Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3499-W/02
Besteuerung von sonstigen Bezügen eines nach Österreich entsendeten ausländischen Arbeitnehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3499-W/02vom 04.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berücksichtigung der Begünstigungsvorschrift des § 67 Abs.1 und 2 EStG (Sechstelregelung) findet auch bei nach Österreich befristet entsendeten ausländischen Arbeitnehmern Anwendung, bei denen gemäß § 67 Abs. 11 eine Veranlagung der Einkommensteuer in Betracht kommt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) wurde
von seinem amerikanischen Arbeitgeber der Fa. G.I. für die Zeit vom
1. August 1999 bis 31. März 2000 zur Dienstverrichtung bei
der Fa. G. GmbH nach Österreich entsendet. Die
Fa. G. GmbH verfügt in Österreich über eine
Betriebsstätte.
Wie der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 zu entnehmen ist,
betrugen die Bruttobezüge laut Lohnzettel (KZ 245) S 996.946,00.
An Werbungskosten (Sozialversicherung, Doppelwohnsitz- und Mietkosten,
Heimfahrtskosten, Tagesdiäten) machte der Bw. insgesamt S 199.955,93
geltend. Als sonstige Bezüge nach § 67 EStG wurde ein Betrag
in Höhe von S 225.506,77 angegeben, wobei der
Jahressechstelüberhang wie folgt berechnet wurde:
|
|
S
|
Maximales
Jahressechstel
|
166.157,67
|
abzüglich
Freibetrag
|
-8.500,00
|
|
157.657,67
|
Jahressechstelüberhang
|
59.349,10
Als
"Ausländische Einkünfte, für die Österreich das
Besteuerungsrecht hat" wurde ein Betrag in Höhe von S 190.389,24
angegeben. Die im Ausland entrichtete und anzurechnende Steuer wurde mit
S 44.832,47 beziffert.
Im Zuge der Durchführung
der Veranlagung für das Jahr 1999 erkannte das Finanzamt den vom Bw.
errechneten Sechstelüberhang nicht an und setzte als "Einkünfte
ohne inländischen Steuerabzug" einen Betrag in Höhe von
S 225.506,00 fest. Als ausländische Steuer wurde ein Betrag in
Höhe von S 44.832,00 berücksichtigt.
Rechtzeitig brachte der Bw. das
Rechtsmittel der Berufung ein und beantragte die Einkünfte ohne
inländischen Steuerabzug anstelle von S 225.506,00 mit einem Betrag
von S 72.375,10 abzüglich der Werbungskosten in Höhe von
S 199.955,93 zu veranlagen, da es andernfalls zu einer doppelten
Berücksichtigung der Bonuszahlung (einmal als laufender Bezug und einmal
als sonstiger Bezug) käme. Da sonstige Bezüge zusätzlich zu den
im Lohnzettel enthaltenen sonstigen Bezügen in einem Ausmaß von
S 225.506,77 (als Bonus) bezahlt worden seien, führe dies zu einem
Sechstelüberhang in Höhe von S 72.375,10. Dieser Betrag stelle
die Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug dar.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 18. März 2002 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und setzte die Einkünfte ohne inländischen
Steuerabzug in Höhe von S 297.881,00 an. Begründet wurde dies
damit, dass sonstige Bezüge, soweit sie ein Sechstel übersteigen, dem
laufenden Bezug zuzurechnen seien. Die ausländische Steuer in Höhe von
S 44.832,00 blieb gänzlich unberücksichtigt.
Mit Vorlageantrag vom
25. März 2002 wiederholte der Bw. sein Vorbringen, lediglich
einen Betrag in Höhe von S 72.375,10 als Jahressechstelüberhang
bei den laufenden Bezügen und somit unter den Einkünften ohne
inländischen Steuerabzug zu berücksichtigen. In Bezug auf die seitens
des Finanzamtes im Zuge der Erlassung der Berufungsvorentscheidung unterbliebene
Anrechnung der ausländischen Steuer führte der Bw. aus, dass er im
Jahr 2000 (wohl richtig 1999) für die Fa. G. GmbH tätig
gewesen sei. Sein ganzes Einkommen werde daher der österreichischen
Besteuerung unterzogen. Da ein Teil seines Einkommens aber auch in den USA
besteuert werde, liege in diesem Fall eine echte Doppelbesteuerung vor. Nach
Artikel 22 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und den
Vereinigten Staaten von Amerika rechnet Österreich zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den
Betrag an, der der in den Vereinigten Staaten gezahlten Steuer von Einkommen
entspricht. Eine Änderung der steuerpflichtigen Bezüge in
Österreich trete dadurch aber nicht ein. Es werde daher ersucht, die auf
die amerikanischen Einkünfte, welche auch in Österreich besteuert
werden, entfallene amerikanische Steuer in Höhe von S 44.832,47 (bei
einem durchschnittlichen amerikanischen Steuersatz von 23,55%)
anzuerkennen.
Mit Vorhalt vom
19. März 2003 wurde der Bw, ersucht, die tatsächliche
Höhe der Bonuszahlung bzw. den Zeitpunkt des Zuflusses bekannt zu geben und
nachzuweisen. Des weiteren wurde der Bw. gebeten, hinsichtlich der in der
Erklärung angegebenen Position "Ausländische Einkünfte,
für die Österreich das Besteuerungsrecht hat" eine
diesbezügliche Aufgliederung vorzunehmen.
In Beantwortung dieses
Schreibens übermittelte die steuerliche Vertretung des Bw. einen
"Kontoauszug" über Leistung einer Zahlung in Höhe von
US-$ 17.482,50 (S 225.506,77) von G.I. an den Bw. bzw. einen Auszug
der vom Bw. in den USA eingereichten Steuererklärung. In Bezug auf
die im Vorhalt angesprochenen ausländischen Einkünfte gab die
steuerliche Vertretung im Zuge eines Telefonates an, dass der Bw. während
seiner Zeit der Entsendung nach Österreich tageweise auch in den USA
gearbeitet hätte und daher die auf diese Zeit entfallenen Bezüge in
den USA versteuert worden wären. Österreich stünde für diese
Zeit das Besteuerungsrecht nicht zu. Da jedoch konzernintern die Verrechnung der
Bezüge während des Zeitraumes der Entsendung über die Fa.
G. GmbH erfolgt sei, seien die auf die tageweise in den USA ausgeübte
Tätigkeit entfallenen Bezüge in dem im Lohnzettel enthaltenen
Gesamtbezug inkludiert und somit hinsichtlich dieser Bezugsteile eine
Doppelbesteuerung gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erhält der Arbeitnehmer
neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so
beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines
Kalenderjahres € 620,00 (S 8.500,00) übersteigen, 6%. Soweit
die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge innerhalb eines
Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr
umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden
Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden
(§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988). Gemäß
§ 67 Abs. 11 EStG 1988 ist die Begünstigungsvorschrift
des § 67 Abs. 1 und 2 auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern
anzuwenden.
Der in den USA ansässige
Bw. verfügte während seiner Entsendung zur Dienstausübung nach
Wien in der Zeit vom 1. August 1999 bis 31. März 2000
auch über einen Wohnsitz in Österreich. Der Mittelpunkt der
Lebensinteressen liegt laut eigenen Angaben des Bw. in den USA. Gemäß
Artikel 15 des DBA-USA dürfen in diesem Fall nur die in
Österreich (Tätigkeitsstaat) erzielten Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit hier besteuert werden, soweit die
Vergütungen von einer österreichischen Betriebsstätte des
Arbeitgebers (G. GmbH) getragen werden.
Im gegenständlichen
Berufungsfall erzielte der Bw. im Zeitraum 1. August bis
31. Dezember 1999 laut Lohnzettel brutto S 1.009.972,00. Die
sonstigen Bezüge laut Lohnzettel betrugen S 13.026,00. Daneben erhielt
der Bw. für seine in Österreich ausgeübte Tätigkeit von der
Fa. G.I. einen nicht im Lohnzettel enthaltenen Bonus in Höhe von
S 225.506,77 ausbezahlt, welcher gleichfalls gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen des § 67 EStG 1988 einen sonstigen
Bezug darstellt und innerhalb des Jahressechstels mit dem festen Steuersatz von
6% zu versteuern ist. Das Jahressechstel ist bei jeder Auszahlung von
sonstigen Bezügen neu zu berechnen. Dabei sind alle im Kalenderjahr bis zu
diesem Zeitpunkt zugeflossenen Bezüge, einschließlich der zum selben
Zeitpunkt zufließenden laufenden Bezüge heranzuziehen und auf einen
fiktiven laufenden Jahresbezug umzurechnen. Die Umrechnung auf den fiktiven
Jahresbezug geschieht dadurch, dass die zugeflossenen laufenden Bezüge
durch die Anzahl der bereits abgelaufenen Kalendermonate des Jahres geteilt
werden und sodann das Ergebnis mit 12 multipliziert wird. Ein Sechstel des so
errechneten fiktiven laufenden Jahresbezuges ist das maßgebliche
Jahressechstel. Wird die Sechstelgrenze überschritten, sind die
übersteigenden Teile des sonstigen Bezuges dem laufenden Bezug des
Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausbezahlt werden. Wird ein
Dienstverhältnis während eines Kalenderjahres begonnen, sind auch die
Monate mitzuzählen, für die noch kein laufender Bezug gewährt
worden ist. Es ergibt sich dadurch ein relativ geringes Sechstel, das erst im
Laufe des Jahres größer wird.
Im vorliegenden Fall
beträgt das Jahressechstel wie durch die steuerliche Vertretung des Bw.
errechnet S 166.158,00, sodass nach Abzug der bereits im Lohnzettel
ausgewiesenen sonstigen Bezüge in Höhe von S 13.026,00 ein Betrag
in Höhe von S 153.132,00 verbleibt, zu dem eine begünstigte
Besteuerung der Bonuszahlung in Anspruch genommen werden kann. Jener Teil der
Bonuszahlung, nämlich S 72.375,00, welcher im begünstigten
Jahressechstel keine Deckung findet, ist zum laufenden Steuertarif zu
versteuern. Die Berechnung der begünstigten sonstigen Bezüge
stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:
|
|
S
|
|
Jahressechstel
(gerundet)
|
166.158,00
|
|
sonstige
Bezüge lt. Lohnzettel
|
13.026,00
|
mit 6% zu
versteuern
|
Bonus
|
153.132,00
|
mit 6% zu
versteuern
|
Rest Bonus
|
72.375,00
|
lt. Tarif zu
versteuern
Wie sich aus
dem vorliegenden Sachverhalt ergibt, wurde ein Teil der unselbständigen
Einkünfte des Bw. sowohl in den USA als auch in Österreich besteuert
und es kam insoweit im Jahr 1999 zu einer Doppelbesteuerung. Laut
amerikanischer Steuererklärung betrugen die "Vergütungen"
(compensation) in den USA insgesamt US-$ 142.253,00. Werden von diesem
Betrag die "ausländischen Einnahmen" (US-$ 69.856,00)
sowie die in den USA vor Entsendung nach Österreich erzielten Einnahmen in
Höhe von US-$ 43.256,00 bzw. Einnahmen, die auf die Ehegattin des Bw.
entfallen (US-$ 12.171,00 bzw. 2.210,00) abgezogen, so verbleibt ein
Restbetrag in Höhe von US-$ 14.760,00 (S 190.389,00), welcher
sowohl der Besteuerung in den USA als auch der Besteuerung in Österreich,
da in den Lohnzetteleinkünften enthalten, unterzogen wurde. Unter
Berücksichtigung des durchschnittlichen Steuersatzes in den USA in
Höhe von 23,55% ergibt dies einen anrechenbaren Betrag an amerikanischer
Steuer in Höhe von S 44.832,00 (gerundet). Entsprechend dem Sinn und
Zweck von Doppelbesteuerungsabkommen, ist daher dieser Betrag auf die in
Österreich zu entrichtende Einkommensteuer in Anrechnung zu
bringen.
Zur besseren Transparenz des
beiliegenden Berechnungsblattes dient nachfolgende Aufstellung:
|
|
S
|
Bruttobezug lt. LZ (KZ 210)
|
1.009.972,00
|
Bonus
|
225.507,00
|
Gesamtbezug neu
|
1.235.479,00
|
minus sonstige Bezüge (mit festen
Steuersätzen versteuert, Sechstel)
|
-166.158,00
|
steuerpflichtige Bezüge lt. BE
|
1.069.321,00
|
|
|
anrechenbare Lohnst. lt. LZ
(KZ 260)
|
451.330,00
|
amerikanische Steuer
|
44.832,00
|
anrechenbare Lohnsteuer neu
|
496.162,00
Beilage:
1 Berechnungsblatt (in S und €)
Wien,
4. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3499-W/02
- Stammnummer
- 3493
- Gültig
- 04.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF