Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2666-W/07
Verfassungswidrigkeit der Besteuerung einer Jubiläumszuwendung zum laufenden Tarif
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2666-W/07vom 26.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GA, vertreten durch RPW
Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
3500 Krems, Roseggerstraße 2/6, vom 8. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes 4/5/10 vom 5. April 2007 betreffend
Einkommensteuer 2006 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erzielte Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit aus seinem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis beim Amt der niederösterreichischen Landesregierung.
Im Dezember 2006 erhielt er eine Jubiläumszuwendung aus Anlaß seines
25-jährigen Dienstjubiläums.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung wurde die
Einkommensteuer mit € 14.254,63 festgesetzt. Die
Jubiläumszuwendung wurde im Rahmen der Sonstigen Bezüge der
Besteuerung im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 unterzogen.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht. Der Bw
brachte darin vor, dass die Berechnung der Einkommensteuer für die
erhaltene Jubiläumszuwendung zwar der gesetzlichen Regelung des § 67
EStG entspreche. Diese Regelung sei aber verfassungswidrig. Sie verstoße
gegen das aus dem Gleichheitssatz ableitbare Gebot der
verfassungsrechtsrichtigen Umsetzung des
Leistungsfähigkeitsprinzips.
Mit Hilfe des Leistungsfähigkeitsprinzips ließen
sich sachliche Kriterien für eine gleichmäßige und damit
gerechte Besteuerung gewinnen. Im Interesse der Lastengleichheit gehe es
einerseits darum, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch
gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit); andererseits solle
die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung
niedriger Einkommen angemessen sein (vertikale Steuergerechtigkeit). Der
Einkommensteuergesetzgeber verlasse diesen durch das
Leistungsfähigkeitsprinzip charakterisierten Gestaltungsspielraum, wenn er
innerhalb derselben Einkunftsart einem Kreis von Steuerpflichtigen eine
Begünstigung gewähre, einem anderen Kreis von Steuerpflichtigen die
Begünstigung aber vorenthalte. Der Einkommensteuergesetzgeber habe durch
die §§ 3, 37 und 67 ein sachlich gerechtfertigtes
Begünstigungssystem für gesetzliche und freiwillige Abfertigungen und
andere Sonderzahlungen geschaffen. Er habe aber - sachlich nicht gerechtfertigt
- Jubiläumszuwendungen von diesem Begünstigungssystem
ausgeschlossen.
Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen seien vor dem
Hintergrund der horizontalen Steuergerechtigkeit sowohl unter dem Aspekt der
Zusammenballung von Einkommen aus Vorjahren als auch unter dem Aspekt ihres
Versorgungscharakters (Fürsorge des Dienstgebers, Bedarf des Dienstnehmers)
wesensgleich. Jubiläumsgelder seien wie Abfertigungen Lohnbestandteile, es
handle sich um Entgelt für die Bereitstellung der Arbeitskraft. Umgekehrt
wiesen auch gesetzliche Abfertigungen typischerweise Elemente einer
Treueprämie auf. In beiden Fällen fände eine Zusammenballung von
Einkünften mehrerer Besteuerungsperioden in einem Veranlagungszeitraum
statt. Durch die Besteuerung gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG fände
diese Zusammenballung aber keine Berücksichtigung mehr, da durch die
Berechnung des Jahressechstels Personen, die laufend ein höheres Einkommen
beziehen, eine höhere Steuerbegünstigung bekämen, als Personen,
die bei einem niedrigeren Grundjahreseinkommen vom Dienstgeber angesparten
Arbeitslohn in Form einer einmaligen Sonderzahlung bekämen. Da die
Jubiläumszuwendung einen typischen Fall der Entlohnung für eine
mehrjährige Tätigkeit darstelle, stelle sich die
Nichtbegünstigung von Jubiläumszuwendungen aus Sicht einer
horizontalen Steuergerechtigkeit als sachlich nicht gerechtfertigter
Begünstigungsausschluss dar.
Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen
Bescheid im Wege analoger Auslegung dahingehend abzuändern, dass das
Jubiläumsgeld als außerordentlicher Bezug der Zwangssparform
"Jubiläumsgeld" analog der wertungsmäßig parallelen
Zwangssparform "Abfertigung" mit dem ermäßigten Steuersatz von 6
Prozent besteuert werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde ging in ihren Überlegungen von
folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw erhielt im Dezember 2006 eine
Jubiläumszuwendung in der Höhe von 300 Prozent seines monatlichen
Bezuges. Diese Zuwendung wurde unter Anwendung des
§ 67 Abs. 1 bis 2 EStG nach Ausschöpfung
des Jahressechstels zum laufenden Tarif versteuert.
Dieser Sachverhalt ist unbestritten.
Rechtliche Würdigung:
Die Besteuerung von sonstigen Bezügen ist im § 67
EStG geregelt. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung beträgt die
Lohnsteuer für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, die der
Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber
erhält, soweit diese sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres
620 Euro übersteigen, 6 Prozent. Soweit die sonstigen, insbesondere die
einmaligen Bezüge im Sinne des Abs. 1 dieser Bestimmung innerhalb eines
Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr
umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden
Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt
werden.
Im vorliegenden Fall hat der Bw von seinem Arbeitgeber
neben dem laufenden Arbeitslohn einen sonstigen, insbesondere einmaligen Bezug
in Form einer Jubiläumszuwendung erhalten. Im Zeitpunkt der Zuwendung
überstieg diese einmalige Zuwendung ein Sechstel der bereits zugeflossenen
laufenden Bezüge. Die Jubiläumszuwendung war entsprechend der
Rechtslage den laufenden Bezügen hinzuzurechnen und zum laufenden Tarif zu
versteuern.
Da es sich unbestritten um eine Jubiläumszuwendung
handelte und die Regelungen des § 67 Abs. 1 und 2 des EStG keinen
Interpretationsspielraum offen lassen, blieb für den Unabhängigen
Finanzsenat kein Raum für eine analoge Anwendung der Bestimmungen für
die Besteuerung von Abfertigungen.
Im § 67 Abs. 6 EStG sind ausdrücklich nur
sonstige Bezüge erwähnt, die bei Beendigung eines
Dienstverhältnisses anfallen. Da eine Beendigung eines
Dienstverhältnisses im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, kann auch
diese Bestimmung nicht herangezogen werden.
§ 37 EStG zählt die begünstigten
Tatbestände, auf die der ermäßigte Steuersatz angewendet werden
kann, taxativ auf, wobei eine Jubiläumszuwendung unter keinen der
aufgezählten Tatbestände subsumiert werden kann. Eine Anwendung dieser
Bestimmung für den vorliegenden Fall kommt daher ebenfalls nicht in
Betracht.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG hat die Behörde
die geltenden Gesetze zu vollziehen. Die Entscheidung, ob der Bw dabei in einem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wird, fällt nicht
in die Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates, sondern in jene
des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1
B-VG erkennt.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 war
daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26.
September 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2666-W/07
- Stammnummer
- 30687
- Gültig
- 26.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF