Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3268-W/10
Reise für Richteramtsanwärter 2008 nach Lissabon ist nicht abzugsfähig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3268-W/10vom 13.12.2013Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Laut Sachverhalt hat die Bw zum Laptop von den in § 7 Abs 3 EStG 1988 angeführten Eintragungen nicht den Anschaffungstag, nicht Name und Anschrift des Lieferanten und nicht den Tag seines Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen (Inventar) eingetragen. Ein Wirtschaftsgut ist auch über seine vollständige Abschreibung hinaus so lange in der Anlagekartei fortzuführen, wie es dem Betrieb tatsächlich dient (Jakom/Kanduth-Kristen EStG 2012, § 7, Rz 68). Die von der Bw zur Veranlagung der Einkommensteuer 2007 vorgelegte Anlagekartei ist daher mit wesentlichen Mängeln behaftet. Auch eine Anlagekartei dient der Offenlegungspflicht, und zwar verschafft sie einen Überblick über das in einem Betrieb vorhandene Anlagevermögen, dessen Anschaffungs(Herstellungs)kosten über der GWG-Grenze liegen. Wenn eine Anlagekartei in Verstoß gerät, trifft den Abgabepflichtigen die Obliegenheit, diese wiederzubeschaffen oder zu rekonstruieren, konkret zB mit Hilfe einer Akteneinsicht.
Der Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet nicht, dass bei Nichterfüllung der dem Abgabepflichtigen auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten der Mitwirkung, Wahrheit und Offenlegung automatisch, quasi subsidiär der Untersuchungsgrundsatz aktiviert wird; vielmehr hat der rechtstreue Abgabepflichtige aus eigenem danach zu trachten, nach Möglichkeit fehlende Geschäftsunterlagen wieder zu beschaffen. Die Anlagekartei ist eine Aufzeichnung iSd § 132 Abs 1 BAO und unterliegt einer Aufbewahrungsdauer von grundsätzlich sieben Jahren (oder mehr, zB im Falle einer Berufung). Sie dient lediglich der Aufzeichnung; der Nachweis über das Rechtsgeschäft ist der Beleg, dessen rechtliche Ausgestaltung von der Art des Rechtsgeschäftes und vom Parteiwillen der Vertragspartner abhängt. Denkbar ist ein umfangreicher Vertrag bis hin zu einem einfachen Kassabon.
Laut SV hat sich die Bw zur Frage nach einem Beleg so verantwortet, als ob es solche bei Privatkäufen nicht gebe und sie deshalb keinen habe. Sie hat nicht vorgetragen, einen solchen vergebens verlangt zu haben oder solches im Zivilrechtsweg nicht durchsetzen zu können. Auch bei Käufen von privat kann ein Beleg verlangt werden, im Ausnahmefall, zB wenn ein solcher Beleg vom Verkäufer verweigert wird und solches im Zivilrechtsweg nicht durchsetzbar ist, ist ein Eigenbeleg anzufertigen, auf dem die rechtserheblichen Fakten festgehalten werden. Dies gilt jedenfalls für den Anschaffungsvorgang eines Wirtschaftsgutes im Wert von € 680,00. Auch Eigenbelege unterliegen der Aufbewahrungspflicht des § 132 Abs 1 BAO. Die Eintragung in eine Anlagekartei ist dem Vorgang der Verbuchung eines Anschaffungsvorgangs auf ein Anlagekonto gleichzuhalten. Der für den Bilanzierer geltende Grundsatz "keine Buchung ohne Beleg" gilt auch für den Einnahmen-Ausgaben-Rechner gem § 4 Abs 3 EStG 1988.
Sowohl Anschaffungsvorgang als auch Anschaffungskosten lassen sich über das Privatversteigerungsportal ebay durch entsprechende Ausdrucke beweisen. Darüber hinaus verlangt ebay für seine Dienste Gebühren, die vom Ersteigerungspreis abhängig sind. Auch dieser Gebührenbeleg ist geeignet, auf die Anschaffungskosten hochzurechnen und könnte der Glaubhaftmachung über eine Anschaffung im Jahr 2005 zumindest der Höhe nach dienen. Diese Gebühren wären überdies ebenfalls zu aktivieren und mit den Anschaffungskosten gemeinsam abzuschreiben gewesen. Laut SV wurde die Bw zu einer solchen Nachweisführung aufgefordert, hat dieser aber nicht entsprochen.
Eine Belegsammlung besteht aus Fremdbelegen und aus Eigenbelegen. Eigenbelege sollen naturgemäß die Ausnahme sein. Ein Eigenbeleg ist dann anzufertigen, wenn ein Fremdbeleg aufgrund der besonderen Umstände im Einzelfall ausnahmsweise nicht erhalten wird und eine Beschaffung nach den Umständen des Einzelfalls unzumutbar ist.
Zum Drucker hat die Bw laut Sachverhalt zunächst vorgetragen, einen solchen in die Anlagekartei aufgenommen zu haben, jedoch mit Schriftsatz vom 28.08.2013 revidiert, indem sie dessen Anschaffungskosten mit € 350,00 beziffert hat, weshalb er als GWG abgeschrieben wurde und nicht Eingang in die Anlagekartei gefunden hat. Auch in diesem Fall wäre die Bw zumindest zur Erstellung eines Eigenbelegs verpflichtet gewesen.
Die Bw hat trotz weitwendiger Ausführungen die Anschaffung eines Laptops im Jahr 2005 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Da ein Anfang 2005 angeschaffter Laptop bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von drei Jahren ohnehin per 31.12.2007 auf null angeschrieben wäre, ergeben sich daraus für das Jahr 2008 keine abgabenrechtlichen Konsequenzen.
Bei Entsprechung der abgabenrechtlichen Aufzeichnungspflichten bestünden keine Zweifel über die Anschaffungskosten dieser beiden Wirtschaftsgüter sowie über die Dauer der Zugehörigkeit des Laptops zum Inventar. Die Bw kann der Amtspartei daher nicht mit Erfolg entgegentreten, wenn diese für das Jahr 2008 die Sachverhaltsfeststellung getroffen hat, dass die Anlagekartei einen Drucker nicht enthält und der Laptop per 31.12.2007 abgeschrieben war.
Dem Beweisanbot zur Vorlage des defekten Druckers bei der Amtspartei musste nicht nachgekommen werden, weil dieser als GWG des Jahres 2005 keinen Bezug zum Streitjahr hat.
Reise für Richteramtsanwärter und -anwärterinnen 2008 nach Lissabon
Eine Studienreise hat die Tatbestandselemente des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (= beruflich veranlasste Reise) und Z 10 EStG 1988 (=Aus- und Fortbildung) gemeinsam zu erfüllen. Fortbildung wird von der Rechtsprechung näher wie folgt definiert: Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Stpfl "seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden", sei es auch in einer höher qualifizierten Stellung (zB Geselle - Meister im selben Handwerk, Konzipient - Rechtsanwalt, Universitätsassistent - Universitätsdozent). Die leitende Stellung kann an der Zuordnung zu einem bestimmten Beruf nichts ändern. Es muss Berufsidentität (= das Berufsbild darf nicht erlassen werden) gegeben sein; dabei wird auf Berufszulassungsregeln, Berufsgepflogenheiten sowie auf das Leistungsprofil Bedacht genommen. Fortbildung liegt auch dann vor, wenn man damit eine leitende Stellung anstrebt. Eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung bzw das berufliche Fortkommen ist nicht Voraussetzung; es muss auch kein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen bzw zukünftigen Einkünfte gegeben sein (Doralt Kommentar zum EStG (AT), 13. Lfg (September 2009), § 16 Tz 203/2 bis 203/5, mwN)
Ausbildung liegt vor, wenn durch die Bildungsmaßnahme ein neues Berufsbild eröffnet wird. Ausbildung ist dann steuerlich der Fortbildung gleichzuhalten, wenn das neue Berufsbild mit dem des ausgeübten Berufes verwandt ist. Der Beruf des/der RiAA ist mit dem Beruf des Richters/der Richterin verwandt.
Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in stRspr (VwGH 19.10.1999, 99/14/0131; VwGH 24.04.1997, 93/15/0069) entschieden, dass Kosten einer solchen Reise grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 seien, es sei denn, es lägen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:
- Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
- Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
- Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
- Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Die Kosten von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, sind demnach in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen (VwGH 19.10.1999, 93/15/0069; VwGH 29.01.2002, 98/14/0124).
Diese Rechtsprechung hat durch das Erkenntnis VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197 eine Lockerung erfahren: Bis dahin hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl den Kosten für Reisen, die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen bzw. beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt sind, den Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten versagt, als auch den Kosten für Reisen, die zusätzlich zu einem ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlassten Reiseabschnitt einen rein privaten Interessen gewidmeten Reiseabschnitt umfassen (vgl die bei Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 27, angeführte Rsp). Im erstgenannten Fall einer untrennbaren Gemengelage von privaten und mit der Einkünfteerzielung zusammenhängenden Umständen führen die Reiseaufwendungen weiterhin nicht zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Für den Fall, dass sich hingegen betrieblich bzw. beruflich veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen lassen, vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr die Auffassung, dass dem Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft iSd § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hinsichtlich der betrieblich bzw. beruflich veranlassten Reiseabschnitte das Vorliegen privat veranlasster (getrennter) Reiseabschnitte nicht entgegen steht. Umfasst die Reise nach Abzug der Tage, in welche die Hinfahrt zum Zielort und die Rückfahrt fällt, mehr als einen Tag (Aufenthaltstag), können, weil § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 auf die "ausschließliche" Veranlassung abstellen, im Allgemeinen pro Aufenthaltstag die pauschalen Mehraufwendungen für Verpflegung und pauschalen Nächtigungsaufwendungen (Tages- und Nächtigungssätze) nur dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt werden, wenn für den einzelnen Aufenthaltstag eine (zumindest beinahe) ausschließliche betriebliche oder berufliche Veranlassung vorliegt.
Da sich diese neue Rechtsprechung zu Gunsten der Bw auswirken würde und die RiAA-Reise 2008 über eine Rechtskraft durchbrechende Maßnahme gemäß
§ 303 BAO einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist, ist sie jedenfalls zu berücksichtigen.
lehrgangsmäßige Organisation oder alternativ einwandfreies Erkennen der weitaus überwiegenden beruflichen Bedingtheit
Der Begriff der "lehrgangsmäßigen Organisation" ist ein bisher nicht ausgelegter unbestimmter Terminus. "Lehrgangsmäßig" bedeutet "wie ein Lehrgang" und unter "im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation" ist daher eine "Organisation wie ein Lehrgang" zu verstehen. Ein Lehrgang ist laut Wikipedia "eine Lehrveranstaltung, in der sich eine begrenzte Gruppe intensiv, oft auch praktisch, mit einem Thema auseinandersetzt. In der Didaktik ist ein Lehrgang eine planmäßige Aufeinanderfolge von Unterrichtseinheiten innerhalb eines Unterrichtsfaches oder einer umfassenden, relativ abgeschlossenen Teilaufgabe des Unterrichtsfaches" (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Lehrgang, Stand 9.12.2013).
Wie der Begriff "lehrgangsmäßige Organisation" iZm Studienreisen auszulegen ist, hängt vom Einzelfall, insbesondere vom Beruf des Abgabepflichtigen und den zu erlernenden Kenntnissen oder Fertigkeiten ab. Anlehnung kann dabei bei den Ausbildungsordnungen genommen werden, weil jede Berufsordnung auf die Bedürfnisse des jeweiligen Berufes Bedacht nimmt. Geht es um die Vermittlung von Wissen bei Richtern und Richterinnen oder Richteramtsanwärtern und Richteramtsanwärterinnen (RiAA), wird eine lehrgangsmäßige Organisation regelmäßig dann zu bejahen sein, wenn die Programmpunkte Vorträge oder Kurse enthalten, wie sie auch während des Studiums der Rechtswissenschaften oder im Rahmen des § 14 RStDG an den OLG für RiAA eingerichtet sein. Das Programm einer solchen Studienreise wird gleich einem Lehrplan den Lehrstoff anführen. Weiters werden die Vorträge bei lehrgangsmäßiger Organisation auch in einem adäquaten Umfeld, bspw. in einem Schulungs- oder Vortragssaal stattfinden. Eine lehrplanmäßige Organisation bei Planung und Durchführung bedingt daher, dass bereits das Reiseprogramm Aufschluss über jene Kenntnisse geben muss, die dort erworben werden und die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten. Auch sind Ortswechsel zwischen den einzelnen Lehreinheiten, insbesondere dann, wenn dafür Transferzeiten anfallen und ein Verkehrsmittel benutzt werden muss, in der Regel bei einer lehrgangsmäßigen Organisation nicht zu finden. Der Erhalt von Skripten wird diesfalls typisch sein. Work-shops, bei denen eine Gruppe intensiv ein Thema erarbeitet, sind als Lehrveranstaltungen anzusehen. Werden die Programmpunkte als Empfänge, Besuche, Präsentation uÄ bezeichnet und enthalten die Programmpunkte keinen Wissensstoff, spricht das gegen die Annahme einer lehrgangsmäßigen Organisation. Dass das OLG als für die Ausbildung der Richter und Richterinnen zuständige Einrichtung und Organisator der RiAA-Reise 2008 ist, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil es nach der vom VwGH entwickelten Rechtsprechung tatbestandsbezogen nicht auf den Organisator von Lehrveranstaltungen ankommt, sondern auf die lehrgangsmäßige Organisation der Reise (arg. ... "erfolgen im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation").
Insbesondere handwerkliche, technische oder naturwissenschaftliche Berufe oder die Vermittlung von Fertigkeiten (zB Schleuderkurs eines Chauffeurs wohl auf einer entsprechenden Übungsstrecke) haben andere Anforderungen und werden gesondert zu prüfen sein.
Laut Sachverhalt ist im Programm kein Wissensstoff enthalten, Skripten wurden nicht verteilt, Mitschriften hat die Bw nicht geführt, was angenommen wird, weil sie trotz Aufforderung solche nicht vorgelegt hat. Die statt dessen vorgelegten und reichlich bebilderten Folder und Broschüren über einzelne Institutionen sind allgemein gehalten, beinhalten auch einen historischen Abriss über die Entstehungsgeschichte, sind daher nicht fachspezifisch für die im Inland ausgeübte Tätigkeit als Richteramtsanwärterin, sondern vielmehr für jeden Besucher geeignet. Weiters ist nach Planung (=Programm) und Durchführung (= tatsächliche Abwicklung der Reise) fast ausschließlich von Präsentationen, Besuchen und Empfängen die Rede, lediglich am 8. Oktober erfolgte die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung in englischer Sprache, die laut Programm nicht einmal zeitlich bemessen ist. Präsentationen ohne Angabe deren Inhalte sowie Besuche und Empfänge durch hoch- und höchstrangige Beamte der Justizverwaltung oder durch politische Persönlichkeiten oder des diplomatischen Dienstes sind keine Bildungs- oder Lehrveranstaltungen.
Eine lehrplanmäßige Organisation bei Planung und Durchführung bedingt weiters, dass Planung und Durchführung einander möglichst entsprechen sollen. Das Ergebnis der Planung der Studienreise spiegelt sich im Programm wider, das Programm liegt im Zeitpunkt der Entscheidung der Teilnahme an einer Studienreise vor. Laut SV ist die Freizeit am Nachmittag des 8. Oktobers in Sintra ausgefallen, weil die Gerichtsverhandlung unerwartet, ungewollt und ungeplant länger gedauert hat, wobei die Freizeit laut Programm unbestimmt ist. Das ändert nichts daran, dass die Freizeit geplant und gewollt war.
Die halbtägige Stadtrundfahrt von Lissabon am 5. Oktober sowie der halbtätige Ausflug nach Sintra (nochmals), Cabo da Rocca, Estoril und Cascais am 10. Oktober werden für die Teilnehmer nicht dadurch zu Lehrveranstaltungen, weil die Reiseführerin in ihren Vortrag auch juristische Fakten, insbesondere Statistiken aufnimmt. Analog werden die verpflichtenden Abendessen am 4. Oktober und am 10. Oktober nicht deshalb zu Lehrveranstaltungen, weil die RiAA dort von den Richtern quasi abgeprüft worden sind, wobei unbestritten bleiben soll, dass ein solcher Event anstrengend ist und einer echten Privatzeit nicht gleichkommt. Zur von der Bw vertretenen Rechtsansicht, die Hälfte der darauf entfallenden Zeit der Normalarbeitszeit zuzuordnen, wird auf unten stehende Ausführungen zur Notwendigkeit verwiesen, weil ein solcher Lösungsansatz dem Einkommensteuerrecht fremd ist.
Auch mit der Gewährung des Sonderurlaubs durch das OLG wird der Ausbildungscharakter der RiAA-Reise 2008 iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht dargetan. Das Einkommensteuerrecht hat eigene abgabenrechtliche Begriffe, die wegen der Gleichmäßigkeit der Erfassung aller Abgabepflichtigen für alle gleichermaßen anzuwenden sind. Es besteht keine Bindungswirkung an die in Berufsordnungen normierten Begriffe für Aus- und Fortbildung (vgl § 116 BAO). Ein Präjudizieren des Einkommensteuerrechtes in diese Weise würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung bei der abgabenrechtlichen Beurteilung bedeuten und ist daher unzulässig (vgl. § 114 BAO, das abgabenrechtliche Gleichheitsgebot). Ob die RiAA-Reise 2008 daher nach dortigen Vorschriften als Ausbildung anzusehen ist oder nicht, ist für die einkommensteuerliche Beurteilung ohne Belang, weshalb eine Auseinandersetzung mit § 14 RStDG unterbleiben kann. Den erbetenen Nachweis der Behauptung der Bw, dass die RiAA-Reise Teil der Ausbildung zum Richter sei, hat die Bw nicht erbracht und eine Subsumtion dem § 14 RStDG ist nicht zwingend. Nicht erst das Steuerrecht trifft die Unterscheidung, bereits das Richterdienstrecht unterscheidet zwischen einer RiAA-Reise und den Ausbildungskursen am OLG dadurch, dass in ersterem Fall Sonderurlaub gewährt wird, wohingegen sich die RiAA beim Besuch der OLG-Kurse im Dienst befinden, die OLG-Kurse also während der Dienstzeit besucht werden können. Ein Unfall während eines Sonderurlaubs ist auch kein Dienstunfall.
Als Vorbild für eine lehrgangsmäßige Organisation einer Fortbildungsveranstaltung werden die an der WU vom Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht, Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, gemeinsam mit dem Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht, Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Lang, veranstalteten Novembersymposien herangezogen, die folgendes Bild haben:
Zweistündiger Vormittags-Block, bestehend aus drei halbstündigen Vorträgen und einer halben Stunde Zeit für Diskussionen, gefolgt von einer halben Stunde Pause und anschließendem zweistündigen Block wie zuvor, unterbrochen von einer Mittagspause von 1 Stunde und nachfolgenden Nachmittagsblock, der wie der Vormittag gestaltet ist. Ohne Begrüßung dauert das Symposion von 8:30 Uhr bis 18:30 Uhr. Die Organisation eines Lehrganges einschließlich Dauer der geplanten Pausen hängt auch von der Höhe der Teilnehmerzahl ab, die bei diesen Symposien bei etwa mindestens 200 liegt.
Auch für die Alternativvoraussetzung hat die Wissensvermittlung im Vordergrund zu stehen, sodass das Fehlen eines im Inland bei der Berufsausübung als Richter verwertbarer Wissensstoff in Programm und Durchführung der RiAA-Reise 2008 einer Anerkennung entgegensteht.
Damit wird bereits das erste Tatbestandselement von insgesamt vier kumulativ geforderten Tatbestandselementen nicht erfüllt, weshalb bereits aus diesem Grund die RiAA-Reise 2008 den Aufwendungen für die Lebensführung iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 zu subsumieren ist. Als Alternativbegründung wird weiterhin ausgeführt:
Möglichkeit zum Erwerb von Kenntnissen, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten
Bereits zur Richterreise 1991 nach Spanien hat der VwGH erwogen, dass die Bf niemals dargetan hätte, welche konkreten Ergebnisse sich auf Grund der Reise in Bezug auf ihre richterliche Tätigkeit ergeben hätten (VwGH 24.04.1997, 93/15/0069). Auch in zumindest zwei Berufungsentscheidungen hat der UFS verneint, dass Richterreisen und eine RiAA-Reise solche konkreten Ergebnisse gezeitigt hätte, die eine Umsetzung in der täglichen Anwendung des nationalen Rechts als Richter (RiAA) und Staatsanwalt ermöglicht hätte (UFS 11.05.2010, RV/0741-W/08, Staatsanwalt auf Richterreise nach Südafrika, und UFS 16.05.2013, RV/3536-W/10, Richter auf Richterreise nach Kuba und auf RiAA-Reise nach Zypern).
Nach Planung und Durchführung muss die Reise die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten. Die zur portugiesischen Einrichtung des Obersten Justizrates erhaltenen Kenntnisse mögen unbestritten für einen Juristen (in jedem Beruf) von Interesse sein, doch sind sie bereits deshalb bei der richterlichen Arbeit an einem Bezirksgericht nicht konkret verwertbar, weil es laut SV in Österreich diese Einrichtung gar nicht gibt. Empfänge bei hoch- und höchstrangigen Beamten sowie politischen Persönlichkeiten sind aufgrund unten stehender Ausführungen keine Bildungs- oder Lehrveranstaltungen. Die österreichische Finanzverwaltung hat bereits im Jahr 2003 Info-Center eingeführt, um die sog. produktiven Stellen zu entlasten, und der Fall, den die Bw derzeit anhängig hat, bezieht sich auf Deutschland und steht mit der Portugalreise in keinem Zusammenhang. Eine sachverhaltsbezogene Annahme einer Ausbildung für eine künftige neue Tätigkeit, zB im legistischen Bereich des BMJ, scheitert an dem Umstand, dass die Bw für diese Berufsveränderung keine konkrete ernsthafte Absicht dargetan hat, eine bloß hypothetische Möglichkeit reicht nicht aus. Für die bloß hypothetische Möglichkeit spricht, dass die Bw lediglich davon gesprochen hat, dass auch ihr ein Wechsel in das Ministerium offen stünde, und sie im Jahr 2013 nach wie vor am BG tätig ist; von einem konkreten Versetzungsgesuch war nicht die Rede. Erfolgen im Rahmen legistischer Vorhaben seitens des BMJ Auslandsbesuche, so sind die damit betrauten Beamten der sog. hohen- und höchsten Stufe dabei im Dienst, befinden sich auf Dienstreise und erhalten die entsprechenden Kosten über die RGV rückerstattet. Die RiAA-Reise 2008 hat daher nach Planung und Durchführung für die RiAA keine Möglichkeit geboten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung in ihrem Beruf als RiAA gestatten, sodass auch dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist.
Als Alternativbegründung wird weiterhin ausgeführt:
Einseitiges und nahezu ausschließliches Abstellen auf berufsgruppenzugehörige Personen unter der Maxime des gänzlichen Verlustes der Anziehungskraft auf berufsfremde Personen
Empfänge bei hoch- und höchstrangigen Beamten sowie politischen Funktionären sind aufgrund obiger Ausführungen bereits nicht als Bildungs- oder Lehrveranstaltungen anzusehen und darüber hinaus sehr wohl geeignet, auch auf berufsfremde Personen eine Anziehungskraft auszuüben. Bei der Beurteilung der Anziehungskraft eines Reiseprogramms auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer kommt es ausschließlich darauf an, ob das Reiseprogramm OBJEKTIV bloß seinem Inhalt nach geeignet ist, eine solche Anziehungskraft auch auf andere Personen auszuüben. Nicht von Relevanz ist dabei, ob die Reisegruppe sich zB durch Berufsvertretungsgremien eigene Zugangsbeschränkungen auferlegt und daher andere Personen aufgrund solcher Zugangsbeschränkungen von der Teilnahme an solchen Reisen von vornherein ausschließt.ProgrammpunkteDiese Beurteilung ist auch durch § 114 BAO, dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, geboten (vgl dazu die beiden zuvor angeführten UFS-Entscheidungen).
Die Verwaltungsspitze eines Landes oder höhere Instanzen der Gerichtsbarkeit sind in aller Regel in historisch und architektonisch sehenswerten Gebäuden eingerichtet, die wiederum in entsprechenden Stadtteilen liegen. So ist der Besuch des Justizpalastes in Wien für sich allein beispielsweise auch für einen Nichtjuristen bei entsprechender Bildung oder geschichtlichem Interesse ein Erlebnis mit besonderer Anziehungskraft. Nach den vorgelegten Broschüren trifft das zum Teil auch auf die in Portugal besuchten Einrichtungen zu. Die Zeugin I hat ausgesagt, dass am 6. Oktober nach der letzten Veranstaltung die Möglichkeit bestanden hat, in der Innenstadt zu BLEIBEN, das heißt, die Gruppe war bereits dort. Auch am 7. Oktober hat die Möglichkeit bestanden, auf dem Rückweg auszusteigen. Beides ist im Programm nicht enthalten. Auch der stete Ortswechsel verleiht der Reise einen Besichtigungscharakter und führt zur schädlichen untrennbaren Gemengelage.
Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil beispielsweise eine Stadtrundfahrt oder ein Abendessen mit Beruflichem vermengt wird, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/14/0096, und VwGH 28.05.2008, 2006/15/0237). Von den beiden Stadtrundfahrten und den Abendessen kann daher nicht die Hälfte der Zeit der Normalarbeitszeit zugeordnet werden, weil sich beides nicht als notwendig erweist.
Normalarbeitszeit
HL und Rspr fordern das Erreichen der Normalarbeitszeit, doch auch dieser Begriff ist ein unbestimmter bislang nicht ausgelegter Terminus. Nach den Kollektivverträgen ist die Normalarbeitszeit die regelmäßige Arbeitszeit ohne Überstunden. Sie darf grundsätzlich acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Zeiten für die Anreise zum ersten Programmpunkt und die Rückreise vom letzten Programmpunkt bleiben bei der Ermittlung der Normalarbeitszeit grundsätzlich außer vor, wie sie auch bei Erbringung der üblichen Arbeitsleistung im Inland nicht in die Arbeitszeit einzuziehen sind. Ausnahmen müssen beruflich/betrieblich begründet sein.
Normalarbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit ohne Überstunden. Die lehrgangsmäßige Organisation schlägt auf die Normalarbeitszeit durch, auch die Anzahl der Teilnehmer sowie der Lehrgegenstand werden zu berücksichtigen sein. Zeiten für die Anreise zum ersten Programmpunkt und die Rückreise vom letzten Programmpunkt bleiben bei der Ermittlung der Normalarbeitszeit grundsätzlich außer Ansatz, wie sie auch bei Erbringung der Normalarbeitszeit im Inland nicht in diese miteinzuziehen sind. Ausnahmen müssen im Einzelfall beruflich/betrieblich begründet sein. In die Normalarbeitszeit fällt regelmäßig eine Mittagspause von nicht länger als 45 Minuten, weshalb bei einem lehrgangsmäßig organisierten Bildungsprogramm über acht Stunden täglich mit einer Mittagspause von etwa einer Dreiviertelstunde und einer viertelstündigen (Kaffee)pause am Vormittag und einer solchen am Nachmittag vom Erreich der Normalarbeitszeit auszugehen ist. Solche kleinen Pausen sind zur geistigen Erholung unerlässlich. Nicht zur Normalarbeitszeit zählen weiters jene Programmpunkte, die auch für berufsfremde Personen eine Anziehungskraft besitzen. Da bei einer lehrgangsmäßigen Organisation von Lehrveranstaltungen, die die Vermittlung geistigen Wissens wie bei den Rechtswissenschaften zum Inhalt haben, Ortswechsel mitsamt Transferzeiten jedenfalls unüblich sind, sind solche Transferzeiten ebenfalls nicht in die Normalarbeitszeit miteinzubeziehen (zur Weinreise VwGH 28.03.2001, 2000/13/0194; zur RiAA-Reise nach Zypern UFS 16.05.2013, RV/3536-W/10).
Als Vorbild kann auch in diesem Punkt auf das oben angeführte Symposion der beiden genannten WU-Institute zurückgegriffen werden, das ohne Begrüßung von 8:30 Uhr bis 18:30 Uhr dauert und damit die tägliche Normalarbeitszeit von acht Stunden sogar ohne Pausen erreicht. Die längeren Pausen erklären sich durch die hohe Teilnehmerzahl. Die Länge der Pausen wird von der Teilnehmerzahl sowie vom Lehrstoff abhängen: eine Labortätigkeit ist anders zu sehen als eine reine konzentrierte Zuhörtätigkeit, wie sie den geistigen Wissenschaften, zu der die Rechtswissenschaften gehören, eigen ist. Die lehrgangsmäßige Organisation schlägt daher auf die Normalarbeitszeit durch.
Laut Sachverhalt wird daher die Normalarbeitszeit der RiAA-Reise an keinem Tag erreicht. Die von der Bw ins Treffen geführten längeren Anfahrtsfahrten wurden im SV berücksichtigt, haben aber aufgrund obiger Ausführungen keine Auswirkung auf die Normalarbeitszeit. Dass der ersten Tagesprogrammpunkte früher begonnen hätten, wurde weder von der Bw vorgetragen, noch von den Zeuginnen ausgesagt. Die Fahrtzeit nach Sintra wurde mit einer ¾-Stunde anhand eines Routenplaners ermittelt. Aufgrund der Anzahl der Teilnehmer von 54 Personen wird für Ein- und Aussteigen etc gemeinsam 1/4-Stunde angesetzt, was den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht. Soweit sich Zeiten aus der Anfahrt ergaben, wurden sie auch für die Rückfahrt angesetzt, aufgrund des Berufungsvorbringens entsprechend länger. Da eine Gruppe von über 50 Personen bereits eine logistische Herausforderung darstellt, wird selbst eine Mittagspause von 45 Minuten subjektiv vom Einzelnen noch als kurz empfunden werden.
Damit wird auch das Tatbestandselement der Normalarbeitszeit nicht erfüllt. Im Ergebnis erfüllt die RiAA-Reise kein einziges der vier von der Rechtsprechung geforderten Tatbestandsmerkmale. Auch im Lichte der jüngeren Rechtsprechung stellt sich die RiAA-Reise 2008 als eine untrennbare Gemengelage von privaten und mit der Einkünfteerzielung zusammenhängenden Umständen dar, wobei sich die Berufsbezogenheit bloß als eine gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 darstellt, weshalb auch die RiAA-Reise 2008 nicht zu Werbungskosten führt. Die Beurteilung der RiAA-Reise 2008 durch die Amtspartei als nicht abzugsfähig ist daher nicht zu beanstanden.
Das Reiseprogramm bestimmt erst die Reise als Vertragsgegenstand und ist daher wesentlicher Vertragsbestandteil des Rechtsgeschäftes mit dem Reiseunternehmer. Abgabenrechtlich ist es daher als Beleg iSd § 132 BAO anzusehen, der zwingend sieben Jahre aufzubewahren ist. Das Reiseprogramm ist nicht als Geschäftspapier oder sonstige Unterlage anzusehen, für bloß aufbewahrt werden sollen.
Verletzung des Gleichheitssatzes, Vorwurf der Willkür
Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erfordert, Fehler bei der Steuerbemessung mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln zu vermeiden oder zu beseitigen (Ritz, BAO3, § 114, Tz 3 mwN). Aus der rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörde in anderen Fällen (bei anderen Abgabepflichtigen) kann die Partei keine Rechte für sich ableiten (Ritz, BAO3, § 114, Tz 4 mwN).
Es ergeben sich folgende Bemessungsgrundlagen und Abzugsposten:
selbständige Einkünfte im Verfahrensverlauf:
|
Betriebsausgaben
|
Erklärg
|
angefB
|
Berufung
|
UFS
|
Bildschirmbrille (Zuordnung zu Werbungskosten)
|
363,00
|
0,00
|
185,00
|
0,00
|
AfA
|
353,65
|
0,00
|
353,65
|
0,00
|
km-Gelder (lt Erklärung, unstrittig)
|
77,28
|
77,28
|
77,28
|
77,28
|
Tagesgebühren (lt Berufung)
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
59,40
|
Regalaufsteller (lt Bw Werbe-/Repräsaufwendungen)
|
54,21
|
54,21
|
54,21
|
54,21
|
Summe
|
848,14
|
131,49
|
670,14
|
190,89
|
Betriebseinnahmen (unstrittig)
|
550,00
|
550,00
|
550,00
|
550,00
|
Gewinn aus Vortragstätigkeit
|
-298,14
|
418,51
|
-120,14
|
359,11
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
sonstige Werbungskosten im Verfahrensverlauf:
|
Zusammensetzung sonstige Werbungskosten
|
Erklärung
|
angefB
|
Berufung
|
UFS
|
Postgebühren
|
19,09
|
19,09
|
19,09
|
2,85
|
Ordner und Aktenumschläge
|
36,48
|
36,48
|
36,48
|
36,48
|
Schubert >> Zubehör
|
4,15
|
4,15
|
4,15
|
0,00
|
Conrad
|
4,95
|
4,95
|
4,95
|
0,00
|
1 Artikel von Hofer
|
99,99
|
99,99
|
99,99
|
0,00
|
Hygi
|
28,35
|
28,35
|
28,35
|
0,00
|
km-Geld
|
48,00
|
48,00
|
48,00
|
0,00
|
Schreibtischleuchte
|
4,99
|
4,99
|
4,99
|
0,00
|
Libro (nicht belegt)
|
6,84
|
6,84
|
6,84
|
0,00
|
Summe
|
252,84
|
252,84
|
252,84
|
39,33
gesamte Werbungskosten im Verfahrensverlauf:
|
Werbungskosten
|
Erklärg
|
angefB
|
Berufung
|
UFS
|
Bildschirmbrille (abzgl Zuschuss DG)
|
0,00
|
0,00
|
185,00
|
185,00
|
Fachliteratur (unstrittig)
|
561,36
|
561,36
|
561,36
|
561,36
|
Aus-/Fortbildung (unstrittig Studiengebühren)
|
1.717,44
|
758,44
|
2.151,08
|
758,44
|
sonstige Werbungskosten
|
252,84
|
252,84
|
252,84
|
39,33
|
Summe
|
2.531,64
|
1.572,64
|
3.150,28
|
1.544,13
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 13. Dezember 2013
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3268-W/10
- Stammnummer
- 68108
- Gültig
- 13.12.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF