Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0168-W/06
Zurückweisung einer Berufung, weil die angefochtenen Bescheide nicht mehr dem Rechtsbestand angehören
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0168-W/06vom 24.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer
für die Jahre 1998 und 1999, betreffend Aufhebung gemäß
§ 299 BAO sowie betreffend Abweisung eines Antrags auf Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO entschieden:
Die Berufungen werden
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Handel mit
Landmaschinen.
Mit Bescheiden vom
26. April 1999 und 11. April 2000 veranlagte das Finanzamt die Bw
erklärungsgemäß zur Umsatz- und Körperschaftsteuer für
die Jahre 1998 und 1999.
Im Jahr 2001 wurde bei der Bw
eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt. Die Prüfung
mündete in der Feststellung, dass von der Bw mit gebrauchten Landmaschinen
getätigte Geschäfte umsatzsteuerlich nicht, wie von der Bw bis dahin
angenommen, als Vermittlung, sondern als Eigenhandel zu beurteilen und die
entsprechenden Umsätze der Umsatzsteuer zu unterziehen seien.
Auf Grund dieser Feststellung
nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 und 1999 wieder auf und
erließ am 19. Oktober 2001 im wiederaufgenommenen Verfahren neue
Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide. Dabei wurde in den
Körperschaftsteuerbescheiden für die Jahre 1998 und 1999 das aus der
Prüfungsfeststellung resultierende Mehr an Umsatzsteuer in Höhe von
862.666,00 S für 1998 und 935.083,00 S für 1999
(zuzüglich einer Umsatzsteuer auf Grund einer verdeckten
Gewinnausschüttung in Höhe von jeweils 12.828,00 S) passiviert,
d.h. als Betriebsausgabe berücksichtigt.
Die Bw erhob in der Folge gegen
die Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 Berufung. Die
Körperschaftsteuerbescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Der unabhängige
Finanzsenat hob die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide mit
Berufungsentscheidung vom 28. April 2004, GZ RV/4340-W/02 und RV/4345-W/02,
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO auf.
Das Finanzamt unterzog
daraufhin die Streitjahre neuerlich einer abgabenbehördlichen Prüfung.
Die im Verlaufe dieser Prüfung durchgeführten Erhebungen mündeten
in der Feststellung, dass in den Jahren 1998 und 1999 lediglich jeweils ein
Geschäft als Eigenhandel zu beurteilen sei (Pkt. 2 der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 23. September 2004). Die daraus
resultierende Umsatzsteuer wurde mit 34.166,00 S und 30.416,00 S
berechnet und (zuzüglich Umsatzsteuer aus verdeckter
Gewinnausschüttung in Höhe von jeweils 12.828,00 S) mit den am
1. Oktober 2004 erlassenen Umsatzsteuerbescheiden vorgeschrieben. Diese
Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Mit Bescheiden vom
18. Oktober 2004 nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich
Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 und 1999 wieder auf und
verminderte in den neuen Sachbescheiden die Umsatzsteuerpassivierung auf die aus
den Umsatzsteuerbescheiden vom 1. Oktober 2004 resultierende
Umsatzsteuernachforderung, was zu einer entsprechenden Nachforderung an
Körperschafteuer für die Jahre 1998 und 1999 führte.
Mit gesonderter
Bescheidbegründung vom 26. Jänner 2005 teilte das Finanzamt der
Bw die Gründe für die Wiederaufnahme der
Körperschaftsteuerverfahren 1998 und 1999 mit.
Am 1. Feber 2005 erhob die
Bw Berufung gegen die Wiederaufnahmsbescheide vom 18. Oktober 2004. Als
Begründung brachte die Bw im Wesentlichen vor, dass keine zu einer
Wiederaufnahme berechtigenden Tatsachen neu hervorgekommen seien.
Am 19. April 2005
erließ das Finanzamt Berufungsvorentscheidungen, mit denen Berufungen
gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999
stattgegeben wurde.
Mit Bescheiden vom 4. Mai
2005 nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich Körperschafteuer
für die Jahre 1998 und 1999 erneut auf und erließ neue Sachbescheide.
Die Wiederaufnahme wurde damit begründet, dass im August/September 2004
neue Beweismittel - in Käufer- und Verkäuferbestätigungen
dokumentierte Aussagen von Landwirten - hervorgekommen seien.
Am 11. Mai 2005 erhob die
Bw auch gegen die Wiederaufnahmsbescheide vom 4. Mai 2005
Berufung.
Mit Bescheid vom
16. Dezember 2005 hob das Finanzamt die Berufungsvorentscheidungen vom
19. April 2005 gemäß
§ 299 BAO mit der Begründung
auf, dass die Berufungsvorentscheidungen ohne vorher eingebrachte Berufungen
ergangen seien.
In einem mit
19. Jänner 2006 datierten Schreiben führte die Bw aus, die
Aufhebungsbescheide "in ihrem gesamten Inhalt gem. § 299 und
§ 250 BAO als rechtswidrig" anzufechten.
Das Finanzamt erließ dazu
am 2. Feber 2006 einen den Antrag auf Aufhebung des Aufhebungsbescheides
vom 16. Dezember 2005 abweisenden Bescheid sowie eine abweisende
Berufungsvorentscheidung der gegen den Aufhebungsbescheid vom 16. Dezember
2005 gerichteten Berufung.
Mit Schreiben vom
2. März 2006 erhob die Bw gegen den Abweisungsbescheid vom
2. Feber 2006 Berufung und beantragte die Vorlage der mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. Feber 2006 abgewiesenen Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz.
Am 23. Jänner 2006
erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung, mit welcher der
Berufung vom 1. Feber 2005 gegen die Bescheide vom 18. Oktober 2004
über die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer
1998 und 1999 stattgegeben und die Bescheide aufgehoben wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem unabhängigen Finanzamt
vorgelegt wurden die Berufung vom 11. Mai 2005 gegen die
Wiederaufnahmsbescheide vom 4. Mai 2005, die Berufung vom 2. März
2006 gegen den Bescheid vom 2. Feber 2006 betreffend Abweisung eines
Antrags auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO sowie die Berufung
vom 19. Jänner 2006 gegen den Aufhebungsbescheid vom 16. Dezember
2005.
Das Finanzamt hat am
23. Jänner 2006 der Berufung vom 1. Feber 2005 gegen die
Wiederaufnahmsbescheide vom 18. Oktober 2004 stattgegeben und die
angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme
des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in
die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden
hat.
Durch die Aufhebung eines
Wiederaufnahmsbescheides scheidet der neue Sachbescheid ex lege aus dem
Rechtsbestand aus, der alte Sachbescheid lebt wieder auf (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar³, § 307 Tz 8).
Der Umstand, dass das Verfahren
in die Lage zurück tritt, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden
hat, bedeutet, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann
aufgehobenen Bescheides gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage
entzogen wurde (vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/14/0032 betreffend Wirkung eines
aufhebenden Erkenntnisses gemäß der dem § 307 Abs. 3
BAO im Wesentlichen ähnlichen Bestimmung des § 42 Abs. 3
VwGG).
Die mit den
entscheidungsgegenständlichen Berufungen angefochtenen Bescheide
gehören daher auf Grund der Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide vom
18. Oktober 2004 nicht mehr dem Rechtsbestand an. Mit der Aufhebung sind
die Körperschaftsteuerbescheide 1998 und 1999 vom 19. Oktober 2001
wieder aufgelebt.
Bemerkt wird, dass eine
Wiederaufnahme des Verfahrens zur gänzlichen Beseitigung jenes Bescheides
führt, der das wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluss
brachte (vgl. VwGH 18.12.1997, 97/15/0179). Den Wiederaufnahmsbescheiden vom
4. Mai 2005 vorangegangen waren die Körperschaftsteuerbescheide vom
18. Oktober 2004 und die auf diese Bescheide bezogenen
-rechtswidrigen, weil ohne Berufung erlassenen -
Berufungsvorentscheidungen vom 19. April 2005. Klammert man die
Berufungsvorentscheidungen aus, so wurden die durch die Wiederaufnahmsbescheide
vom 4. Mai 2005 wiederaufzunehmenden Verfahren durch die
Körperschaftsteuerbescheide vom 18. Oktober 2004 zum Abschluss
gebracht und konnten daher die Wiederaufnahmsbescheide vom 4. Mai 2005 nur
zur Beseitigung der Körperschaftsteuerbescheide vom 18. Oktober 2004
geführt haben, jedenfalls aber nicht zur Beseitigung der
Körperschaftsteuerbescheide vom 19. Oktober 2001. Dem entsprechend
hätte die am 4. Mai 2005 verfügte Wiederaufnahme nur auf
Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden können, die gegenüber
den am 18. Oktober 2004 erlassenen Bescheiden neu hervorgekommen
wären.
Da die mit den
entscheidungsgegenständlichen Berufungen angefochtenen Bescheide nicht mehr
dem Rechtsbestand angehören, waren die Berufungen spruchgemäß
als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, a.a.O., § 273
Tz 2).
Die Bw hat die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Gemäß
§ 284 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 BAO
kann von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung
abgesehen werden, wenn die Berufung gemäß
§ 273 BAO
zurückzuweisen ist. Die Durchführung bzw. Nichtdurchführung einer
mündlichen Verhandlung liegt diesfalls im Ermessen (vgl. Ritz, a.a.O.,
§ 284 Tz 13). Da mit der gegenständlichen Entscheidung den
Interessen der Bw Rechnung getragen wird (in einer Eingabe vom
27. März 2006 beruft sich die Bw selbst auf die Wirkungen der
stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner 2006) und unter
diesem Gesichtspunkt eine mündliche Verhandlung nur zu einem nicht
notwendigen erhöhten Verwaltungsaufwand und längeren Verfahrensgang
führen würde, wurde von der Durchführung einer solchen
abgesehen.
Wien, am 24.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0168-W/06
- Stammnummer
- 22073
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF