Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0059-K/04
Zu Unrecht vorgenommene Besteuerung von sonstigen Bezügen, Beitragsgrundlage für Dienstgeberbeitrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0059-K/04vom 25.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag ist die Summe der in einem Kalendermonat zugeflossenen Bruttobezüge. Wenn die Sonderzahlungen letztlich zwar ein Teil des Monatslohnes sind, so ist dies insoferne nicht relevant, als es beim Dienstgeberbeitrag auf den Zufluss des Arbeitslohnes ankomme und Sonderzahlungen im Zeitpunkt der Auszahlung zufließen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Kommerzialrat Bw. ., Unternehmer,
9141 Eberndorf, Lido 1, vom 1. März 2004 gegen die Haftungs- und
Abgabenbescheide des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch ADir Dieter
Hannesschläger, vom 25. Februar 2004 betreffend Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum
1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002
entschieden:
1. Die Berufungen betreffend
Haftung und Zahlung von Lohnsteuer werden als unbegründet
abgewiesen.
2. Die Berufungen bezüglich
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) werden als unbegründet
abgewiesen.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlagen und der Höhe der angeführten Abgaben treten
gegenüber den Bescheiden vom 25. Februar 2004 keine Änderungen ein,
weshalb auf diese verwiesen wird. Insoweit bilden diese einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Kommerzialrat Bw.. (im Folgenden Bw.) betreibt in 9141
Eberndorf, Lido 1, eine Gemischtwarenhandlung.
Beim Bw. fand im Jahre 2003 eine den Zeitraum 1.
Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 umfassende Lohnsteuerprüfung statt.
Dabei stellte die Prüferin fest, dass für die an die
teilzeitbeschäftigten Bediensteten M.G. (im Folgenden M.G.) und A.G. (im
Folgenden A.G.) für die Monate Dezember 2000, Dezember 2001 bzw. Dezember
2002 ausbezahlten Arbeitslöhne Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag zur Vorschreibung zu bringen sei. Begründend wies die
Prüferin in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2003 darauf hin, dass die
Freigrenze jeweils im Monat Dezember überschritten worden sei. Weiters
stellte sie fest, dass Abfuhrdifferenzen an Lohnsteuer für die Jahre 2000
und 2001 dem Bw. zur Vorschreibung zur Vorschreibung zu bringen
seien.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Prüfungsorganes, erließ am 25. Februar 2004 gegenüber dem Bw.
entsprechende Haftungs- und Abgabenbescheide und setzte auf Grund der o.a.
Prüfungsfeststellungen die Lohnsteuer mit € 16,63/S 228,83 und €
17,65/S 242,87 (für die Jahre 2000 und 2001) sowie den Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit € 73,42/S 1.010,28 bzw.
€ 7,67/S 105,54 (für das Jahr 2000), mit € 74,34/S
1.022,94 bzw. € 7,60/S 104,58 (für das Jahr 2001) sowie mit €
69,93 bzw. € 6,53 (für das Jahr 2002) fest.
In der gegen diese Bescheide mit Eingabe vom 1. März
2004 erhobenen Berufung führte der Bw. aus, dass er einen Dorfladen, der
keinen Gewinn abwerfe und insbesondere der Versorgung älterer Menschen
diene, betreibe und von der Gemeinde hiefür eine Beihilfe beziehe. Der
Dorfladen sei täglich von 9.00 bis 12.00 Uhr geöffnet, die Angestellte
A.G. beziehe als teilbeschäftigte Kraft brutto € 575,00 Lohn 14-mal im
Jahr. Dieser Betrag sei unter jeder Freigrenze für diverse Abgaben; der
Umstand, dass die Sonderzahlungen, die letztendlich ein Teil des Monatslohnes
seien, auf einmal ausbezahlt würden, könne nicht zur Folge haben, dass
deswegen eine Abgabenpflicht eintrete. Theoretisch könne er für sechs
Monate den Lohn vorauszahlen und würde dies nach Auslegung der
Prüferin zu einer erhöhten Lohnsteuer führen, was keinesfalls
gesetzlich gedeckt wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. März 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde nach
Zitierung des § 41 des Familienlastenausgleichsfondsgesetzes
ausgeführt, dass die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag die
gesamte Lohnsumme bilde, die eine Person als Dienstgeber den Dienstnehmern
gewähre. Unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 13. Februar 1957,
Zl. 3529/54, wurde weiters ausgeführt, dass der Freibetrag nach §
41 Abs. 4 leg.cit. nur dann zustehe, wenn die gesamte Lohnsumme den Grenzbetrag
von € 1.460,00 übersteige. Lohnzahlungszeitraum gemäß
§ 77 Abs. 1 EStG 1988 sei bei Arbeitnehmern, die im Kalendermonat
durchgehend beschäftigt würden, der Kalendermonat. Bei Auszahlung von
Bezügen nach § 67 Abs. 8 leg.cit. sei der Kalendermonat auch dann als
Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen, wenn keine durchgehende Beschäftigung
vorliege. Bei Ein- oder Austritt eines Arbeitnehmers während eines
Kalendermonats sei Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Abweichungen von diesem
Grundsatz seien nur im Rahmen der Anordnungen des § 77 Abs. 2 EStG
zulässig.
Mit Schreiben vom 22. März 2004 erhob der Bw. Berufung
gegen die Berufungsvorentscheidung vom 16. März 2004 und führte darin
aus, dass in den Haftungs- und Abgabenbescheiden die Bemessungsgrundlage nicht
angeführt und daher eine Kontrolle, ob die 4,5% richtig berechnet seien,
nicht möglich sei. Laut § 77 Abs. 3 EStG könne der Arbeitgeber im
laufenden Kalenderjahr die Grundlage für die Berechnung der Tarife
aufrollen, somit auf 12/12 aufteilen. Andernfalls würde z.B. die Auszahlung
zweier Monatslöhne zur unerträglichen Lohnsteuerbelastung des
Arbeitnehmers führen, wenn die im Bescheid angeführte Methode
angewandt worden wäre. Eine abweichende und ungerechte Bestimmung finde
sich weder im EStG noch in der BAO. Die österreichischen Steuergesetze
seien nur deswegen so umfangreich, damit unerträgliche Belastungen
vermieden werden. Wenn ein Kleinbetrieb wegen Unrentabilität sowieso
liquidiert werden müsse, so sei es umso gerechter, wenn der Unternehmer zum
Verlust nicht noch im Vorhinein kalkulierbare Abgaben zahlen soll.
Mit Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom 11.
August 2004 wurde das Finanzamt ersucht, bekannt zu geben, ob es sich bei den
strittigen Bezugsteilen um solche nach § 67 Abs. 8 EStG 1988 (wie in der
Berufungsvorentscheidung angeführt) oder um solche nach § 67 Abs. 1
leg.cit. (wie aus dem Lohnzettel der A.G. des Jahres 2002 ersichtlich) handle.
Weiters wurde ersucht mitzuteilen, aus welchem Anlass und in welchem
Kalendermonat die Abfertigung in Höhe von S 5.781,71 A.G. ausbezahlt worden
sei.
Mit Schreiben vom 18. August 2004 wurde vom Finanzamt
bekannt gegeben, dass im Prüfungszeitraum zwei Dienstnehmerinnen,
nämlich M.G. (bis 31. Dezember 2001) und A.G. (ab 15. Jänner 2002)
beim Bw. beschäftigt gewesen seien; die in Rede stehende Abfertigung sei
M.G. im Jahre 2002 zur Auszahlung gebracht worden. Aus den unter der St. Nr.
451/8948 (Rutar Lido KG) abgegebenen Lohnzetteln gehe hervor, dass die
Lohnsteuer für Bezüge nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG einbehalten
worden sei. Die Nachforderung sei zu Recht erfolgt, da eine Anrechnung im Zuge
der Arbeitnehmerveranlagung stattgefunden habe.
Am 25. August 2004 wurde vom Bw. die Ablichtung der
Lohnkonten der M.G. für die Jahre 2000 und 2001 angefordert. Daraus ist zu
ersehen, dass in den Monaten Dezember 2000 und 2001 Lohnsteuer in Höhe von
€ 16,63/S 228,89 bzw. €17,65/S 242,85 von deren Bezügen
einbehalten wurde. Auf den Lohnkonten findet sich auch der händische
Vermerk, dass diese Beträge nicht an das Finanzamt abgeführt wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Lohnsteuer
Erhält der Arbeitnehmer
neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so
beträgt nach § 67 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. I 2001/59, die Lohnsteuer,
soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro (8.500
S) übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem
festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs 2
höchstens 1.680 Euro (23.000 S) beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro
(8.500 S) und die Freigrenze von 1.680 Euro (23.000 S) sind bei Bezügen
gemäß Abs. 3 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.
In Frage steht im
gegenständlichen Streitpunkt, ob die von der Prüferin erfolgte
Vorschreibung von Lohnsteuer in den Jahren 2000 und 2001 in Höhe von €
16,63/S 228,83 und € 17,65 /S 242,87 zu Recht erfolgt ist.
Die in Rede stehenden sonstigen
Bezüge der M.G. übersteigen in den Jahren 2000 und 2001 mit €
1.080,86/S 14.873,00 bzw. € 1.101,28/S 15.154,00 nicht das jeweilige
Jahressechstel. Demzufolge kommt hiefür grundsätzlich die
Begünstigungsbestimmung des § 67 Abs. 1 EStG 1988 zur Anwendung.
Wie den Ausführungen des
Finanzamtes und dem Lohnkonto entnommen werden kann, wurden die MAG. zur
Auszahlung gebrachten sonstigen Bezüge der Monate Dezember 2000 und
Dezember 2001 mit € 16,63/S 228,89 bzw. S 17.65/S 242,85 der Lohnsteuer
unterworfen und diese Beträge jeweils von ihr einbehalten. Eine Abfuhr der
Lohnsteuer an das Finanzamt ist unterblieben. Im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 2000 und 2001 wurden M.G. die vom Arbeitgeber
zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuerbeträge als anrechenbare Lohnsteuer
berücksichtigt und dieser erstattet. Zumal feststeht, dass die in Rede
stehenden Beträge vom Bw. an das Finanzamt nicht abgeführt wurden,
sind diese zu Recht vom Finanzamt als Abfuhrdifferenzen zur Zahlung
vorgeschrieben worden.
Das übrige Vorbringen des
Bw. zu diesem Streitpunkt geht ins Leere, weshalb darauf nicht näher
einzugehen war.
Der Berufung war in diesem
Streitpunkt daher der Erfolg zu versagen.
2.
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
§ 41 Abs. 2 leg.cit. in der ab 1994 anzuwendenden Fassung
BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
§ 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass der Dienstgeberbeitrag von der Summe
der Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1
genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, zu berechnen ist,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 HKG
idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab 1. Jänner
1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Im § 41 Abs. 4 letzter Satz FLAG 1967 ist normiert,
dass sich die Beitragsgrundlage um 1.095,00 Euro (15.000,00 S) verringert,
soferne sie in einem Kalendermonat nicht den Betrag von 1.460,00 Euro (20.000,00
S) übersteigt.
Im vorliegenden Berufungspunkt ist strittig, ob die
Vorschreibung von DB und DZ hinsichtlich der Lohnabgaben der Monate Dezember der
Jahre 2000, 2001 und 2002 vom Finanzamt zu Recht erfolgte.
Wie aus § 41 Abs. 3 FLAG hervorgeht, ist die
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag die monatliche Lohnsumme; dies
wiederum ist die Summe der in einem Kalendermonat gewährten
Bruttobezüge. Wenn der Bw. darauf verweist, dass die Sonderzahlungen
letztlich ein Teil des Monatslohnes sind, so ist dies zwar zutreffend, jedoch im
gegebenen Fall nicht relevant, weil es im Hinblick auf den Dienstgeberbeitrag
auf den Zufluss des Arbeitslohnes beim Dienstnehmer (entspricht der
"Gewährung" i.S. der angeführten Gesetzesbestimmung) ankommt und die
Sonderzahlungen M.G. und A.G. unbestritten in den Monaten Dezember 2000, 2001
bzw. Dezember 2002 zugeflossen sind.
Da die Lohnsummen des Bw. der Monate Dezember 2000, 2001
und 2002 mit € 1.631,51/S 22.450,00, € 1.651,93/S 22.731,00
und € 1.554,00/S 112.934,00 jeweils den im § 41 Abs. 4 FLAG
angeführten Freibetrag übersteigen, erfolgte die Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zu Recht. Aus
diesen Zahlen sind auch die Vorschreibungen an Dienstgeberbeitrag von
jährlich 4,5% ableitbar.
Aus den angeführten Gründen war der Berufung auch
in diesem Streitpunkt keine Folge zu geben.
Klagenfurt,
am 25. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Zu Unrecht einbehaltene LohnsteuerErstattung im Zuge der ArbeitnehmerveranlagungVorschreibung anlässlich der LohnsteuerprüfungBemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitragmonatliche LohnsummeSonderzahlungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0059-K/04
- Stammnummer
- 11505
- Gültig
- 25.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF