zu berechnen. Durch diese Bestimmung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der
Freibetrag für sonstige Bezüge im Sinn des § 67 in jenen
Fällen, in denen zwei oder mehrere Bezüge gegeben sind und der
Freibetrag bzw. die Freigrenze zunächst mehrfach berücksichtigt wurde,
auf das einfache Maß zurückgenommen wird (vgl. RV des StRefG 1993).
Da es im Berufungsfall zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnis gekommen
ist - der von beiden bezugsauszahlenden Stellen berücksichtigte Freibetrag
(Freigrenze) wurde nur einmal in Ansatz gebracht -, liegt eine sachliche
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung keinesfalls vor. Vielmehr stellt die
Steuernachforderung aufgrund der Neuberechnung der auf die sonstigen Bezüge
entfallenden Steuer eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, die alle
gleich gelagerten Besteuerungsfälle betrifft (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3,
§ 236, Tz. 11 ff).
Soweit in der
Berufung mit einer "radikal reduzierten Leistungsfähigkeit" der Bw.
argumentiert wird, ist festzustellen, dass dem die Einkommensteuer
beherrschenden Leistungsfähigkeitsprinzip durch die Berücksichtigung
einer außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34
Abs. 6 fünfter Teilstrich EStG Rechnung getragen wurde. Der Ansatz
eines Betrages von 12.012 € für Kosten der eigenen Behinderung
hat dazu geführt, dass auf das Einkommen der Bw. keine
tarifmäßige Einkommensteuer entfallen ist.
Inwiefern sich
aus dem in der Berufung angestellten Vergleich zwischen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit und solchen aus selbständiger Arbeit eine
sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ergeben könnte, ist nicht
nachvollziehbar, handelt es sich doch bei der Besteuerung von sonstigen
Bezügen um eine Steuerbegünstigung, die nur auf Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit Anwendung findet.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass eine Sonderbehandlung der Bw. in Form der angestrebten
Abgabennachsicht aus Rechtsgründen unzulässig ist, weil keine
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vorliegt. Da folglich kein Raum für eine
Ermessensentscheidung bleibt, geht der in der Berufung erhobene Vorwurf, das
Ermessen sei vom Finanzamt nicht pflichtgemäß ausgeübt worden,
ins Leere.
Bloß zur
Information wird noch darauf hingewiesen, dass sich der Kostenersatz der Bw.
für die Unterbringung in einem Pflegeheim an ihrer Nettopension, also an
jenen Bezügen bemisst, die ihr nach Abzug der Einkommensteuer bzw.
sonstiger gesetzlicher Abzüge verbleiben. Kommt es aufgrund der
Arbeitnehmerveranlagung zu einer Steuernachforderung, so führt dies zu
einer Änderung der Bemessungsgrundlage für den von der Bw. zu
leistenden Kostenersatz. Folglich wäre der aus der Steuernachforderung
resultierenden Verringerung der Nettopension durch eine entsprechende Anpassung
des Kostenersatzes (seitens des Sozialhilfeträgers) Rechnung zu
tragen.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 24. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0815-I/06
- Stammnummer
- 28617
- Gültig
- 24.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF