…Eine Berufung ist vor allem unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (s. Ritz, Kommentar³ zur BAO, § 273, TZ 2 und 12). Die Berufung war daher aus dieser Überlegung heraus als unzulässig zurückzuweisen. Da kein Bescheid an die Stelle eines bereits mit…
…im gegenständlichen Fall, zu beurteilen ist. Der Wiederaufnahmsgrund umfasst aber untrennbar auch jenen Betrag, der in jenem Bescheid, dessen Beseitigung aus dem Rechtsbestand mit der Verfügung beabsichtigt ist, die Abgabenbemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe, also die wesentlichen Spruchmerkmale eines Abgabenbescheides, beeinflusst hat, das ist…
…Eintritt der Bemessungsverjährung belastet diesen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, jedoch ist der Bescheid gültig. Seine Beseitigung aus dem Rechtsbestand kann der Abgabepflichtige mit Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid durchsetzen, obgleich seine Erlassung aufgrund eines Feststellungsbescheides erfolgt. In diesem Fall ist aber auch der Feststellungsbescheid gültig…
…Aus diesem Grund sei die auf die Pumpwerke entfallende Energieabgabenvergütung iHv € 909,36 versagt worden. Dagegen richte sich die Berufung mit dem Begehren, den o.a. Bescheid ersatzlos aus dem Rechtsbestand zu nehmen und den Antrag auf Energieabgabenvergütung auch für die Pumpwerke für den…
…rechnerischen Auswirkungen dieser Entscheidung sind den Beilagen zu entnehmen. Klarstellend sei schließlich noch angemerkt, dass der offensichtlich irrtümlich stattgebenden BVE zum Jahr 1992 aufgrund der Beseitigung dieser Entscheidung aus dem Rechtsbestand infolge Einbringung des Vorlageantrages vom 7. August 2003 keine Bedeutung zukommt. Beilagen: - A) rechnerische…
…295 Abs. 4 BAO im Rechtsschutz gegen Bescheide liegt, deren Erlassung rechtswidrig war, ist das Mittel zur Erreichung dieses Zweckes die Beseitigung solcher Bescheide aus dem Rechtsbestand, ohne dass die inhaltliche Richtigkeit dieser Bescheide von Belang wäre. Soweit der Zweck des § 295 Abs. 4 BAO…
…mwN). Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Nicht zulässig ist eine Berufung zB bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand (vgl. Ritz, BAO4, § 273 Tz 2). Für den vorliegenden…
…in denen außergewöhnliche Belastungen iSd. § 34 Abs. 8 EStG wie beantragt zum Ansatz gekommen waren, nicht aus dem Rechtsbestand beseitigt (VwGH 24.06.1959, 1166/58). Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch B e s c h e…
…2004 (Pkt. I des Spruches) wegen des unlösbaren rechtlichen Zusammenhanges auch die verbunden ergangenen neuen Sachbescheide für Umsatzsteuer 2003 und 2004 vom 28. Oktober 2009 ex lege aus dem Rechtsbestand ausscheiden, und als weitere Konsequenz die Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 vom 11. August 2005 wieder…
…Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Eine Berufung ist unter anderem bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand vor Erledigung der Berufung unzulässig (vgl. Ritz, BAO…
…die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung eines Wiederaufnahmsbescheides scheidet der neue Sachbescheid ex lege aus dem Rechtsbestand aus, der alte Sachbescheid lebt wieder auf (vgl…
…vom 11. Juni 1999 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO aus dem Rechtsbestand aus. Die Berufung gegen die nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Feststellungsbescheide ist somit als unzulässig geworden zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, 19. März 2004  …
…die Berufung nicht zulässig ist. Eine Berufung ist vor allem unzulässig bei mangelnder Bescheidqualität bzw. bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand vor Erledigung der Berufung. Die Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Jänner 1994 im Zuge der Betriebsprüfung erfolgte mit Bescheid vom 4. November 1996…
…die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Nicht zulässig ist eine Berufung zB bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand (vgl. Ritz, BAO4, § 273 Tz 2). …
…Durch die ex tunc wirkende Beseitigung des Bescheides des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2006 vom 19. Dezember 2008 ist der davon (zwingend) abgeleitete Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 9. Jänner 2009 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Nach…
…Ergehen, mit dem er den zuvor wirksamen Einkommensteuerbescheid 1994 vom 3. März 1997 aus dem Rechtsbestand verdrängte, im Sinne von VwGH 24.11.1998, 93/14/0203, rechtswidrig war - nur auf eine gesetzlich vorgesehene Weise möglich, um nicht die Beseitigung des Bescheides vom 6. Dezember…
…erfolgte keine Entnahme von Unterlagen. Aus dem Ordner Nr.11, 4008, betreffend Dr. O und EO, wurden entnommen: Mietvertrag erste Seite in Kopie betreffend L Mietvertrag in Kopie (nicht unterschrieben) ebenfalls betreffend L Mietvorschreibung vom 1. Oktober 2004 Bestätigung über Erhalt einer Kaution in Höhe…
…Oktober 2002" den rechtskräftigen Verfahrensabschluss. Da die Berufungsentscheidung den angefochtenen Bescheid ersetzt, gehört er ab Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an, und kann daher denkunmöglich abgeändert oder aufgehoben werden. Eine die formale Rechtskraft durchbrechende Maßnahme zum von der Bw angesprochenen Verfahren ist daher…
…Finanzamt die Berufung gegen den ESt.-Bescheid vom 1.04.2009 mit der Begründung zurück, dass die Berufung auf Grund des Ausscheidens des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand (infolge der Beseitigung des Aufhebungsbescheides vom 1.04.2009 durch die stattgebende BVE) nicht zulässig sei. Gem. …
…und 2968 f). Selbiges gilt auch für die angefochtenen Anspruchszinsenbescheide betreffend die Jahre 2004 und 2005, da diese sich formell akzessorisch aus den - wegen den vorstehenden Gründen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen - neuen Festsetzungsbescheiden vom 11. März 2008 ableiten (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150…