Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3910-W/02
Abzugsfähigkeit von Werbungskosten bei Vorliegen von steuerfreien Bezugsbestandteilen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3910-W/02vom 19.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Berufungswerber erzielte im Streitjahr steuerfreie und steuerpflichtige laufende Bezüge. Die geltend gemachten Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, welche der eigentliche Streitpunkt waren, wurden in der Berufungsentscheidung dem Grunde nach anerkannt. Da Werbungskosten sowohl zur Erlangung der steuerpflichtigen als auch der steuerfreien laufenden Bezüge aufgewendet werden, müssen sie aliquot auf die steuerpflichtigen und die steuerfreien Bezugsbestandteile aufgeteilt werden. Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 darf nur der auf die steuerpflichtigen laufenden Bezüge entfallende Teil der Werbungskosten bei der Einkunftsermittlung abgezogen werden. Dies gilt auch für den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen als Werbungskosten, jedoch sind diesbezüglich auch die Sondervorschriften hinsichtlich sonstiger Bezüge gemäß § 67 Abs. 12 EStG 1988 zu beachten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Oberwart betreffend Einkommensteuer für 2001
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Familienwohnsitz des Bw.
(verheiratet, ein Kind) liegt in A, wo er ein Eigenheim errichtet hat. Er
arbeitet als Bäcker im ca. 75 km entfernten B, wo er eine gemietete
35-m2-Wohnung
unterhält.
Der Bw. machte in seiner Einkommensteuererklärung
(=Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung) für das
Jahr 2001 (mit Beilagen) folgende Werbungskosten geltend:
|
|
öS
|
Arbeitskleidung
|
678,00
|
Familienheimfahrten (12 x 4 x 150 km = 7.200 km;
zu 4,90 öS)
|
35.280,00
|
Kosten der doppelten Haushaltsführung
(Wohnung in B)
|
59.912,52
|
Summe
|
95.870,52
Das Finanzamt
setzte in dem mit 10. Mai 2002 datierten Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2001 die Bezüge des Bw. laut Lohnzettel von der Bäckerei C und
von der Unfallversicherungsanstalt an, wovon der Pauschbetrag für
Werbungskosten in Höhe von 1.800 öS abgezogen wurde. Da der Bw. schon
seit vielen Jahren beim selben Dienstgeber in B beschäftigt sei, wäre
die Verlegung des Familienwohnsitzes hin zum Dienstort zumutbar, zumal die
Ehegattin nur geringfügig beschäftigt sei; die Kosten der doppelten
Haushaltsführung zählten zur Sphäre der privaten
Lebensführung.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom
27. Mai 2002 Berufung gegen diesen Bescheid und begehrte die volle
Anerkennung seiner Mehraufwendungen für die arbeitsplatzbedingte Wohnung
und seiner Aufwendungen für die Familienheimfahrten. In den Vorjahren seien
diese Kosten anerkannt worden. Er habe in der Nähe seines Heimatortes A
keinen Arbeitsplatz gefunden. Wegen der in A erfolgten Errichtung des
Eigenheimes, welches zudem an das Elternhaus angebaut sei, wäre eine
Verlegung des Familienwohnsitzes nach B finanziell unmöglich und ein
Verkauf des Eigenheimes finanziell nachteilig. Die Notwendigkeit der Wohnung in
B ergebe sich aufgrund der Entfernung und aus der Dienstzeit des Bw. als
Bäcker. Nach einer vollen Nachtschicht unter enormer Hitzebelastung wolle
der Bw. nicht total übermüdet nach A zurückfahren, um keinen
Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Die Absetzbarkeit der Fahrtkosten sei auf
Dauer auch für Pendler möglich; die Benutzung eines öffentlichen
Verkehrsmittels sei für den Bw. unzumutbar bzw.
unmöglich.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende, mit 14. Juni 2002 datierte und laut Rückschein am
18. Juni 2002 zugestellte Berufungsvorentscheidung mit der Begründung,
dass der Bw. laut Aktenlage seit mindestens acht Jahren beim selben Dienstgeber
in B beschäftigt sei. Die Gattin des Bw. beziehe am Familienwohnsitz keine
wirtschaftlich relevanten Einkünfte.
Mit Schreiben vom 12. Juli
2002 stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag). Laut dem beiliegenden
Haushaltsfinanzplan mache das Jahreseinkommen der Gattin jährlich zwischen
35.000 öS und 46.000 öS aus und sei wegen des niedrigen
Gesamteinkommens ein wesentlicher und unbedingt notwendiger Bestandteil für
die Lebensführung der Familie. Aus der geringfügigen
Beschäftigung der Gattin würden immerhin über 21% des monatlichen
Nettoeinkommens (ohne Familienbeihilfe und Unfallrente) erzielt.
Der Gattin des Bw. sei von der
Fa. D eine zusätzliche Beschäftigung in Aussicht gestellt worden.
Weiters werde die Gattin des Bw. in weiterer Folge die Stelle als
Reinigungskraft in der E-Bank nach Pensionierung der Vorgängerin
übernehmen können. Eine vergleichbare Teilzeitbeschäftigung neben
der Kindererziehung sei in B bislang nicht zu finden gewesen; weiters wäre
eine größere Wohnung in B nicht finanzierbar. Der Bw. erwarte die
Anerkennung seiner Sonderausgaben bzw. Werbungskosten für die
berufsbedingte Kleinwohnung sowie der Fahrtkosten für die erfolgten
Familienheimfahrten.
Das Finanzamt legte im August
2002 die Berufung der damals zuständig gewesenen Abgabenbehörde
zweiter Instanz vor. Die Zuständigkeit zur Bearbeitung der Berufung ist
durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz mit 1. Jänner 2003 auf den
Unabhängigen Finanzsenat als nunmehrige Abgabenbehörde zweiter Instanz
übergegangen.
An den Bw. wurde folgendes zweitinstanzliches
Ergänzungsersuchen vom 3. April 2003 gerichtet:
"1)
Die im Bundesgesetzblatt am 17. Jänner 2003 veröffentlichte
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, Zahl G 85/02-8, über die
sogenannte Aufhebung der Unfallrentenbesteuerung bestimmt im dritten
Absatz:
"Die aufgehobenen Teile
der Gesetzesbestimmung sind für die Bemessung der Einkommensteuer der Jahre
2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden, soweit die aus der seit 1. Jänner
2001 geltenden Besteuerung von Bezügen aus einer gesetzlichen
Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung entstandene
Mehrbelastung nicht nach den Bestimmungen der §§ 33 ff des
Bundesbehindertengesetzes ... abgegolten worden
ist."
Fragen: Erhielten Sie eine
derartige Vergütung der Unfallrentenbesteuerung für das Jahr 2001
(vom Bundessozialamt)?
Wenn ja,
in welcher Höhe?
2)
Die von Ihnen als Werbungskosten - neben den Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten - beantragten Kosten
für Arbeitskleidung in Höhe von 678 öS sind für den
angefochtenen Einkommensteuerbescheid unbeachtlich gewesen, weil das jedenfalls
zu gewährende Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.800 öS
höher ist.
Wenn
Ihrem Berufungsvorbringen gefolgt würde, wäre damit das
Werbungskostenpauschale überschritten, sodass die Absetzbarkeit der
Arbeitskleidung relevant
ist.
Fragen: Wie unterscheiden
sich die um 229 öS angekauften 10 Paar Socken von solchen Socken, die zur
üblichen Straßenkleidung
zählen?
Wie unterscheiden
sich die um 449 öS angekauften Arbeitshosen von solchen Hosen, die zur
üblichen Straßenkleidung zählen?
3)
Laut Ihrem Lohnzettel (von der Bäckerei
C) für das Streitjahr 2001 erhielten Sie
auch steuerfreie Bezüge in Höhe von 91.891
öS.
Fragen: Worum handelt
es sich hierbei?
Ist darin auch
eine Trennungszulage oder ähnliches
enthalten?
Wenn ja, in welcher
Höhe?"
Dieses Ergänzungsersuchen wurde dahingehend
beantwortet,
- dass (zu 1)
keine Vergütung der Unfallrentenbesteuerung für das Jahr 2001 vom
Bundessozialamt gezahlt worden, sondern eine solche abgelehnt worden
sei.
- zu 2)
"diese sind weite Leinenhosen in Form von
Arbeitskleidung u. sind von der Straßenkleidung deutlich zu unterscheiden
(wie Arzthose) => privat könnte man diese nur zu
´Faschingsanlässen tragen´ ohne verspottet zu
werden.
sind eigene Bandlsocken
für Bäcker, werden privat ebenfalls nicht getragen und zusätzlich
benötigt."
-
(zu 3) es handle sich um Nachtstundenzuschläge; der Bw. habe keine
Trennungszulage erhalten.
Das beantwortete
Ergänzungsersuchen wurde zur Wahrung des Parteiengehöres des
Finanzamtes (=Amtspartei gemäß
§ 276 Abs. 7 BAO)
diesem zur Stellungnahme vorgehalten. Das Finanzamt verzichtete mit Schreiben
vom 7. Mai 2003 auf die Abgabe einer Stellungnahme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Begrifflich ist zunächst
klarzustellen, dass es sich bei Kosten der doppelten Haushaltsführung,
Familienheimfahrtskosten und Kosten für Arbeitskleidung nur um
Werbungskosten handeln kann, aber niemals um Sonderausgaben. Die vom Bw.
beantragten Sonderausgaben für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung
und Kirchenbeitrag wurden vom Finanzamt innerhalb der für das Jahr 2001
geltenden betraglichen Grenzen gemäß
§ 18 Abs. 3
Z 2 EStG 1988 ("Sonderausgabenviertel") und gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 anerkannt.
Der Lohnzettel betreffend die
Unfallrente des Bw. ist wegen des in BGBl I 2003/1 kundgemachten
VfGH-Erkenntnisses vom 7. Dezember 2002, Zahl G 85/02-8 für die
Bemessung der Einkommensteuer des Jahres 2001 vollständig außer
Ansatz zu lassen, weil der Bw. keine Abgeltung der Besteuerung nach den
Bestimmungen des BundesbehindertenG erhalten hat und von der Unfallrente lt.
Lohnzettel keine anrechenbare Lohnsteuer abgezogen worden ist.
Die ca. 75 km für die
einfache Strecke vom Familienwohnort A zum Dienstort B (hievon teilweise
Autobahn) würden im Falle einer üblich gelagerten Dienstzeit die
tägliche Anfahrt vom Familienwohnsitz zum Dienstort und die tägliche
Rückfahrt als zumutbar erscheinen. Im Fall des Bw., dessen Dienstzeit als
Bäcker bereits in der Nacht beginnt, ist die Rückfahrt mit dem Auto
nach einer derartigen Schicht jedoch aus Verkehrssicherheitsgründen
unzumutbar. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln scheitert
daran, dass eine solche auf dem Weg vom Familienwohnsitz zum Dienstort wegen des
Arbeitsbeginnes in der Nacht unmöglich ist bzw. eine Anreise bereits am
Vorabend unzumutbar wäre.
Die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes in A ist nur dann für die Absetzbarkeit der Kosten der
doppelten Haushaltsführung unschädlich, wenn die Beibehaltung durch
nachhaltige und betragsmäßig relevante Einkünfte der Gattin des
Bw. am Familienwohnsitz gerechtfertigt ist. Aus der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 17.2.1999, Zahl 95/14/0059) kann
abgeleitet werden, dass die (untere) Grenze für "relevante" Einkünfte
zumindest bei 20.000 öS liegt. Bei
Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl,
LSt2001, 214
werden auch 30.000 öS als Untergrenze genannt. Im gegenständlichen
Fall erscheint es nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - insbesondere
der Notwendigkeit der Einkünfte der Ehegattin für das
Familiengesamteinkommen - jedenfalls nicht gerechtfertigt, die
20.000 öS-Grenze durch eine höhere Untergrenze zu ersetzen. Die
von der Gattin des Bw. in den Jahren 1999 bis 2001 und somit nachhaltig
erzielten Einkünfte liegen jeweils zwischen 20.990 öS und
35.905 öS pro Jahr (vgl ANV-Akt Bl 25 bis 27). Die Beibehaltung
des Familienwohnsitzes in A ist somit für die Absetzbarkeit der Kosten der
doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten
unschädlich.
Die ebenfalls als
Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten
678 öS für Arbeitskleidung betreffen glaubwürdigerweise nur
Kleidung, die sich derart von allgemeiner bürgerlicher
(Straßen-)Kleidung unterscheidet, dass sie üblicherweise
außerhalb der Berufstätigkeit nicht getragen werden
kann.
Somit sind die gesamten, in der
Einkommensteuererklärung als Werbungskosten beantragten 95.870,52 öS
dem Grunde nach abzugsfähig, der Höhe nach jedoch mit folgender
Einschränkung, weshalb der Berufung nur teilweise stattgegeben werden
kann:
§ 20 Abs. 2
EStG 1988 bestimmt: "Weiters dürfen
bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit
nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder mit Kapitalerträgen im Sinne des
§ 97 in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht
abgezogen werden."
Somit dürfen -
entgegen Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl,
LSt2001, 693,
die an dieser Stelle jedoch genaugenommen ohnehin nur die Lohnabrechnung und
nicht die Jahresveranlagung behandeln - diejenigen Werbungskosten, welche
in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfreien Zulagen bzw. Zuschlägen
(für Nachtarbeit, Überstunden usw.) stehen, nicht bei der
Einkünfteermittlung von den steuerpflichtigen laufenden Bezügen
abgezogen werden.
Die oben angeführten
95.870,52 öS wurden aufgewendet, um sowohl die steuerpflichtigen als auch
die steuerfreien Bezüge zu erlangen. Sie sind daher betragsmäßig
im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien (laufenden)
Bezüge - laut beiliegendem Berechnungsblatt somit im Verhältnis
76,9454% zu 23,0546% - aufzuteilen. Von den steuerpflichtigen laufenden
Bezügen sind bei der Einkünfteermittlung nur 76,9454% dieser
Werbungskosten abzuziehen. Ebenso sind nur 76,9454% der auf die laufenden
Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (inkl.
Wohnbauförderungsbeitrag und AK-Umlage) als Werbungskosten von den
steuerpflichtigen laufenden Bezügen abzuziehen. Die Höhe der auf die
laufenden Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeträge (siehe
beiliegendes Berechnungsblatt; Kennzahl 230) beträgt 18,2% der laufenden
Bezüge (brutto; siehe beiliegendes Berechnungsblatt). Da der
Sozialversicherungsbeitragssatz (inkl. WBF und AK) für Arbeiter im Jahr
2001 genau diese 18,2% betragen hat, ist die gleichmäßige Belastung
sowohl der steuerpflichtigen als auch der steuerfreien laufenden Bezüge des
Bw. mit Sozialversicherung (inkl. WBF und AK) unzweifelhaft aus dem von der
Bäckerei C übermittelten Lohnzettel abzuleiten.
Anzumerken ist, dass die
Kürzung der Kosten für Familienheimfahrten gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 auf den
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
angeführten Betrag (28.800 öS) beim Bw. keine Auswirkung hat,
weil bei seiner Einkünfteermittlung im Ergebnis ohnehin nur 76,9454% von
35.280 öS, das sind 27.146,34 öS, abgezogen werden.
Weiters ist auch klarzustellen,
dass eine weitere Umverteilung der in der Steuererklärung geltend gemachten
Werbungskosten auf die sonstigen Bezüge im Sinne des § 67
EStG 1988 (insbesondere Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), deren Besteuerung
gemäß
§ 41 Abs. 4 EStG 1988 bei der
Jahresveranlagung neu zu berechnen ist, nicht geboten ist:
-
§ 67 Abs. 12 EStG 1988 idF BGBl 1996/201 normiert die
Kürzung der zum festen Steuersatz zu versteuernden sonstigen Bezüge um
die auf diese Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge
(Doralt,
EStG4,
§ 67 Tz 125), was einem Werbungskostenabzug hinsichtlich dieser
Sozialversicherungsbeiträge entspricht. Nach den Erläuterungen zum
Gesetzesentwurf (SWK 1996 T 148f) sollte durch BGBl 1996/201 von
der früheren Praxis abgegangen werden, die auf Sonderzahlungen entfallenden
Sozialversicherungsbeiträge (als Werbungskosten) vom laufenden Bezug
abzuziehen, um hinkünftig diese Sozialversicherungsbeiträge vor der
Anwendung des sog. ´festen Steuersatzes´ von den sonstigen
Bezügen abzuziehen. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass ein
weitergehender Abzug von Werbungskosten - beispielsweise hinsichtlich
Arbeitskleidung oder doppelter Haushaltsführung - von den sonstigen
Bezügen nicht beabsichtigt war.
-
Der Freibetrag in Höhe von 8.500 öS und die Freigrenze in Höhe
von 23.000 öS gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988
haben nicht zur Folge, dass 8.500 öS oder bis zu 23.000 öS der
sonstigen Bezüge als ´nicht steuerpflichtig´ im Sinne des
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 zu betrachten sind - genauso wie
auch die 50.000 öS Jahreseinkommen, die laut erster Tarifstufe
gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 mit 0% versteuert
werden, keineswegs ´nicht steuerpflichtig´ sind. Der Freibetrag von
8.500 öS und die Freigrenze in Höhe von 23.000 öS
gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 haben vielmehr ebenso
die Funktion einer Tarifvorschrift.
Wien,
19. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Werbungskostensteuerfreie laufende Bezügesteuerpflichtige laufende BezügeSozialversicherungsbeiträgesonstige BezügeAliquotierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3910-W/02
- Stammnummer
- 4138
- Gültig
- 19.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF