Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0241-F/02
Begünstigte Besteuerung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2001) im Zusammenhang mit laufenden (monatlich ausbezahlten) Firmenpensionszuschüssen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0241-F/02vom 11.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 27. Februar 2004 über die
Berufung des Bw., vertreten durch Peter Müller, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bregenz, vertreten durch HR Dr. Walter Blenk, betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 nach in Feldkirch durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist seit 1. Februar 1999 im Ruhestand. Er
erhielt ua. in den Monaten Jänner bis Oktober des Streitjahres von seiner
ehemaligen Arbeitgeberin jeweils monatliche Firmenpensionszuschüsse in
Höhe von insgesamt 373.100,00 S (27.114,24 €) ausbezahlt.
Infolge der Abfindung seiner Pensionsansprüche erhielt er im November des
Streitjahres einen Abfindungsbetrag in Höhe von 6.145.049,00 S
(446.578,13 €). Der Bw. begehrte nicht nur den
Pensionsabfindungsbetrag, sondern auch die bis Oktober des Streitjahres
bezahlten Firmenpensionszuschüsse im Sinne des
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 (in der im
Streitjahr gültigen Fassung) begünstigt zu besteuern.
Das Finanzamt hat bei der Veranlagung des Bw. zur
Einkommensteuer für das Jahr 2000 lediglich den
Pensionsabfindungsbetrag gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988
begünstigt besteuert.
In der gegen den im Spruch bezeichneten
Einkommensteuerbescheid vom 6. September 2001 erhobenen Berufung vom
4. Oktober 2001 begehrte der steuerliche Vertreter des Bw., die
monatlichen Pensionsvorschüsse dem Pensionsabfindungsbetrag zuzurechnen und
gemeinsam mit diesem begünstigt zu besteuern, und führte dazu
Folgendes aus: Die ehemalige Arbeitgeberin des Bw. habe diesem neben
anderen Möglichkeiten eben auch die Möglichkeit eröffnet, sich
die betriebliche Pension mit Stichtag 31. Dezember 1999 abfinden zu
lassen. Der Bw. habe von diesem Angebot Gebrauch gemacht. Die schriftliche
Vereinbarung sei nach Zusendung des Informationsblattes erfolgt. Aufgrund der
Wahl der Pensionsabfindung zur Gänze habe der Bw. die vollen
Pensionsansprüche zum 31. Dezember 1999 ausbezahlt erhalten. Der
Bw. habe mit 31. Dezember 1999 zur Gänze seine
Pensionsansprüche und Ansprüche auf Nebenleistungen gegenüber der
Arbeitgeberin verloren. Die im Jahr 2000 bereits ausbezahlten monatlichen
Firmenpensionszuschüsse seien zur Gänze mit dem
Pensionsabfindungsbetrag in Verrechnung gebracht worden. Die ausbezahlten
Pensionsvorschüsse des Jahres 2000 würden lediglich
Ratenzahlungen auf die vereinbarte Pensionsabfindung darstellen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 15. Oktober 2001 als unbegründet ab.
Begründend führte es aus, dass die laufenden Zahlungen im
Jahre 2000 nicht als Teilbeträge der Pensionsabfindung angesehen
werden könnten, da zum Zeitpunkt der Berechnung des
Pensionsabfindungsanspruches tatsächlich kein rechtlicher Anspruch auf eine
Pensionsabfindung bestanden habe.
Mit Schreiben vom 10. November 2001 begehrte der
steuerliche Vertreter des Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass mit der
gegenseitigen Vereinbarung ein eindeutiger und unwiderruflicher Rechtsstatus
geschaffen worden sei, demzufolge eine Pensionsabfindung von insgesamt
6.504.909,00 S in Abrechnung gebracht worden sei. Auf Grund der
unwiderruflichen Vereinbarung hätten die im Jahr 2000 bereits
ausbezahlten Pensionszuschüsse einen neuen rechtlichen Inhalt erhalten,
weswegen diese auch steuerlich dementsprechend zu behandeln seien. Die
Pensionszuschüsse seien wie die restliche Pensionsabfindung der
begünstigten Besteuerung zu unterziehen.
In der am 27. Februar 2004 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wies der steuerliche Vertreter nochmals darauf hin, dass
die Firmenpension rückwirkend zum Stichtag 31. Dezember 1999
abgefunden worden sei, dass der Bw. mit Stichtag 1. Jänner 2000
auf alle Rechte und Pensionsansprüche verzichtet habe und dass die
monatlichen Zahlungen und die Pensionsabfindung inhaltlich nicht trennbar seien.
In der zwischen dem Bw. und dessen Arbeitgeberin abgeschlossenen Vereinbarung
sei festgehalten worden, dass die in den Monaten Jänner bis Oktober 2000
erfolgten Zahlungen von der gesamten Abfindungssumme in Abzug zu bringen seien.
Die laufenden Pensionszahlungen und die Pensionsabfindung seien auch steuerlich
nicht trennbar. Sinn und Zweck der Bestimmung des
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 sei es, die
bei Zusammenballung von Pensionsbezügen entstehende deutlich höhere
Steuerlast zu vermeiden. Abfindungen könnten auch dann gemäß
§ 68 Abs. 8 lit. b EStG 1988
begünstigt besteuert werden, wenn die Abfindung in Teilbeträgen
erfolge.
Strittig ist, ob die monatlichen Firmenpensionszahlungen
von Jänner bis Oktober 2000 gemeinsam mit der im November 2000
ausbezahlten Pensionsabfindung gemäß
§ 68 Abs. 8 lit. b EStG 1988 begünstigt
besteuert werden können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988
stellen alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.
Gemäß
§ 66 leg. cit. sind Einkünfte, die dem
Steuertarif vom Arbeitslohn unterliegen, grundsätzlich nach dem aus dem
Einkommensteuertarif abgeleiteten Lohnsteuertarif zu versteuern.
Gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. b leg. cit. (in der im
Streitjahr gültigen Fassung) sind Pensionsabfindungen - soweit sie nicht
gemäß
§ 67 Abs. 6 leg. cit. zu versteuern
sind - mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei
gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des
Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.
Der Bw. hat am 13. Oktober 2003 in Beantwortung
des Vorhaltes des unabhängigen Finanzsenates vom 18. Juni 2003
eine Betriebsvereinbarung "über die Ruhegeld- und Hinterlassenenversorgung
für Dienstnehmer, die vor dem 1. Jänner 1994 eingetreten
sind" vorgelegt. Gemäß
§ 3 Abs. 1 dieser
Vereinbarung werden den Arbeitnehmern Versorgungsleistungen in Form einer
Alterspension, einer vorzeitigen Alterspension und einer
Betriebsunfähigkeitspension zugesichert. Die Versorgungsleistungen werden
teilweise vom Arbeitgeber (Direktleistungen) und, soweit die Arbeitnehmer in die
Pensionskassenvorsorge einbezogen sind, teilweise von der Pensionskasse
(Pensionskassenleistungen) erbracht (§ 3 Abs. 3 der
Betriebsvereinbarung). Gemäß
§ 5 der genannten Vereinbarung
wird die Alterspension und die vorzeitige Alterspension auf Lebenszeit
gewährt. Die Berufsunfähigkeitspension wird längstens auf Dauer
der Berufsunfähigkeit bzw. lebenslang gewährt. Basis für die
Bemessung der Direktleistungen bildet das Monatsentgelt exklusive der
Überstundenentgelte, sonstiger Zulagen und Sachbezüge. Als
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Direktleistungen,
wird der Durchschnitt aus dem letzten vollen Monatsgehalt vor Eintritt des
Versorgungsfalles und der jeweiligen Monatsgehälter derselben
Kalendermonate der vier letzten Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles
herangezogen. Die Höhe der Alterspension und der vorzeitigen Alterspension
beträgt nach zehn Dienstjahren 35% der Bemessungsgrundlage und erhöht
sich bis zum vollendeten 25. anrechenbaren Dienstjahr um 2% p.a., und
danach bis zum vollendeten 40. anrechenbaren Dienstjahr um 1% p.a. auf
maximal 80% der Bemessungsgrundlage. Leistungen aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung und aus der Pensionskasse werden angerechnet
(§§ 6, 7 und 9 der Betriebsvereinbarung). Gemäß
§ 12 Abs. 1 der genannten Betriebsvereinbarung werden die
Direktleistungen 14mal jährlich, nämlich monatlich im nachhinein und
zusätzlich zum 31. Mai und zum 30. November erbracht. Aus
der vom Bw. vorgelegten Betriebsvereinbarung geht zweifelsfrei hervor, dass im
Versorgungsfall monatliche Firmenpensionszuschüsse ausbezahlt werden. Die
Vereinbarung sieht keine Möglichkeit einer Abstattung einer möglichen
Pensionsabfindung von monatlich im voraus zahlbaren Teilbeträgen vor. Die
Betriebsvereinbarung lässt klar erkennen, dass die dem Bw. zugeflossenen
Zahlungen keine Pensionsabfindungsraten oder Vorschusszahlungen auf eine
Pensionsabfindung darstellen. Der Betriebsvereinbarung entsprechend, hat die
ehemalige Arbeitgeberin des Bw. im Streitjahr bis Oktober 2000 monatliche
Firmenpensionszahlungen geleistet. Erst mit Antrag auf Auszahlung des
Abfindungsbetrages wurde das "Firmenpensionszuschussverhältnis" beendet
(aus den vorgelegten Unterlagen geht jedenfalls nicht hervor, dass die
Betriebsvereinbarung früher für ungültig erklärt worden
wäre). Solange sich die ehemalige Arbeitgeberin dieser Vereinbarung
entsprechend verhalten hat, bzw. solange die Vereinbarung gewirkt hat,
können die Leistungen an den Bw. nicht als Raten oder Vorschusszahlungen
auf die Pensionsabfindung angesehen werden. Zum Vorbringen des
steuerlichen Vertreters des Bw., dass die Firmenpensionszahlungen deshalb als
Vorschusszahlungen auf die Pensionsabfindung zu werten seien, da die
Firmenpension rückwirkend zum Stichtag 31. Dezember 1999
abgefunden worden sei und die Pensionsansprüche mit
1. Jänner 2000 erloschen seien, ist Folgendes zu
sagen: Mit Schreiben vom 8. August 2000 wurde der Bw. über
die Möglichkeit die Pensionsansprüche abfinden zu lassen, informiert.
Laut Punkt 1. des genannten Schreibens können Pensionisten die
Auszahlung der vollen oder halben derzeitigen Pensionsrückstellung in
Anspruch nehmen. Basis der Berechnung ist der Stand der
Pensionsrückstellung, berechnet auf den 1. Jänner 2000. Im
Jahr 2000 bereits ausbezahlte Firmenpensionszuschüsse werden angerechnet.
Gemäß Punkt 2. des obgenannten Schreibens wird, wenn ein
Pensionist das Abfindungsangebot nicht oder nur zur Hälfte annimmt, die
Firmenpension entweder in voller Höhe oder zur Hälfte weitergezahlt.
Laut Datenblatt vom 26. September 2000 berechnet sich im Falle der Annahme
des Abfindungsangebotes die Höhe des Abfindungsbetrages per
15. Dezember 2000 in der Weise, dass vom
Pensionsrückstellungsbetrag zum 31. Dezember 1999 die
Pensionszuschüsse von Jänner bis Oktober 2000 in Abzug gebracht
werden. In dem dem Datenblatt angeschlossenen Schreiben der ehemaligen
Arbeitgeberin wurde festgehalten, dass für den Fall, dass die
Pensionsabfindung zur Gänze beantragt wird, der Abfindungsbetrag unter
Einbehalt der im Jahr 2000 bereits ausbezahlten Pensionszuschüsse
ausbezahlt wird und die Pensionsansprüche zur Gänze
erlöschen. Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates kann
angesichts der Formulierungen und der Darstellung der Berechnungsweise des
Abfindungsbetrages in den genannten Unterlagen nicht von einer
"rückwirkenden Vereinbarung" gesprochen werden. Aus den Formulierungen und
der Darstellung der Berechnungsweise des Abfindungsbetrages ist nicht ableitbar,
dass die in den Monaten Jänner bis Oktober 2000 gezahlten
Firmenpensionszahlungen rückwirkend als Teile der Pensionsabfindung zu
werten und damit wie der Abfindungsbetrag begünstigt zu besteuern sind. Der
unabhängige Finanzsenat teilt in diesem Zusammenhang die in der
mündlichen Verhandlung geäusserte Ansicht des Vertreters des
Finanzamtes Feldkirch, nämlich, dass für die Berechnung des
Abfindungsbetrages aus rein bilanztechnischen Gründen vom Stand der
Pensionsrückstellung zum 31. Dezember 1999 ausgegangen worden
ist. Die Pensionsrückstellung zum 31. Dezember 1999 hat lediglich
eine taugliche Basis zur Berechnung des Abfindungsbetrages dargestellt.
Außerdem ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen, dass der Bw.
bereits ab 1. Jänner 2000 auf alle Rechte und
Pensionsansprüche verzichtet hat. In dem dem Datenblatt angeschlossenen
Schreiben wird lediglich ausgeführt, dass für den Fall, dass die
Pensionsabfindung zur Gänze beantragt wird, der Abfindungsbetrag unter
Einbehalt der im Jahr 2000 bereits ausbezahlten Pensionszuschüsse
ausbezahlt wird und die Pensionsansprüche zur Gänze erlöschen.
Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Pensionsansprüche bereits zum
Stichtag 1. Jänner 2000 erloschen sind, sondern vielmehr, dass
der zukünftige Pensionsanspruch (Pensionsanspruch ab November 2000)
nach Auszahlung des Abfindungsbetrages erlischt. Jedenfalls ist aus den
Unterlagen eine rückwirkende Geltung nicht ausdrücklich angeordnet
worden. Mit dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bw. im
Berufungsschriftsatz, die monatlichen Firmenpensionszuschüsse seien aus dem
Grunde der begünstigten Besteuerung zu unterziehen, da diese zur Gänze
mit dem Pensionsabfindungsbetrag in Verrechnung gebracht worden seien, ist auch
deshalb nichts gewonnen, zumal allein der Auszahlungsmodus (monatliche
Auszahlung) die begünstigte Besteuerung ausschließt. Für die
Beurteilung von Zahlungen als sonstige Bezüge kommt es nämlich darauf
an, dass diese durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung
deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sind. Sonstige
Bezüge dürfen also nicht regelmäßig und nicht für den
üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet werden. Die in
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 genannte
Pensionsabfindung stellt einen solchen sonstigen Bezug dar. Dem Vorbringen des
steuerlichen Vertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass
Abfindungen auch dann gemäß
§ 68 Abs. 8 lit. b EStG 1988 begünstigt
besteuert werden könnten, wenn die Abfindung in Teilbeträgen erfolge,
ist entgegenzuhalten, dass es sich bei einer Pensionsabfindung
grundsätzlich um eine betragsmäßig feststehende
einmalige Leistung handelt. Zwar
können Pensionsansprüche auch durch Auszahlung von Teilbeträgen
abgefunden werden (in zwei oder drei Teilbeträge verteilt auf mehrere
Jahre, vgl. dazu Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und
Antwort, Ausgabe 1999, Seite 641), bei einer regelmäßigen
monatlichen Auszahlung von Beträgen kann jedoch nicht von einer Abfindung
in Teilbeträgen und damit nicht vom Vorliegen von sonstigen Bezügen im
Sinne des § 67 EStG 1988 ausgegangen werden. Wie der
steuerliche Vertreter im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung richtig
ausgeführt hat, ist der dem
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 entnehmbare
Zweck des Gesetzes, die durch die Zusammenballung von Pensionsbezügen
entstehende deutlich höhere Steuerlast als bei laufender Pensionsauszahlung
zu mildern. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass
Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist,
dass es zu einer Zusammenballung von Einkünften, die sonst verteilt in
mehreren Jahren steuerlich zu erfassen wären, in einem Jahr kommt. Die
monatlichen Firmenpensionszuschüsse sind aber nur im Zeitraum von
Jänner bis Oktober 2000 zugeflossen; von einer Zusammenballung von
Einkünften, die sonst verteilt auf mehrere Jahre steuerlich zu erfassen
gewesen wären, kann daher nicht gesprochen werden. Die Pensionsabfindung
hingegen wird vom Pensionsverpflichteten nur deshalb gewährt, damit der
Pensionsberechtigte sein Recht auf den Bezug
zukünftiger Pensionszahlungen
aufgibt. Durch eine Pensionsabfindung kommt es zu einer Einmalzahlung, wodurch
der lebenslange Pensionsanspruch erlischt. Dadurch kommt es zu einer kumulierten
einmaligen Besteuerung von Pensionen, die ansonsten über einen lebenslangen
Zeitraum hinweg gezahlt worden wären, und zu einer deutlich höheren
Steuerlast als bei laufender Auszahlung. Bei den strittigen Zahlungen handelt es
sich aber nicht um eine einmalige Leistung, die künftige
Pensionsansprüche abgilt, sondern um laufende - lt. Betriebsvereinbarung
für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2000 zustehende - wiederkehrende
Bezüge.
Auf Grund der vorherigen Überlegungen waren die im
Berufungsjahr monatlich ausbezahlten Firmenpensionszuschüsse nicht der
begünstigten Besteuerung des
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 zu unterziehen
und war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
11. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 66 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0241-F/02
- Stammnummer
- 8778
- Gültig
- 11.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF