Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3268-W/10
Reise für Richteramtsanwärter 2008 nach Lissabon ist nicht abzugsfähig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3268-W/10vom 13.12.2013Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
5. August 2013 wird die Bw um Vorlage der Teilnehmerliste sowie der Bewilligung des Sonderurlaubs ersucht und es wird ihr eine Ablichtung des im Verwaltungsakt einliegenden Anlageverzeichnisses zur Kenntnis gebracht. Da dieses Anlageverzeichnis keinen Drucker ausweist, wird die Bw um Nachweis (Glaubhaftmachung) eines Anschaffungsvorganges zu einem Drucker ersucht, der im Jahr 2008 eine AfA vermittelt hat. Weiters wird dargelegt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Laptop Ende 2007 einen RBW von Null hatte, zutreffend ist. Zum erstmals im Berufungsschriftsatz erwähnten Arbeitszimmer wird die Bw um Nachweis der Notwendigkeit desselben, insbesondere im Hinblick auf die Einnahmenhöhe und den Umstand, dass diese Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, ersucht. Weiters wird auf die abgabenrechtlich gebotene - allenfalls anteilige - Zuordnung von Wirtschaftsgütern zur entsprechenden Einkunftsquelle (Heimarbeit, Vortrags- und schriftstellerische Tätigkeit) hingewiesen. Es wird daher um Bekanntgabe der Einnahmen aus schriftstellerischer Arbeit sowie um Vorlage der entsprechenden Honorarnoten sowie um Bekanntgabe jenes Betrages ersucht, der von den gesamten Betriebseinnahmen von € 550,00 auf die schriftstellerische Arbeit entfalle. Sie wird ferner nach der Anzahl der im Jahr 2008 je Monat geleisteten Heimarbeitstage gefragt, was auch ein neues Vorbringen ist und worauf die Bw in ihren Ausführungen zum Pendlerpauschale nicht eingegangen ist. Vorgehalten wird, dass laut Schriftsatz vom 12.10.2008 der Laptop bereits Anfang 2008 unbrauchbar geworden sei, sodass darzulegen ist, auf welchem Gerät die schriftstellerische Arbeit erbracht werden konnte, wenn das Ersatzgerät erst im Jahr 2009 angeschafft worden ist. Weiters wird um Vorlage der Originalbelege zum Regalaufsteller (€ 54,21) und Portokosten, Büromaterialien für Homeworking etc. € 252,84 sowie um Darlegung der (nahezu) ausschließlichen beruflichen bzw. betrieblichen Veranlassung ersucht. Schließlich werden bisher widersprüchliche Angaben aufgezeigt sowie um Aufklärung der konträren Angaben zur RiAA-Reise im Schriftsatz vom 29.5.2010 (idR halbtägige Veranstaltungen) und Berufungschriftsatz (Erreichen der Normalarbeitszeit) ersucht.
Der Amtspartei wird mit Schreiben vom 5. August 2013 mitgeteilt, dass im Berufungspunkt Bildschirmbrille eine Stattgabe beabsichtigt ist.
Mit Schriftsatz vom 28. August 2013 legt die Bw die Teilnehmerliste und die Bewilligung des Sonderurlaubs vor (Beilagen ./A und ./B). Ohne den teilnehmenden Präsidenten des OLG sind darin 53 Teilnehmer angeführt. Weiters räumt die Bw ein, dass ihr zur AfA ein Übertragungsfehler unterlaufen und entgegen ihren bisherigen Ausführungen ein Drucker nicht in das Anlageverzeichnis aufgenommen worden sei, weil er tatsächlich nur € 350,00 gekostet habe. Wie sie bereits in den vorangegangenen Stellungnahmen ausgeführt habe, habe sie im Jahr 2008 einen Drucker angeschafft, welcher aber mittlerweile defekt geworden sei.
Die Frage nach der Notwendigkeit des Arbeitszimmers beantwortet die Bw nicht, sie trägt vor, dass sie den Arbeitsplatz benötigt habe. Den Vortragssaal habe sie nicht zur Bearbeitung der Skripten zur Verfügung. Sie führt aus, dass sie seit jeher zu Hause bei ihren Eltern wohne, wo ihr zwei Zimmer zur Verfügung stünden, eines würde rein privat genützt, im zweiten Zimmer habe sie einen Arbeitsplatz eingerichtet. Von diesem Zimmer hat die Bw eine Skizze angefertigt (Beilage ./C). Nach der Skizze befinden sich in dem Arbeitszimmer der Schreibtisch mit aufgesetztem Regal, zwei Kästen und ein Regal. Weitere eingezeichnete Möbel, die in etwa genauso viel Platz benötigen, wurden nicht beschriftet.
Einen auf die schriftstellerische Arbeit entfallenden Anteil von den erklärten Betriebseinnahmen gibt die Bw nicht bekannt, sie legt keine Honorarnoten über schriftstellerische Arbeit oder einen entsprechenden Vertrag mit den jeweiligen Organisationen (Verlagsvertrag) vor. Sie trägt vor, dass weder die Organisationen noch sie selbst Skripten verkauft hätten, die Organisationen hätten die Skripten den Kursteilnehmern zur Verfügung gestellt. Die Skripten seien zur exklusiven Verwendung der Organisation gewesen, sodass sie diese gar nicht hätte vertreiben können. Sie legt Deckblätter und Inhaltsverzeichnisse der aktuellen Skripten als Beilage ./D vor. Die alten Versionen aus 2008 seien längst überholt und sie hätte diese daher nicht mehr.
Die Bw ersucht, den Aufwand bei der richtigen Kennzahl zu berücksichtigen.
Die freie Zeiteinteilung der Richter könne auch jeder Richteramtsanwärter beanspruchen, ohne dass irgendeine Vereinbarung mit dem Dienstgeber über das Ausmaß der Heimarbeitstage zu treffen gewesen sei. Die Heimarbeit habe in der Korrektur von Erledigungsentwürfen und rechtlichen Recherchen bestanden. Vom OLG sei ihr kein Laptop zur Verfügung gestellt worden. Die Frage nach der Anzahl der Heimarbeitstage je Monat beantwortet die Bw nicht, sie hätte darüber keine Aufzeichnungen geführt und halte die "Auferlegung einer solchen Verpflichtung für bedenklich, da sie in die verfassungsmäßig gewährleistete Unabhängigkeit eines Richters eingreifen würde".
Bei dem Regalsaufsteller (Beilage ./E) handle es sich um ein selbst zusammengebautes und damit kostengünstiges Regal. Das fertig gekaufte Regal habe sie dem betrieblichen Aufwand zugeordnet.
Zum Büromaterial werden als Beilagenkonvolut ./F die Belege vorgelegt; die Frage nach der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung wird nicht beantwortet. Beilage ./F listet die Beträge unter Angabe der Lieferanten auf; die Belege werden von F1 bis F7 vorgelegt.
Darstellung der Liste "Sonstige Ausgaben" der Bw:
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Zusammensetzung sonstige Ausgaben, Beilage ./F
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Betrag
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Postgebühren (lt Bw F1-F3)
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19,09
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Kalzcyk (lt Bw F4)
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32,58
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Libro (lt Bw F4)
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3,90
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Schubert (lt Bw F5, >> Zubehör)
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4,15
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Conrad (lt Bw F5)
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4,95
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Hofer (lt Bw F6)
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99,99
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Hygi (lt Bw F7)
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28,35
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km-Geld € 22,80 (30x0,38x2)
€ 25,20 (30x0,4202)
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48,00
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KIKA (Schreibtischleuchte) (lt Bw G, jedoch tatsächlich Beilage H, auf Kassabon)
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4,99
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Libro (nicht belegt)
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6,84
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Summe
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252,84
Unter den Postgebühren befindet sich ein Aufgabeschein an die RA-Kammer NÖ mit Kosten von € 2,85, ansonsten werden Kassabons der Post vorgelegt. Bei den Belegen Kalzcyk handelt es sich um 2 Klopfstreifen einer Rechenmaschine, wo die Bw händisch "2008 Ordner Kalzcyk" hinzugefügt hat. Zum Libro wird ein Kassabon über 10 Aktenumschläge vorgelegt. Der Kassabon der Fa. Hagebau/Schubert weist einen losen Verkauf von Stahlschrauben und Muttern+Scheiben aus. Auf dem Kassabon der Fa. Conrad ist nur der Endbetrag von € 4,95 leserlich. Der Kassabon der Fa. Hofer vom 22.12.2008 weist "1 Artikel" aus. Die Rechnung der Fa. Hygi enthält 8 Positionen und geht über insgesamt € 94,75; die Bw hat davon drei Positionen angezeichnet, die auf Desinfektionstücher entfallen, und das Wort "Büro" hinzugesetzt.
Unter dem Punkt Bildschirmbrille/Material habe sie den gesamten Kaufpreis der Brille sowie von zwei Regalen um € 39,98 angeführt (Beilagen ./G (=Brille, s.o.) und ./H (2 Regale auf Kaufvertrag).
Zur Spruchpraxis des VwGH und des UFS stellt die Bw klar, dass sie niemals davon gesprochen habe, dass diese beiden Institutionen die RiAA-Reise 2008 als eine solche abzugsfähige Bildungsreise beurteilt hätten. Zur Dauer der Veranstaltungen trägt die Bw vor, dass nach ihren Ausführungen die "jeweiligen Veranstaltungen ,in der Regel' halbtägig" gewesen seien. Das genaue Reiseprogramm habe sie nicht mehr im Kopf gehabt, sie hätte aber gewusst, dass nicht eine einzelne dieser Veranstaltungen einen ganzen Tag gedauert hätte, sondern dass immer mehr Punkte pro Tag absolviert werden mussten und dass einige Veranstaltungen länger als laut Programm gedauert bzw. sich verzögert hätten. Nach Einsicht in das Programm sei ihr die Rekonstruktion des genauen Ablaufs wieder möglich geworden, die Zeiten habe sie geschätzt.
Zur Wiederaufnahme wird betont, dass das Ermessen ausschließlich anhand des einzig und allein ins Treffen geführten Wiederaufnahmsgrundes zu üben sei, also die bloß im neuen Sachbescheid erfolgten Änderungen dabei unberücksichtigt zu bleiben hätten. Da im für die Bw ungünstigsten Fall nur drei von sechs Tagen abzugsfähig seien und sich dabei abzugsfähige Werbungskosten von bloß
€ 696,32 ergeben würden, betrage die Verminderung der Bemessungsgrundlage nur rund € 300,00, wodurch sich eine nur um € 100,00 höhere Einkommensteuer ergeben würde. Dieser Betrag sei geringfügig und stehe einer Wiederaufnahme entgegen. Bei nur möglicherweise geringfügig erzielbaren Mehrsteuern spreche weiters ein umfangreiches Verfahren gegen die Wiederaufnahme.
Über die Berufungen wurde erwogen:
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß
§ 303 Abs 1 lit b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß Abs. 4 leg. cit ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen [...] in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
festgestellter Sachverhalt:
Die Amtspartei führt im Wiederaufnahmsbescheid die durch die Vorhaltsbeantwortungen vom 28.12.2009 und vom 31.05.2010 (richtig vom 29.05.2010) neu hervorgekommene Tatsache einer nichtabzugsfähigen Reise infolge Vorliegens eines Mischprogramms als Wiederaufnahmsgründe an.
Die Amtspartei hat aufgrund dieser beiden Schriftsätze folgende neuen Fakten erfahren: Bewilligung eines Sonderurlaub für die Reise; die RiAA-Reise als jährliche Fortbildungsveranstaltung des OLG; die Reisebeschreibung mit den Punkten einschließlich Stadtrundfahrt in Lissabon, Besuch von Sintra, Stadtführung, Königspalast, Besuch Cabo da Roca; die Möglichkeit, dass Veranstaltungen früher geendet haben, wodurch sich die Freizeitnoch weiter erhöht hat; die Bezeichnung der Bildungsveranstaltungen als Besuch, Führung, Gesprächsrunde, Präsentation und Empfang; das Fehlen von Zeitangaben sowie von Kenntnissen, die die Teilnehmer nach Planung und Durchführung erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
Mit diesem neunen Kenntnisstand verfügt die Amtspartei mit angefochtenem Bescheid die Wiederaufnahme, unterlässt in diesem jedoch die Ermessensübung sowie den Verweis auf den neu erlassenen Einkommensteuerbescheid bezüglich weiterer dort enthaltener Ausführungen zur RiAA-Reise. Im neu erlassenen Sachbescheid nimmt die Amtspartei über den im Wiederaufnahmsbescheid ins Treffen geführten Wiederaufnahmsgrund hinausgehend Änderungen zu Ungunsten der Bw vor, die ebenfalls Wiederaufnahmsgründe darstellen würden.
Das Programm hat die Bw trotz Ersuchens der Behörde nicht vorgelegt. Die Amtspartei versteht die Ausführungen der Bw insoweit miss, als sie davon ausgeht, dass täglich ein halber Tag zur freien Verfügung gestanden wäre.
In der Berufung wird nicht bestritten, dass die als neue Tatsache herangezogenen Umstände der Amtspartei erst nach der formalen Rechtskraft des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides vom 7. Juli 2009 bekannt geworden sind, nämlich ab dem 28. Dezember 2009, jedoch die Ansicht vertreten, dass diese Tatsachen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 24. August 2010 nicht mehr neu im Rechtssinne gewesen seien.
Die Bw wendet weiters ein, es liege eine unzulässige und daher nicht sanierbare Maßnahme gem § 289 Abs. 2 BAO vor, weil es sich bei der Begründung um eine andere rechtliche Beurteilung eines bekannten Sachverhalts handle. Infolge Geringfügigkeit hätte die Wiederaufnahme nicht verfügt werden dürfen, wobei sie die Ansicht vertritt, dass das Ermessen ausschließlich anhand der RiAA-Reise als einzigem Wiederaufnahmsgrund zu üben ist, jedoch die im Verlauf des Berufungsverfahren zusätzlich geltend Fortbildungskosten Berücksichtigung finden müssen, womit sie eine nur € 100,00 höhere Einkommensteuer errechnet. Gegen die Wiederaufnahme mit nur geringfügiger Änderung der Abgabe spreche auch ein aufwendiges Verfahren.
rechtliche Beurteilung:
Die Problematik eines nicht sanierbaren Bescheidmangels gemäß
§ 289 Abs 2 BAO besteht nicht. Gemäß
§ 289 Abs 2 BAO ist die Berufungsbehörde im Fall einer meritorischen Entscheidung expressis verbis berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung (einschließlich Verböserung) abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Unzulässig wäre ein im Berufungsverfahren vorgenommener Austausch von Wiederaufnahmsgründen, wenn sich also der von der Abgabehörde I. Instanz herangezogene Grund im Berufungsverfahren als untauglich herausstellt, jedoch ein anderer vorliegt, der aber nicht im Wiederaufnahmsbescheid angeführt ist. Diese Vorgangsweise würde das Recht auf den gesetzlichen Richter infolge sachlicher Unzuständigkeit der Behörde verletzen. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor.
Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid datiert vom 7. Juli 2009 und wurde mit Bekanntgabe (§ 97 BAO) formell rechtskräftig und damit rechtswirksam. Wie die Bw in ihrer Berufung vom 2. September 2010 selbst ausführt, sind der Amtspartei danach "mit ihrer ,Ergänzungserklärung' vom 28.12.2009 die näheren Umstände der Fortbildungsreise nach Portugal bekannt, sodass bereits zu diesem Zeitpunkt das allfällige Vorliegen eines ,Mischprogramms' bekannt" geworden ist. Dass die Amtspartei diese neue Tatsache erst acht Monate nach Kenntniserlangung, nämlich mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. August 2010, rechtlich umgesetzt hat, ist entgegen den Berufungsausführungen nicht rechtswidrig, denn die Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Abgabenverfahrens ist so lange zulässig, als die Festsetzung der betreffenden Abgabe nicht verjährt ist. Gemäß
§ 207 Abs 2 iVm § 208 Abs 1 lit a iVm § 4 Abs 2 lit a iVm § 209 Abs 1 BAO wird im vorliegenden Fall das Recht auf Bemessung der Einkommensteuer 2008 im Hinblick auf die angefallenen Verlängerungshandlungen am 1.1.2015 verjähren. Die unten angeführte Aufbewahrungspflicht für Belege und Aufzeichnungen gem § 132 Abs. 1 BAO geht über die Festsetzungsverjährung hinaus und wird im Fall einer Berufung oder Beschwerde perpetuiert. Der Vorwurf, das Behördenverhalten bewirke für die Bw einen erschwerten Zugang zu Beweis- und Bescheinigungsmitteln, um die Ansprüche eines Steuerpflichtigen "im einfachen Weg" ablehnen zu können, wird daher zu Unrecht erhoben.
Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta) (Ritz, BAO, 4. Aufl. 2011, § 303, Tz 13, mwN). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nach hA aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens, in casu das mit rechtskräftigem Bescheid vom 7. Juli 2009 abgeschlossene Einkommensteuerverfahren, zu beurteilen (Ritz, BAO, 4. Aufl. 2011, § 303, Tz 14, mwN). Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (Ritz, BAO, 4. Aufl. 2011, § 303, Tz 7, mwN). Auch wenn die Bw das Reiseprogramm erst mit der Berufung und damit nach Verfügung der Wiederaufnahme vorgelegt hat, sind der Amtspartei bereits davor, jedoch nach formeller Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides vom 7. Juli 2009, jene oben festgestellten Sachverhaltselemente der RiAA-Reise zur Kenntnis gekommen, die, wie die Bw selbst ausführt, zu deren rechtliche Beurteilung als Mischprogramm geführt haben. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass aus dem Reiseprogramm selbst nicht mehr Fakten zu gewinnen sind, als aus den Schriftsätzen vom 28.12.2009 und vom 29.05.2010.
Zu weiteren Gründen der RiAA-Reise als Mischprogramm wird auf unten stehende Ausführungen zur Einkommensteuer verwiesen.
Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme liegt im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde. Die Befugnis und Pflicht der Ermessensübung wächst im Rechtsmittelverfahren der Abgabenbehörde 2. Instanz gemäß
§ 279 Abs. 1 BAO zu, sodass auch eine dem angefochtenen Bescheid gänzlich fehlende Ermessensübung im Rechtsmittelverfahren sanierbar ist (UFS 16.05.2013, RV/3536-W/10, mwN).
Gemäß
§ 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen. Eine derartige Interessenabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Die Ermessensentscheidung muss nicht nur die Beseitigung der Rechtskraft, sondern gegebenenfalls auch den Umstand rechtfertigen, dass der formale Grund des neuen Bescheides (Wiederaufnahmsgrund) zum Ergebnis der neuen Sachentscheidung außer Verhältnis steht. Bei Ausübung des Ermessens sind alle im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme in Betracht kommende Umstände zu berücksichtigen (VwGH 22.04.2009, 2006/15/0257, mwN).
Zum Einwand der Geringfügigkeit ist der Bw insoweit beizupflichten, dass diese dabei ausschließlich an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe, und nicht aufgrund der steuerlichen Gesamtauswirkungen, seien es nun eine andere rechtliche Beurteilungen zu aktenkundigen Fakten oder weitere "nova reperta" wie im gegenständlichen Fall, zu beurteilen ist. Der Wiederaufnahmsgrund umfasst aber untrennbar auch jenen Betrag, der in jenem Bescheid, dessen Beseitigung aus dem Rechtsbestand mit der Verfügung beabsichtigt ist, die Abgabenbemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe, also die wesentlichen Spruchmerkmale eines Abgabenbescheides, beeinflusst hat, das ist im konkreten Fall der Betrag von € 959,00 Euro. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bw vor der Verfügung der Wiederaufnahme die Kosten der später als Wiederaufnahmsgrund herangezogenen RiAA-Reise auf zunächst € 1.342,00 angehoben hat (die weitere Erhöhung auf € 1.392,00 erfolgte erst mit Berufungsschriftsatz).
Diese Argumentation ist eine unzulässige Verquickung zweier verschiedener Sachen und stellt einen unzulässigen Austausch des Wiederaufnahmsgrundes dar, wie folgende Überlegungen zeigen:
Zunächst wird damit dem Berufungsantrag widersprochen, der auf Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides lautet. Gemäß
§ 307 Abs 3 BAO tritt diesfalls das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet der neue Sachbescheid ex lege aus dem Rechtsbestand aus und der alte Sachbescheid, hier der Einkommensteuerbescheid vom 7. Juli 2009 mit den Reisekosten von € 959,00, lebt wieder auf (Ritz, BAO4, § 307 Tz 7 und 8, mwN). Die Anerkennung von Reisekosten von € 1.392,00 in einem neuen Sachbescheid vermag die Bw daher auf diesem Weg nicht durchzusetzen und daher kann dieser Betrag auch nicht wie in der Berufung vorgetragen in die Ermessensübung mit einbezogen werden. Der Berufungsantrag ist zwar auslegbar, aber im Übrigen für die Berufungsbehörde bindend.
Offenbar vertritt die Bw die Auffassung, dass der Wiederaufnahmsgrund zu bejahen ist, jedoch das Ermessen nicht zu ihren Lasten, sondern zu ihren Gunsten zu üben ist, und zu ihren Gunsten die Werbungskosten auf € 1.392,00 zu erhöhen sind, statt der bisher berücksichtigten von € 959,00. Im für die Bw schlechtesten Fall seien nur drei Tage der Reise abzugsfähig, also die Hälfte von € 1.392,00 heranzuziehen, das sind € 696,00. Dieser Betrag sei dem bisher steuerlich erfassten Betrag von € 959,00 gegenüber zu stellen, sodass sich die Bemessungsgrundlage nur um weniger als € 300,00 erhöhe, die höhere Steuer daher nur € 100,00 betragen würde. Dies ist aber nicht rechtsdogmatisch bzw. denkunmöglich, weil eine solche Ermessensübung in Widerspruch zum Wiederaufnahmsgrund steht, diesen vielmehr vernichtet. Konkret würde das für gegenständlichen Berufungsfall bedeuten, dass die RiAA-Reise beruflich veranlasst war und bleibt und kein Mischprogramm darstellt. Diese zum Wiederaufnahmsgrund ins Treffen geführten Abzugsposten sind im Wiederaufnahmsverfahren neu und stellen eine andere Sache dar.
Eine auf § 289 Abs 2 BAO gestützte Bescheidänderung darf jedoch nicht zu einer Entscheidung führen, die nicht Sache (also Gegenstand des Verfahrens) vor der Abgabenbehörde erster Instanz war (vgl. VwGH 9.2.2005, 2004/13/0126). Ob bei Bejahen der steuerlichen Abzugsfähigkeit der RiAA-Reise die weiteren Werbungskosten einen Wiederaufnahmsgrund zu Gunsten der Bw bilden könnten, ist eine gänzlich verschiedene Sache, wozu die Bw einen auf § 303 Abs. 1 BAO gestützten Antrag stellen könnte. Mit der zur Ermessensübung vertretenen Rechtsansicht hat die Bw die Sache des gegenständlichen Berufungsverfahrens unzulässig verlassen.
Laut hL und stRSpr ist Geringfügigkeit gegeben, wenn die steuerlichen Auswirkungen sowohl in relativer als auch in absoluter Hinsicht als geringfügig anzusehen sind.
Eine allgemein gültige Grenze, bei welchem Betrag nicht mehr von absoluter Geringfügigkeit bzw. bei welchem Prozentsatz nicht mehr von relativer Geringfügigkeit gesprochen werden kann, gibt es nicht. So hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 12.4.1994, 90/14/0044) Änderungen von unter 1% als relativ geringfügig bzw. unbedeutend bezeichnet (UFS 29.06.2012, RV/0253-I/11, mwN).
In absoluter Hinsicht führt das Ausscheiden der Kosten für die RiAA-Reise von € 959,00 zu einer Steuererhöhung um € 367,62, relativ zu einer Steuererhöhung um 11,85 % bzw. zu einer Einkünfteerhöhung um 4,27 %. Weiters machen die auf den Wiederaufnahmsgrund entfallenden Kosten bereits 37,88 % sämtlicher Werbungskosten (ohne Pendlerpauschale) von insgesamt € 2.531,64 aus. Da eine Erhöhung an Einkommensteuer eines nichtselbständigen Abgabepflichtigen um den absoluten Betrag von € 367,62, die einer relativen Erhöhung 11,85 % entspricht, weder absolut noch relativ als geringfügig zu betrachten sind, war in Ausübung des Ermessens dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit der Vorzug vor dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit zu geben.
Gemäß
§ 20 BAO ist eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen, sodass auch dem Gesamtverhalten der Bw Gewicht beizumessen ist. Zu berücksichtigen ist daher auch ein Bestreben des Abgabepflichtigen, den Sachverhalt oder die rechtliche Situation in einer Weise darzustellen, die zwar nichts verschweigt, aber dennoch geeignet ist, der Abgabenbehörde einen falschen Eindruck von der rechtlichen Relevanz des Geschehens zu vermitteln (VwGH 27.08.1998, 93/13/0023). Diesbezüglich wird auf die zur Einkommensteuer getroffenen Feststellungen verweisen.
Einkommensteuer
Rechtsgrundlagen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. [...]. Werbungskosten sind auch:
Gemäß Z 9 leg. cit. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. [...].
Gemäß Z 10 leg. cit Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Gemäß
§ 20 Abs 1Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden:
Gemäß
§ 7 Abs 3 EStG 1988 müssen Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln, ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten:
- Anschaffungstag,
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
- Name und Anschrift des Lieferanten,
- voraussichtliche Nutzungsdauer,
- Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und
- den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert).
Gemäß
§ 20 Abs 1Z 2 lit d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Gemäß
§ 132 Abs 1 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, [...]
festgestellter Sachverhalt:
Die Bw ist seit 31. Mai 2006 als Rechtspraktikantin beim OLG tätig und wurde am 1. November 2007 in den richterlichen Vorbereitungsdienst übernommen. Im Streitjahr 2008 hat die Bw als Richteramtsanwärterin an der RiAA-Reise nach Lissabon vom 4. bis 11. Oktober 2008 teilgenommen, deren Kosten sie als Werbungskosten infolge Aus- bzw. Fortbildung als abzugsfähig erachtet. Im Jahr 2008 war die Bw ua in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig. Ihre Richterdienstprüfung hat die Bw am 5. November 2009 abgelegt.
Arbeitszimmer iZm schriftstellerischen Einkünften:
Die Bw hat unter den sonstigen Betriebsausgaben zwei Regale und unter den Werbungskosten eine Schreibtischleuchte erklärt. Im Berufungsschriftsatz wird das Vorliegen eines Arbeitszimmers eingewandt. Einkünfte aus schriftstellerischer Arbeit wurden weder erklärt und noch auf Verlangen nachgewiesen. Entsprechende Verträge, aus denen hervorgeht, dass die Bw für eine schriftstellerische Tätigkeit entlohnt wird, wurden nicht vorgelegt. Der Vertragspartner der Bw stellt die Skripten den Zuhörern unentgeltlich zur Verfügung. Die Bw wurde zur Darlegung der Notwendigkeit des Arbeitszimmers aufgefordert. Die Bw spricht selbst nur von der Notwendigkeit eines "Arbeitsplatzes". Die Bw macht von der Möglichkeit der Heimarbeit als RiAA Gebrauch, gibt aber das Zeitausmaß nicht bekannt, weil sie Fragen der Abgabenbehörde in diese Richtung als Verletzung der richterlichen Garantien sieht. Der einzig mögliche Laptop, der für eine schriftstellerische Arbeit verwendet worden sein könnte, ist nach Angaben der Bw Anfang 2008 defekt geworden. Ein Ersatzgerät wurde erst 2009 angeschafft.
Vortragstätigkeit und nichtselbständige Arbeit:
Nebenberuflich übt die Bw eine Vortragstätigkeit aus, deren Einkünfte sie gem § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt. Die Bw ordnet Werbungskosten und Betriebsausgaben nicht der Einkunftsquelle zu, bei deren (Betriebs)Einnahmen sie erwachsen sind und zu der sie daher gehören. Den selbstgebauten Regalaufsteller um € 54,21 hat die Bw den Werbe- und Repräsentationsaufwendungen bei der Vortragstätigkeit subsumiert, dessen Anschaffungskosten aber nur iHv € 34,76 nachgewiesen. Zu dem unter den Werbungskosten mit "Zubehör" versehenem Betrag von € 4,15 hat die Bw nicht dargelegt, welcher Sache das Zubehör zugeordnet wurde. Weiters werden die gesamten Anschaffungskosten für den Regalsaufsteller, den die Bw selbst zusammengebaut hat, nicht zusammengefasst (zB durch Addition sämtlicher gesondert angeschaffter Teile).
Die mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2009 neben den Regalen (€ 39,98) als sonstige Betriebsausgaben (€ 402,98) bezeichneten "sonstigen Aufwendungen für Materialien zur Erstellung von Vortragsunterlagen und Präsentationen sowie facheinschlägige Literatur im Bereich des Gesundheitsrechts" (€ 363,00) stellen sich als Bildschirmbrille heraus, für die der Dienstgeber überdies einen Kostenersatz geleistet hat. Mit Schriftsatz vom 28. August 2013 wird diese Position als "Bildschirmbrille/Material" bezeichnet.
Die Frage nach der Abgrenzung der beiden Einkunftsquellen voneinander sowie beider von den Privatausgaben durch Darlegung der (nahezu) betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung der sonstigen Werbungskosten "Portokosten, Büromaterialien für Homeworking" hat die Bw nicht beantwortet. In ihrem Schriftsatz 28. Dezember 2009 hat sie diese Dinge als "für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich bezeichnet, für die sie keine Dienstgeberersätze erhalten hat" und damit eine rechtliche Beurteilung vorgenommen, jedoch keinen Sachverhalt offen gelegt. Die Bw hat nur die Belege vorgelegt.*
Darstellung der Liste "Sonstige Ausgaben" der Bw:
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Zusammensetzung sonstige Ausgaben, Beilage ./F
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Betrag
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Postgebühren (lt Bw F1-F3)
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19,09
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Kalzcyk (lt Bw F4)
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32,58
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Libro (lt Bw F4)
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Schubert (lt Bw F5, >> Zubehör)
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4,15
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Conrad (lt Bw F5)
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4,95
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Hofer (lt Bw F6)
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99,99
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Hygi (lt Bw F7)
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28,35
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km-Geld € 22,80 (30x0,38x2), € 25,20 (30x0,42x2)
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48,00
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KIKA (Schreibtischleuchte) (lt Bw G, jedoch tatsächlich Beilage H, auf Kassabon)
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4,99
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Libro (nicht belegt)
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6,84
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Summe
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252,84
Unter den Postgebühren befindet sich ein Aufgabeschein an die RA-Kammer NÖ mit Kosten von € 2,85, ansonsten werden Kassabons der Post vorgelegt. Bei den Belegen Kalzcyk handelt es sich um 2 Klopfstreifen einer Rechenmaschine, wo die Bw händisch "2008 Ordner Kalzcyk" hinzugefügt hat. Zum Libro wird ein Kassabon über 10 Aktenumschläge vorgelegt. Der Kassabon der Fa. Hagebau/Schubert weist einen losen Verkauf von Stahlschrauben und Muttern+Scheiben aus. Auf dem Kassabon der Fa. Conrad ist nur der Endbetrag von € 4,95 leserlich. Der Kassabon der Fa. Hofer vom 22.12.2008 weist "1 Artikel" aus. Die Rechnung der Fa. Hygi enthält 8 Positionen und geht über insgesamt € 94,75; die Bw hat davon drei Positionen angezeichnet, die auf Desinfektionstücher entfallen, und das Wort "Büro" hinzugesetzt.
Die Bw beantragt, die Ausgabenposition bei der zutreffenden Kennzahl zu erfassen. Die Frage nach der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung des Regalsaufstellers und der Portokosten, Büromaterialien etc. hat die Bw nicht beantwortet
Arbeitsmittel Laptop und Drucker:
Die Bw begehrt eine AfA von € 353,65. Sie behauptet die Anschaffung eines Laptops und eines Druckers im 1. HJ 2005 von privat über das Privatversteigerungsportal ebay um ca. € 650,00 sowie um ca. € 400,00. Sie vertritt die Ansicht, darüber keine Rechnung beibringen zu können, weil der Erwerb von privat erfolgte. Laut dem dem Verwaltungsakt zum Jahr 2007 einliegenden Anlageverzeichnis wurde der Laptop auf drei Jahre ND abgeschrieben; ein Drucker ist nicht aktiviert worden. Die AfA für den Laptop betrug € 226,67 p.a. Per 31.12.2007 war der Laptop abgeschrieben. Diese Feststellung hat die Amtspartei im angefochtenen Bescheid getroffen.
Die Bw hält in der Berufung diesen Berufungspunkt mit weitwendigen, aber nicht sachdienlichen Ausführungen aufrecht. Akteneinsicht nimmt sie nicht. Der UFS übermittelt der Bw eine Ablichtung des Anlageverzeichnisses und fordert die Bw zur Glaubhaftmachung der Anschaffungsvorgänge auf, zB über den Zahlungsabfluss, Bezahlung der ebay-Gebühr, allenfalls über PayPal. Mit Schriftsatz vom 28.08.2013 räumt die Bw ein, dass "ihr ein Übertragungsfehler unterlaufen" sei und "entgegen ihren bisherigen Ausführungen" hat der Drucker nur € 350,00 gekostet und deshalb keinen Eingang in das Anlageverzeichnis gefunden. Die Zahlungsflüsse zu den beiden Geräten weist die Bw nicht nach.
In der als Anlageverzeichnis bezeichneten Erklärungsbeilage sind die Anschaffungskosten, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die Jahres-AfA sowie der Rechtsbuchweit zu den Jahren 2006 und 2007 ausgewiesen. Beide Geräte seien defekt geworden. Die Bw bietet als Beweis an, den defekten Drucker beim zuständigen Finanzamt zur "Einsichtnahme" vorzulegen, lässt aber offen, was damit bewiesen werden soll.
RiAA-Reise 2008 nach Lissabon, Portugal
Die Bw hat für diese Reise seitens ihres Dienstgebers einen Kostenzuschuss von € 75,00 erhalten. Weiters wurde ihr dafür im Ausmaß von fünf Tagen Sonderurlaub bewilligt. Beides beweist ihrer Ansicht nach die Berufsbezogenheit und auch steuerliche Abzugsfähigkeit der RiAA-Reise. Die RiAA-Reise ist eine vom OLG Wien jährlich angebotene Ausbildungsveranstaltung, die dazu dient, Einblick in die Rechtssysteme anderer EU-Mitgliedstaaten zu gewinnen. Dass die Absolvierung einer RiAA-Reise zum Ausbildungsprogramm der Richteramtsanwärter und -anwärterinnen gehört und der Vorbereitung zur Dienstprüfung sowie als Grundalge für spätere Tätigkeiten innerhalb der Justiz dient, wurde zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen. Als Rechtsgrundlage nennt die Bw § 14 Abs 3 RStDG, der einen gesetzlichen Ausbildungsauftrag zum Inhalt hat. Ohne den Präsidenten des OLG haben an der RiAA-Reise 53 Personen teilgenommen.
Die Bw hat nicht vorgetragen, dass sie die ernsthafte Absicht hat, in eine legistische Abteilung des BMJ zu wechseln. Auch im Jahr 2013 ist die Bw als Richterin tätig.
Dem Ersuchen um Vorlage des Programmes hat die Bw nicht entsprochen. Im Berufungsschriftsatz trägt sie vor, dass die Normalarbeitszeit überschritten wurde, auch weil es Abweichungen vom Programm (insbes. den Entfall der Freizeit in Sintra) gegeben hat. Der Rechtsanschauung der Bw zufolge sind Fahrtzeiten und Zeiten für Mittagessen der Normalarbeitszeit zuzuordnen. Auch die Besichtigungen hatten einen beruflichen Bezug, weil anlässlich der Rundfahrten juristische Informationen gegeben wurden. Die Hälfte der auf solche Veranstaltungen entfallenen Zeit gehört daher ihrer Auffassung nach ebenfalls zur Normalarbeitszeit.
Es wird von folgendem Programm ausgegangen, wobei die erste Spalte "Dauer" sich auf Privatzeit bezieht und die 2. Spalte die Normalarbeitszeit enthält:
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SAMSTAG, 4. OKTOBER
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Dauer
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Dauer
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05:30
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Treffpunkt am Flughafen Wien
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11:30
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Ankunft in Lissabon
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20:30
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Abendessen: (Brot+Oliven // Garnelencreme // Gratinierter Stockfisch mit Garnelen // Haustorte // Wasser, Bier, Soft-drinks, Caffee)
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2,50
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0,00
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SONNTAG, 5. OKTOBER
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Dauer
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Dauer
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halbtägige Stadtrundfahrt von Lissabon
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4,00
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MONTAG, 6. OKTOBER
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Dauer
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Dauer
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08:00
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vorzeitige Abfahrt vom Hotel wegen Fußweg
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09:30
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Ankunft
Richterschule
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1,50
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09:30
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Präsentation durch Dr. Luis Pereira, Direktor für internationale Beziehungen, in englischer Sprache
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3,00
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12:30
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Abfahrt von der Richterschule inkl Fußweg
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1,50
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Anschl.
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kurze Mittagspause
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0,50
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14:30
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Besuch beim
Obersten Justizrat
(Conselho Superior da Magistratura) Präsentation durch den Vizepräsidenten, Richter Dr. António Nunes Ferreira Girao (in englischer Sprache) mit langer anschließender Diskussion
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3,75
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18:15
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Abfahrt vom Obersten Justizrat oder Möglichkeit des Besuchs der Innenstadt
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19:00
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Ankunft Hotel
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0,75
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4,25
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6,75
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DIENSTAG, 7. OKTOBER
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Dauer
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Dauer
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10:00
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Abfahrt zum
Justizministerium in Lissabon
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1,00
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11:00
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Präsentation durch Dr Rita Brito, Generaldirektorin für Justizpolitik und internationale Angelegenheiten (in englischer Sprache)
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2,50
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13:30
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Abfahrt von der Generaldirektion für Justizpolitik
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14:30
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Ankunft Hotel
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1,00
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17:45
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Abfahrt zur
Residenz der Österreichischen Botschaft
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0,75
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18:30
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Empfang auf Einladung von Botschafter Dr. Ewald Jäger
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4,00
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22:30
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Rückfahrt zum Hotel
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23:15
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Ankunft Hotel
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0,75
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7,50
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2,50
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MITTWOCH, 8. OKTOBER
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Dauer
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Dauer
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09:00
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Abfahrt zur
Rechtsanwaltskammer
in Lissabon
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1,00
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10:00
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Präsentation durch den Präsidenten (in portugiesischer Sprache mit Dolmetscherin) bis 13:15 Uhr
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3,00
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13:00
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Abfahrt nach Sintra und Entfall der Mittagspause
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1,00
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14:00
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Besuch des
Gerichtes in Sintra
, Empfang durch die Präsidentin des Gerichtshofes; Teilnahme an der Gerichtsverhandlung in einer Strafsache (in portugiesischer Sprache mit Dolmetscherin) bis 18:00 Uhr
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4,00
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ab 16:00
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20 Minuten Freizeit in Sintra
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0,50
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18:30
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Empfang auf Einladung des
Bürgermeisters
von Sintra
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1,50
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20:00
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Rückfahrt zum Hotel
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1,00
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21:00
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Ankunft im Hotel
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5,00
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7,00
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DONNERSTAG 9. OKTOBER
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Dauer
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Dauer
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Tag zur freien Verfügung
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8,00
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FREITAG 10. OKTOBER
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Dauer
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Dauer
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09:00
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halbtägiger Ausflug nach Sintra, Cabo da Roca, Estoril
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4,00
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20:30
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Abendessen ("Caldo Verde" //Lungenbraten vom Schwein gebraten in einer Honig und Rosmarinsauce mit Beilagen // Pudding // Getränke
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2,50
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SAMSTAG 11. OKTOBER
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Dauer
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Dauer
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Abreisetag, Weckruf 7:30 Uhr
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Summe berufsspezifische Programmpunkte beträgt 16,25 Stunden
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Über die portugiesischen Institutionen wurden Folder und Broschüren, jedoch keine Skripten oder Mitschriften über einen Lehrstoff vorgelegt. Die Bw spricht von Kennenlernen einer ausländischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung, von großer Bedeutung für die nationale Rechtsentwicklung für den Fall eines Wechsels in eine legistische Abteilung des BMJ, bezeichnet die Vorbereitung der richterlichen Entscheidungen durch nichtrichterliches Personal sowie die Installierung von Info-Centern, die den direkten Zugang zum Richter unterbinden, als bemerkenswert, zumal das gerade auch in ihrem BG der Fall sei. Bei internationalen Sachverhalten müsse auch ein nationales Gericht das Recht eines anderen Staates anwenden. Bei der Auslegung ausländischen Rechts müssen auch die dortigen kulturellen und sozialen Hintergründe berücksichtigt werden. Sie habe gerade derzeit einen Fall mit Deutschland anhängig. In Österreich gibt es die Einrichtung eines Obersten Justizrates gar nicht. Sie deutet, dass eine solche Einrichtung erfolgen könnte.
Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit als RiAA:
Folgende Ausgaben abzugsfähig, wobei davon ausgegangen wird, dass der Erlass bzw. die Rückerstattung der Studiengebühren unterblieben ist:
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Werbungskosten
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Betrag in €
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Bildschirmbrille (abzgl Zuschuss DG)
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185,00
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Fachliteratur (unstrittig)
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561,36
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Aus-/Fortbildung (unstrittig Studiengebühren)
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758,44
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sonstige Werbungskosten
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2,85
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Summe
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1.507,65
Beweismittel: PV laut Aktenlagen, Zeugenaussagen
rechtliche Beurteilung:
Arbeitszimmer iZm schriftstellerischer Arbeit:
Sowohl die Regale als auch die Schreibtischlampe sind Einrichtungsgegenstände einer Wohnung. Einrichtungsgegenstände einer Wohnung sind gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 ausnahmsweise dann abzugsfähig, wenn ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt. Gem leg. cit. liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Bei Tätigkeiten, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, kommt ein abzugsfähiges Arbeitszimmer gar nicht Betracht. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Richters liegt im Gericht, der eines Vortragenden am Vortragsort, weshalb ein Arbeitszimmer in casu dogmatisch nur iZm der schriftstellerischen Arbeit denkbar ist. Weiters verlangt leg. cit eine betriebliche und berufliche Tätigkeit, also eine Einkunftsquelle, die wiederum bedingt, dass Betriebseinnahmen aus schriftstellerischer Arbeit erwirtschaftet werden, was einen entsprechenden Konsensualvertrag voraussetzt, denn der Vertragspartner der Bw müsste sie für die Erbringung einer schriftstellerischen Tätigkeit auch tatsächlich entlohnen bzw. entlohnen wollen. Da der Vertragspartner die Skripten unentgeltlich bereitstellt, scheidet eine Teilhabe der Bw an Tantiemen aus (vgl Verlagsvertrag §§ 1172, 1173 ABGB). Diese Annahme wird dadurch unterstützt, dass die Bw solche Verträge weder behauptet noch solche Einnahmen bekannt gegeben hat. Schließlich hat die seit 1996 eingeführte lit d die von der Rspr schon zuvor aus Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a abgeleiteten Anforderungen für ein Arbeitszimmer nicht beseitigt; sie bestehen neben den in Z 2 lit d formulierten Voraussetzungen. Die betriebliche/berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers muss daher weiterhin nach der Art der Tätigkeit notwendig sein (Jakom/Baldauf, EStG, 2012, § 20, Rz 41, mwN). Laut Sachverhalt hat die Bw selbst nicht vorgetragen, dass ein Arbeitszimmer notwendig sei, sondern notwendig sei "ein Arbeitsplatz". Das ist aber nicht dasselbe. Die Einrichtungsgegenstände sind keine Werbungskosten im Rahmen des Berufes als Richterin bzw. Richteramtsanwärterin, weil bei dieser Tätigkeit der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern im Gericht. Da weiters eine Einkunftsquelle schriftstellerische Arbeit nicht dargetan wurde und ein häusliches Arbeitszimmer nach Art und Umfang der schriftstellerischen Tätigkeit nicht notwendig ist, wird der Tatbestand des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 nicht erfüllt und die Einrichtungsgegenstände sind nicht abzugsfähig.
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nicht abzugsfähige Einrichtungsgegenstände
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Betrag in €
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2 Regale (lt Bw sonstige Betriebsausgaben)
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39,98
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Schreibtischleuchte (lt Bw Werbungskosten)
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4,99
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Summe
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44,97
Vortragstätigkeit und nichtselbständige Arbeit:
Aus den abgabenrechtlichen Normen ist kein subjektives Recht auf Zuordnung der betreffenden Ausgabe zur richtigen Kennzahl einer Abgabenerklärung ableitbar; ein solches Recht besteht daher nicht. Demgegenüber ergibt sich aus der Legaldefinition des Einkommens gem § 2 Abs 2 EStG iVm den § 4 Abs 4 und § 16 Abs 1 EStG 1988, wonach Betriebsausgaben, jene Ausgaben sind, die durch den Betrieb veranlasst, bzw Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen sind, das im Einkommensteuerrecht herrschende Nettoprinzip: das EStG ermittelt betriebliche Einkünfte im Bereich des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 (Gewinn bzw Verlust) sowie Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten bzw Verlust im Bereich der Einkunftsarten Z 4 bis 7 leg. cit. Diese einkunftsquellenbezogene Zuordnung hat der Abgabepflichtige (spätestens) beim Ausfüllen der Einkommensteuererklärung von sich aus vorzunehmen. Laut SV hat die Bw diesen Grundsatz mehrfach verletzt. Die Bw hat weiters nicht Sachverhalt offengelegt, sondern eine rechtliche Beurteilung vorgenommen. Ferner hat die Bw die Lieferanten, und nicht die Gegenstände aufgelistet.
Gemäß
§ 119 BAO trifft den Abgabenpflichtigen eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Der Offenlegung dient auch die Beantwortung von Vorhalten (Ritz, BAO4, § 119, Tz 4, mwN). Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenbehörde maßgeblichen Umständen zu verschaffen (Ritz, BAO4, § 119, Tz 3, mwN). Die Offenlegungspflicht betrifft nur abgabenrechtlich bedeutsame Umstände, dies sind nur Tatsachen und nicht auch rechtliche Beurteilungen. Die rechtliche Beurteilung obliegt der Behörde (Ritz, BAO4, § 119, Tz 1, mwN).
Diesen Anforderungen hat die Bw mit ihrem Schriftsatz vom 28. August 2013 nicht entsprochen. Um die berufliche/betriebliche Veranlassung der Postgebühren darzutun, wäre die Angabe der Empfänger bekanntzugeben gewesen sowie der Grund des Schreibens als Veranlassungszusammenhang, also ein Argumentieren auf der Tatsachenebene. Einzig aus dem Einschreibzettel an die Rechtsanwaltskammer NÖ ist in Verbindung mit der Dienstverrichtung bei einem Rechtsanwalt im Jahr 2008 ein Veranlassungszusammenhang mit den nichtselbständigen Einkünften erkennbar. Statt der erklärten € 19,09 sind nur € 2,85 abzugsfähig.
Aus der Nennung der Lieferanten kann auf die berufliche/betriebliche Veranlassung nicht geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als unter den Lieferanten der Bw typische den privaten Konsum befriedigende Lieferanten enthalten sind (zB Hofer, Kika, Hagebau, Libro).
Klopftreifen einer Rechenmaschine sind weder Kaufbelege noch Zahlungsnachweise. Sie sind keine Beweismittel zu einem Anschaffungsvorgang. Aus dem Zusatz "Ordner" ist eine berufsbezogene Verwendung erkennbar, die Beträge von € 32,58 (Kalzcyk) und € 3,90 (Libro) werden als glaubhaft gemacht anerkannt. Ein Beleg zu Libro € 6,84 fehlt gänzlich, die betriebliche/berufliche Veranlassung wurde nicht offengelegt und kann daher nicht festgestellt werden, weshalb dieser Betrag auszuscheiden ist.
Das Zubehör (Schubert Hagebau) von € 4,15 wird dem Regalaufsteller zugeordnet, weil dieses Wirtschaftsgut laut Sachverhalt das einzige des Jahre 2008 ist, das von der Bw selbst zusammengebaut wurde und zu dem daher Stahlschrauben, Muttern, Scheiben dazugehören können. Unter dem Regalaufsteller wird ein eine Art Prospektständer für Vortragsunterlagen verstanden, der nicht den Einrichtungsgegenständen des Arbeitszimmers zuzuordnen ist.
Der Beleg der Fa. Conrad ist bereits im Zeitpunkt der Vorlage vollständig verblasst gewesen, die Kaufsache nicht mehr erkennbar. Da mangels Offenlegung der betrieblichen/beruflichen Veranlassung diese nicht festgestellt werden kann, ist der Betrag von € 4,95 auszuscheiden.
Auf dem Beleg vom Hofer vom 22.12.2008 ist die Ware mit "1 Artikel" beschrieben. Damit ist die Kaufsache nicht erkennbar und der Offenlegungspflicht entsprochen. Da die Bw darüber hinaus auch die betriebliche/berufliche Veranlassung nicht bekannt gegeben hat, ist die betriebliche/berufliche Veranlassung nicht feststellbar. Der Betrag von € 99,99 ist daher auszuscheiden.
Die Desinfektionstücher hat die Bw offenbar ins Büro mitgenommen, was aus dem händischen Zusatz "Büro" geschlossen wird. Sinn und Zweck von Desinfektionstüchern ist, die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Auch wenn Desinfektionstüchern im Büro verwendet werden, sind sie den Haushaltskosten des § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 zuzuordnen und damit aus den Werbungskosten auszuscheiden.
Die Bw hat lediglich Fahrtkosten anhand des Kilometergeldes berechnet, jedoch Ziel sowie Sinn und Zweck der Fahrt nicht dargelegt, weshalb die betriebliche/berufliche Veranlassung nicht feststellbar ist. Die begehrten € 48,00 sind daher auszuscheiden.
Die Schreibtischleuchte wurde bereits beim Arbeitszimmer gewürdigt.
Der Offenlegung dient auch die zutreffende Bezeichnung einer Sache sowie weiters die Beibehaltung dieser Bezeichnung. Eine Bildschirmbrille als "sonstige Aufwendungen für Materialien zur Erstellung von Vortragsunterlagen und Präsentationen sowie facheinschlägige Literatur im Bereich des Gesundheitsrechts" zu deklarieren, entspricht dieser Pflicht nicht. Dies ist nur so erklärlich, dass die Bw ihre steuerlichen Unterlagen ohne Einsicht in die Belege erstellt hat.
Arbeitsmittel Laptop und Drucker
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3268-W/10
- Stammnummer
- 68108
- Gültig
- 13.12.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF