Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0350-L/04
Besteuerung von sonstigen Bezügen ( Zusamentreffen von Freigrenze , Freibetrag und Anwendung des § 41 Abs. 4 EStG 1988-"Steuerbelastungsvergleich")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0350-L/04vom 21.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Steuerberater, gegen den
Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Steuerberater und zugleich Angestellter bei der
Mag. J. S. Wirtschaftstreuhandgesellschaft (Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit).
Strittig ist die Besteuerung von
sonstigen Bezügen im Rahmen der
Veranlagung.
Im Einkommensteuerbescheid vom 16.1.2004 wurden die
Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit wie folgt veranlagt:
|
|
Euro
|
Bruttobezüge:
|
15.394,17
|
Sonstige Bezüge (vor Abzug des
Sozialversicherungsbeitrages)
|
2.199,17
|
Sozialversicherungsbeitrag
(ohne SV-Beitrag für sonstige Bezüge)
|
2.262,95
|
Steuerpflichtige Bezüge
|
10.932,05
|
Lohnsteuer
|
719,83
|
Sozialversicherungsbeitrag (sonstiger Bezug) KZ 225 lt.
Lohnzettel
|
366,17
Diese Bezüge würden vom Arbeitgeber des Bws. an
das Finanzamt in Entsprechung der Bestimmungen des § 84 Abs. 2 und 3 EStG
1988 gemeldet.
Folgende Einkommensermittlung (Angaben in Euro) wurde dem
Veranlagungsbescheid zugrundegelegt:
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
|
36.027,66
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
10.932,05
|
-Werbungskostenpauschale
|
132,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
46.827,71
|
Sonderausgaben
|
91,85
|
Einkommen
|
46.735,86
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
15.490,30
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
15.145,30
|
Steuer sonstige Bezüge
|
72,78
|
Einkommensteuer
|
15.218,08
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
719,83
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
14.498,25
|
Abgabennachforderung
|
4.407,41
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid wurde
Berufung innerhalb offener Frist im
Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:
Die Berufung richte sich
gegen die Besteuerung der sonstigen Bezüge. Diese seien nach Abzug der
darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und nach Abzug des
Freibetrages von € 620,- mit 6 % besteuert worden. Dabei sei übersehen
worden, dass in seinem Fall auch der § 41 Abs. 4 EStG 1988 anzuwenden sei.
Danach betrage die Steuer höchstens 30 % des € 1.680
übersteigenden Betrages. Unter der Anwendung dieser Bestimmung vermindere
sich die Steuer . Es werde daher der Antrag gestellt, die Einkommensteuer 2002
unter Anwendung dieser Bestimmung neu zu berechnen und die zuviel
vorgeschriebene Einkommensteuer wieder gutzuschreiben.
In einem Aktenvermerk vom 23.2.2004 wurde nach einem
Telefonat der Sachbearbeiterin der Abgabenbehörde I. Instanz mit dem Bw.
festgehalten, dass die Berufung noch diese Woche zurückgezogen
werde.
In einem weiteren Aktenvermerk vom 15.3.2004 wurde die
bisherige Position des Bws. (Zurücknahme des Rechtsmittels) nicht mehr
aufrechterhalten, da der Ansatz von 30 % auf Basis der Bruttobezüge falsch
sei . Richigerweise müsste der Nettobezug angesetzt werden..
Eine Vorlage der Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat würde seitens der steuerlichen Vertretung - trotz des geringen
"Streitwertes" von ca. € 30,- - beantragt werden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
16.März 2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß
§
41 Abs. 4 EStG 1988 würden Bezüge bei der Ermittlung der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nach § 67 Abs. 1
oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit festen Sätzen des § 67 oder
mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern sind, ausser
Ansatz. Die Steuer , die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des
Jahressechstels entfallen sei aber neu zu berechnen. Übersteigen die
sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstel gem. § 67 Abs. 1 und
Abs. 2 die Freigrenze von € 1.680,-, betrage die Steuer unter Anwendung des
§ 67 Abs. 12 6 % des € 620 übersteigenden Betrages. Für den
vorliegenden Fall bedeute dies:
Während die 6 %-ige
Lohnsteuer nach Abzug der SV-Beiträge u. nach Abzug des Freibetrages von
€ 620 zu ermitteln sei, sei die sich auf die Einschleifbestimmung
beziehende Vergleichslohnsteuer von 30 % auf Basis der Bruttobezüge
(abzüglich Freigrenze von € 1.680,- ) zu errechnen. Das für den
Berufungswerber günstigere Ergebnis sei Inhalt des angefochtenen Bescheides
geworden. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde
der Vorlageantrag innerhalb offener
Frist an den Unabhängigen
Finanzsenat erhoben:
In der
Bescheidbegründung werde, wenn auch ohne ausdrückliche Erwähnung,
auf die Lohnsteuerrichtlinien Bezug genommen. Im Vorspann zu diesen Richtlinien
heiße es aber ausdrücklich, dass über die gesetzlichen
Bestimmungen hinaus gehende Rechte und Pflichten aus den Lohnsteuerrichtlinien
nicht abgeleitet werden können. Die Ausführungen des 2.Absatzes der
Berufungsvorentscheidung ließen sich aber gerade nicht aus der Bestimmung
des § 41 Abs. 4 EStG 1988 und der dort angeführten Bezugnahme auf die
Norm des § 67 Abs. 12 EStG 1988 ableiten.
Mit Schriftsatz vom 15.April 2004 wurde
ein Mängelbehebungsauftrag an den
Bw. erlassen (fehlende Unterschrift ).Diesem Mängelbehebungsauftrag wurde
rechtzeitig entsprochen.
Ermittlungsschritt durch
den Unabhängigen Finanzsenat im weiteren Verfahren:
Der Bw. wurde ersucht, zwecks Überprüfung der
Besteuerung der sonstigen Bezüge den Lohnzettel für den
Berufungszeitraum vorzulegen, weiters die Berechnungsmethodik, die die Ansicht
des Bws. stütze , sowie das eigene Berechnungsprogramm kurz
darzustellen.
Mit Vorhaltsbeantwortung
vom 21.5.2004 wurde vom Bw. Folgendes bekanntgegeben:
Das von ihm seinerzeit
zur Steuerberechnung genutzte Programm zur Berechnung der Steuern aus der
Steuerklärung gehe grundsätzlich von der Berechnung Brutto SZ
abzüglich SV-Beiträge SZ und € 620,-vom Ergebnis 6 % aus . Beim
Vorliegen anderer Einkünfte werde vom Brutto SZ ebenfalls die SV-
Beiträge SZ und € 1.680,- abgezogen; vom Ergebnis 30 % gerechnet.
Wobei das Programm zwischen beiden Berechnungsarten einen
Günstigkeitsvergleich vornehme. Zwischenzeitlich sei ihm aber von seinem
Softwarehersteller mitgeteilt worden, dass in der neuesten Version, welche noch
nicht an ihn ausgeliefert sei, die zweite Art der Berechnung ohne den Abzug der
SV-Beiträge SZ erfolge. Das bedeute, dass die Berechnung nun seinem
bekämpften Steuerbescheid entspreche.
Hinsichtlich des unter
Pkt. 3. des Ergänzungsersuchens genannten Hinweises auf einen Artikel der
SWK bezüglich Rechtslage ab 1.1.2002 sei hingewiesen, dass im § 41
Abs. 4 EStG 1988 zuerst bei der Berechnung der Steuer der SZ ausdrücklich
auf die Anwendung des § 67 Abs. 12 EStG 1988 hingewiesen werde. Aus dem
nachfolgenden Satz, in dem es darum gehe, dass die Steuer höchstens 30 %
des € 1.680,- übersteigenden Betrages ausmache, fehle aber
ausdrücklich der Hinweis auf eine Nichtgeltung des § 67 Abs. 12 EStG
1988. Lese man beide Sätze im Zusammenhang mit der Textierung des Betrages
sei dies nach seiner Ansicht nur so zu verstehen, dass der Betrag des Vorsatzes
gemeint sei (als SZ brutto
minus SV-Beitrag
SZ
) und € 1.680,- übersteigt.
Dann seien die 30 % zu rechnen. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die
Formulierung "Sonderzahlung" wählen müssen und nicht
"Betrag".
Die Auslegung der
Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien (vgl. Müller) gebe dieser
Bestimmung einen so engen Wirkungskreis, dass man sich fragen müsse, warum
der Gesetzgeber für solch ein kleines Anwendungsgebiet überhaupt eine
solche Bestimmung geschaffen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 4 EStG 1988 bleiben
Bezüge bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit
festen Sätzen des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69
Abs. 1 zu versteuern sind, außer Ansatz.
Die Steuer , die auf die sonstigen Bezüge innerhalb
des Jahressechstels entfällt, sei aber neu zu berechnen.
Übersteigen die
sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstel gem. § 67 Abs. 1
und Abs. 2 die Freigrenze von € 1.680,- , betrage die Steuer
unter Anwendung des § 67 Abs.
12
6 % des € 620
übersteigenden Betrages. Die Steuer
beträgt jedoch höchstens 30 % des
€ 1.680 übersteigenden Betrages.
Gemäß
§
67 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Lohnsteuer für einen Arbeitnehmer,
wenn er neben dem laufenden Arbeitslohn vom selben Arbeitgeber sonstige,
insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13.und 14. Monatsbezug...)
erhält, soweit diese innerhalb eines Kalenderjahres 620 €uro
übersteigen, 6 Prozent.
Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen
Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2
höchstens 1.680 €uro beträgt.
Gemäß
§
67 Abs. 2 EStG 1988 sind die sonstigen Bezüge, soweit sie vor Abzug der in
Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der
bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten Bezüge
übersteigen, dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in
dem sie ausgezahlt werden.
Gemäß
§
67 Abs. 12 EStG 1988 sind die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz
zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, Z 4
und 5 vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen.
Strittig im konkreten Fall ist die Berechnungsmethodik der
Besteuerung der sonstigen Bezüge im Rahmen der Kontrollrechnung
(Maximalsteuerberechnung). Die Angaben des Jahreslohnzettels 2002 sind der
Höhe nach unstrittig .
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 4 EStG 1988
sind Grundberechnung sowie Kontrollrechnung (Grenze"Maximalsteuerberechnung " )
wie folgt durchzuführen:
"Grundberechnung " der
sonstigen Bezüge im Sinne des § 41 Abs. 4 EStG 1988:
"Übersteigen die
sonstigen Bezüge die Freigrenze von 1 680 €, so beträgt
die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs.
12 EStG 1988 (Sozialversicherungs-Beiträge)
6 % des 620 €
übersteigenden Betrages" .
|
|
Euro
|
Bruttobezug-sonstiger Bezug (inner-
halb des Jahressechstels)
|
2.199,17
|
- Sozialversicherungsbeitrag - " -
|
366,17
|
- Freibetrag
|
620,00
|
Bemessungsgrundlage
|
1.213,00
|
davon 6 % (fester Steuersatz)
Steuer sonstiger
Bezug
|
72,78
"Kontrollrechnung" (lt.
Abgabenbehörde I. Instanz und Unabhängiger Finanzsenat)
|
|
Euro
|
Brutto
|
2.199,17
|
Freigrenze
|
1.680,-
|
Bemessungsgrundlage
|
519,17
|
davon 30 % ergibt
|
|
Steuer
|
155,75
Kontrollrechnung im Sinne
eines Steuerbelastungsvergleiches:
Der Gesetzgeber zieht eine betragliche Grenze im Sinne
einer Maximalsteuer ein:
Die Steuer beträgt
jedoch höchstens 30 % des € 1.680 übersteigenden
Betrages.
Nach Ansicht des Bws. wären bei dieser
Kontrollrechnung nur die Nettobezüge (sonstiger Bezug) anzusetzen , also
für den konkreten Fall bedeutet dies:
Kontrollrechnung" lt.
Bw.:
|
|
Euro
|
Brutto -sonstiger Bezug (innerhalb des
Jahressechstel)
|
2.199,17
|
abzüglich
Sozialversicherungsbeitrag
|
366,17
|
Bemessungsgrundlage lt.
Bw.
|
1.833,00
|
- Freigrenze
|
1.680,00
|
Bemessungsgrundlage
|
153,00
|
davon 30 %
(Maximal)
|
|
Steuer nach der
Berechnung des Bws.
|
45,90
Begründung für
diese Ansicht des unabhängigen Finanzsenates:
Die Einschleifregelung des
§ 41 Abs. 4 , 4.Satz EStG 1988 hat den Sinn , einen
Steuerbelastungsvergleich durchzuführen.
Die Wortfolge " die
sonstigen Bezüge " im Sinne des § 41 Abs. 4 EStG 1988 sind nach
Meinung des unabhängigen Finanzsenates als
Bruttobezüge zu verstehen. Ein Abzug von
Sozialversicherungsbeiträgen ist daher nach dem Gesetzeswortlaut nicht
möglich.
Daher es ist es auch entbehrlich, dass der Gesetzgeber das
Wort "Sonderzahlung" - wie im Fax des Bws. vom 21.5.2004 gefordert -normieren
sollte, wo doch der Zusammenhang des
§ 41 Abs. 4 Satz 3,
1.Teilsatz ( Übersteigen die
sonstigen Bezüge ...) mit dem 4.
Satz des
§ 41 Abs.4 EStG 1988 ( ...
des übersteigenden Betrages) - nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates - eindeutig ist.
Die festgesetzte
Steuer(€ 72,78 ) ist nicht
höher als der Maximalbetrag lt. Kontrollrechnung
(€ 155,75 und
nicht € 45,90).
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 21.
Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 4 vierter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0350-L/04
- Stammnummer
- 11856
- Gültig
- 21.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF