Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0235-L/06
Zurückweisung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0235-L/06vom 02.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, eingelangt beim Finanzamt am
16. Jänner 2006 entschieden:
soweit sie sich gegen den
Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom 12. Oktober 1998 betreffend
Einkommensteuer 1993 richtet, wird sie gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen
soweit sie sich gegen den
Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom 22. Jänner 2002 betreffend
Einkommensteuer 1994 richtet, wird sie gemäß
§ 273
Abs. 1 lit b der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF,
als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 29.11.2005 hat die Berufungswerberin um
Korrektur der Einkommensteuerbescheide angesucht. So sei sie an mehreren
Gesellschaften beteiligt. Die Ergebnistangenten der einzelnen Gesellschaften
für die Jahre 1993,1994, 1995 und 1997 seien noch immer nicht richtig
erfasst worden, weshalb ein Antrag auf Veranlagung im Sinne des § 295 BAO
gestellt werde.
Am 19.12.2005 wurde der vorläufige Bescheid vom
12.10.1998 für das Jahr 1993, mit dem die Einkommensteuer festgesetzt
worden ist, gem. § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt. In
der Bescheidbegründung wurde darauf hingewiesen, dass die absolute
Verjährung 10 Jahre betrage und Bescheide, die Veranlagungszeiträume
vor 1995 betreffen, wegen Eintritt der Verjährung nicht mehr
abgeändert werden könnten.
Mit Schriftsatz, eingelangt beim Finanzamt am 16.1.2006
wurde Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 erhoben. So sei
die Korrektur für die Jahre 1993 und 1994 abgelehnt worden, obwohl die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nachweislich nicht richtig angesetzt worden
seien. Auf diesen Umstand wäre auch in der Vergangenheit wiederholt
hingewiesen worden.
Der vorläufige Einkommensteuerbescheid für 1993
trägt das Datum 12.10.1998, der Einkommensteuerbescheid für 1994 das
Datum 22.1.2002.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.2.2006 wurde die
Berufung vom 16.1.2006 gegen den Bescheid vom 22.1.2002 (Einkommensteuer 1994)
als unbegründet abgewiesen. So betrage die absolute Verjährungsfrist
10 Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruches. Diese Frist sei weder
verlängerbar noch hemmbar. Für die Einkommensteuerveranlagung 1994 sei
die absolute Verjährung mit Ablauf des Jahres 2004
eingetreten.
Mit Schreiben vom 1.3.2006 wurde die Entscheidung über
die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt.
Mit Schreiben der erkennenden Behörde vom 14.7.2006
wurde die Berufungswerberin um Bekanntgabe aufgefordert, gegen welchen der
Einkommensteuerbescheide 1993 sich die Berufung vom 16.1.2006 richtet. Dieses
Schreiben wurde mit Schriftsatz vom 31.7.2006 dahingehend beantwortet, dass sich
die Berufung gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid vom 12.10.1998
richtet.
Nach § 273 Abs. 1 BAO ist die Abgabenbehörde zur
Zurückweisung von Berufungen zuständig. Die Erlassung von
Zurückweisungsbescheiden obliegt sowohl der Abgabenbehörde erster
Instanz als auch jener weiter Instanz.
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1993
Mit Bescheid vom 19.12.2005 hat das Finanzamt den
vorläufigen Bescheid vom 12.10.1998, für das Jahr 1993, mit dem die
Einkommensteuer festgesetzt worden ist, gem. § 200 Abs. 2 BAO für
endgültig erklärt. Gem. § 273 Abs. 1 lit a ist eine Berufung, die
nicht zulässig ist, durch Bescheid zurückzuweisen. Durch die Erlassung
des endgültigen Bescheides gilt der vorangegangene vorläufige Bescheid
als beseitigt (Stoll, Kommentar zur BAO, Seite 2117). Eine Berufung ist vor
allem unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid nicht mehr dem
Rechtsbestand angehört (s. Ritz, Kommentar³ zur BAO, § 273, TZ 2
und 12). Die Berufung war daher aus dieser Überlegung heraus als
unzulässig zurückzuweisen. Da kein Bescheid an die Stelle eines
bereits mit Berufung angefochtenen Bescheides getreten ist, liegt auch kein
Anwendungsfall des § 274 BAO vor.
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1994
Gem. § 273 Abs. 1 lit b ist eine Berufung, die nicht
fristgerecht eingebracht wurde, durch Bescheid zurückzuweisen. Berufungen
sind fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Berufungsfrist
eingebracht werden. Der Einkommensteuerbescheid für 1994 trägt das
Datum 22.1.2002. Die Berufungsfrist beträgt gem. § 245 BAO einen
Monat. Die Berufung ist am 16.1.2006 eingebracht worden. Im vorliegenden Fall
steht daher zweifelsfrei fest, dass die Berufung nicht fristgerecht eingebracht
worden ist. Daher hatte die Zurückweisung gleichfalls mit Bescheid zu
erfolgen. Der Vorhalt vom 14.7.2006 ist in diesem Punkte auch unbeantwortet
geblieben.
Liegen Zurückweisungsgründe vor, so
schließt dies ein Eingehen in der Sache selbst aus.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 2.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0235-L/06
- Stammnummer
- 23523
- Gültig
- 02.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF