RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0849-G/11

Unzulässigkeit einer Berufung bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0849-G/11vom 23.10.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. August 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 13. Juli 2011 betreffend Einkommensteuer für 2006 beschlossen: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt das Verfahren durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Somit scheidet ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus, und der alte Sachbescheid lebt wieder auf (vgl. Ritz, BAO4, § 307 Tz 8, mwN). Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Nicht zulässig ist eine Berufung zB bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand (vgl. Ritz, BAO4, § 273 Tz 2). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auf Grund der Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides vom 13. Juli 2011 hinsichtlich Einkommensteuer für 2006 - laut Entscheidung UFS 23.10.2012, RV/0850-G/11 - auch der damit verbundene (= hier angefochtene) Sachbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Graz, am 23. Oktober 2012

Normen und Schlagworte

BerufungunzulässigBeseitigungRechtsbestand

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0849-G/11
Stammnummer
62067
Gültig
23.10.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF