Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2095-W/04
Besteuerung von sonstigen Bezügen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2095-W/04vom 05.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,Kgasse, vertreten durch Mag.
Marina Polly, Steuerberater, 1050 Wien, Krongasse 8/6, vom 21. Oktober
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
14. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr 2003 neben
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in der folgenden Höhe (alle Beträge in
Euro):
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Bruttobezüge
|
12.600,00
|
Sonstige Bezüge vor
Abzug der SV-Beiträge
|
1.800,00
|
SV-Beiträge für
laufende Bezüge
|
1.852,20
|
Steuerpflichtige
Bezüge
|
8.947,80
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
52,82
|
SV-Beiträge für
sonstige Bezüge
|
299,70
Im Zuge der Veranlagung wurde
die festgesetzte Einkommensteuer von -1,88 € wie folgt
ermittelt:
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Einkommen
|
8.833,34
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
1.246,94
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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14,94
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Steuer sonstige Bezüge
unter Berücksichtigung der Einschleifregelung
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36,00
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Einkommensteuer
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50,94
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-52,82
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-1,88
In der dagegen erhobenen
Berufung rügte der Bw. die Festsetzung der Einkommensteuer mit der
Begründung, die sonstigen Bezüge lägen unter der Freigrenze von
1.900,00 €, weshalb keine Einkommensteuer darauf zu berechnen sei. Bei
richtiger Berechnung ergebe sich eine Abgabengutschrift von
€ 37,88.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt: Bei der
Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2003 wäre ein Betrag von
€ 50,94 zu zahlen gewesen. Durch die Anrechnung der zu Unrecht
einbehaltenen Lohnsteuer in Höhe von € 52,82 habe sich eine
Gutschrift in Höhe von € 1,88 ergeben.
Mit Schreiben vom 17. November 2004 beantragte der Bw. die
Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und wies darauf hin, dass eine Steuer auf Sonderzahlungen in Höhe
von € 36,00 festgesetzt worden sei, obwohl die Freigrenze des § 67
Abs. 1 EStG nicht überschritten worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Bw. bezog im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung in Höhe von 806,27 € und Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Folgende Lohnzetteldaten wurden bei der Veranlagung
berücksichtigt (alle Beträge in Euro):
|
Bruttobezüge
(210)
|
12.600,00
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Sonstige Bezüge vor
Abzug der SV-Beiträge (220)
|
1.800,00
|
SV-Beiträge für
laufende Bezüge (230)
|
1.852,20
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Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
8.947,80
|
Anrechenbare Lohnsteuer
(260)
|
52,82
|
SV-Beiträge für
sonstige Bezüge (225)
|
299,70
Dieser Sachverhalt gründet
sich auf die Angaben des Bw. und auf die im Akt befindlichen Unterlagen, ist
insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 41 Abs. 4 EStG 1988 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder
§ 68 steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 oder mit den
Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz.
Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im
Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen.
Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels
gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 1.680 Euro,
beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro
übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30%
des 1.680 Euro übersteigenden Betrages.
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Jahr 2003
geltenden Fassung lautet:
Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt
die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres
620 Euro übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem
festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2
höchstens 1.680 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die
Freigrenze von 1.680 Euro sind bei den Bezügen gemäß Abs. 3 bis
8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.
§ 67 Abs. 12 EStG 1988 normiert, dass die auf die
Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden
Beträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 vor Anwendung des festen
Steuersatzes in Abzug zu bringen sind.
Vorweg ist anzumerken: Die für das Streitjahr 2003
maßgebliche Freigrenze betrug entspechend der oben zitierten gesetzlichen
Bestimmungen 1.680 Euro und nicht - wie der Bw. in der Berufung
vermeinte - 1.900 Euro.
Im vorliegenden Fall wurde die auf die sonstigen
Bezüge entfallende Steuer vom Arbeitgeber wie folgt berechnet:
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Sonstige
Bezüge
|
1.800,00
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abzüglich
SV-Beiträge für sonstige Bezüge
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-299,70
|
Zwischensumme
|
1.500,30
|
abzüglich
Freibetrag
|
-620,00
|
Bemessungsgrundlage
für die Anwendung des Steuersatzes von 6%
|
880,30
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feste Steuer (6%) = die vom
Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer
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52,82
Entsprechend der Bestimmung des
§ 41 Abs. 4 EStG ist die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge
innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 entfällt,
neu zu berechnen.
Bei Anwendung der Einschleifregelung des § 41 Abs. 4
EStG wird berücksichtigt, dass die oben berechnete 6%ige Lohnsteuer
höchstens 30% des 1.680,00 €
übersteigenden Betrages
ausmachen soll. Anzumerken ist, dass entspechend den gesetzlichen Bestimmungen
bei Anwendung des festen Steuersatzes von 6% von sonstigen Bezügen nach
Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (=Nettobetrag)
auszugehen ist, während bei der Durchführung der Kontrollrechnung der
Bruttobetrag der sonstigen Bezüge heranzuziehen ist. Der auf die sonstigen
Bezüge entfallende Steuerbetrag war daher wie folgt neu zu
berechnen:
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Sonstige
Bezüge
|
1.800,00
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abzüglich
Freigrenze
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-1.680,00
|
Zwischensumme
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120,00
|
30% von
120,00
|
36,00
Die im Zuge der Veranlagung des
Jahres 2003 erfolgte Vorschreibung von auf die sonstigen Bezüge
entfallenden Steuer in Höhe von 36,00 € entspricht daher dem
Gesetz. Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Wien, Wien,
am 5. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2095-W/04
- Stammnummer
- 24197
- Gültig
- 05.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF